(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgt grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 12, Absatz 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, größere Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 574
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Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 584
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I. Die Objekte des Volkseigentums

1. Allgemeines

1 Art. 12 schließt an Art. 10 an, der das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum zu einer Form des sozialistischen Eigentums erklärt. Im Entwurf der Verfassung enthielt der Art. außerdem die Bestimmungen über den Schutz der Natur, die Reinhaltung des Wassers und der Luft und die gesunde Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, deren Inhalt nach der Verfassungsdiskussion von 1968 in Art. 15 Abs. 2 aufgenommen wurde.

2 a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß zwingend die Objekte Volkseigentum sind, welche die Produktionsverhältnisse zu sozialistischen machen, also diejenigen Produktionsmittel einschließlich der Mittel der Zirkulation, der Distribution und des Verkehrswesens, die im Zuge des Sozialisierungsprozesses (s. Rz. 9-20 zu Art. 9) Volkseigentum geworden waren. Volkseigentum im Sinne von Art. 12 bedeutet »gesamtgesellschaftliches Volkseigentum«, obwohl das Epitheton »gesamtgesellschaftlich« hier fehlt.

3 b) Die Verfassung legt damit nicht nur die Eigentumsart, sondern auch die Eigentumsform fest, in der diese Objekte stehen. Sie gehören nicht zum sozialistischen Eigentum schlechthin, sondern sind gesamtgesellschaftliches Volkseigentum.

4 c) Jede andere Eigentumsart und -form an ihnen ist verfassungswidrig. Hinsichtlich des Privateigentums verfugt dies Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich. Persönliches Eigentum an ihnen ist seinem Wesen nach ausgeschlossen. Aber auch das genossenschaftliche Gemeineigentum werktätiger Kollektive und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger sind ausgeschlossen. Jedoch kann genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen die Nutzung und Bewirtschaftung von Volkseigentum übertragen werden. Auch Bürgern kann Volkseigentum am Boden zur Nutzung für den Bau von Eigenheimen übertragen werden (s. Rz. 36 zu Art. 12).

5 d) Mit der zwingenden Feststellung, welche Objekte Volkseigentum sind, wird der Kreis der möglichen Objekte des Volkseigentums nicht geschlossen. Objekt des Volkseigentums kann jeder Vermögenswert dinglicher oder persönlicher Natur sein. So kann auch an immateriellen Wirtschaftsgütern (Erfindungen, »know how«, »Technologie«) Volkseigentum bestehen (Willi Linden, Immaterielle Produktion ...).


2. Die Objekte im einzelnen

6 Die Aufzählung der Objekte, die zwingend Volkseigentum sind, in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ist, wie es dem Charakter einer Verfassung entspricht, summarisch. Die Festlegung im einzelnen ist Aufgabe der einfachen Gesetzgebung, des Wirtschaftsrechts (s. Rz. 40f. zu Art. 12). In der Regel enthält die einfache Gesetzgebung gleichzeitig Bestimmungen über die Nutzung und Bewirtschaftung sowie über die Einbeziehung in die sozialistische Planwirtschaft. Mit dieser Gesetzgebung erfüllt der sozialistische Staat den Verfassungsauftrag, die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums durch die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht zu gewährleisten (Art. 12 Abs. 2 Satz 2) hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 aufgezählten Objekte.

Zur Aufzählung der Objekte ist zu bemerken:
7 a) Bodenschätze sind mineralische Rohstoffe im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 29). Jedoch sind nicht alle mineralischen Rohstoffe Bodenschätze im Sinne der Verfassung. § 3 a.a.O. besagt, daß nur mineralische Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, Bodenschätze und Volkseigentum sind. Das Volkseigentum an ihnen besteht unabhängig von Grundeigentum. Unter mineralischen Rohstoffen versteht das Berggesetz nach § 2 Abs. 1 die festen, flüssigen und gasförmigen natürlichen Bestandteile der Erdkruste sowie die Bestandteile von Halden und Rückständen der Aufbereitung, soweit die Bestandteile gegenwärtig oder in Zukunft volkswirtschaftlich genutzt werden können. Ausgenommen ist der Boden als die belebte Verwitterungsrinde der Erdkruste. Damit ist klargestellt, daß der Boden in der DDR nicht zwingend Volkseigentum ist (s. Rz. 2-5 zu Art. 15).
§ 2 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 257) legt im einzelnen fest, welche Stoffe unter mineralischen Rohstoffen im Sinne des Berggesetzes zu verstehen sind. Es sind dies:
(1) feste, flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Torf, Brenn- und Ölschiefer,
(2) sonstige gasförmige mineralische Rohstoffe,
(3) Minerale und Gesteine, aus denen chemische Elemente oder ihre Verbindungen gewonnen werden können, die für die Volkswirtschaft verwertbar sind,
(4) hochwertige Minerale und Gesteine, die ausschließlich oder teilweise im unveredelten Zustand in der Volkswirtschaft genutzt werden, wie Stein- und Kalisalze, Asbest, Glimmer, Schwerspat, Flußspat, Kaolin, Gips, Anhydrit, Marmor, Dolomit, Quarzit und Dachschiefer sowie hochwertige Tone, hochwertige Sande, hochwertige Sandsteine und hochwertige Kalksteine,
(5) natürliche radioaktive Stoffe,
(6) Mineral- und Heilwässer sowie sonstige medizinisch nutzbare mineralische Rohstoffe.
Die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint, wie aus der Verwendung des Wortes
»insbesondere« am Anfang der Aufzählung in § 2 Abs. 1 a.a.O. zu schließen ist. Jedoch ist in Anbetracht des Umfangs der aufgezählten Rohstoffe kaum anzunehmen, daß noch andere Stoffe von wesentlicher Bedeutung mineralische Rohstoffe im Sinne des Berggesetzes und damit Bodenschätze im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sein könnten.
Wasser gilt nach § 4 Berggesetz als mineralischer Rohstoff im Sinne des Gesetzes und damit im Sinne der Verfassung nur dann, wenn es als Mineral- oder Heilwasser auftritt.
Das Berggesetz gilt außerdem für Wasser, wenn Grundwasserlagerstätten erkundet werden. Das Eigentum am Grundwasser wird damit nicht bestimmt, wohl aber das Untersuchungsrecht. Grundwasser dürfte daher herrenloses Gut sein, das durch Aneignung in jede Art und Form des Eigentums übergeführt werden kann. Für das Wasser gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer (s. Erl. zu Art. 15).Nicht zu den Bodenschätzen gehören minderwertige Tone, Sande, Sand- und Kalksteine, da sie als mineralische Rohstoffe im Sinne des Berggesetzes nur gelten, wenn sie hochwertig sind. Sie sind daher auch nicht Volkseigentum. Ob eine Nutzung mineralischer Rohstoffe volkswirtschaftlich von Bedeutung ist, entscheidet der Staatssekretär (jetzt: Minister) für Geologie im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister und dem Vorsitzenden des zuständigen Rates des Bezirks. Er entscheidet auch über Grenzfälle in der Zuordnung. Entscheidungen grundsätzlicher Art hat der Ministerrat zu treffen (§ 2 Abs. 2 der 1. DVO zum Berggesetz). Damit ist es in die Hände der Verwaltungsorgane gelegt, darüber zu entscheiden, ob ein konkretes Objekt Volkseigentum ist oder nicht.Das Volkseigentum an den Bodenschätzen im Sinne der Verfassung und des Berggesetzes besteht unabhängig davon, ob sie bereits entdeckt oder noch unentdeckt sind.

