(1) Der Ministerrat leitet, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er fördert die Anwendung wissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werktätigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Er gewährleistet, daß die ihm unterstellten staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausüben.
(2) Im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer erläßt der Ministerrat Verordnungen und faßt Beschlüsse.


Wegen der ursprünglichen Fassung des Artikel 78 siehe Artikel 76 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 79, Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:
(1) (Der Ministerrat.........) Er erläßt im Rahmen der Gesetze und Erlasse Verordnungen und faßt Beschlüsse.
(2) Der Ministerrat leitet, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke entsprechend den Erkenntnissen der Organisationswissenschaft.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 54
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 89
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 94
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Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 99
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 100
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 106

I. Leitung der Verwaltung unter der Verfassung von 1949

1. Verfassung von 1949

1 Art. 98 Abs. 2 der Verfassung von 1949 bestimmte hinsichtlich der Leitung der Verwaltung lediglich, daß jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik selbständig unter eigener Verantwortung gegenüber der Volkskammer zu leiten hatte.


2. Einfache Gesetzgebung

2 Nach § 3 lit.a des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.11.1954 (GBl. DDR 1954, S. 915) oblag es dem Ministerrat u.a., die Tätigkeit der Ministerien, Staatssekretariate mit eigenem Geschäftszweig und anderer zentraler staatlicher Organe und nach § 3 lit.e die Arbeit der Räte der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu leiten. Nach Einführung des Prinzips des demokratischen Zentralismus in die Staatsorganisation (s. Rz. 2 zu Art. 47) wurden u.a. die Beschlüsse des Ministerrates für die unteren Volksvertretungen und ihrer Organe für verbindlich erklärt [§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen v. 18.1.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 65, Ber. S. 120)].
Im § 3 Abs. 1 des Ministerratsgesetzes vom 8.12.1958 [ Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865)] wurde dem Ministerrat aufgegeben, auf der Grundlage des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17.1.1957 [Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen v. 18.1.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 65, Ber. S. 120)] und des Gesetzes über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.2.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 117) das Prinzip des demokratischen Zentralismus in der gesamten staatlichen Arbeit durchzusetzen und die Tätigkeit des Staatsapparates zu leiten, zu überprüfen und zu qualifizieren sowie die Verwirklichung der Einheit von straffer Planung und Leitung und größtmöglicher Anteilnahme der Werktätigen an der Leitung von Staat und Wirtschaft zu sichern. Nach § 3 Abs. 2 lit.d oblag es dem Ministerrat, die Tätigkeit der Staatlichen Plankommission, der Ministerien, der Staatssekretariate, der anderen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und der örtlichen Räte zu leiten. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89) bestimmte, daß der Ministerrat die Tätigkeit seiner Organe und der Räte der Bezirke zu koordinieren und anzuleiten sowie die Durchführung der Beschlüsse zu kontrollieren hatte. Außerdem wurde er für die Anleitung und Qualifizierung der Arbeit seiner Organe und der Räte der Bezirke verantwortlich gemacht (§ 6 Abs. 3 Satz 1 a.a.O.). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. konnte der Ministerrat nachgeordnete Organe und örtliche Räte verpflichten, Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und andere Entscheidungen bzw. Beschlüsse zu erlassen. Er hatte also das Anweisungsrecht. Die Leitung der Verwaltung durch den Ministerrat implizierte das Aufhebungsrecht. Dieses war durch § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Ministerrat vom 16.11.1954 eingeführt worden. Danach war er berechtigt, Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und Verfügungen der Minister, der Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich und der Leiter anderer zentraler staatlicher Organe sowie Beschlüsse der Räte der Bezirke aufzuheben. Nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht war zunächst nur den höheren örtlichen Räten die Kompetenz gegeben worden, Beschlüsse der unteren Räte aufzuheben, die gegen Gesetze, Verordnungen und andere für sie verbindliche Bestimmungen verstießen, soweit sie nicht von den unteren Räten selbst aufgehoben wurden. Gleichzeitig gab § 5 Abs. 6 a.a.O. den höheren örtlichen Räten das Recht, die Durchführung von Beschlüssen unterer Volksvertretungen, die gegen Gesetze oder Verordnungen oder gegen Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrates oder der höheren örtlichen Volksvertretungen verstießen, bis zur Entscheidung der Volksvertretungen selbst auszusetzen (Suspensionsrecht). In § 4 Abs. 3 des Ministerratsgesetzes vom 8.12.1958 war das Aufhebungsrecht gegenüber den Leitern zentraler staatlicher Organe bestätigt und dem Ministerrat die Kompetenz übertragen worden, die Beschlüsse der örtlichen Räte entsprechend § 5 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht aufzuheben und auszusetzen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 hatte der Ministerrat das Recht, solche Entscheidungen und Beschlüsse nachgeordneter Organe und örtlicher Räte, die nicht der Gesetzlichkeit entsprachen oder nicht der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienten, aufzuheben.


