(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der Grundsatz »Arbeite mit, plane mit, regiere mit!«.
(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, daß die Bürger
alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken; Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe über ihre Tätigkeit fordern können; mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;
sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden können; in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.
(3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger.
Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet die Anerkennung und Unterstützung der Gesellschaft und des Staates.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 21, Absatz 1, 1. Satzteil der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, daß die Bürger alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit und an der Planung, Leitung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken;

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I. Das Recht auf Mitgestaltung

1. Vorgeschichte

1 a) Bereits die Verfassung von 1949 sprach von der »Mitgestaltung« der Bürger: »Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik« (Art. 3 Abs. 2).

2 b) Indessen blieb der Begriff unklar. Weil er unmittelbar dem Satz über die Volkssouveränität »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Art. 3 Abs. 1) folgte, schien er ihn näher im Sinne einer plebiszitären Komponente der Verfassung zu erläutern. In Art. 3 Abs. 3 wurde dagegen ein anderer Begriff, nämlich »Mitbestimmung« verwendet. Theodor Maunz (Deutsches Staatsrecht, bis zur 16. Auflage, dort S. 366) ist in der Ansicht zuzustimmen, ein Unterschied zwischen »Mitgestaltung« und »Mitbestimmung« sei kaum zu erkennen. Wahrscheinlich sollte der erste Begriff der weitere sein und auch die Beteiligung der Bürger an der Gestaltung der Wirtschaft und der sozialen Verhältnisse einschließen. Dafür spricht, daß der Begriff »Mitbestimmung« in Art. 3 Abs. 3 im Zusammenhang mit der Ausübung in politischen Gremien verwendet wurde. Diese terminologische Unklarheit hatte aber in Anbetracht der Verfassungswirklichkeit (s. Rz. 41-51 zur Präambel) keine praktischen Auswirkungen.


2. Der Inhalt des Rechts

3 a) Wenn die Verfassung von 1968/1974 in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den Begriff »mitgestalten« gebraucht, so ist er im Sinne der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption zu verstehen (s. Rz. 5-39 zu Art. 19). Wenn das Recht auf Mitgestaltung ausdrücklich auf die sozialistische Gemeinschaft und den sozialistischen Staat bezogen wird, so wird die beschränkte Substanz und die spezifische Zielsetzung des Rechts verdeutlicht.

4 b) Wenn in Art. 21 Abs. 2 der Terminus »Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung« verwendet wird, soll wohl nicht zwischen dem einen und dem anderen unterschieden werden. Es ist von einem einheitlichen Recht die Rede. Aus den Mitteln, die dort für seine Verwirklichung angegeben werden, kann indessen geschlossen werden, daß damit das Recht auf Mitgestaltung im politischen Bereich (s. Rz. 7 zu Art. 21) gemeint ist. Eine gewisse terminologische Unsicherheit ist auch hier zu verzeichnen (vgl. die Kritik von Harry Bredernitz und Alfred Baumgart, Der Verfassungsentwurf und die Weiterentwicklung des Arbeitsrechts, S. 165). Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn die Verfassung an anderer Stelle (in Art. 19 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung und in Art. 21 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens) die Begriffe »Mitwirkung« bzw. »mitwirken« verwendet. Ob damit eine Unterscheidung nach dem Grade der Einflußnahme gemeint ist, erscheint fraglich.
Unsicherheit in der Terminologie ist auch festzustellen, wenn in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 von sozialistischer »Gemeinschaft« gesprochen wird, obwohl doch mehr an die Gesellschaft als Kollektiv gedacht ist als an das Zusammenleben der Bürger (zur Unterscheidung von »Gesellschaft« und »Gemeinschaft« s. Rz. 30 zu Art. 3). Da sicher auch die Gesellschaft gestaltet werden soll, hätte auch diese als Gegenstand der Gestaltung genannt werden müssen, wie das in Art. 17 Abs. 2 geschehen ist.

5 c) Wenn dem Art. 21 Abs. 2 als zweiter Satz hinzugefugt ist »Es gilt der Grundsatz >Arbeite mit, plane mit, regiere mit<«, so hat eine Wendung in die Verfassung Aufnahme gefunden, die das Wesen der sozialistischen Demokratie ausdrücken soll, in der jedoch dem Bürger außer seiner Funktion als Schaffender allenfalls die Funktion der Beratung zukommt (s. Rz. 33-41 zu Art. 5).

II.    Die Grundrechtssystematik

1. System der Grundrechte

6 a) Nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption stellen im Sozialismus die Grundrechte nicht ein »Konglomerat« einzelner Rechte dar, sondern bilden ein System. Nach Hermann Klenner wurde der entscheidende Ansatz aus der Erkenntnis gewonnen, daß die sozialistischen Grundrechte keineswegs ein Bündel zusammenhangloser, sich teils widersprechender, teils aufhebender Rechte des Individuums gegen den Staat seien (wie in den bürgerlich-demokratischen Verfassungen), sondern insgesamt zur Umgestaltung der Gesellschaft, zur Persönlichkeitswerdung des Menschen beitrügen. Diese sei entscheidend dadurch vertieft worden, daß die gemeinsame Funktion aller Rechte des Bürgers, daß erstmals sein umfassendes Recht auf Persönlichkeitsentwicklung, sein grundlegendes Persönlichkeitsrecht herausgearbeitet worden sei. Das grundlegende Persönlichkeitsrecht in der Periode des siegenden Sozialismus sei die gestaltende Mitarbeit jedes Bürgers beim Aufbau der neuen Gesellschaft. »Die Erarbeitung des grundlegenden Persönlichkeitsrechts darf nicht als Aufstellung eines neuen Grundrechts neben anderen mißverstanden werden. Es ist nicht das bedeutsamste, es ist die Grundlage aller Grundrechte. Es ist nicht primus inter pares, vielmehr deckt es das Wesen, die soziale Funktion eines jeden der verfassungsmäßig verbrieften Rechte des Bürgers dadurch auf, daß es seine grundsätzliche Rechtsstellung in der sozialistischen Gesellschaft fixiert. Es ist so der Ausgangspunkt für die Anwendung der geltenden und für die Entwicklung neuer Grundrechte« (Hermann Klenner, Studien über die Grundrechte, S. 105/106). Auch nach Gerhard Haney (Sozialistisches Recht und Persönlichkeit, S. 185) dürfen die Grundrechte nicht als isolierte, individuelle Tatbestände aufgefaßt werden.