8 Hinsichtlich der mineralischen Rohstoffe, also nicht nur hinsichtlich der Bodenschätze im Sinne der Verfassung, statuiert das Berggesetz unabhängig vom Eigentum gewisse Rechte. Es sind dies: das Recht zu Untersuchungsarbeiten (Untersuchungsrecht), zu Gewinnungsarbeiten (Gewinnungsrecht) und zur unterirdischen Speicherung (Speicherungsrecht). Diese Rechte stehen nach § 5 Abs. 1 Berggesetz dem Staat zu. Von der Inhaberschaft des Rechts wird seine Ausübung unterschieden. Diese steht grundsätzlich staatlichen Organen oder volkseigenen Betrieben im Rahmen der staatlichen Planung und nach Abstimmung mit dem zuständigen Rat des Bezirkes zu. Das Gewinnungsrecht, aber nicht das Untersuchungsrecht und das Recht zur unterirdischen Speicherung, kann von den staatlichen Organen genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Einrichtungen übertragen werden. Das Gewinnungsrecht an mineralischen Rohstoffen, die nicht Bodenschätze und damit Volkseigentum sind, kann durch die staatlichen Organe auch an Betriebe mit staatlicher Beteiligung sowie an private Industrie- und Handwerksbetriebe übertragen werden (§ 5 Abs. 2-4 a.a.O.). Die Parallele zur verfassungsrechtlichen Regelung der Gewährleistung der Nutzung des Volkseigentums durch den Staat und der Nutzung und Bewirtschaftung durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen in Art. 12 Abs. 2 Satz 3 liegt auf der Hand (s. Rz. 13-18 zu Art. 10). Die Regelungen des Berggesetzes koinzidieren jedoch nur insoweit mit der Verfassung, als sie sich auf Objekte des Volkseigentums beziehen. Die durch das Berggesetz statuierten Rechte des Staates beziehen sich nämlich auch auf Objekte, die nicht Bodenschätze im Sinne der Verfassung und damit Volkseigentum sind, weil sie mineralische Rohstoffe sind, deren Nutzung keine volkswirtschaftliche Bedeutung hat. Das Untersuchungsrecht besteht sogar am herrenlosen Grundwasser.
Die Bodenschätze waren bereits nach Art. 25 der Verfassung von 1949 in Volkseigentum zu überführen. Das war schon vor Inkrafttreten dieser Verfassung durch Landesgesetze geschehen (s. Rz. 15 zu Art. 9).

9 b) Unter Bergwerken sind die Einrichtungen zu verstehen, die der Gewinnung von Bodenschätzen dienen. Es ist gleichgültig, ob sie sich unter oder über Tage befinden.
Nicht zu den Bergwerken gehören die Betriebe zur Aufbereitung und Veredlung von Kohle. Diese sind Industriebetriebe (s. Rz. 13 zu Art. 12). Es werden unter »Bergwerken« auch die Anlagen zu verstehen sein, die für die moderne unterirdische behälterlose Speicherung von Gasen und Flüssigkeiten natürlichen oder künstlichen Ursprungs erforderlich sind. Schließlich werden auch die Einrichtungen unter dem Begriff »Bergwerke« zu verstehen sein, die geologischen, hydrologischen, geophysikalischen und geochemischen Untersuchungen dienen, die für die Erforschung des Aufbaus der Erdkruste, die Erkundung von Lagerstätten oder die Erkundung von Gesteinen zum Zwecke der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen und Flüssigkeiten bestimmt sind. Für letzteres spricht, daß das Untersuchungsrecht ausschließlich dem Staat zusteht und ihm daher auch die dafür erforderlichen Einrichtungen gehören müssen.
Auch die zur Nutzbarmachung von Bodenschätzen bestimmten Betriebe des Bergbaus waren bereits nach Art. 25 der Verfassung von 1949 in Volkseigentum zu überführen. Das war indessen schon vor Inkrafttreten dieser Verfassung, gleichzeitig mit der Überführung der Bodenschätze in Volkseigentum, durch Landesgesetze gegen eine später gezahlte Entschädigung (s. Erl. zu Art. 16) vollzogen worden [Sachsen: Gesetz über die Überführung von Bergwerken und Bodenschätzen in das Eigentum des Landes Sachsen v. 8.5.1947 (GVOBl. 1947, S. 202). Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Enteignung der Bodenschätze v. 30.5.1947 (GBl. 1947, S. 87). Brandenburg: Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes v. 28.6.1947 (GVOBl. 1947, S. 15). Mecklenburg: Gesetz über die Enteignung von Bodenschätzen v. 28.6.1947 (RegBl. 1947, S. 143). Thüringen: Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes v. 30.5.1947 (RegBl. 1947, I S. 53)].
Die Untersuchungsarbeiten, die Gewinnungsarbeiten, die unterirdische Speicherung, die Sanierungsarbeiten - mit Ausnahme der Rekultivierung -, die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, die Kohlenveredlung sowie die Arbeiten an Halden und Restlöchern unterliegen der staatlichen Bergbauaufsicht (§ 26 Berggesetz). Zentrales Organ für die Bergaufsicht ist die Oberste Bergbehörde mit Sitz in Leipzig. Dieser unterstehen die Bergbehörden [Verordnung über das Statut der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.1.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 57) in der Fassung v. 21.12.1973 (GBl. I 1974, S. 9); Anordnungen v. 22.7.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 487) (Grubenrettungswesen und Gasschutzwesen im Bergbau), v. 22.7.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 491) (Zentralstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen), v. 28.8.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 539), v. 28.8.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 542) (Institut für Bergbausicherheit), v. 14.12.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 735) (Abgrenzung der Aufsichtsbereiche der Bergbehörden), v. 19.10.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 512) (Markscheideranordnung)].
Die Leitung und Planung des Bergbaus liegt teils beim Ministerium für Kohle und Energie, teils beim Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, teils beim Ministerium für Geologie (s. Rz. 45-47 zu Art. 9).