3. Organisationsgewalt

3 Mit dem Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.5.1952 (GBl. DDR 1952, S. 407) war dem Ministerrat bereits eine Organisationsgewalt eingeräumt worden. Er hatte die Zahl der Staatssekretäre zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 a.a.O.) und konnte für bestimmte Aufgabengebiete Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich errichten (§ 6 Abs. 1 a.a.O.). Außerdem war im § 7 die Regierung ermächtigt und beauftragt worden, ihre Struktur den Erfordernissen der Wirtschaftspläne durch eigene Entschließungen anzupassen. In § 3 lit.a des Ministerratsgesetzes vom 16.11.1954 war dem Ministerrat u.a. sein Recht bestätigt worden, die Struktur der Regierung den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaftspläne anzupassen.
Das Ministerratsgesetz vom 8.12.1958 hatte in § 3 Abs. 2 lit.d diese Regelung aufgenommen. In Ziff. 3 des Staatsratserlasses vom 28.6.1961 [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe v. 28.6.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 51)] war dem Ministerrat die Kompetenz übertragen worden, entsprechend den Erfordernissen der Durchführung der Volkswirtschaftspläne die Zusammensetzung der örtlichen Räte, der Wirtschaftsräte und der Kreisplankommissionen sowie die in den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe enthaltenen Rechte und Pflichten dieser Organe dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen. Eine entsprechende Bestimmung war in das Ministerratsgesetz vom 17.4.1963 nicht übernommen worden. Trotzdem übte der Ministerrat diese Funktion aus. So hatte er z.B. durch Beschluß vom 30.1.1964 ein Komitee für Chemieanlagebau beim Ministerrat gebildet (Sozialistische Demokratie vom 7.2.1964). Am 3.6.1964 war durch den Ministerrat der Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte berufen worden (Neues Deutschland vom 4.6.1964 und 7.6.1964). Speziell zum Bildungswesen legt § 70 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83) fest, daß der Ministerrat den Inhalt der Tätigkeit sowie die Organisation der für die Planung und Leitung der Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe festzulegen hat.


4. Entgegennahme von Rechenschaftslegungen

4 Nach der Einführung des Prinzips des demokratischen Zentralismus in die Staatsorganisation hatte § 3 Abs. 2 lit. d des Ministerratsgesetzes vom 8.12.1958 bestimmt, daß der Ministerrat Berichte über die Erfüllung ihrer Aufgaben von der Staatlichen Plankommission, den Ministern, den Staatssekretariaten und den anderen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung und der örtlichen Räte entgegenzunehmen hatte. Nach § 6 Abs. 4 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 hatte der Ministerrat regelmäßig die Rechenschaftslegungen über die Erfüllung der Aufgaben seiner Organe und der Räte der Bezirke entgegenzunehmen und war dafür verantwortlich, daß das Prinzip der Rechenschaftslegung der unteren vor den übergeordneten Organen und Leitern stärker durchgesetzt wurde.