7 b) Nach Hermann Klenner folgen aus dem umfassenden Recht auf Mitgestaltung das Recht auf Arbeit, das Recht auf Bildung und das Recht auf Politik, das heißt das Recht auf Mitgestaltung im politischen Bereich (a.a.O., S. 108, 112, 117). Aus letzterem leitet er die Rechte auf freie Vereinigung und Betätigung in gesellschaftlichen Massenorganisationen, auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, auf Beteiligung am Volksentscheid, auf aktive Teilnahme an der Arbeit der Volksvertretungen und ihrer Organe (einschließlich der Wahl und der Abberufung der Abgeordneten durch die Bürger), auf bewaffnete Verteidigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht und auf Gesetzlichkeit aller staatlichen Handlungen ab (S. 118). Eberhard Poppe und Rolf Schüsseler (Sozialistische Grundrechte und Grundpflichten ..., S. 223) unterscheiden freilich drei Grundrechtsgruppen. Nach ihnen steht das Grundrecht auf Mitwirkung für all die Grundrechte der Bürger zur Mitgestaltung der Politik, der Gesellschaft und des Staates. Das Grundrecht auf Arbeit sei der Inbegriff für die Grundrechte der Bürger im sozialökonomischen Abschnitt des sozialistischen Aufbaus, das Grundrecht auf Bildung sei der Exponent für die Grundrechte zur erfolgreichen Durchführung der bewußtseinsmäßigen und kulturellen Umwälzung. Sie stellen also im Gegensatz zu Hermann Klenner die Grundrechte auf Arbeit und auf Bildung neben das Grundrecht auf Mitwirkung. Sie fügen aber hinzu: »Daß dabei die Grenzen des Inhalts dieser Grundrechtsgruppen und auch aller einzelnen Grundrechte fließend sind, sich teilweise auch überschneiden, folgt aus dem vielseitigen Zusammenhang der ihnen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisse.« Bei diesen Autoren wird zwar die Überordnung des Rechts auf Mitgestaltung nicht so deutlich wie bei Hermann Klenner gemacht. Aber aus dem von ihnen betonten Zusammenhang der den Grundrechten zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisse ergibt sich auch nach ihrer Gedankenführung, daß die Mitgestaltung das Prinzip ist, das alle Grundrechte durchdringt.

8 Mitte 1979 schlug Eberhard Poppe (Die politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten im System der sozialistischen Grundrechte) vor, anstelle der Dreiteilung in politische, sozialökonomische und kulturelle Rechte und Freiheiten eine Aufteilung in vier Gruppen vorzunehmen. In einer neuen Gruppe würden dann die persönlichen Rechte der Bürger, zu denen er auch Rechte zählt, die nicht im Abschnitt II der Verfassung enthalten sind, so das Recht auf persönliches Eigentum und das Erbrecht (Art. 11) sowie die judi-ziellen Grundrechte (Art. 101 und 102) und das Eingabenrecht (Art. 103), zusammenzufassen sein. Damit verfolgt er eine Linie, die schon das Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 192-194) einschlug. Denn dieses betont zwar die untrennbare Einheit der politischen, der sozialökonomischen und geistig-kulturellen Grundrechte und -freiheiten, verzichtet aber auf eine Hierarchie innerhalb der Grundrechtsgruppen. Hinzugefügt wird: »Die Zuordnung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger zu den drei Hauptgruppen verdeutlicht nur deren prinzipielle Wirkungsrichtung. Es ist nicht möglich, die den Grundrechten zugrunde liegende Vielfalt und Dialektik des sozialistischen Lebens absolut zu katalogisieren. Die Praxis zeigt, daß sich die Grundrechte in ihrer Wirkung sinnvoll ergänzen, wechselseitig verstärken und daß sie untereinander vielfältig verbunden sind, so daß manches Recht sowohl der einen als auch der anderen Gruppe zugezählt werden könnte.« Zieht man die sozialistische Grundrechtskonzeption in Betracht, wonach die Grundrechte nur vom Staate verliehene Betätigungsvollmachten sind (s. Rz. 13 zu Art. 19), erscheint diese Bescheidung sinnvoll. Denn bei der Erteilung von Betätigungsvollmachten an die Bürger wird der Staat eher pragmatisch als systematisch verfahren. Im Bereich der politischen Rechte behält auch nach dieser Auffassung das Recht auf Mitgestaltung indessen insofern seinen Charakter, als es sich in anderen politischen Grundrechten entfaltet. Auch kann das Recht auf Arbeit nach wie vor als Grundlage anderer sozialer Grundrechte betrachtet werden (s. Rz. 8 zu Art. 24).


2. Grundrechtssystematik und Verfassungsaufbau

9 a) Wenn sich nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf Mitgestaltung auf das »politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates« bezieht und »umfassend« sein soll, so schließt sich die Verfassung der Auffassung von einem den anderen Grundrechten übergeordneten, diese durchdringenden Recht, also von einem »Mutterrecht« der sozialistischen Grundrechte an. Die Verfassung bemüht sich, in ihrem Aufbau der konzipierten Grundrechtssystematik gerecht zu werden. Indessen gelingt das nicht vollkommen. Die Verfassung kann in ihrem Aufbau nicht mehr leisten, als die Systematik hergibt. Denn aus dem Grundrecht auf Mitgestaltung können nicht alle Grundrechte, die die Verfassung verkündet, hergeleitet werden, so nicht das Recht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (s. Rz. 15-19 zu Art. 20), das Asylrecht (s. Rz. 36 ff. zu Art. 23) und die sozialen Grundrechte, soweit sie auf Leistungen von Gesellschaft und Staat an die Bürger gerichtet sind (s. Rz. 35 zu Art. 19).
Aber der Aufbau der Verfassung durchbricht zuweilen die Systematik auch ohne Notwendigkeit.