10 c) Mit Kraftwerken sind zunächst die Betriebe, die der Erzeugung und Fortleitung von Elektroenergie, Gas und Fernwärme durch Abgabe von Dampf, Heiß- und Warmwasser [Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsverordnung - v. 18.4.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 318)] dienen, gemeint. Auch deren Überführung in Volkseigentum hatte die Verfassung von 1949 in Art. 25 vorgesehen. Vollzogen war dieser Auftrag indessen schon vor Inkrafttreten der Verfassung durch eine Verordnung der damaligen Deutschen Wirtschaftkommission der SBZ [Energiewirtschaftsverordnung v. 22.6.1949 (ZVOBl. I 1949, S. 472)].
Die Leitung und Planung der Energiewirtschaft ist Sache des Ministers für Kohle und Energie (s. Rz. 47 zu Art. 9). Rechtsgrundlage der Leitung und Planung ist die Energieverordnung [Ab 1.1.1981: Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - v.
30.10.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 321), die die Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung - v. 9.9.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 441), ablöste; zuvor: Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -Umwandlung - Energieverordnung - v. 10.9.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 495)].
Unter Kraftwerken sind weiter die Betriebe zu verstehen, die Atomenergie erzeugen und anwenden. Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 28.3.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 47) sind Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte, Kernbrennstoffe und Kemanlagen Volkseigentum. Der gesamte Handel mit Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten, Kernbrennstoffen, radioaktiven Stoffen und angereicherten stabilen Isotopen ist nach § 1 Abs. 4 a.a.O. staatliches Monopol. Staatliches Organ zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben und zur Organisierung ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kernforschung und -technik ist das Amt für Kernforschung und Kerntechnik (§ 3 a.a.O.).

11 d) Unter Talsperren sind Einrichtungen zu verstehen, durch die fließendes Wasser zum Zwecke der Bewirtschaftung in einem erheblichen Volumen durch Sperrung einer Talbreite durch eine Mauer gestaut wird. Nicht jede Stauung von Wasser, etwa zum Betrieb einer Mühle, ist schon eine Talsperre. Gewässer sind nach § 10 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963, GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 5 v. 25.4.1963, S. 77 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77) fließendes und stehendes Wasser einschließlich seiner Betten (Wasserläufe einschließlich der Wasserstraßen sowie abflußlose Seen und Teiche), Grundwasser und Küstengewässer einschließlich des Strandes. Da nur »große« Gewässer Volkseigentum sind, werden Teiche und kleinere Wasserläufe (Bäche) von ihm nicht erfaßt. Genaue Abgrenzungskriterien sind nicht vorhanden. Jedoch ist anzunehmen, daß ein fließendes Wasser, das zu den großen Gewässern zu rechnen ist, jeweils in seinem ganzen Lauf Volkseigentum ist, also auch dort, wo es in der Nähe der Quelle noch klein ist. Grundwasser steht nicht im Volkseigentum (s. Rz. 7 zu Art. 12). Ob auch die Küstengewässer zum Volkseigentum zählen, ist fraglich. Praktische Bedeutung hat die Frage kaum. Denn unabhängig vom Eigentum wird das Wasser einheitlich bewirtschaftet. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür fehlt freilich. Nur die Reinhaltung des Wassers ist nach Art. 15 Abs. 2 durch die staatlichen Organe zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage ist das Wassergesetz. Danach sind die wasserwirtschaftlichen Aufgaben in die Planung und Leitung der Volkswirtschaft einzubeziehen.
Zentrales staatliches Organ des Ministerrates zur Leitung und Planung der Wasserwirtschaft ist das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft [Statut des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft v. 23.10.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 699)]. Es hat u.a. folgende Aufgaben: Sicherung der Deckung des ständig wachsenden Wasserbedarfs der Bevölkerung, der Industrie und Landwirtschaft, Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Reinigung kommunaler Abwässer, Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes zur Durchsetzung der gestellten Intensivierungsziele sowie Ausarbeitung der langfristigen Hauptentwicklungsrichtungen für Forschung und Entwicklung in der Wasserwirtschaft, Instandhaltung und Ausbau der der Wasserwirtschaft zugeordneten Gewässer und dazugehörigen Anlagen, Erarbeitung und Verwirklichung von Vorschlägen zur effektiven Nutzung der wasserwirtschaftlichen Grundfonds, zur Schaffung von Gemeinschaftsanlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und zur Gestaltung der Bedingungen für die Nutzung der Gewässer durch Wasserentnahme und Abwassereinleitung, Ausübung der staatlichen Gewässeraufsicht. Dem Ministerium unterstehen die Wasserwirtschaftsdirektionen mit Oberflußmeistereien, die WB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung mit der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und dem VEB Fern Wasserversorgung, der VEB Projektierung Wasserwirtschaft, das Institut für Wasserwirtschaft sowie die »Ingenieurschule für Wasserwirtschaft«. Rechtsgrundlage für die staatliche Bauaufsicht im Verantwortungsbereich des Ministeriums ist die Anordnung vom 28.11.1972 [Anordnung über die Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft v. 28.11.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 851)], für die staatliche Gewässeraufsicht die Verordnung vom 15.12.1977 [Verordnung über die Staatliche Gewässeraufsicht v. 15. 12. 1977 (GBl. DDR I 1978, S. 52)].
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entsprechende Ausbildung, Erfahrungen sowie Sach- und Fachkenntnisse besitzen, können für einfache Revisions-, Wartungsund Bedienungsarbeiten an Wasserwirtschaftsanlagen, hydrologischen Beobachtungen, Probenahmen und Ablesung von Wasserzählern als nebenberufliche Helfer der Wasserwirtschaft eingesetzt werden [Anordnung über den Einsatz und die Tätigkeit von Helfern der Wasserwirtschaft v. 25.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 127)].

