(1) Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.
(2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur unbehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 97
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Die Verfassung von 1949 begründete die Versammlungsfreiheit in dem Art., in dem auch das Recht auf freie, öffentliche Meinungsäußerung konstituiert war (Art. 9). Sie stellte zwischen beiden die innere Verbindung dadurch her, daß sie das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, zum Zwecke der Ausübung der Meinungsfreiheit gab. Gleichzeitig setzte sie dem Versammlungsrecht dieselben Schranken. Sie bestanden in den für alle geltenden Gesetzen.


2. Entwurf

2 Im Entwurf war die Versammlungsfreiheit in Art. 24 enthalten. (Wegen der Umstellung s. Rz. 10 zu Art. 21). Textliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

II. Die Versammlungsfreiheit

1. Unterschied zur Verfassung von 1949

3 Gegenüber dem Art. 9 der Verfassung von 1949 unterscheidet sich Art. 28 dadurch, daß er die innere Verbindung zum Recht auf freie, öffentliche Meinungsäußerung nicht kenntlich macht, daß in ihm das Wort »unbewaffnet« fehlt und daß die Schranken mit der Wendung »im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung« bezeichnet sind.


2. Charakter und Inhalt des Rechts

4 a) Die Wendung, mit der die Schranken der Versammlungsfreiheit bezeichnet sind:
»im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung«, stellt klar, daß das Recht auf friedliche Versammlung ein sozialistisches Grundrecht ist. Es ist ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung (s. Rz. 8 zu Art. 27) und das Vereinigungsrecht (s. Rz. 3 zu Art. 29) nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption ein Gestaltungsrecht und nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtssystematik ein »Tochterrecht« des Rechts auf Mitgestaltung im politischen Bereich, das wiederum vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Mitgestaltung hergeleitet wird (s. Rz. 13 zu Art. 19, 10 zu Art. 21). Es ist somit ein in seiner Substanz beschränktes Recht, wobei die Schranken durch seine Zielsetzung bestimmt werden (s. Rz. 14 zu Art. 19).

5 b) Wie alle sozialistischen Grundrechte ist das Versammlungsrecht ein Bürgerrecht, steht also Ausländern und Staatenlosen nicht zu. Das Alter spielt keine Rolle. (Wegen der Einschränkung aus Gründen des Jugendschutzes s. Rz. 21 zu Art. 28).

6 c) Ob durch Art. 28 über das Recht, sich zu versammeln, hinaus auch die Versammlung garantiert werden soll, ist eine Frage, mit der sich die Literatur der DDR, die das Versammlungsrecht nicht zum Gegenstand spezieller Betrachtungen gemacht hat, nicht beschäftigt hat. Sie zu bejahen dürfte vom Standpunkt der marxistisch-leninistischen Lehre bedenkenfrei sein. Denn die Versammlung bildet ein wenn auch nur kurzzeitiges Kollektiv, das zumindest ein Interesse hat, nämlich ungestört zu bleiben. Zwar gehört die Versammlung nicht zu den Kollektiven innerhalb der Gesamtgesellschaft, wie etwa die Betriebe, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, die ausdrücklich unter den Schutz der Verfassung gestellt sind (Art. 41 Sätze 3 und 4). Das kann aber die Annahme nicht hindern, daß auch das Kollektiv »Versammlung« unter dem Schutz der Verfassung steht, denn das ist eine zwingende Folge des Versammlungsrechts, soll dieses nicht leerlaufen.

7 d) Der Begriff der Versammlung setzt eine innere Verbindung der sich versammeln den Menschen voraus und einen bestimmten Zweck der Versammlung. Zufällige Ansammlungen von Menschen, etwa auf der Straße, sind keine Versammlungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Versammlung für jedermann oder nur für einen bestimmten Personenkreis offen ist. Die Zahl der sich versammelnden Menschen ist gleichgültig. Von Versammlung kann aber nur gesprochen werden, wenn sich mindestens zwei Menschen zusammenfinden. Andererseits genügen u. U. auch zwei Menschen, damit von einer Versammlung gesprochen werden kann. Gleichgültig ist, wo sich der Ort der Versammlung befindet. Sie kann ebenso unter freiem Himmel wie in festen Räumen stattfinden. Sie braucht nicht ortsfest zu sein. Auch ein Demonstrationszug ist eine Versammlung. Weicht insoweit die Begriffsbestimmung nicht vom Herkömmlichen ab, gilt für die Fragen, ob eine Versammlung spontan sein kann oder organisiert sein muß und ob der Zweck der Versammlung ein beliebiger sein kann, etwas grundlegend anderes.