10 b) So ergibt sich folgendes Bild: Auf das »Mutterrecht« auf Mitgestaltung in Art. 21 folgt in Art. 22 das Wahlrecht als eines der Rechte auf »Politik« im Sinne Hermann Klen-ners. Diesem schließt sich das Recht auf Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes mit seinen Errungenschaften in Art. 23 Abs. 1 an. Wenn dieses Recht noch als Emanation des Rechts auf »Politik« im Sinne Hermann Klenners angesehen werden kann, so trifft das nur noch in sehr weitem Sinne auf das Verbot für die Bürger, an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilzunehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen (Art. 23 Abs. 2), und auf die Asylgewährung (Art. 23 Abs. 3) überhaupt nicht zu. Deren Einordnung in Art. 23 wird aus anderen Gründen verständlich (s. Rz. 33 und 38 zu Art. 23). Im Entwurf der Verfassung folgten sodann die Rechte auf Meinungsfreiheit, auf Versammlungsfreiheit und auf Vereinigungsfreiheit, auf persönliche Freiheit und Unantastbarkeit der Persönlichkeit, auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der DDR und auf Rechtsschutz durch die Organe der DDR bei Aufenthalt im Ausland, die mehr oder weniger als Emanation des Rechts auf »Politik« angesehen werden können. Im Text der Verfassung wurde diese Systematik im Aufbau durchbrochen. Das Grundrecht auf Arbeit (Art. 24) und das Grundrecht auf Bildung (Art. 25 und 26) wurden vor die genannten Rechte (Art. 27-33) gestellt. Eine Begründung dafür ist nicht erkennbar. Offenbar sollte die Bedeutung der Rechte auf Arbeit und auf Bildung hervorgehoben werden. Es wurde dafür in Kauf genommen, daß die »politischen Rechte« voneinander getrennt wurden. Aus der Umstellung kann auch abgelesen werden, welchen Stellenwert die in Art. 27-33 verankerten Grundrechte, die in der herkömmlichen Konzeption die Freiheitsrechte sind, gegenüber dem Recht auf Arbeit und dem Recht auf Bildung einnehmen. Nach den so in ihrem Rang geminderten »politischen« Rechten folgen in den Art. 34-37 soziale Grundrechte, die eine Leistung der Staats- oder Gesellschaftsorganisation zum Inhalt haben (Recht auf Freizeit und Erholung - Art. 34, Recht auf Gesundheit und Schutz der Arbeitskraft -Art. 35, Recht auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität - Art. 36, Recht auf Wohnraum - Art. 37). Es schließt sich der Art. 38 über die Ehe, Familie und Mutterschaft an. Das Recht jedes Bürgers auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Ehe und Familie und das Recht auf Schutz der Mutterschaft sind weder Betätigungsvollmachten, noch erschöpfen sie sich in Rechten auf Leistungen von Gesellschaft und Staat. Ehe und Familie stehen unter Institutsgarantie, ähnlich dem persönlichen Eigentum (s. Rz. 10 zu Art. 11) und dem Erbrecht (s. Rz. 37 zu Art. 11). Ehe und Familie sind jedoch gleichzeitig Substrat für soziale Leistungen durch Gesellschaft und Staat, so daß es sinnvoll erscheint, die entsprechenden Verfassungssätze, im Gegensatz zu denen über das persönliche Eigentum und das Erbrecht, in den Grundrechtsteil aufzunehmen und an die sozialen Grundrechte anzuschließen. Der Schutz der Mutterschaft (Art. 38 Abs. 1) und von Mutter und Kind (Art. 38 Abs. 3) kann als eine Erweiterung der Institutsgarantie für die Familie auf die »Kleinstfamilie« verstanden werden, die unter Umständen nur aus einer Mutter und ihrem werdenden Kind besteht und ebenfalls Substrat sozialer Leistungen ist. Das Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen (Art. 38 Abs. 4), ist dagegen wieder mit einer Betätigungsvollmacht zu erklären, die zwar mit dem Recht auf »Politik« und dem Recht auf Bildung in einem inneren Zusammenhang steht, aber nicht in diese eingeordnet werden kann. Zwischen den in Art. 38 gewährten Rechten besteht indessen ein Sachzusammenhang, der es rechtfertigt, sie ohne Rücksicht auf die Grundrechtssystematik in einem Artikel zusammenzufassen. Was den nachfolgenden Artikel über die Bekenntnis- und Kultusfreiheit (Art. 39) anbetrifft, so sind diese zwar mit einer Betätigungsvollmacht zu erklären, können aber weder dem Recht auf »Politik« noch dem Recht auf Arbeit, noch dem Recht auf Bildung untergeordnet werden. Das Recht der Bürger sorbischer Nationalität zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur (Art. 40) ist ebenfalls eine Betätigungsvollmacht, geht aber weiter als das Recht auf Bildung und kann diesem daher allenfalls zugeordnet, aber nicht untergeordnet werden. Die Verfassung trägt dem Rechnung, wenn sie diese beiden Rechte an das Ende des Kapitels über die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger stellt.
Außerhalb des Grundrechtsteils sind die judiziellen Grundrechte (Art. 99-102), das Eingabenrecht (Art. 103) und das Recht aus der Amtshaftung (Art. 104) gestellt. Hier war der Zusammenhang mit der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit maßgebend.

III. Die Mittel zur Verwirklichung des Rechts auf Mitgestaltung im politischen Bereich

1. Vorgeschichte

11 a) Bereits die Verfassung von 1949 legte fest, wie das Mitbestimmungsrecht der Bürger, d. h. die Mitgestaltung im politischen Bereich, verwirklicht werden sollte. »Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch: Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden, Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, Übernahme öffentlicher Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung. Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten« (Art. 3 Abs. 3 und 4). Damit bezog sich die Verfassung von 1949 auf zahlreiche andere in ihr enthaltene Sätze, in denen Näheres über diese Mittel festgelegt war: Art. 51 Abs. 2, 52-54, 109 Abs. 3, 140 Abs. 1 und 3 (Wahlen),
Art. 87 (Volksbegehren und Volksentscheid), Art. 130 (Laienrichter in der Rechtsprechung), Art. 140 Abs. 2 (Teilnahme von Vertretern der Parteien und Organisationen in den Ausschüssen der Gemeinde- und Gemeindeverbändevertretungen).