12 e) Die Naturreichtümer des Festlandsockels waren im Entwurf von 1968 nicht als Objekt des Volkseigentums genannt. Warum ihre Nennung unterblieb, ist nicht ersichtlich. Ein redaktionelles Versehen ist nicht auszuschließen. Denn bereits § 1 des Gesetzes über die Erforschung, Ausbeutung und Abgrenzung des Festlandsockels der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.2.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 5) hatte bestimmt: »Die Naturreichtümer des Festlandsockels der Deutschen Demokratischen Republik sind Eigentum des Volkes.«
Nach § 1 Abs. 2 a.a.O. unterliegen die Erforschung und Nutzung der Naturreichtümer des Festlandsockels ausschließlich den innerstaatlichen Bestimmungen der DDR und bedürfen der besonderen Genehmigung der zuständigen zentralen Behörden. Nach § 22 des Berggesetzes1 sind die Grundsätze dieses Gesetzes auch für den der Ostseeküste der DDR vorgelagerten Festlandsockel - das einzige Gebiet, in dem die DDR aus geographischen Gründen einen Festlandsockel haben kann - anzuwenden (s. Rz. 5, 6 zu Art. 7).

13 f) Industriebetriebe. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 a. F. waren nicht Industriebetriebe schlechthin, sondern nur die »größeren« Volkseigentum. Damit war der Tatsache Rechnung getragen worden, daß es im Jahre 1968 noch Industriebetriebe gegeben hatte, die sich entweder in Privateigentum befanden oder als Betriebe mit staatlicher Kapitalbeteiligung geführt wurden. Seit 1972 ist im industriellen Bereich die Sozialisierung abgeschlossen (s. Rz. 14 zu Art. 14). Deshalb wurde mit der Verfassungsnovelle von 1974 verfassungsrechtlich festgelegt, daß alle Industriebetriebe Volkseigentum sind. Leitung und Planung der Industriebetriebe ist Sache der Industrieministerien. (Wegen der Organisation der Industrie s. Rz. 42-54 zu Art. 9).

14 g) Banken und Versicherungseinrichtungen. Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft befinden sich in der Hand des Staates, sind also Volkseigentum (s. Rz. 79, 80 zu Art. 9).
Zwei Banken werden jedoch in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geführt: Die Deutsche Außenhandelsbank AG und die Deutsche Handelsbank AG. Ferner werden die Eigenmittel der Genossenschaftsbanken für Handel und Gewerbe aus Genossenschaftsanteilen gebildet; auch diese befinden sich also nicht in Volkseigentum. Die Existenz solcher nicht im Volkseigentum befindlichen Banken widerspricht Art. 12 Abs. 1 Satz 1, falls dieser streng ausgelegt wird. Weil aber die Aktien der genannten größeren Banken sich in der Hand des Staates befinden, können sie nicht zum Privateigentum gerechnet werden. Sie sind »mittelbar« Volkseigentum. Die privatrechtliche Organisationsform wurde mit Rücksicht auf Geschäftspartner aus dem »nichtsozialistischen« Ausland gewählt. Für die Genossenschaftsbanken läßt sich eine ähnliche Erklärung nicht finden. Denn die Genossenschaftsanteile befinden sich in privater Hand.

15 Für den Bereich des Versicherungswesens hatte der Entwurf von 1968 den Begriff »Versicherungen« verwendet. Seine Ersetzung durch den Begriff »Versicherungseinrichtungen« im Text faßt das, was gemeint ist, exakter; denn unter »Versicherung« könnte auch das zivilrechtliche Versicherungsverhältnis (§§ 246 ff. ZGB) verstanden werden. Unter Versicherungseinrichtungen im Sinne des Art. 12 sind die für die Individualversicherung (Sach-, Personen-, Haftpflichtversicherung) zu verstehen; denn vom sozialistischen Versicherungssystem bzw. der Sozialversicherung ist an anderen Stellen der Verfassung die Rede (Art. 35 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3). Die Monopoleinrichtung für die Inlandsversicherungen ist die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Volkseigentum sind ihre Eigenmittelfonds und die Sicherheitsrücklage, nicht jedoch das Sparguthaben der freiwilligen Lebens- und Rentenversicherungen einschließlich der Rücklage aus nicht verbrauchten Beitragsteilen, welche die Staatliche Versicherung nur verwaltet [§§ 18, 19 Verordnung über das Statut der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 941)]. Mit der »Deutschen Auslands- und Rückversicherungs-AG« gibt es aber auch eine Versicherungseinrichtung, die sich nicht unmittelbar in Volkseigentum befindet. Da sich indessen auch ihre Aktien ausnahmslos in den Händen staatlicher Organe befinden, ist sie »mittelbar« als Volkseigentum anzusprechen. Immerhin ist sie so in das staatlich geleitete und geplante Versicherungswesen der DDR integriert, daß sie Träger bestimmter Pflichtversicherungen ist [Anordnungen über die Bedingungen für die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der volkseigenen Wirtschaft bei der Deutschen Auslands- und Rückversicherungs-AG v. 19.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 957) und v. 23.12.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 76)]. Die privatrechtliche Organisationsform wurde mit Rücksicht auf Geschäftspartner aus dem »nichtsozialistischen« Ausland gewählt. (Wegen der Organisation der Banken und Versicherungseinrichtungen im Rahmen des einheitlichen Währungsund Finanzsystems s. Rz. 79-81 zu Art. 9).

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.1.1988 trat ein neues Statut der Staatlichen Versicherung der DDR [Statut der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik - Beschluß des Ministerrates - v. 10.7.1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 193)] in Kraft. Dessen Gliederung unterschied sich von dem alten Statut, nicht jedoch die Beschreibung der Aufgaben der Staatlichen Versicherung.