5. Ernennung und Abberufung von Staats- und Wirtschaftsfunktionären

5 Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.5.1952 hatte der Ministerrat die Staatssekretäre zu ernennen. § 3 lit.a des Ministerratsgesetzes vom 16.11.1954 und § 3 Abs. 2 lit.d des Ministerratsgesetzes vom 8.12.1958 erweiterten dieses Recht auf die Kompetenz des Ministerrates zur Ernennung und Abberufung leitender Staats- und Wirtschaftsfunktionäre entsprechend seiner Nomenklatur.
Nach § 2 Abs. 3 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 hatte der Vorsitzende des Ministerrates sogar auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrates die Mitglieder des Ministerrates zu berufen. Das Recht des Ministerrates zur Berufung und Abberufung leitender Staatsfunktionäre war dagegen in diesem Gesetz nicht mehr ausdrücklich aufgeführt. Trotzdem übte er es aus. Rechtlich konnte diese Befugnis mit dem argumentum minus a majore aus § 2 Abs. 3 a.a.O. begründet werden. Wenn der Ministerrat die Befugnis hatte, sogar über die Berufung von Ministern zu beschließen, so hatte er auch das Recht bezüglich Funktionären niedrigeren Ranges. Ausdrücklich wurde dem Ministerrat diese Befugnis in § 12 der Verordnung über das Statut der staatlichen Plankommission v. 16.4.1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 621) hinsichtlich der Berufung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Sekretärs der Staatlichen Plankommission, der Leiter der Hauptabteilungen und Abteilungen gegeben.


6. Qualifizierung der Mitarbeiter im Staatsapparat

6 Im § 6 Abs. 4 Satz 2 des Ministerratsgesetzes vom 17. 4. 1963 wurde dem Ministerrat aufgegeben, »die Ausbildung, Weiterbildung und Qualifizierung der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre nach einem einheitlichen System zu gewährleisten und die sozialistischen Prizipien der Arbeit mit den Menschen im Staats- und Wirtschaftsapparat durchzusetzen«.

II. Leitung der Verwaltung unter der Verfassung von 1968/1974

1. Bis zur Verfassungsnovelle von 1974

7 Bis zur Verfassungsnovelle von 1974 war Art. 79 Abs. 2 Ort der Regelung über die Leitung der Verwaltung durch den Ministerrat. Wenn Art. 79 Abs. 2 a.F. dem Ministerrat die Kompetenz zuwies, die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke zu leiten, zu koordinieren und zu kontrollieren, so wurde damit eine Stellung bestätigt, die nur »administration«, aber nicht »gouvernement« war. Ihm oblag die Leitung des Staatsapparates wie es schon das Ministerratsgesetz vom 17.4.1963 (s. Rz. 2 zu Art. 78) vorgeschrieben hatte. Ausdrücklich waren damals die Erkenntnisse der Organisationswissenschaften (s. Rz. 15 zu Art. 47) als maßgeblich für die Leitung des Staatsapparates bezeichnet worden.


2. Verfassungsnovelle von 1974

8 Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 79 Abs. 2 a.F. der Art. 78 Abs. 1. Im Satz 1 wurde die Kompetenz des Ministerrates zur Leitung, Koordinierung und Kontrolle des Staatsapparates bestätigt. Insoweit änderte sich die Rechtslage nicht.
Der Ministerrat bildet weiterhin die Spitze der Verwaltung auf höchster Stufe und über die Räte der Bezirke auch die für alle anderen Stufen (s. Schaubild bei Art. 47). Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich [§ 1 Abs. 6 Satz 1, 1. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972, § 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Hälfte Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)]. Indessen wird nunmehr nicht auf die Organisationswissenschaft Bezug genommen. Statt dessen werden dem Ministerrat in dreifacher Hinsicht Leitlinien gegeben.

9 a) An erster Stelle wird die Förderung der Anwendung »wissenschaftlicher Leitungsmethoden« genannt. Hier spiegelt sich die Abkehr vom Begriff der »Organisationswissenschaft« wider, wie sie seit geraumer Zeit zu verzeichnen ist (s. Rz. 15 zu Art. 47).
Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 1 Satz 2) hat der Ministerrat in seiner Arbeit die Übereinstimmung von Verantwortung, Pflichten und Rechten (s. Rz. 6-9 zu Art. 88) sowie die ständige Vervollkommnung der Organisation der Arbeit der Staatsorgane (s. Rz. 3 zu Art. 78) und die Rationalisierung der Verwaltungsarbeit zu gewährleisten.

10 b) Ferner soll der Ministerrat bei seiner Leitungstätigkeit die Einbeziehung der Werktätigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates fördern. Dabei wird die neue Deutung der demokratischen Komponente des Strukturprinzips des demokratischen Zentralismus als Ergebnis einer neuen Entwicklung (s. Rz. 13 zu Art. 2) reflektiert. (Wegen der Teilnahme der Bürger s. Rz. 33-41 zu Art. 5).