12 b) Im Entwurf der Verfassung von 1968 stand anstelle des Begriffs »Volksabstimmung« der Terminus »Volksentscheid«.
13 c) Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde in Absatz 2, 1. Satzteil die Reihenfolge der Worte Planung, Leitung in Leitung, Planung geändert.


2. Die Mittel nach der Verfassung von 1968/1974

14 In der Verfassung von 1968/1974 entsprechen die in Art. 21 Abs. 2 aufgeführten Mittel dem Charakter der Verfassung als einer »sozialistischen«.
15 a) Über die demokratischen Wahlen aller Machtorgane enthalten die Art. 22 (aktives und passives Wahlrecht, sozialistische Wahlprinzipien), 54 (grundsätzliche Bestimmungen über die Wahl zur Volkskammer), 81 Abs. 1 (örtliche Volksvertretungen als von den wahlberechtigten Bürgern gewählte Organe) nähere Festlegungen (s. Erl. zu Art. 22, 54 und 81).

16 b) Die Wendung über die Teilnahme der Bürger an der Tätigkeit der Staatsorgane und ihre Mitwirkung an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens verweist auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 (s. Rz. 33-41 zu Art. 5). Nach Art. 87 gewährleisten Gesellschaft und Staat die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts (s. Erl. zu Art. 87).

17 c) Die Forderung nach Rechenschaftslegung durch die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten sowie die Leiter der staatlichen und wirtschaftlichen Organe hat ihr Komplement in den Verfassungssätzen über die Rechenschaftspflicht. Nach Art. 57 Abs. 1 sind die Abgeordneten der Volkskammer verpflichtet, den Wählern über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen (s. Erl. zu Art. 57). Ein System der Rechenschaftspflicht soll nach Art. 88 die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern gewährleisten (s. Erl. zu Art. 88).

18 d) Die Wendung »mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben« verweist auf Art. 3 (Nationale Front der Deutschen Demokratischen Republik), Art. 44 und 45 (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) und Art. 46 (landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) (s. Erl. zu Art. 3, 44,45,46).

19 e) Über das Recht, sich mit Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden zu können, enthält Art. 103 Näheres (s. Erl. zu Art. 103).
20 f) Das Recht der Bürger, in Volksabstimmungen ihren Willen zu bekunden, bezieht sich auf Art. 53. Es kann nur in dem dort gezogenen Rahmen ausgeübt werden. Nach Art. 53 steht der Volkskammer das Recht zu, die Durchführung von Volksabstimmungen zu beschließen. Dieses Recht kommt ausschließlich ihr zu, denn die Verfassung kennt keine Bürgerinitiative (Volksbegehren) zur Herbeiführung einer Volksabstimmung (s. Erl. zu Art. 53).


3. Weitere Felder der Teilnahme der Bürger

21 Weitere Felder der Teilnahme der Bürger weist Art. 87 auf, wonach Gesellschaft und Staat die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleisten sollen (s. Erl. zu Art. 87). In der Rechtspflege nehmen Bürger als Schöffen oder als Mitglieder von gesellschaftlichen Gerichten (s. Erl. zu Art. 95) konstitutiv an Entscheidungen teil. Dort wird die stärkste Form der Teilnahme verwirklicht.


4. Das Recht auf Mitwirkung im einfachen Gesetzesrecht

22 Auch das einfache Gesetzesrecht dient der Verwirklichung des Rechts auf Mitwirkung. Hier wird diese freilich meist auf ein Mittun, auf eine Mitarbeit beschränkt, seltener erhält sie konsultativen Charakter.

23 a) Im ZGB findet nach Helga Lieske (Zur Ausgestaltung des Grundrechts auf demokratische Mitwirkung im Zivilgesetzbuch der DDR und Probleme seiner Verwirklichung, S. 502) das Grundrecht auf demokratische Mitwirkung an der Gestaltung des gesamten politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens seinen ausdrücklichen Niederschlag in der Präambel und in den §§ 9 (Grundsatz), 114ff. (Mitwirkung der Mietergemeinschaft), 135 (Mitwirkung der Bürger bei der Lösung der Aufgaben des Einzelhandels innerhalb der kaufrechtlichen Bestimmungen), 136 (Kundenbücher), 163 (Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung der Dienstleistungsverhältnisse).

24 b) Nach § 6 des Verteidigungsgesetzes [Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377)] haben die Bürger der DDR und ihre gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen das Recht und die Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung, einschließlich zur Vorbeugung und Bekämpfung und zur Beseitigung ihrer Folgen, mitzuwirken. Das schließt die Organisation von Schutzmaßnahmen, die Teilnahme an der Ausbildung und an Übungen sowie an der Durchführung von Rettungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen ein. Hier ist die »Mitwirkung« ein Unterfall des Rechts und der Pflicht »zum Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften« (Art. 23) (s. Erl. zu Art. 23). In der Wahl des Wortes »mitwirken« wird der innere Zusammenhang zwischen Art. 21 und 23 deutlich.


5. Formen der Teilnahme

25 Die Formen, unter denen die Teilnahme der Bürger im politischen System der DDR verwirklicht wird, sind vielgestaltig und unterschiedlich in ihrer Intensität. Sie gehen vom Mittun (»Arbeite mit«) über das Geben von Anregungen in Gestalt der Eingaben und der Beratung aufgrund zwingender Vorschriften bis zur konstitutiven Beteiligung an Entscheidungen. Die Mitgestaltung kann individuell oder kollektiv in organisierter Form erfolgen (Siegfried Mampel, Die Teilnahme der Bürger im politischen System der DDR).