16 h) Die volkseigenen Güter (VEG) sind aus den im Jahre 1945 in staatlichem Eigentum stehenden Gütern (Domänen), den Universitätsgütern und den im Zuge der Bodenreform enteigneten Gütern (s. Rz. 12 zu Art. 9), die nicht aufgeteilt wurden, entstanden.
Sie waren zunächst entweder Musterbetriebe, die die Überlegenheit der sozialistischen Großproduktion in der Landwirtschaft beweisen sollten [§ 3 Anordnung über das Rahmenstatut der örtlich geleiteten volkseigenen Güter v. 24.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 76)], oder Lehr- und Versuchsgüter, die der Lehre und Forschung sowie der praktischen Berufsausbildung der Studenten der Landwirtschaft und anderer Fachrichtungen dienten [§ 3 Statut der volkseigenen Lehr- und Versuchsgüter v. 30.12.1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 19)], oder Spezialgüter (zur Mast von Schlachtvieh [Zweite Verordnung über die Bildung von volkseigenen Betrieben für Mast von Schlachtvieh v. 28.7.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 450)], zur Tierzucht [Zusammengeschlossen zunächst im WB Tierzucht - Anordnung über das Statut der Vereinigung Volkseigener Betriebe Tierzucht (WB Tierzucht) v. 24.8.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 693)], Gestüte [Anordnung über das Statut der volkseigenen Vollblut- und Trabergestüte v. 8.9.1959 (GBl. DDR II 1959, S. 267)]). Nach einer Phase der Kooperation mit Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) unter Spezialisierung der Produktion (Pflanzenproduktion, Tierproduktion) (s. Rz. 13-16 zu Art. 46) sind spezialisierte VEG neben den spezialisierten LPG als vorläufige Endform anzusehen. Unter dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sind spezialisierte VEG in den WB Tierzucht, den WB Industrielle Tierproduktion, WB Binnenfischerei, WB Tierische Rohstoffe, WB Saat- und Pflanzgut und dem WB Zucker- und Stärkeindustrie zum Teil mit VEB der Nahrungsgüterindustrie zusammengeschlossen. Andere VEG unterstehen den Bezirksdirektionen VEG einschließlich VEG Pflanzenproduktion und spezialisierte VEG Tierproduktion. Auch volkseigene Kombinate sind auf dem landwirtschaftlichen Sektor gebildet worden (z. B. VEB Kombinat Milchwirtschaft, VEB Kombinat Fleischwirtschaft, VEB Kombinat Geflügelwirtschaft und VEB Kombinat Getreidewirtschaft). Sie unterstehen den bezirklichen Produktionsleitungen. Die Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR hat VEG als Lehr- und Versuchsgüter [Anordnung Nr. 2 über die Schlüsselsystematik der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Versorgungsbereiche und Fondsträger sowie der Bezirke v. 14.8.1975 (GBl. DDR 1975, Sdr. Nr. 781/1)].
(Wegen der Organisation der Landwirtschaft s. Rz. 56, 57 zu Art. 9).

17 i) Als Verkehrswege sind sämtliche Straßen, Kanäle und das Schienennetz einschließlich der Bahnhöfe der Deutschen Reichsbahn zwingend Volkseigentum. Die Schienenwege von Straßenbahnen, der Werkbahnen und Bergbahnen fallen nicht unter Art. 12. Da indessen Straßen-, Werk-, Bergbahnen, unter Umständen mit nicht übersehbaren, unwesentlichen Ausnahmen, von volkseigenen Betrieben unterhalten werden, gehören auch sie, wenn auch nicht zwingend, zum Volkseigentum. (Wegen der Organisation des Verkehrswesens s. Rz. 59-69 zu Art. 9).
Zivile Flugplätze sind nicht zwingend Volkseigentum. Nach § 30 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 113) können Halter eines Flugplatzes staatliche Organe, sozialistische Betriebe oder gesellschaftliche Organisationen sein. Spezialformen der Flugplätze sind die Flughäfen. Zivile Flugplätze sind die dem zivilen Flugbetrieb dienenden Land- und Wasserflächen mit den darauf befindlichen Einrichtungen, die für den Start und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Flughäfen sind nach § 27 Abs. 2 a.a.O. »Flugplätze des öffentlichen Verkehrs«. Ob diese Verkehrswege solche im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sind, ist nicht zweifelsfrei. Dem Sachzusammenhang nach ist die Frage zu bejahen, dem strengen Wortsinn nach zu verneinen. Dem Sachzusammenhang dürfte der Vorzug zu geben sein. Die nach § 28 a.a.O. erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Verkehrswesen für die Anlage und den Betrieb eines Flugplatzes wird ohnehin hinsichtlich eines Flughafens nur staatlichen Organen oder sozialistischen Betrieben erteilt werden.

18 j) Ebenso wie das Schienennetz der Deutschen Reichsbahn sind ihre Transportmittel (Lokomotiven, Personen- und Güterwagen) zwingend Volkseigentum. Schienennetz und Transportmittel gehören zu ihrem Vermögen, das § 1 Abs. 3 der Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn v. 19.11.1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 453) als »staatliches« Eigentum bezeichnet. Gesamtgesellschaftliches Volkseigentum und staatliches Eigentum sind indessen identisch (s. Rz. 13-18 zu Art. 10). (Wegen der Organisation der Deutschen Reichsbahn s. Rz. 61 zu Art. 9).

19 k) Zwingend Volkseigentum sind als Transportmittel der Seeschiffahrt die Seeschiffe, die unter der Flagge der DDR fahren. (Wegen der Organisation der Seeschiffahrt s. Rz. 65 zu Art. 9).

20 l) Zwingend Volkseigentum sind als Transportmittel der Luftfahrt die Flugzeuge aller Art, die dem Luftverkehr dienen. Indessen wird der Luftverkehr der DDR von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben (Interflug, s. Rz. 62 zu Art. 9). Sämtliche Gesellschaftsanteile befinden sich aber in den Händen staatlicher Organe. Die Rechtslage ist hier ähnlich die der beiden in Form von Aktiengesellschaften betriebenen Banken und der »Deutschen Auslands- und Rückversicherungs-AG« (s. Rz. 14, 15 zu Art. 12). Die Interflug ist also mittelbar Volkseigentum. Die Rechtsform der GmbH wurde hier ebenfalls mit Rücksicht auf die internationalen Geschäftsbeziehungen gewählt.

21 m) Der Betrieb der Post- und Fernmeldeanlagen ist Monopol der »Deutschen Post«. Diese hat die Anlagen der Deutschen Reichspost auf dem Gebiete der DDR übernommen. Sie gehörten also schon seit jeher als Sondervermögen dem Staat. Das Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen v. 3.4.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 365) trifft keine Bestimmungen über die Eigentumsverhältnisse. Es heißt in seinem § 1 lediglich, daß das Post- und Fernmeldewesen Angelegenheit des Staates ist und vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen verwaltet wird (s. Rz. 68, 69 zu Art. 9). Als Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs wird die »Deutsche Post« bezeichnet. Art. 12 Abs. 1 stellt nunmehr klar, daß diese von ihr betriebenen Anlagen zwingend Volkseigentum sind.