8 e) Das ergibt sich aus den Schranken des Versammlungsrechts. Das vorrangige Ziel der Verfassung ist die Verwirklichung des Sozialismus. Zu den Grundsätzen der Verfassung gehört die Organisation der Gesellschaft unter der Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei, der SED (s. Rz. 14-27 zu Art. 1). Nicht organisierte, also spontane Versammlungen würden also den Grundsätzen der Verfassung widersprechen. Was den Zweck der Versammlung angeht, so ist zu beachten, daß Art. 28 bei der Festlegung der Schranken eine andere Wendung gebraucht als Art. 27. Nicht »entsprechend den Grundsätzen der Verfassung« ist Versammlungsfreiheit gegeben. Daraus ist zu schließen, daß der Zweck der Versammlung nicht unbedingt im Verfolgen der Grundsätze und der Ziele der Verfassung zu liegen braucht. Unter Versammlung im Sinne des Art. 28 kann auch eine solche verstanden werden, die völlig unpolitischen Zwecken, etwa reinen Unterhaltungszwecken (Tanzveranstaltung) oder sportlichen Zwecken, dient. Indessen hat das Versammlungsrecht, ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, im politischen Bereich zentrale Bedeutung. Hier zeigt sich die Beschränkung seiner Substanz. Im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung hält sich eine Versammlung zu politischen Zwecken nur, wenn sie die Grundsätze und Ziele der Verfassung verfolgt. Hier zeigt sich auch die enge Verbindung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 27 und dem Vereinigungsrecht in Art. 29. Keine Versammlungsfreiheit besteht daher für Versammlungen, auf denen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung abträgliche Meinungen geäußert werden, und für solche, die von nicht zugelassenen Vereinigungen abgehalten werden.

9 f) Inhaltlich geht das Versammlungsrecht, wie herkömmlich, nur auf das Recht, sich friedlich zu versammeln. Friedlich ist eine Versammlung, wenn in ihr oder durch sie nicht das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum durch Handlungen der Teilnehmer bedroht oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt wird. Die Verfassung verlangt dagegen nicht, daß die Teilnehmer einer Versammlung unbewaffnet sind. Auch Versammlungen bewaffneter Bürger, etwa die der SED-Kampfgruppen (s. Rz. 40-43 zu Art. 7), sind solche im Sinne des Art. 28.


3. Einschränkungen in der einfachen Gesetzgebung

10 Durch die einfache Gesetzgebung werden die durch die Verfassung gezogenen Schranken des Versammlungsrechts verdeutlicht und konkretisiert. Bis zum 28.2.1971 galt die Verordnung über die Anmeldepflicht von Veranstaltungen v. 29.3.1951 (GBl. DDR 1951, S. 231). Diese wurde durch die Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen vom 26.11.1970 [Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen v. 26.11.1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 69)] abgelöst. Seit dem 1.10.1980 gilt die Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen (Veranstaltungsverordnung - VAVO -) v. 30.6.1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 235).

11 a) Danach sind Veranstaltungen im Sinne der VAVO Versammlungen oder andere organisierte Zusammenkünfte von Personen und öffentliche Darbietungen. Sie sollen der Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger, insbesondere auf umfassende Mitwirkung bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, der Entfaltung eines kulturvollen sozialistischen Gemeinschaftslebens und der weiteren Ausprägung der sozialistischen Lebensweise dienen. Die Funktion des Versammlungsrechts für das politische System der DDR wird so mehr verdeutlicht, als das in den früheren Regelungen der Fall war. Die Schranken des Versammlungsrechts werden mit dem Satz aufgezeigt: »Veranstaltungen dürfen den Grundsätzen und Zielen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen oder stören« (§ 1 Abs. 3 VAVO). Nachdem die VAVO im Gegensatz zu früheren Regelungen auch »Darbietungen«, also Theater- und Kabarettvorstellungen, Konzerte u.ä. expressis verbis unter »Veranstaltungen« versteht, werden die Schranken, die diesen gesetzt sind, evident. Als Veranstaltungen im Sinne der VAVO gelten nicht Familienfeiern und andere, sich aus dem sozialistischen Zusammenleben ergebende Zusammenkünfte in Wohnungen oder auf Grundstücken der Bürger sowie in Gemeinschaftseinrichtungen von Mieter- und Wohngemeinschaften.