IV. Die Pflicht zur Mitgestaltung

1. In der Verfassung von 1949

26 Schon in der Verfassung von 1949 war neben dem Recht auch eine Pflicht zur Mitgestaltung in Gemeinde, Kreis, Land und DDR festgelegt worden.


2. Einheit mit dem Recht auf Mitgestaltung

27 Die nach der sozialistischen Grundrechtskonzeption bestehende Einheit von Rechten und Pflichten (s. Rz. 17-20 zu Art. 19) wird in bezug auf die Mitbestimmung und Mitgestaltung in Art. 21 Abs. 3 S. 1 festgelegt. Im Entwurf hieß es noch schlicht, es bestehe eine Verpflichtung auf Verwirklichung des Rechts zur Mitbestimmung und Mitgestaltung. Nach der Verfassungsdiskussion wurde diese als »hohe moralische« bezeichnet. Damit sollte klargestellt werden, daß die Pflicht zur Mitgestaltung im politischen Bereich keine Rechtspflicht sei. Freilich ist sie eine moralische Pflicht im marxistisch-leninistischen Verständnis, deren Unterscheidung von der Rechtspflicht fragwürdig ist (s. Rz. 72-75 zu Art. 19). Wenn hier die moralische Verpflichtung sogar als »hohe« bezeichnet wird, so wird damit betont, wie sehr auf ihre Einhaltung Wert gelegt wird. Steht auch die Nichtausübung des Rechts auf Mitgestaltung im politischen Bereich nicht unter staatlichen Sanktionen, ist der soziale Druck, der von der organisierten Gesellschaft unter der Suprematie der SED ausgeübt wird, stark genug, um die Einhaltung der Pflicht zur Mitgestaltung im politischen Bereich etwa bei der Ausübung des Wahlrechts (s. Rz. 38 zu Art. 22) zu erzwingen.

V. Die Anerkennung und Unterstützung für die Ausübung gesellschaftlicher und staatlicher Funktionen

1. Bedeutung

28 a) Unter Ausübung gesellschaftlicher und staatlicher Funktionen ist jede Tätigkeit in der Gesellschaftsorganisation und in der Staatsorganisation (im Staatsapparat) zu verstehen, gleichgültig, ob sie haupt- oder neben(ehren)amtlich ausgeübt wird. Der Verfassungsauftrag zur Anerkennung und Unterstützung derartiger Tätigkeiten in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 soll als Stimulans dienen, solche zu übernehmen.
Spezialvorschriften über den öffentlichen Dienst insgesamt, soweit er hauptamtlich ausgeübt wird, sind in der Verfassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Staatshaftung in Art. 104 (s. Erl. zu Art. 104) nicht enthalten. (Art. 88 über das System der Rechenschaftspflicht bezieht sich nur auf leitende Mitarbeiter.)

29 b) Die Verfassung von 1949 war ähnlich sparsam. Sie enthielt zwei Sätze über die im öffentlichen Dienst Tätigen. Allerdings ging der erste in eine völlig andere Richtung: »Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei« (Art. 3 Abs. 6 Satz 1). In einer sozialistischen Verfassung, die die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei konstituiert, hat ein Satz, der verbieten würde, daß die im öffentlichen Dienst Stehenden Diener einer Partei sind, keinen Platz. In Art. 3 Abs. 6 Satz 2 Verfassung von 1949 wurde gesagt, daß die im öffentlichen Dienst Stehenden in ihrer Tätigkeit von der Volksvertretung überwacht werden sollten. Dieser Satz wird in der Verfassung von 1968/1974 durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2, nach dem die Volkskammer durch ihre Ausschüsse die ständige Kontrolle der Durchführung der Gesetze ausübt (s. Erl. zu Art. 61), und durch Art. 83 Abs. 3 Satz 2, demzufolge die örtlichen Volksvertretungen durch ihre Kommissionen die Durchführung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie ihrer eigenen Beschlüsse durch den Rat und dessen Fachorgane zu kontrollieren haben (s. Erl. zu Art. 83), ersetzt.

30 c) Weil die staatliche Macht allein durch die Volksvertretungen ausgeübt wird und diese durch die SED als der »führenden« Kraft der Gesellschaft okkupiert sind (s. Rz. 1-12 zu Art. 5), besitzt die SED entscheidenden Einfluß auf die personelle Zusammensetzung des Staatsapparates und damit auf die in ihm Tätigen.


2. Der öffentliche Dienst

31 a) Von den im öffentlichen Dienst hauptamtlich Tätigen hat in der DDR keine Gruppe die Rechtsstellung von Beamten. Ein Berufsbeamtentum hat es, mit Ausnahme des Landes Thüringen in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945, niemals gegeben. Alle im öffentlichen Dienst tätigen Personen sind »Werktätige« im arbeitsrechtlichen Sinne und wurden lange Zeit hindurch als »Mitarbeiter des Staatsapparates« bezeichnet. Zur Zeit wird der Terminus »Mitarbeiter in den Staatsorganen« verwendet. Auch der Begriff »Staatsfunktionär« wird gebraucht, jedoch in der Regel nur für leitende Mitarbeiter bis hinauf zur Spitze. Es handelt sich dabei um Personen, die eine »hoheitliche« Tätigkeit ausüben.

32 b) Das Arbeits(rechts)verhältnis der Mitarbeiter in den Staatorganen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, d. h. seit dem 1.1.1978 nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16.6.1977 2 (AGB) [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)]. Die Staatsorgane (und wirtschaftsleitcnde Organe sowie rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen) gelten als »Betriebe« im Sinne des AGB (§ 17 Abs. 2 AGB).