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Seit dem 1.8.1986 galt das neue Gesetz über das Post- und Femmeldewesen [Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen - v. 29.11.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 345)]. Es verlieh der Deutschen Post auch formell die Befugnis, Grundstücke, Gebäude und bauliche Anlagen dauernd oder zeitweilig mitzunutzen und die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken zu verlangen. Dafür hatte die Deutsche Post ein Entgelt oder eine Entschädigung zu zahlen. Praktisch bedeutete das keine Änderung.


3. Vor der Verfassung von 1949 enteignete Objekte

22 Gewisse Objekte waren bereits vor Inkrafttreten der Verfassung von 1949 enteignet worden, ohne daß die Verfassung von 1968/1974 zwingend ihre Zugehörigkeit zum Volkseigentum anordnet.

23 a) In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg und Thüringen waren die Lichtspieltheater enteignet worden [Sachsen: Gesetz zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen v. 10.12.1948 (GVBl. I, S. 651); Sachsen-Anhalt: Gesetz betreffend Überführung der Lichtspieltheater in Gemeineigentum v. 4.5.1948 (GBl. I 1948, S. 73); Mecklenburg: Gesetz über die Übernahme einer Entschädigung für enteignete Lichtspieltheater-Unternehmer durch das Land Mecklenburg v. 18.9.1947 (RegBl. S. 249)]. In Brandenburg hatte eine bürgerliche Mehrheit im Landtag die Annahme eines entsprechenden Gesetzes verhindert. Indessen erfolgte die Enteignung auch dort später auf kaltem Wege. In Sachsen-Anhalt war die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aufgrund des Art. 60 Abs. 3 der Landesverfassung angefochten worden, jedoch vergebens [Beschluß des Landtages Sachsen-Anhalt über die Verfassungsmäßigkeit des Lichtspieltheater-Gesetzes v. 8.2.1949 (GBl. 1949, S. 8)]. Die Enteignung erfolgte gegen Entschädigung nach dem Zeitwert [Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Lichtspieltheater v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1040)] (s. Erl. zu Art. 16).

24 b) Aufgrund einer Verordnung der damaligen »Deutschen Wirtschaftskommission« der SBZ wurden für den gesamten Bereich der späteren DDR die Apotheken verstaatlicht, sofern der Inhaber nicht Apotheker war und die Apotheke selbst leitete. Auch hier erfolgte eine Entschädigung. Diese wurde über eine zentrale Entschädigungskasse geleistet, die durch eine Betriebsabgabe von denen zu speisen war, die eine Landesapotheke oder eine private Apotheke weiter betreiben durften [Verordnung zur Neuregelung des Apothekenwesens v. 22.6.1949 (ZVOBl. I 1949, S. 487)].


4. Binnengroß- und -einzelhandel

25 Nicht zwingend in Volkseigentum steht der Binnengroßhandel und der -einzelhandel. Indessen liegen beide Handelszweige weitgehend in der Hand staatlicher Organe (s. Rz. 58 zu Art. 9). Diese bewirtschaften und nutzen Volkseigentum, ohne daß die Verfassung das anordnet. Für die größeren Gaststätten und Hotels gilt dasselbe.


5. Volkseigentum aufgrund gesetzlicher Regelung

26 An einer Reihe von Objektgruppen besteht Volkseigentum nicht kraft der Verfassung, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung.

27 a) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden und deshalb durch Urteil eines Gerichts eingezogen worden sind, werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum. Dasselbe gilt auch für den Erlös, wenn solche Gegenstände veräußert worden sind (§ 56 Abs. 1 StGB).

28 b) Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Jagdwesens vom 25.11.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1175) sind alle jagdbaren Tiere Eigentum des Volkes. Ihre Bewirtschaftung obliegt dem Staat. Die Jagd darf durch Jagdberechtigte grundsätzlich nur kollektiv ausgeübt werden. Die Jagdberechtigung wird durch die Jagdbehörde ausgestellt. In Ausnahmefällen wird die Einzelausübung durch den Minister des Innern oder in seinem Auftrag durch den Chef der Volkspolizei gestattet.

29 c) Durch staatlich genehmigten Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück entsteht mit der Eintragung im Grundbuch Volkseigentum an diesem (§ 310 ZGB).

30 d) Volkseigentum werden Objekte, die auf gesetzlicher Grundlage enteignet werden (s. Rz. 4 zu Art. 16).


6. Staatlicher Museumsfonds

31 Eine Gesamtheit von Sachen, die in Volkseigentum stehen, bildet der Staatliche Museumsfonds. Zu ihm gehören alle durch die Museen bewahrten musealen Objekte und Sammlungen, die Volkseigentum sind. Auch Sachen, die sich außerhalb der DDR befinden, werden dabei als Volkseigentum in Anspruch genommen. Zum Staatlichen Museumsfonds werden nämlich unberechtigt (Reinhold Mußgnug, Wem gehört Nofretete?) auch museale Objekte und Sammlungen, die ihren ursprünglichen Standort in musealen Einrichtungen auf dem Gebiet der DDR haben und sich infolge von Verlagerungen oder aus anderen Gründen gegenwärtig nicht in diesen Einrichtungen bzw. nicht auf dem Territorium der DDR befinden, gerechnet [§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Staatlichen Museumsfons der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 165)]. Es handelt sich dabei vorwiegend um Kunstwerke, die dem früheren Land Preußen gehörten und jetzt von der Stiftung »Preußischer Kulturbesitz« verwahrt, gepflegt und ausgestellt werden. (Wegen der Museen s. Rz. 37-39 zu Art. 18; wegen des Kulturgutes der DDR s. Rz. 43-45 zu Art. 18).

II. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums

1. Kompetenzzuweisung an Betriebe und Einrichtungen

32 a) Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen (wegen der Kombinate s. Rz. 36 zu Art. 42) und die Gewährleistung der Nutzung durch den Staat (Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3) sind wegen des Sachzusammenhangs mit der Frage nach dem Subjekt des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums bei Art. 10 (s. Rz. 13-18 zu Art. 10) erläutert. An dieser Stelle ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Nutzung und Bewirtschaftung von Volkseigentum nur eine Kompetenzzuweisung durch die Verfassung bedeutet und keine Subjektstellung der volkseigenen Betriebe begründet. Art. 12 Abs. 2 Satz 3 bezieht sich nicht nur auf die Objekte, die zwingend Volkseigentum sind, sondern auf alle Objekte des Volkseigentums. So sind auch in Volkseigentum stehende Kunstschätze den Museen als staatlichen Einrichtungen nur »zur Nutzung und Bewirtschaftung« überlassen.