12 b) Veranstalter ist, wer Veranstaltungen vorbereitet, organisiert oder durchführt. Beabsichtigen juristische Personen oder mehrere Personen, eine Veranstaltung durchzuführen, ist zur Wahrnehmung der dem Veranstalter obliegenden Rechtspflichten ein Verantwortlicher einzusetzen. Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung Sorge zu tragen und während des Verlaufs der Veranstaltung ständig anwesend zu sein. Personen, die Rechtsverletzungen begehen oder den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltungen stören, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter hat also das Hausrecht, von dem er so Gebrauch machen muß, daß die Schranken des Versammlungsrechts nicht überschritten werden. Der Veranstalter oder der Verantwortliche darf zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Rechtspflichten Ordnungskräfte einsetzen. Der Einsatz von Ordnungskräften muß erfolgen, wenn dies von der Deutschen Volkspolizei gefordert wird. Die Ordnungskräfte sind kenntlich zu machen.

13 c) Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder erlaubnispflichtig. Erlaubnispflichtig sind die Veranstaltungen im Freien. In der DDR gibt es also keine Demonstrationsfreiheit. Tanzveranstaltungen sind stets erlaubnispflichtig - gleichgültig, ob sie in Räumlichkeiten oder im Freien stattfinden.
Die Anmeldung ist bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei vorzunehmen. Sie hat mindestens fünf Tage vor der Durchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person zu erfolgen. Für Kulturhäuser, Klub- und andere Räume, in denen überwiegend Veranstaltungen durchgeführt werden, kann der Leiter des zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes die Führung von Veranstaltungsbüchern anordnen und die Anmeldepflicht für Veranstaltungen aufheben. Diese Anordnung erfolgt auf Widerruf und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Verantwortlichen für Räumlichkeiten sind verpflichtet, die Veranstaltung mindestens drei Tage vor ihrer Durchführung in das Veranstaltungsbuch einzutragen. Die Veranstaltungsbücher müssen mit einem Registriervermerk des zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes versehen sein. Sie sind der Deutschen Volkspolizei und anderen zuständigen Organen - darunter sind vor allem die Organe des Staatssicherheitsministeriums zu verstehen - auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und zwei Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Insbesondere aus dieser Regelung ist zu ersehen, daß die Anmeldung nicht als bloße Formsache anzusehen, sondern als Voraussetzung für eine staatliche Überwachung angeordnet ist.
Auch die Erlaubnis ist bei der Deutschen Volkspolizei zu beantragen.
Zuständig für Anmeldung und Erlaubnis sind die Volkspolizei-Kreisämter, die Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei und das Ministerium des Innern, je nachdem, über welche Territorien sich die Veranstaltung erstreckt.

14 d) Von der Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht, außer für öffentliche Tanzveranstaltungen, sind ausgenommen:
- Veranstaltungen der politischen Parteien und der staatlichen Organe;
- Veranstaltungen
- der in der Volkskammer vertretenen Massenorganisationen,
- der staatlichen Einrichtungen, der volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe, der wirtschaftsleitenden Organe, der volkseigenen Betriebe, der sozialistischen Genossenschaften, der kooperativen Einrichtungen, der Kooperationsverbände und der kooperativen Vereinigungen,
- der Ausschüsse der Nationalen Front der DDR und der Mieter- und Wohngemeinschaften zur Wahrnehmung der sich aus ihrer Zweckbestimmung ergebenden Aufgaben in ihren eigenen oder von ihnen regelmäßig genutzten Räumlichkeiten und im Freien.
- Sportveranstaltungen in Sportstätten sowie Sportveranstaltungen im Freien, die vom Deutschen Turn- und Sportbund der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesellschaft für Sport und Technik durchgeführt werden.
Von der Anmeldepflicht sind weiterhin ausgenommen:
- Veranstaltungen
- der Universitäten, Akademien, Hoch- und Fachschulen,
- der Massenorganisationen und der auf Grund von Rechtsvorschriften tätigen gesellschaftlichen Kommissionen und Aktivs
zur Wahrnehmung der sich aus ihrer Zweckbestimmung ergebenden Aufgaben in ihren eigenen oder von ihnen regelmäßig genutzten Räumlichkeiten;
- kulturelle Veranstaltungen der Theater, Museen, Varietes, Kabaretts, Zirkusse, Filmtheater und ähnlicher staatlicher Einrichtungen in ihren eigenen oder von ihnen regelmäßig genutzten Räumlichkeiten;
- Veranstaltungen mit ausschließlich religiösem Charakter der beim zuständigen staatlichen Organ erfaßten Kirchen und Religionsgemeinschaften und Zusammenkünfte der in ihrem Dienst stehenden Personen, wenn sie in eigenen oder von ihnen zu Veranstaltungen ständig genutzten Räumlichkeiten und von im Dienst der Kirchen und Religionsgemeinschaften stehenden Mitarbeitern und Laien durchgeführt werden.