33 c) Der Zugang zum Staatsdienst steht grundsätzlich für jeden offen. In der Praxis wird der Abschluß der zehnklassigen Oberschule, der Besitz der Staatsbürgerschaft der DDR und der staatsbürgerlichen Rechte verlangt. Für bestimmte Funktionen, aber auch nur für diese, wird eine Spezialausbildung verlangt, etwa für den Kreisarzt der Abschluß einer medizinischen Hochschulausbildung. Die für die ausgeübte oder vorgesehene Tätigkeit notwendigen Kenntnisse werden während des Beschäftigungsverhältnisses erworben (s. Rz. 12 zu Art. 17). Verlangt wird jedoch ein »klassenbewußtes Denken und Handeln«, d. h. unbedingte Treue gegenüber der SED und dem sozialistischen Staat. Die Mitarbeiter in den Staatsorganisationen sollen daher der Arbeiterklasse entstammen und sich vor Aufnahme in den Staatsdienst bereits bei »gesellschaftlicher Betätigung«, d. h. in der SED oder zumindest in einer Massenorganisation, bewährt haben. Wichtige Funktionen dürfen nur mit Zustimmung der leitenden Organe der SED besetzt werden (Nomenklatursystem) (s. Rz. 42 zu Art. 21).

34 d) Das Arbeits(rechts)verhältnis wird in der Regel durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages (§ 38 Abs. 1 AGB) oder durch Berufung oder durch Wahl, wenn das zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher (oder gesellschaftlicher) Funktionen in Rechtsvorschriften (oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen) vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 AGB [Zum Verfahren: §§ 61 Abs. 2 und 3, 66 AGB]), begründet. Das Arbeits(rechts)Verhältnis kann durch Aufhebungsvertrag, durch Überleitungsvertrag (§§ 51-53 AGB), durch Kündigung von beiden Seiten (§ 54 AGB) oder durch fristlose Entlassung nur durch den Betrieb (Staatsorgan) (§ 56 AGB) beendet werden. Seit der Novelle vom 23.11.1966 zum GBA [Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111)] beträgt die Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen (14 Tage) (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AGB). Im Arbeitsvertrag können jedoch Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden (§55 Abs. 1 Satz 2 AGB). Für bestimmte Personengruppen können in Rechtsvorschriften besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden (§ 55 Abs. 2 AGB). Das ist z. B. für Lehrer und Erzieher geschehen [§ 9 Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte - v. 29.11.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 444)]. (Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Schul- bzw. Lehrjahres.)

35 e) Im Arbeitsvertrag wird u. a. der Arbeitsort festgelegt (§ 40 Abs. 1 AGB). Jede Versetzung, d. h. also die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, bedarf daher eines Änderungsvertrages (§ 49 AGB).

36 f) Die Vergütung der im Staatsapparat Tätigen richtet sich vor allem nach Rahmenkollektivverträgen. So gilt für die in der örtlichen Verwaltung Beschäftigten der Rahmen-kollektivvertrag für die Mitarbeiter der örtlichen Organe vom 6.5.1974 (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 61/74). Für bestimmte Sparten sind die Gehälter durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt. So ist für Hochschullehrer die Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen - Hochschullehrervergütungs-VO (HVO) vom 6.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 1013) - maßgebend.
Die Vergütung erfolgt in der Weise, daß für eine bestimmte Arbeitsaufgabe ein bestimmtes Gehalt festgelegt ist. Alter und Familienstand spielen keine Rolle. Leistungszulagen können das Gehalt aufbessern. Dienstlaufbahnbestimmungen und Dienstränge gibt es nur in einigen Sparten (s. Rz. 39 zu Art. 21).

37 g) Die Mitarbeiter in den Staatsorganen unterliegen der allgemeinen Sozialversicherung (s. Erl. zu Art. 35 und 36), von der sie im Krankheitsfalle, im Alter oder bei Invalidität oder die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Versicherten Leistungen erhalten.

38 h) Besonders geregelt ist die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen. Bis zum 26.3.1969 galt für alle Mitarbeiter und auch für die Leiter in der Wirtschaft mit Ausnahme der Gruppen, für die besondere Bestimmungen ergangen sind (s. Rz. 39 zu Art. 21), die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - vom 10.3.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 217). Sie wurde abgelöst durch die Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19.2.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 163). Diese gilt nicht für Mitarbeiter in untergeordneten Funktionen (Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiberinnen, Kraftfahrer, Pflege-, Hilfs- und Wartungspersonal und mit ähnlichen Arbeiten Beschäftigte). Die Verordnung bezeichnet die Arbeit in den Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen als Ehre und hohe gesellschaftliche Verpflichtung. Grundlage für die Tätigkeit der Mitarbeiter sollen die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Verfassung, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte sein. »Die Mitarbeiter haben die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gründlich auszuwerten und in ihrem Verantwortungsbereich unter Mitwirkung der Werktätigen konsequent durchzuführen« (§ 2 Abs. 3 Satz 1). Den Leitern in den Staatsorganen wird eine besondere Verantwortung für die Verwirklichung der Politik von Partei- und Staatsführung auferlegt (§ 9). (Wegen der Disziplinargewalt s. Rz. 16-21 zu Art. 88).

39 i) Für gewisse Gruppen gibt es Sonderbestimmungen, so für Hochschullehrer (s. Rz. 73 zu Art. 17), für Lehrer und Erzieher [Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte - v. 29.11.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 444); ferner: Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fachschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik v. 4.7.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 465)], für Mitarbeiter der Deutschen Post [Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung - (PDVO) v. 28.3.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 222); Zweite Verordnung dazu v. 11.7.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 594)], für Eisenbahner [
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Deutschen Volkspolizei sowie in den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern (Dienstlaufbahnordnung) vom 3.5.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 277)], insbesondere auf dem Gebiet des Disziplinarrechts und der Altersversorgung. Für die letzteren gibt es auch Dienstlaufbahnbestimmungen. Dienstränge gibt es bei der Eisenbahn und auch für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes [Beschluß des Staatsrates der DDR über Ränge im auswärtigen Dienst der DDR v. 22.9.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 661)]. Eine zusätzliche Altersversorgung kann den Angehörigen der Intelligenzgruppen gewährt werden [Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.7.1951 (GBl. DDR 1951, S. 675) in der Fassung der Änderungsverordnung v. 13.5.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 521); Verordnung über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz v. 1.3.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 116); Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - v. 27.5.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 253)]. Auf Grund eines Einzelvertrages können Begünstigungen auch den leitenden Mitarbeitern in der allgemeinen Verwaltung gewährt werden, die gewählt oder abberufen werden [Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.1953 (GBl. DDR 1953, S. 897) in der Fassung der Änderungsverordnung v. 15.3.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 229); Anordnung über die Kontingentierung und den Abschluß von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.7.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 641)]. Für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Zollverwaltung und die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gibt es besondere Versorgungsordnungen, die nicht publiziert sind. Für einige dieser Gruppen gelten besondere disziplinarrechtliche Bestimmungen (für Hochschullehrer s. Rz. 80 zu Art. 17; für Richter [§ 55 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz - v. 27.9.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 457); Anordnung über die Voraussetzungen und die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik - Disziplinarordnung - v. 9.11.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 777)]).