11 c) Schließlich soll der Ministerrat dafür sorgen, daß der Staats- und Wirtschaftsapparat  seine Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausübt. In Anbetracht der Allgemeinverbindlichkeit aller gesetzlichen Bestimmungen scheint es prima facie so, als ob die Staats- und Wirtschaftsorgane zu etwas Selbstverständlichem angehalten werden sollen. Offenbar haben aber die Erfahrungen gelehrt, daß die Behörden und Wirtschaftseinheiten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchaus nicht für selbstverständlich halten. Deshalb wird dem Ministerrat ein diesbezüglicher Verfassungsauftrag ausdrücklich gegeben. In dieser Verfassungsnorm werden die jüngsten Bestrebungen deutlich, die Rolle des Rechts aufzuwerten (s. Rz. 56-62 zu Art. 19).


3. Organisationsgewalt

12 Der Ministerrat verfügt über Organisationsgewalt. Wie früher aus Art. 79 Abs. 2 (s. Erl. III 2 zu Art. 79 in der Vorauflage) läßt sie sich jetzt aus Art. 76 Abs. 1 Satz 1 herleiten. Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 1 Abs. 5 Satz 3) hat der Ministerrat die Grundsätze für die Tätigkeit der Ministerien und der anderen zentralen Staatsorgane festzulegen, deren Aufgaben zu bestimmen und die Kontrolle über deren Verwirklichung auszuüben. Die Organisationsgewalt ist also mit der Kompetenz der Kontrolle verbunden.
Das Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 106) leitet aus § 1 Abs. 5 des Ministerratsgesetzes von 1972 die Befugnis des Ministerrates her, Ministerien und andere zentrale Organe des Staatsapparates zu bilden, verändern und aufzulösen. Ob diese Herleitung zutreffend ist, mag dahinstehen. Auf jeden Fall wird so praktisch verfahren (s. Rz. 12-19 zu Art. 79). In Ausübung der Organisationskompetenz erließ der Ministerrat für die Mehrzahl der Ministerien Statuten, in denen ihr Aufgabenbereich und ihre Rechte und Pflichten (Verantwortungsbereich), Leitung, Organisation und Rechtsstellung als juristische Person festgelegt sind (s. Rz. 4l, 42 zu Art. 80). In Ausübung seiner Organisationsgewalt hat der Ministerrat nach dem Ministerratsgesetz sowohl das einheitliche Wirken der Ministerien und der anderen zentralen Staatsorgane untereinander (§ 1 Abs. 5 Satz 4 Ministerratsgesetz von 1972) als auch das einheitliche Wirken der örtlichen Räte zur Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates (§ 1 Abs. 6 Satz 1 a.a.O.) zu sichern. Das Ministerratsgesetz von 1972 füllt die dem Ministerrat übertragene Kompetenz zur Koordinierung (Art. 76 Abs. 1 Satz 1) aus. Das gilt auch für das GöV (§ 9), in dem zunächst die einschlägige Bestimmung des Ministerratsgesetzes wiederholt wird. Dort heißt es dann weiter (§ 9 Abs. 2 Satz 1), daß der Ministerrat zur Herbeiführung der Übereinstimmung der territorialen und der zweiglichen Entwicklung das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke zu sichern und die grundsätzlichen Entscheidungen zu treffen hat. In Ausübung seiner Organisationsgewalt hat der Ministerrat auch über a) die Hauptstruktur der zentralen Staatsorgane, b) in Übereinstimmung mit der Hauptstruktur die Anzahl der Planstellen und den erforderlichen Lohnfonds der zentralen Staatsorgane, c) die Rahmenstruktur der Räte der Bezirke, Kreise und Stadtkreise zu beschließen [§ 2 Verordnung über die Verantwortung der Staatsorgane und der wirtschaftsleitenden Organe auf dem Gebiet der Struktur- und Stellenpläne (Stellenplan-Verordnung) v. 20.11.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 1027)].