15 e) Werden im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen Maßnahmen der Verkehrsregelung, Absperrung u. dgl. notwendig, so muß die Anmeldung bzw. die Beantragung der Erlaubnis mindestens vier Wochen vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen. Über Veranstaltungen, die von der Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei mindestens vier Wochen vor Durchführung zu informieren, wenn solche Maßnahmen erforderlich sind.

16 f) Der Verantwortliche für Räumlichkeiten, in denen Veranstaltungen durchgeführt werden, hat zu gewährleisten, daß die Räumlichkeiten baulich geeignet sind und sich in einem hygienisch einwandfreien und brandschutzgerechten Zustand entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften befinden. Der Nachweis darüber ist der Deutschen Volkspolizei und den anderen zuständigen staatlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verantwortliche für Räumlichkeiten hat sich vor Durchführung der Veranstaltung davon zu überzeugen, daß der Veranstalter oder der Verantwortliche seinen Rechtspflichten zur Anmeldung der Veranstaltung nachgekommen ist bzw. die Erlaubnis zur Duchführung der Veranstaltung vorliegt.

17 g) Sofern fur bauliche Anlagen, fur Handlungen und Tätigkeiten, für die Aufführung von Werken u. dgl. Freigaben, Zustimmungen oder Erlaubnisse entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften durch andere staatliche Organe erforderlich sind, müssen diese auf Verlangen der Deutschen Volkspolizei bei der Anmeldung bzw. Beantragung der Erlaubnis vorgelegt werden. Ist in anderen Rechtsvorschriften für bestimmte Veranstaltungen eine Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei vorgesehen, ist über diese bei der Erteilung der Erlaubnis nach der VAVO mit zu entscheiden. So bedürfen Sport- und andere Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis des zuständigen Organs der Deutschen Volkspolizei [§ 38 Abs. 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) v. 26.5.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 257)]. Veranstaltungen, deren Dauer über den Beginn des Termins der Polizeistunde (im allgemeinen 24 Uhr, an Sonnabenden und anderen Tagen vor gesetzlichen Feiertagen sowie an Sonn- und Feiertagen 1 Uhr des folgenden Tages, für Jahrmärkte, Vergnügungsparks und ähnliche Veranstaltungen 23 Uhr) hinausgeht, bedürfen der besonderen Erlaubnis der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. Anträge auf Verkürzung oder Aufhebung der Polizeistunde sind mindestends fünf Tage vor dem Tage, an welchem die Polizeistunde aufgehoben oder verkürzt werden soll, einzureichen [§§ 1 und 4 Verordnung über die Polizeistunde (Polizeistundenverordnung - PStVO -) v- 30.6.1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 237)].
Sportliche und sonstige Veranstaltungen, die zur Ansammlung von Wasserfahrzeugen in Binnengewässern führen können, bedürfen der Erlaubnis durch das zuständige Volkspolizei-Kreisamt, das sich mit den Instandhaltungspflichtigen des Gewässers abzustimmen hat [§ 22 Anordnung über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern v. 17.6.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 605)].
Öffentliche Flugwettbewerbe und andere öffentliche Veranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Verkehrswesen - Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt [§ 39 Gesetz über die zivile Luftfahrt v. 31.7.1963 (GBl. DDR I 1963, S. 113); § 1 Anordnung über die Genehmigung von Flugveranstaltungen v. 22.1.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 87)].
Die Bestimmungen über den Schutz der Staatsgrenze werden von der VAVO nicht berührt. Im Grenzgebiet (s. Rz. 10 zu Art. 7) müssen Versammlungen und andere Veranstaltungen bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei spätestens 48 Stunden vor Beginn angemeldet und von dieser genehmigt werden [§ 19 Abs. 2 Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.3.1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 255)].