40 j) Die Interessenvertretung der Mitarbeiter in den Staatsorganen wird wie in den Betrieben von den Organen des FDGB (Betriebsgewerkschaftsorganisationen und ihre Organe) wahrgenommen (§ 22 AGB), obwohl die einschlägigen Bestimmungen des AGB auf den Produktionsbetrieb zugeschnitten sind (s. Erl. zu Art. 44).

41 k) Um dem sozialistischen Staat ein treu ergebenes Korps von Staatsbediensteten zu geben und zu erhalten, betreibt die SED eine planmäßige Kaderpolitik, die nicht nur Personalpolitik im eigentlichen Sinne zum Inhalt, sondern auch die fachliche Bildung und vor allem politische Ausrichtung zum Gegenstand hat. Maßgebend ist der Beschluß des Sekretariats des ZK der SED über die Arbeit mit den Kadern vom 7.6.1977 (Neuer Weg, Beilage zu Heft 13/1977). Darin wird von allen Leitungsorganen der Partei, des Staates, der Wirtschaft und der Massenorganisationen verlangt, ein Kaderprogramm für die planmäßige Entwicklung der Kader auszuarbeiten. Folgende Schwerpunkte werden bestimmt:
- Maßnahmen für die marxistisch-leninistische und fachliche Aus- und Weiterbildung der Kader;
- Maßnahmen zur Auswahl, Vorbereitung und Arbeit mit der Kaderreserve und mit jungen Nachwuchskadern, besonders aus der materiellen Produktion;
- Maßnahmen zur rechtzeitigen Vorbereitung von Kadern und Arbeitskollektiven für Rekonstruk-tions- und Investitionsmaßnahmen;
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Kadern für einen Einsatz im Ausland;
- Maßnahmen zur Auswahl, Qualifizierung und zum Einsatz von Frauen für leitende Funktionen;
- Maßnahmen zur Delegierung von Kadern zum Hoch- und Fachschulstudium und schwerpunktmäßige Verteilung von Hoch- und Fachschulabsolventen;
- Festlegung des prognostischen Kaderbedarfs für zehn Jahre und länger.

42 Jedes Leitungsorgan und jeder Leiter wird für die Schaffung einer einsetzbaren Kaderreserve für Nomenklaturfunktionen verantwortlich gemacht. So soll die Gewähr dafür geschaffen werden, daß jede verantwortungsvolle Funktion so besetzt werden kann, daß der Wille der SED-Führung stets durchgesetzt wird und beim Versagen eines Funktionsinhabers dieser schnell durch einen geeigneteren ersetzt werden kann.
Der fachlichen Ausbildung, aber auch der politischen Ausrichtung hoher Funktionäre dienen die »Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR« sowie fachlich ausgerichtete Hochschulen, wie die »Hochschule der Deutschen Volkspolizei«. Mittlere Funktionäre werden in Fachschulen, darunter vor allem der Fachschule für Staatswissenschaft »Edwin Hoernle« in Weimar, ausgebildet. Demselben Zwecke dienen Betriebsakademien der örtlichen Räte und Bürgermeisterschulen (s. Rz. 21, 23, 47, 67 zu Art. 17). An die genannte Akademie, die Hoch- und Fachschulen werden die Staatsbediensteten während des Studiums »delegiert«, das heißt entsandt. An den Betriebsakademien und Bürgermeisterschulen finden Kurse statt, für die Dienstbefreiung gewährt wird.

43 l) Die Sonderbestimmungen für Mitarbeiter in den Staatsorganen insgesamt und die zahlreichen Spezialvorschriften für Gruppen von ihnen zeigen, daß auch in der DDR mehr und mehr den Erfordernissen Rechnung getragen wird, die jeder Staat an die stellen muß, die in seinem Apparat beschäftigt werden, um funktionstüchtig zu bleiben. So ist es kein Zufall, wenn die gesetzlichen Bestimmungen für die Mitarbeiter in den Staatsorganen der DDR die Tendenz zeigen, sich zu einem Sondergebiet des Rechts zu entwickeln, das trotz der mit allen Werktätigen in abhängiger Stellung gemeinsamen Grundlage in Gestalt des AGB und seiner Folgebestimmungen und trotz unterschiedlicher Regelungen sich immer mehr verfestigt und so gewisse Parallelen zum Recht des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Freilich überwiegen die Unterschiede, und in Anbetracht der Eigentümlichkeiten der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung wird sich auch daran künftig nichts ändern. So wird wohl niemals die Lebens-länglichkeit der Berufung in das Dienstverhältnis oder eine Unkündbarkeit nach Ablauf einer gewissen Dienstzeit in das Recht der DDR Aufnahme finden. Würde doch sonst die Möglichkeit, Mitarbeiter relativ schnell auszuwechseln oder sich ihrer sogar zu entledigen, entfallen. Gerade diese setzt die Mitarbeiter in den Staatsorganen einem Grad von Abhängigkeit aus, der für notwendig gehalten wird, um die Durchsetzung der Politik von Partei- und Staatsführung im Staatsapparat zu sichern. So wird in materieller Hinsicht der Verwirklichung des Verfassungsauftrags auf Unterstützung der im Staatsdienst Stehenden stets eine Grenze gesetzt sein, die von den spezifischen Erfordernissen des sozialistischen Staates bestimmt wird. Das Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 440) spricht deshalb von dem »Rechtsinstitut des sozialistischen Staatsdienstes«.