4. Entgegennahme von Rechenschaftslegungen

13 Um dem Ministerrat die Ausübung seiner Kompetenz der Kontrolle (Art. 76 Abs. 1 Satz 1) zu ermöglichen, hat er nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 1 Satz 3) Rechenschaftslegungen der Minister, der Leiter anderer zentraler Staatsorgane sowie der Vorsitzenden der Räte der Bezirke entgegenzunehmen. Die entsprechenden Pflichten für die Minister und Leiter zentraler Staatsorgane ergeben sich aus dem Verfassungssatz, demzufolge jeder Minister das ihm übertragene Aufgabengebiet verantwortlich zu leiten hat (Art. 80 Abs. 1 Satz 2), und für die Räte der Bezirke aus dem GöV (§ 8 Abs. 1).


5. Aufhebung von Beschlüssen der Räte der Bezirke

14 Dem Ministerrat steht das Recht zu, Beschlüsse der Räte der Bezirke, die den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften widersprechen, aufzuheben (§ 8 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972).


6. Kaderpolitik und Aus- und Weiterbildung der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre

15 Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist der Ministerrat für eine der »führenden Rolle der Arbeiterklasse« entsprechende Kaderpolitik verantwortlich. Unter Kadern wird in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Staatsbediensteten bezeichnet, zu denen auch die Leiter und leitenden Mitarbeiter in den Wirtschaftseinheiten gehören. Im Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 162) heißt es, das wichtigste Element des Staatsapparates seien seine Kader. Mit Hilfe der Kader sichert sich die SED ihre Suprematie über den Staatsapparat (s. Rz. 33-39 zu Art. 1). Auswahl und Einsatz, Entwicklung sowie Aus- und Weiterbildung der Kader sind deshalb wichtige Anliegen der Partei-und Staatsführung. Ihnen nachzukommen ist Aufgabe von »Kaderarbeit« und »Kaderpolitik«. Das Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 163) fuhrt die wichtigsten Prinzipien der Kaderarbeit auf Lenin zurück. Diese seien:
- »die sorgfältige Auswahl und Heranbildung der besten und talentiertesten Kräfte aus den Reihen der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten anderen Werktätigen;
- der Einsatz der Kader nach ihren politischen und fachlichen Eigenschaften, Kennmissen und Fähigkeiten und entsprechend den zu lösenden Schwerpunktaufgaben;
- die zweckmäßige Verbindung von alten und jungen Kadern in leitenden Organen;
- die planmäßige Entwicklung, geduldige Erprobung und beharrliche Erziehung der Kader im Geiste des wissenschaftlichen Sozialismus;
- das ständige Lernen der Kader, ihre politische Erziehung und systematische marxistisch-leninistische und fachliche Aus- und Weiterbildung«.
Maßgebend für die Kaderpolitik ist ein richtungweisender Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees über die Arbeit mit den Kadern v. 7.6.1977 (NW ZK SED DDR 1977, S. 597).
Wenn es im Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 2 Satz 2) heißt, daß der Ministerrat eine den Erfordernissen entsprechende Aus- und Weiterbildung der Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu gewährleisten hat, so bedeutet das, daß nicht nur für eine fachliche Aus- und Weiterbildung gesorgt werden soll, sondern auch und sogar vor allem für die ideologische Ausrichtung im Sinne der SED.


7. Berufung und Abberufung von Staatsfunktionären

16 Der Ministerrat beschließt über die Berufung und Abberufung hoher Staatsfunktionäre. So berief der Ministerrat am 28. 4.1977 einen 1. Stellvertreter des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne (Neues Deutschland vom 29.4.1977). Generell ist die Berufung und Abberufung von Staatsfunktionären durch den Ministerrat nicht gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es Einzelregelungen, die differenziert sind. So ist im Beschluß über die Bildung des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat v. 4.9.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 837) vorgesehen, daß die Vorsitzenden dieser Komitees auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates von dessen Vorsitzendem zu berufen sind. Dagegen werden die Mitglieder der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion vom Ministerrat der DDR »bestätigt« und abberufen [Beschluß des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 389)]. Da über die Besetzung derartiger Posten nach dem Nomenklatursystem (s. Rz. 38 zu Art. 1) durch die Parteiführung entschieden wird, haben diesbezügliche Beschlüsse des Ministerrates nur formale Bedeutung. Die Akte der Berufung und Abberufung haben indessen arbeitsrechtliche Wirkung, da durch sie ein Arbeitsrechtsverhältnis begründet bzw. beendet wird [§ 38 Abs. 2 AGB15].
(Wegen der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen und deren Rechtsgrundlagen s. Rz. 16-21 zu Art. 88).