33 b) Unter »Betrieb« sind alle vom Staat gebildeten Einheiten zu verstehen, die zu wirtschaftlichen Zwecken mit Vermögenswerten ausgestattet sind, also auch die Kombinate (s. Rz. 16, 36 und 45 zu Art. 42). Einrichtungen bestehen sowohl bei zentralen als auch bei örtlichen Organen des Staatsapparates, werden von diesen gebildet und aufgelöst. Sie sind diesen unterstellt. Ihre typische Tätigkeit ist das Erbringen von Leistungen, vor allem im kulturell-sozialen Bereich. Mit den Bürgern verbinden sie verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche Beziehungen. Beispiele sind Kindergärten, Schulen, Universitäten, Akademien, Krankenhäuser, Museen, Theater, Sparkassen, Kontroll- und Aufsichtseinrichtungen wie die Staatliche Hygieneinspektion, aber auch Forschungsinstitute im Bereich der volkseigenen Wirtschaft (Willi Büchner-Uhder/Wolfgang Kemnitzer, Die staatlichen Einrichtungen ... S. 886/887).


2. Form der Kompetenzzuweisung

34 Mit Hilfe dieser Erkenntnis ist leicht einsichtig, wieso die Nutzung und Bewirtschaftung auch genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen werden kann (Art. 12 Abs. 2 Satz 4). Auch hier handelt es sich um die Zuweisung von Kompetenzen. Diese erfolgt indessen nicht durch die Verfassung, sondern auf Grund der Verfassung. Begründender Akt ist nicht eine Rechtsnorm, sondern der Vertrag, also eine übereinstimmende Willenserklärung der Beteiligten. Indessen sind diese Willenserklärungen nicht frei abgegebene, sondern durch die Leitung und Planung der Volkswirtschaft gebundene. Berechtigt zu einer solchen Kompetenzanweisung sind die untersten Einheiten, denen durch die Verfassung die Kompetenzen der Nutzung und Bewirtschaftung zustehen, das heißt also volkseigene Betriebe oder staatliche Organe. So kommt es z. B. im Sektor der Landwirtschaft zu einer gemeinsamen Nutzung und Bewirtschaftung von gesamtgesellschaftlichem Volkseigentum und genossenschaftlichem Eigentum werktätiger Kollektive [Richtlinie über die Bildung und Verwendung gemeinsamer Fonds der LPG, GPG und VEG in ihren kooperativen Einrichtungen v. 10.6.1972 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1972, Nr. 6, S. 68, zit. n. Hans Werner Alms/Reiner Arlt/Gerhard Rosenau, Das Musterstatut ...); dazu auch: Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften v. 11.10.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 489)].
Nach derzeitiger Verfassungslage bleibt aber trotz der einheitlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Objekten einerseits das Volkseigentum, andererseits das genossenschaftliche Eigentum bestehen, wenn Objekte genutzt oder bewirtschaftet werden, die zwingend zum Volkseigentum gehören (s. Rz. 6-21 zu Art. 12).


3. Ziel der Übertragung von Nutzung und Bewirtschaftung

35 Da Ziel jeder Nutzung (und Bewirtschaftung) von Volkseigentum ist, höchste Ergebnisse für die Gesellschaft zu erreichen, muß auch die Übertragung von Nutzung und Bewirtschaftung auf genossenschaftliche und gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen diesem Ziele dienen. Das hebt Art. 12 Abs. 2 Satz 5 hervor, wenn er eine Übertragung nur dann gestattet, wenn diese den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dient. Die Hervorhebung hat aber insofern ihren Sinn, als damit klargestellt wird, daß nicht die Interessen und die Hebung des Reichtums der genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisation oder Vereinigung ausschlaggebend sein sollen. Insbesondere den neuen LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion (s. Rz. 13-16 zu Art. 46) wird Volkseigentum zur Nutzung übertragen [Ziffer 30 Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion, Ziffer 30 Musterstatut der LPG Tierproduktion (GBl. DDR , Sdr. Nr. 937)].


4. Nutzungsverleihung von Volkseigentum an Bürger

36 Das ZGB erweiterte die Nutzung des Volkseigentums auf die Bürger. So organisiert nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ZGB der sozialistische Staat die Nutzung und Mehrung des Volkseigentums nicht nur insbesondere durch die VEB, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen, sondern auch durch Bürger. Ein Anwendungsfall ist § 286 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB, wonach Bürger Grundstücke auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen nutzen dürfen. Einzelheiten über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken regeln die §§ 287 und 290 ZGB.

III. Die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht als Mittel zur Gewährleistung der Nutzung des Volkseigentums

1. Gründe für die Aufnahme in die Verfassung

37 Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wurden erst nach der Verfassungsdiskussion in den Text eingefügt. Es sollte damit verfassungsrechtlich eindeutig klargestellt werden, daß die unteren Einheiten nur im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft tätig sein dürfen. Diese Klarstellung schien erforderlich, damit keine Mißverständnisse über die Stellung der Betriebe aufkommen könnten (Bericht der Verfassungskommission, S. 703). Wenn sich der Bericht der Verfassungskommission hier auch an die Adresse westlicher Beobachter richtete, so ist doch nicht zu verkennen, daß damit auch eine Warnung an Bestrebungen im eigenen Lager gerichtet war, die einen stärkeren Ausbau der Selbständigkeit der Betriebe befürworteten. Diese Warnung ist nach wie vor aktuell.