18 h) Die Deutsche Volkspolizei kann die Durchführung einer Veranstaltung versagen oder untersagen, wenn ihre Durchführung den Grundsätzen und Zielen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, den Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, sie nicht fristgemäß angemeldet oder beantragt wurde. Außerdem kann die Deutsche Volkspolizei einem Veranstalter oder dem mit der Veranstaltung Beauftragten oder dem Verantwortlichen einer Räumlichkeit, in der eine Veranstaltung durchgeführt wird, zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Auflagen erteilen und Forderungen stellen. Auch wenn diesen Auflagen oder Forderungen nicht nachgekommen wird, kann sie die Durchführung der Veranstaltung versagen oder untersagen. Aus den gleichen Gründen können Veranstaltungen auch aufgelöst werden.
Der Deutschen Volkspolizei ist damit ein weiter Spielraum des Ermessens gelassen. In der Praxis liegt es in der Hand der Deutschen Volkspolizei, ob sie die Durchführung einer Veranstaltung dulden will oder nicht. Das gilt sowohl für anmeldepflichtige wie erlaubnispflichtige Veranstaltungen und auch für Veranstaltungen, die von der Anmelde- und Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Der rechtlich relevante Unterschied zwischen einer Veranstaltung, die nur anzumelden ist, und einer Veranstaltung, für die eine Erlaubnis eingeholt werden muß, sowie auch von einer Veranstaltung, die der Anmelde- bzw. Erlaubnispflicht nicht unterhegt, wird damit auf ein Minimum reduziert.
Als Rechtsmittel ist die Verwaltungsbeschwerde nach § 19 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232) in der Fassung des Gesetzes über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe v. 24.6.1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 49) gegeben.

19 i) Durch Ausländer dürfen Veranstaltungen nur vorbereitet, organisiert und durchgeführt werden, wenn zuvor die Zustimmung des staatlichen Organs vorliegt, dessen Aufgabenbereich durch den Charakter und die Zielstellung der Veranstaltung berührt wird. Die Zustimmung ist durch den Veranstalter oder den Verantwortlichen zu beantragen. Das Entsprechende gilt für die Mitwirkung von Ausländern an Veranstaltungen.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Veranstaltung auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgt oder Verträge oder eine Einladung eines staatlichen Organs, einer staatlichen Einrichtung, eines wirtschaftsleitenden Organs, einer politischen Partei, einer in der Volkskammer vertretenen Massenorganisation, des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR oder der Gesellschaft für Sport und Technik vorliegen.

20 j) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die VAVO [Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen (Veranstaltungsverordnung - VAVO -) v. 30.6.1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 235)] werden mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 1000 M geahndet. Bei geringfügigen OrdnungsWidrigkeiten kann auch eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1 bis 20 M ausgesprochen werden.


4. Einschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes

21 Aus Gründen des Jugendschutzes wird das Versammlungsrecht für Kinder und Jugendliche beschränkt [§§ 9-11 Verordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen v. 26.3.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 219)]. So sind Kinder und Jugendliche zum Besuch von Filmveranstaltungen nur dann zugelassen, wenn das Programm von dem dafür zuständigen zentralen staatlichen Organ für sie freigegeben ist. Die Freigabe erfolgt differenziert durch die Kennzeichnung: »Für Kinder unter sechs Jahren nicht zugelassen«, »Für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen«, »Für Jugendliche unter 16 Jahren nicht zugelassen«, »Für Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugelassen«. Ferner ist für Kinder der Aufenthalt in Filmtheatern, Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietes, Schaubuden, Vergnügungsparks und Gaststätten nur bis 19 Uhr und in Kindertanzveranstaltungen gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen bei Veranstaltungen in den genannten Räumlichkeiten und Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr und in Gaststätten bis 21 Uhr bleiben. Für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Filmtheatern, Klubeinrichtungen, Kabaretts, Varietes, Schaubuden, Vergnügungsparks und Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr und in Gaststätten bis 21 Uhr gestattet. Besuchen Kinder und Jugendliche Kulturveranstaltungen in Begleitung Erziehungsberechtigter oder anderer Erwachsener, ist ihnen der Aufenthalt bis zum Ende der Vorstellung oder bis zu 2 Stunden über die angeführten Zeiten hinaus gestattet. Die Beschränkungen gelten nicht für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten bei reiseverkehrsbedingten Wartezeiten sowie für Veranstaltungen der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen, der Nationalen Front, der Betriebe, Genossenschaften und Schulen.