III. Rechtsetzung durch den Ministerrat unter der Verfassung von 1949

1. Verfassung von 1949

17 Nach Art. 82 der Verfassung von 1949 hatte die Regierung nur das Recht zur Gesetzesinitiative. Art. 90 ermächtigte sie aber, die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmten. Aus diesem Verfassungssatz wurde die Befugnis des Ministerrates zur Setzung allgemeinverbindlichen Rechts hergeleitet (Gerhard Brehme, Über die normativen Akte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik).


2. Einfache Gesetzgebung

18 §4 Abs. 1 des Ministerratsgesetzes vom 16.11.1954 bestätigte das Recht des Ministerrats zur Gesetzesinitiative. Ferner wurde er in § 4 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt, »auf der Grundlage der Beschlüsse und Gesetze der Volkskammer Verordnungen und Verfügungen zu erlassen«. Trotzdem fuhr der Ministerrat fort, Normen in Gestalt von Rechtsverordnungen zu setzen, ohne durch Gesetz eigens dazu ermächtigt zu sein. So waren die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und Waffen Verlust [Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust v. 29.9.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 649)] sowie das Recht der Eheschließung und Ehescheidung [Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung v. 24.11.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 849)] durch Verordnungen geregelt worden. § 4 Abs. 1 des Ministerratsgesetzes vom 8.12.1958 bestätigte abermals das Recht des Ministerrates zur Gesetzesinitiative. Nach §4 Abs. 2, 1. Halbsatz wurde er nunmehr aber generell ermächtigt, Rechtsnormen in Form von Verordnungen zu erlassen. Ein Gesetz, das ihn ausdrücklich dazu im konkreten Falle ermächtigt, war somit nicht mehr erforderlich. Außerdem konnte er nach § 4 Abs. 2, 2. Halbsatz Beschlüsse zur Regelung von Einzelfragen fassen. Nach § 8 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 übte der Ministerrat die Rechtsetzung in Form von Verordnungen und Beschlüssen aus. Dieses Recht schloß nicht aus, daß der Ministerrat durch Gesetz zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt wurde.
Die Kompetenz des Ministerrates zur Rechtsetzung wurde in einem einzigen Falle gemeinsam mit dem ZK der SED ausgeübt. Das ZK der SED beschloß am 19.2.1963 die Bildung der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik. Der Ministerrat übernahm diesen Beschluß wortwörtlich am 28.2.1963 und verkündete diesen am 13.5.1963 [Beschluß über die Aufnahme der Tätigkeit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.5.1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 261)]. Formal der Beschluß zwar nicht am gleichen Tage gefaßt. Indessen sind die Beschlüsse vom ZK der SED und des Ministerrats als gemeinsamer Rechtsetzungsakt anzusehen.
Der Ministerrat wurde durch § 9 Abs. 5 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 ermächtigt, den Leitern zentraler Staatsorgane, die dem Ministerrat unmittelbar unterstellt, aber nicht Mitglieder des Ministerrates waren, das Recht zum Erlaß von Rechtsnormen in Gestalt von Anordnungen und Durchführungsbestimmungen im Einzelfall oder generell zu übertragen. Generell wurde z. B. dem Staatssekretär für Datenverarbeitung [Beschluß über die Erteilung der Rechtssetzungsbefugnis für den Staatssekretär für Datenverarbeitung v. 22.1.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 57)] und dem Staatssekretär (jetzt: Minister) für Geologie [Beschluß über die  Rechtssetzungsbefugnis für den Staatssekretär für Geologie v. 22.2.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 109)] die Rechtsetzungsbefugnis übertragen.