3. Die ehrenamtlich Tätigen

44 Die ehrenamtlich Tätigen werden in ihren Funktionen auf vielfältige Weise unterstützt.
45 a) Speziell zur Rechtsstellung der Volkskammerabgeordneten bestimmt Art. 60, daß alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe verpflichtet sind, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie genießen Immunität und haben das Recht zur Aussageverweigerung über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche Tatsachen anvertraut haben, sowie über die Tatsachen selbst. Ihnen dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit keinerlei berufliche oder sonstige persönliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert. Gehälter und Löhne sind weiter zu zahlen. Ergänzend bestimmt §45 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469), daß die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, auf die zu verzichten unzulässig ist. Sie haben das Recht zur freien Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln (s. Erl. zu Art. 60).

46 b) Für jeden Werktätigen in unselbständiger Tätigkeit gilt nach § 182 Abs. 2 AGB, daß er zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, deren Ausübung während der Arbeitszeit nicht möglich ist, von der Arbeit freigestellt werden muß. Für
die Zeit der Freistellung erhält er einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes von dem Betrieb oder dem staatlichen Organ, in dem er beschäftigt ist, sofern der ausgefallene Arbeitslohn nicht anderweitig erstattet wird. Darunter fällt unter anderem die Tätigkeit als Nachfolgekandidat, wenn dieser an der Tätigkeit der Ausschüsse der Volkskammer gemäß § 29 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volkskammer teilnimmt, als Abgeordneter einer örtlichen Volksvertretung oder als Schöffe [Anordnung über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen v. 8.10.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 637)].

47 c) Unfälle, die in Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen in ehrenamtlicher Tätigkeit erlitten werden, sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Bürger, die bei einer derartigen Tätigkeit einen Unfall erleiden, haben Anspruch auf Heilbehandlung, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld. Tritt infolge eines Unfalls der Tod ein, so besteht für die Hinterbliebenen Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente, auch wenn sie der Sozialpflichtversicherung nicht unterliegen. Leistungsverpflichtet sind die Träger der Sozialversicherung. Zu den Tätigkeiten, aufgrund derer bei einem Unfall Anspruch auf die genannten Leistungen besteht, gehören unter anderem der Einsatz als Abgeordneter oder als Nachfolgekandidat der Volkskammer, als Abgeordneter einer örtlichen Volksvertretung oder als in einem sonstigen örtlichen Organ ehrenamtlich Tätiger, als Schöffe oder Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts, als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger, als Helfer der DVP, der Grenztruppen, im Gesundheits- und Veterinärwesen, in der Sozialfürsorge, als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, einer Kampfgruppe oder einer Jagdgesellschaft [Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten v. 11.4.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 199)].


4. Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten

48 Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten werden nach ehrenvoller Entlassung aus dem Wehrdienst gefördert [§ 7 Abs. 5 Satz 3 Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) v. 24.1.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 2); Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung - v. 13.2.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 221); Erste Durchführungsbestimmung zur Förderungsverordnung v. 13.2.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 226)]. Sie haben insbesondere Ansprüche auf arbeitsrechtlichem Gebiet (Erhaltung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen). Haben Berufssoldaten während des aktiven Wehrdienstes Diplome, Zeugnisse oder eine andere Qualifikation erworben, sind sie entsprechend ihrer Ausbildung auch an Stellen zu beschäftigen, für die sich andere während ihrer Tätigkeit bei den Staatsorganen zu qualifizieren haben.


5. Auszeichnungen und finanzielle Zuwendungen im Alter

49 a) Anerkannt wird die Ausübung gesellschaftlicher und staatlicher Funktionen in haupt- oder neben(ehren)amtlicher Tätigkeit durch die Verleihung von Auszeichnungen in Gestalt von Orden (Karl-Marx-Orden, Vaterländischer Verdienstorden, Banner der Arbeit, Stern der Völkerfreundschaft, Scharnhorst-Orden, Kampforden »Für Verdienst um Volk und Nation«), Medaillen, die meist mit der Zahlung einer Prämie verbunden sind, sowie von Ehrentiteln und Preisen in vielerlei Form [Grundlegend: Verordnung über staatliche Auszeichnung v. 2.10.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 771) passim; Verordnung über die Bestätigung der Ordnungen über die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 181); Verordnung über das Verfahren bei der Verleihung staatlicher Auszeichnungen v. 19.2.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 230); Verordnung über das Verfahren bei der Aberkennung staatlicher Auszeichnungen v. 19.2.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 231); Bekanntmachung der Ordnung über das Tragen staatlicher Auszeichnungen v. 26.9.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 683) sowie zahlreiche Verordnungen über Orden, Medaillen, Ehrentitel und Preise im einzelnen] (vergleiche Hauptartikel »Auszeichnungen« im DDR-Handbuch). (Wegen der Auszeichnungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst und des Sports s. Rz. 78 zu Art. 17, 48 zu Art. 18).

50 b) Ehrenpensionen in Höhe von 600 bis 1500 M monatlich werden für »hervorragende Leistungen im Kampf um den Frieden und den Sozialismus verdienten Werktätigen, Wissenschaftlern, Angehörigen der technischen Intelligenz, Schriftstellern, Kunstschaffenden, verdienten Persönlichkeiten des Staatsapparates und des öffentlichen Lebens«, in der Regel an Frauen nach Vollendung des 60., an Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Staatshaushalt gewährt [Verordnung über die Gewährung von Ehrenpensionen v. 28.8.1952 (GBl. DDR 1952, S. 823) in der Fassung der Verordnung v. 30.10.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 731)]. So kann die Ausübung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen auch durch eine Altersversorgung in nicht unbeträchtlicher Höhe ideell und materiell gewürdigt werden.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 611-626 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 21, Rz. 1-50, S. 611-626).

Dokumentation Artikel 21 der Verfassung der DDR; Artikel 21 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 209) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 439). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus einer Keine von Tatsachen. Die ökonomische Strategie der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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