2. Die sozialistische Planwirtschaft als Mittel der Gewährleistung

38 Mit der Bestimmung der sozialistischen Planwirtschaft als Mittel der Gewährleistung der Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziele des höchsten Ergebnisses schließt Art. 12 Abs. 2 Satz 3 an Art. 9 an. Etwas Neues wird damit nicht gesagt. Denn wenn die Volkswirtschaft der DDR auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln beruht, sozialistische Planwirtschaft ist und der Stärkung der sozialistischen Ordnung, der ständig besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen zu dienen hat, so ergibt sich daraus, daß die Planwirtschaft nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Volkswirtschaft zu sein hat und in bezug auf die Nutzung des Volkseigentums auf die Erzielung des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft gerichtet sein muß. Da indessen die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums den untersten Organen überlassen ist, besteht die Gefahr, daß diese in erster Linie ihre Interessen zu wahren suchen. Vor allem durch die sozialistische Planwirtschaft soll das Primat der gesellschaftlichen Interessen, freilich ohne das Streben nach Übereinstimmung von gesellschaftlichen und partikularen Interessen zu vernachlässigen, gewahrt werden. (Wegen der sozialistischen Planwirtschaft s. Rz. 24-31 zu Art. 9).


3. Der Begriff »höchstes Ergebnis«

39 Der Begriff »höchstes Ergebnis« im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 bedeutet nicht, daß nur eine möglichst große Mengenproduktion erreicht werden soll, obwohl auch die Quantität der Produktion niemals aus dem Auge verloren wird. Aber auch in der Qualität der Produktion und anderen Merkmalen, wie in der Senkung der Selbstkosten und damit der rationellen Ausnutzung der Produktionsmittel soll sich das »höchste Ergebnis« ausdrücken.


4.  Das sozialistische Wirtschaftsrecht

40 a) Wenn Art. 12 Abs. 2 Satz 2 das sozialistische Wirtschaftsrecht als weiteres Mittel der Gewährleistung der Nutzung des Volkseigentums im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 durch den sozialistischen Staat nennt, so wird damit ein zwingender Grundsatz für die Gestaltung des Wirtschaftsrechts festgelegt. Durch das Wirtschaftsrecht müssen die Ziele der Wirtschaftspolitik in bezug auf die Nutzung des Volkseigentums verwirklicht werden. Wie dieser Verfassungsauftrag im geltenden Recht bereits erfüllt ist, lassen die in Rz. 7-21 zu Art. 12 dargestellten gesetzlichen Regelungen erkennen. Dazu gehören aber auch die Regelungen, die sich mit dem Verhältnis der unteren Einheiten untereinander befassen, vor allem im Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 107).

41 b) Mit der Apostrophierung des Wirtschaftsrechts in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird sein Rang als selbständiger Rechtszweig auf verfassungsrechtlicher Grundlage etabliert. Es soll sich jedoch teilweise mit dem Staatsrecht »überlappen« (Osmar Spitzner, Zu den nächsten Aufgaben ...). Das trifft für das Wirtschaftsorganisationsrecht ohne Zweifel zu. Über das Verhältnis zum Zivilrecht hatte es eine Kontroverse gegeben. Es ging darum, ob das Wirtschaftsrecht Teil des Zivilrechts ist oder einen eigenständigen Rechtszweig bildet (Einzelheiten bei Reinhard Krevet, Das Vertragsrecht ist der mitteldeutschen Industrie, S. 104ff., mit weiteren Literaturhinweisen). Nach Erlaß des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.6.1975, das nur für die zivilrechtlichen Beziehungen innerhalb der DDR gilt - für die Außenwirtschaftsbeziehungen gilt das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 61) und für die Seehandelsschiffahrt das Seehandelsschiffahrtsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik - SHSG - v. 5.2.1976 [Seehandelsschiffahrtsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik - SHSG - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 109)] -, ist die Streitfrage eindeutig zugunsten einer Trennung von Zivilrecht und Wirtschaftsrecht entschieden. Zum letztgenannten gehört auch das erwähnte Vertragsgesetz [Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 61)], die gesetzliche Regelung für die Vertragsbeziehungen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft.
Die Zusammenfassung der wirtschaftsrechtlichen Regelungen in einem Wirtschaftsgesetzbuch war geplant. Zunächst sollte die Kodifikation des neuen Wirtschaftsrechts noch nicht in einem einzigen Gesetzgebungsakt vorgenommen werden. Bis 1975 sollten komplexe Normensysteme ausgearbeitet werden, die einerseits eine Grundsatzregelung, andererseits eine Reihe von Folgeregelungen zur Vervollständigung und Detaillierung der Grundsatzregelung für besondere Anwendungsbereiche erhalten sollten. Nur die Grundsatzregelung sollte die Bezeichnung »Wirtschaftsgesetzbuch« erhalten und die »wesensbestimmenden sozialistischen Rechtsprinzipien, juristischen Organisationsgrundsätze und rechtlichen Organisationsformen, die Aufgaben und Verhaltensweisen für den Rechtsverkehr in der Volkswirtschaft der DDR« enthalten.
Indessen ist es zu einer Kodifikation des Wirtschaftsrechts bisher nicht gekommen. Schon der VIII. Parteitag der SED (15.-19.6.1971) hatte für die Gestaltung des Wirtschaftsrechts bescheidenere Ziele gesetzt. Das Zivilgesetzbuch sollte fertiggestellt, das Wirtschaftsrecht aber nur »ausgestaltet« werden. Im Jahre 1974 hielt man sich nicht mehr für aufgefordert, ein Wirtschaftsgesetzbuch zu schaffen. Man begnügte sich mit Teilregelungen, so den Planungsordnungen [Vom 20.11.1974 (GBl. DDR 1974, Sdr. Nr. 775 a, 775 b, 775 c) u. v. 28./30.11.1979 (GBl. DDR 1979, Sdr. Nr. 1020 und 1021)] (s. Rz. 33 zu Art. 9) und den Statuten der Industrieministerien (s. Rz. 42-54 zu Art. 9).
In Arbeit ist ein neues Gesetz über die Kooperation in der volkseigenen Wirtschaft, welches das Vertragsgesetz [Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 61)] ablösen soll. Indessen wird in der weiteren Perspektive auch weiterhin eine komplexere wirtschaftsrechtliche Regelung für notwendig angesehen, »um sowohl den heranreifenden materiellen Bedingungen zu genügen als auch planungs-, kooperations- und organisationsrechtliche Grundfragen nach einheitlichen Prinzipien zu regeln und somit wichtige Voraussetzungen für eine höhere Effektivität, eine bessere Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit der wirtschaftsrechtlichen Regelungen zu schaffen« (Gerhard Walter, Probleme der Wirksamkeit ..., S. 1370).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 385-401 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 12, Rz. 1-41, S. 385-401).

Dokumentation Artikel 12 der Verfassung der DDR; Artikel 12 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 207) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 436). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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