IV. Rechtsetzung durch den Ministerrat nach der Verfassung von 1968/1974

1. Bis zur Verfassungsnovelle von 1974

19 a) Bis zur Verfassungsnovelle von 1974 war Art. 79 Abs. 1 Satz 2 a. F. Ort der Regelung über die Rechtsetzungskompetenzen des Ministerrates. Diese Verfassungsnorm hatte § 8 Abs. 1 des Ministerratsgesetzes von 1963 in Verfassungsrang erhoben. Die damit gegebene Kompetenz zur Rechtsetzung war unabhängig von einer speziellen Ermächtigung durch ein Gesetz (der Volkskammer) oder einen Erlaß (des Staatsrates). Es war nur notwendig, daß die Verordnungen und Beschlüsse sich »im Rahmen der Gesetze und Erlasse« bewegten. Sie durften diesen also nicht widersprechen. So war ihr Rang innerhalb der Normenhierarchie bestimmt worden.

20 b) Während das Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates als Normativakte bezeichnet, ohne unter beiden Kategorien zu unterscheiden (S. 492 ff.), versucht das Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 50) zu differenzieren. »Als Verordnungen des Ministerrates ergehen in der Regel allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, gesellschaftliche Verhältnisse für längere Zeiträume rechtlich verbindlich zu regeln und damit stabile Rechtsverhältnisse, vor allem für Bürger und ihre Kollektive, zu schaffen.« Dagegen: »Beschlüsse des Ministerrates legen meist sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben sowie Maßnahmen zu deren Durchführung fest oder regeln Aufgaben und Befugnisse bestimmter Organe. Sie betreffen in erster Linie zentrale und örtliche Organe des Staatsapparates sowie die wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen.« Indessen sind diese Definitionen wenig brauchbar und geben für die Praxis nur ungenaue Richtlinien. Das kommt schon dadurch zum Ausdruck, daß in der Definition der Verordnung die Wendung »in der Regel« und in der Definition des Beschlusses das Wort »meist« verwendet wird. Vor allem aber verwischt die Erklärung, Verordnungen sollen für »einen längeren Zeitraum« verbindliche Regelungen schaffen, einen Unterschied zum Gesetz der Volkskammer, das stets als Regelung für einen längeren Zeitraum gedacht ist. Wenn es richtig ist, daß durch Beschluß Aufgaben und Befugnisse von Betrieben und Kombinaten geregelt werden sollten, hätte die einschlägige Regelung Gegenstand eines Beschlusses sein müssen, war aber stets der einer Verordnung [Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355); zuvor: Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 28.3.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 129) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 27.8.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 405)] (s. Rz. 29-83 zu Art. 42). Andererseits ergehen die Statuten der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane, in denen deren Aufgaben und Befugnisse festgelegt sind (s. Rz. 41, 42 zu Art. 80), seit 1973 nicht mehr in Form von Verordnungen, sondern von Beschlüssen.


2. Verfassungsnovelle von 1974

21 Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Art. 78 Abs. 2. Außerdem wurde der Wortlaut insofern geändert, als die Normsetzungskompetenz nunmehr im »Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer« gegeben ist. Als Folge der Einschränkung des Aufgabenbereichs des Staatsrates ist das Gebiet, auf dem dieses Organ - nunmehr durch »Beschluß« - Normen setzen kann, so gering (s. Rz. 36 zu Art. 66), daß diese nicht mehr den Rahmen für durch den Ministerrat gesetzte Normen bilden können. So ist der Ministerrat in seiner Rechtsetzungskompetenz noch unabhängiger geworden.


3. Rechtsetzungstätigkeit des Ministerrats

22 Die Rechtsetzungstätigkeit des Ministerrates ist umfangreicher als die der Volkskammer, wie folgender Überblick zeigt:

  Zahl der Gesetze der Volkskammer Zahl der Verordnungen des Ministerrates
1975 9 27
1976 7 23
1977 8 17
1978 4 24
1979 11 30
1980 5 26

 

 


4. Rechtsetzung gemeinsam mit dem ZK der SED

23 Auch seit dem Erlaß der Verfassung von 1968 hat der Ministerrat gemeinsam mit dem ZK der SED Recht gesetzt. Das geschah in den gemeinsamen Beschlüssen vom 27.5.1970 und vom 6.8.1974 und betraf in beiden Fällen die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion [Beschluß des ZK der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, die Arbeitsweise und das Leitungssystem der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus v. 26.5.1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 363); Beschluß des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 389)]. Diese Beschlüsse enthielten bzw. enthalten Organisations- und Regelungsnormen, die dieses Organ zwingend berechtigten und damit die ihrer Kontrolle unterworfenen Organe und Personen verpflichteten. In beiden Fällen wurde sogar der Form nach ein gemeinsamer Rechtsetzungsakt vollzogen (s. Rz. 72 ff. zu Art. 80).