5. Versammlungspflicht

22 Da das Versammlungsrecht als »Tochterrecht« des Rechts auf Mitgestaltung angesehen wird und die Verwirklichung dieses Rechts nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 eine hohe moralische Verpflichtung ist, ist es folgerichtig, auch eine Versammlungspflicht anzunehmen, die mangels einer Konstituierung in der Verfassung ebenfalls eine moralische ist. Es besteht eine enge Verbindung zur Pflicht auf Verwirklichung des Vereinigungsrechts (s. Rz. 17 zu Art. 29). Die moralische Pflicht eines jeden Bürgers, sich durch Beitritt zu Vereinigungen besonders in politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen zu »organisieren«, beschränkt sich nicht auf eine formale Zugehörigkeit. Sie hat auch zum Inhalt, sich innerhalb der Vereinigungen zu betätigen. Ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit besteht aber in der Teilnahme an Versammlungen dieser Organisationen. Diese »gesellschaftliche Betätigung« wird als Ausdruck eines sozialistischen Bewußtseins angesehen, das wiederum eine Voraussetzung für das persönliche Vorwärtskommen in der sozialistischen Gesellschaft der DDR ist. Außerdem hängt von ihm das Ansehen des einzelnen in der sozialistischen Gesellschaft ab. So wird also zur Einhaltung der Versammlungspflicht moralischer Druck ausgeübt, der freilich unterschiedlich stark sein kann und dem sich zu widersetzen leichter ist als dem bei anderen moralischen Pflichten.


6. Element der sozialistischen Demokratie

23 In seiner durch die Zielsetzung beschränkten Substanz ist das Versammlungsrecht ebenso ein Element der sozialistischen Demokratie (s. Rz. 31-34 zu Art. 2) wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Vereinigungsrecht. Denn Versammlungen sind Stätten, auf denen einerseits die politisch-ideologische Indoktrination erfolgt und andererseits die Bürger im gesteckten Rahmen anregend, beratend und kontrollierend tätig sein können und sollen.

III. Die Garantien der Versammlungsfreiheit

1. Keine Garantie durch Verbot der Beschränkung durch Dienst- oder Arbeitsverhältnis

24 Wegen seiner Verbindung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 9 der Verfassung von 1949 galt auch für das Versammlungsrecht, daß diese Freiheit durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt werden und niemand benachteiligt werden durfte, wenn er von diesem Recht Gebrauch machte. Nachdem in der Verfassung von 1968/1974 die Verbindung beider Rechte gelöst ist, können die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nicht auch auf Art. 28 bezogen werden.


2. Gewährleistung materieller Voraussetzungen

25 Statt dessen wird in Art. 28 Abs. 2 die Garantie des Versammlungsrechts in der Gewährleistung der materiellen Voraussetzungen zum unbehinderten Gebrauch dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien und Nachrichtenmittel, gesehen. Zum weitaus größten Teil befinden sich diese in sozialistischem Eigentum. Die Träger dieser Objekte, aber auch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten noch in Privateigentum befindlicher Objekte sind daher verpflichtet, diese für Versammlungen oder deren Vorbereitung (Druck von Einladungen und Ankündigung in Plakaten, Anzeigen in der Presse, Hinweise in Rundfunk und Fernsehen) zur Verfügung zu stellen. Auch der Eigentümer eines privaten Versammlungsraumes, etwa in kleineren Gaststätten, darf sich nicht weigern, diesen für eine Versammlung zur Verfügung zu stellen, weil ihm der mit dieser verfolgte Zweck nicht paßt. (Wegen der Einhaltung der politischen UN-Menschenrechtskonvention s. Rz. 42-44 zu Art. 19).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 714-722 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 28, Rz. 1-25, S. 714-722).

Dokumentation Artikel 28 der Verfassung der DDR; Artikel 28 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 441). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit an operative Diensteinheiten Staatssicherheit , deren Struktureinheiten und Angehörige. Die setzt die Herauearbeitung von politisch-operativen Zielen und Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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