Der Staatsrat schreibt die Wahlen zur Volkskammer und zu den anderen Volksvertretungen aus.

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Verfassungsrechtliche Regelung. Bis zur Bildung des Staatsrates hatte der Präsident der Volkskammer den Termin für Neuwahlen anzuberaumen (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 a. F.). Mit der Bildung des Staatsrates durch das Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505) wurde dem Staatsrat in Art. 106 n.F. die Kompetenz zur Ausschreibung der Wahlen zur Volkskammer übertragen.


2. Entwurf

3 Art. 72 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

II. Ausschreibung der Wahlen

1. Rechtslage

4 Art. 72 bedeutet hinsichtlich der Ausschreibung der Wahlen zur Volkskammer keine Änderung der Rechtslage. Hinsichtlich der Ausschreibung der Wahlen zu den anderen Volksvertretungen, d. h. der örtlichen Volksvertretungen, erhielt der Inhalt des § 6 des Wahlgesetzes von 1963 Verfassungsrang.


2. Ausschreibung

5 Die Ausschreibung von Wahlen bedeutet zunächst einmal den Beschluß, daß Wahlen stattfinden sollen. Außerdem wird mit der Ausschreibung auch der Wahltermin festgesetzt. Schließlich umfaßte die Kompetenz der Ausschreibung der Wahlen zunächst auch die Befugnis, das Wahlverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu ordnen. Von der letzteren hatte der Staatsrat mit seinen Erlassen vom 31.7.1963, 2.7.1965 und 25.2.1974 [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlordnung) v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 99); Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Neufassung des Erlasses über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlordnung) v. 2.7.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 144); Erlaß zur Änderung des Erlasses des Staatsrates der DDR über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlordnung) v. 25.2.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 92)] (s. Rz. 5, 6 zu Art. 22) Gebrauch gemacht. Das Wahlgesetz von 1976 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] regelte sodann aber das Wahlverfahren unmittelbar. Die vom Staatsrat gegebene Wahlordnung wurde aufgehoben (§ 49 Abs. 2 a.a.O.).


3. Zeitpunkt der Ausschreibung

6 Zeitpunkt der Ausschreibung. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes von 1976 wiederholt sinngemäß Art. 72. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. hat die Ausschreibung der Wahlen spätestens 60 Tage vor dem Wahltermin zu erfolgen.


4. Praktische Handhabung

7 Praktische Handhabung. Indessen hat der Staatsrat bei den seit dem Erlaß der Verfassung von 1968 bis 1971 abgehaltenen Wahlen diese nicht ohne Mitwirkung der Volkskammer ausgeschrieben und den Wahltermin festgelegt. Mit Beschluß vom 24.9.1969 bestätigte die Volkskammer den Vorschlag des Staatsrates, die Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen
am 22.3.1970 durchzuführen [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Verlängerung der Wahlperioden der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen vom 24.9.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 49)]. Entsprechend diesem Beschluß schrieb der Staatsrat am 11.12.1969 diese Wahlen aus [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5)]. Mit Beschluß vom 24.6.1971 beauftragte die Volkskammer den Staatsrat, die Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen der DDR für den 14.11.1971 auszuschreiben [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlperioden der Volkskammer und der Bezirkstage der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.6.1971 (GBl. DDR I 1971, S. 55). Der Staatsrat kam dem mit Beschluß vom 30.6.1971 (GBl. DDR I 1971, S. 55)], ohne daß gesagt wurde, daß der Staatsrat einen entsprechenden Vorschlag gemacht hatte. So erschien die Ausschreibung von Wahlen lediglich als ein technischer Vollzug eines Beschlusses der Volkskammer. Indessen ist es nach dem Wortlaut des Art. 72 durchaus möglich, daß der Staatsrat auch ohne einen vorherigen Vorschlag der Volkskammer Wahlen ausschreibt. So wurden die Wahlen von 1974 zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen im Jahre 1974 v. 25.2.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 89)], von 1976 zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1976 v. 14.6.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 285)] und von 1979 zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen im Jahre 1979 v. 31.1.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 53)] sowie von 1981 zur Volkskammer, zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin (Ost) und zu den Bezirkstagen [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen zur Volkskammer, zur Stadtverordnetenversammlung in Berlin, Hauptstadt der DDR, und zu den Bezirkstagen im Jahr 1981 v. 17.12.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 364)] ohne Beteiligung der Volkskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung von 1979 erhielt dadurch eine pikante Note, daß in ihr ausdrücklich auf einen entsprechenden Vorschlag des Politbüros des ZK der SED Bezug genommen wurde.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1032-1033 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 72, Rz. 1-7, S. 1032-1033).

Dokumentation Artikel 72 der Verfassung der DDR; Artikel 72 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 450). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

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