Exkurs:

24 Es gibt freilich auch gemeinsame Beschlüsse von Parteiorganen und dem Ministerrat, an denen sogar höchste Organe gesellschaftlicher Organisationen beteiligt sind, die nicht normativen Charakter haben. Diese werden nicht im Gesetzblatt verkündet (s. Rz. 5-16 zu Art. 89) und bedürfen zur Allgemeinverbindlichkeit der Transformation in staatliches Recht, die meist in Form von Verordnungen des Ministerrates erfolgt. Zu nennen sind: der gemeinsame Beschluß des Politbüros des ZK der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB - Weitere Maßnahmen zur Durchführung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED - vom 25.9.1973 (Neues Deutschland vom 27.9.1973, S. 3) und der gemeinsame Beschluß des Politbüros des ZK der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB über weitere Maßnahmen zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED vom 29.4.1974 - Auszug - (Neues Deutschland vom 30.4.1974, S. 3).


5. Rechtsetzung gemeinsam mit höchsten Organen gesellschaftlicher Organisationen

25 Der Ministerrat setzt auch gemeinsam mit höchsten Organen gesellschaftlicher Organisationen Rechtsnormen. Ein Beispiel ist der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge vom 10.7.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 581). Rechtsgrundlage dafür ist nach dem Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 106) § 1 Abs. 3 des Ministerratsgesetzes von 1972, obwohl dort von einer gemeinsamen Rechtsetzungskompetenz ausdrücklich nicht die Rede ist, sondern nur davon, daß der Ministerrat gemeinsam mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen festzulegen hat. Ein weiteres Beispiel ist der gemeinsame Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Zentralrates der Freien Deutschen Jugend über die Bildung und Verwendung des »Kontos junger Sozialisten« in volkseigenen Betrieben, Kombinaten, Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen vom 21.3.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 191).


6. Einbeziehung der Räte der Bezirke in die Beschlußfassung

26 Einbeziehung der Räte der Bezirke in die Beschlußfassung. Das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 1 Abs. 6 Satz 2) und das GöV (§ 9 Abs. 1 Satz 2) sehen die Beteiligung der Räte der Bezirke an der Beschlußfassung des Ministerrates vor. Sie sollen in die Ausarbeitung solcher Beschlüsse einbezogen werden, die die materiellen, sozialen und kulturellen Erfordernisse ihrer Territorien berühren. Die Einbeziehung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse. Sie erfolgt nur in Form der Konsultation. Zweck ist, daß örtliche Interessen bei der Beschlußfassung des Ministerrates artikuliert werden können und berücksichtigt werden, soweit nicht gesamtstaatliche Interessen entgegenstehen.


7. Übertragung der Rechtsetzungskompetenz

27 Auch unter der Geltung der Verfassung von 1968/1974 ist es nach dem Ministerratsgesetz von 1974 (§ 8 Abs. 3 Satz 2) bei der Regelung geblieben, daß der Ministerrat den Leitern zentraler Staatsorgane, die nicht Mitglied des Ministerrates sind, das Recht zum Erlaß von Anordnungen und Durchführungsbestimmungen übertragen kann.


8. Erlaß von Durchführungsbestimmungen

28 Die generelle Rechtsetzungskompetenz des Ministerrates schließt nicht aus, daß er durch Gesetz im Einzelfall zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt werden kann. Das gilt auch für Minister und die Leiter anderer zentraler Staatsorgane, auch wenn diese nicht Mitglied des Ministerrates sind.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1071-1082 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 3, Art. 78, Rz. 1-28, S. 1071-1082).

Dokumentation Artikel 78 der Verfassung der DDR; Artikel 78 des Kapitels 3 (Der Ministerrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 218) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 451). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Aufgaben des Untersuchungsführers im Prozeß der Untersuchungsplanung. Die Aufbereitung der Informationen. Das Aufstellen von Versionen im Pianungsprozeß und die Arbeit mit Versionen.

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