(1) Der Aufbau und die Tätigkeit der staatlichen Organe werden durch die in dieser Verfassung festgelegten Ziele und Aufgaben der Staatsmacht bestimmt.
(2) Die Souveränität des werktätigen Volkes, verwirklicht auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus, ist das tragende Prinzip des Staatsaufbaus.

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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Uber den Aufbau der staatlichen Organe enthielt die Verfassung von 1949 keine grundlegenden Bestimmungen. Zur Tätigkeit der staatlichen Organe bestimmte Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von 1949, daß alle Maßnahmen der Staatsgewalt den Grundsätzen zu entsprechen hätten, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt waren.

2 b) Mit der Beseitigung der Länder und der kommunalen Selbstverwaltung durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 613) (s. Rz. 47 zur Präambel) wurde in der materiellen Rechtsverfassung für den Aufbau der Staatsorgane das Prinzip des demokratischen Zentralismus eingeführt (Siegfried Mampel, Herrschaftssystem und Verfassungsstruktur in Mitteldeutschland, S. 124), obwohl der Begriff noch nicht im Gesetz selbst, sondern nur in der Literatur (z. B. Hans-Ulrich Hochbaum, Die Rechtsstellung der Räte der örtlichen Organe ...) verwandt wurde. Die endgültige Durchsetzung des demokratischen Zentralismus als Strukturprinzip des Staatsaufbaus brachten das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht v. 18.1.1957, § 5 Abs. 1 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 65, Ber. S. 120) und das Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.2.1958, § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 117).


2. Entwurf

3 Im Entwurf bildete Art. 47 Abs. 1 den Art. 46 und Art. 47 Abs. 2 den Art. 47. Textliche Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Bestimmung des Aufbaus und der Tätigkeit der staatlichen Organe durch die in der Verfassung festgelegten Ziele und Aufgaben der Staatsmacht

1. Art. 47 Abs. 1 als Verbindungssatz

4 Art. 47 Abs. 1 stellt die Verbindung zwischen den beiden ersten Abschnitten der Verfassung zu dem Abschnitt III über den Aufbau und das System der staatlichen Leitung her. Diese Verknüpfung beruht auf der Erwägung, daß »Struktur und Funktion eines wissenschaftlich gestalteten Systems sozialistischer staatlicher Leitung in höchstmöglicher Weise der Struktur und Funktion des zu leitenden gesellschaftlichen Bereichs entsprechen müssen. Genauer: Staatliche Führungsorgane, die gesellschaftliche Prozesse des Sozialismus zu leiten und zu steuern haben, sind selbst Teil des zu leitenden gesellschaftlichen Bereichs; sie treten nicht gewissermaßen von außen in Beziehung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen. Das ist eine Folgerung, die gleichermaßen durch die marxistisch-leninistische Staatstheorie wie durch die kybernetische Theorie der Steuerung großer Systeme gestützt wird. Mit anderen Worten: Probleme der Gestaltung staatlicher Führungssysteme sind nicht primär als Fragen eines bestimmten Zusammenwirkens staatlicher Organe zu lösen, sondern als Fragen der Gestaltung der gesellschaftlichen Systeme selbst - und zwar durch die Volksvertretungen und ihre Organe als Instrument der Ausübung der Macht der Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei« (Michael Ben-jamin/Dieter Hösel, Systemgestaltung und die Führungstätigkeit der Volksvertretungen).
Daran hat sich seitdem nichts geändert. Aufbau und Tätigkeit der staatlichen Organe werden mit der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie (s. insbesondere Rz. 1-27 zu Art. 1) und auch, wenn auch nur noch für den »wissenschaftlichen Gebrauch« (s. Rz. 17,18 zu Art. 2), mit kybernetischen Vorstellungen gerechtfertigt.


2. Bestätigung der Suprematie der SED über den Staatsapparat

5 Damit wird die Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) über die Staatsorganisation bestätigt. Im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 260) heißt es, der Staatsaufbau der DDR diene der »Entfaltung der Macht der Arbeiterklasse und ihres Bündnisses mit den anderen Werktätigen«, gewährleiste »die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse im Staat« und sichere »eine enge Verbindung der Machtorgane mit den Werktätigen«.


3. Keine Klauseln in der Verfassung über die Bindung des Staatsapparates an die SED

6 Die Verfassung verzichtet im Gegensatz zur einfachen Gesetzgebung auf Klauseln, in denen ausdrücklich festgelegt wird, daß die Staatsorgane auf der Grundlage des Programms der SED und der Beschlüsse ihrer Organe zu arbeiten haben. Art. 47 Abs. 1 macht es aber unmöglich, daß die Staatsorganisation sich zu einer gegenüber der marxistisch-leninistischen Partei selbständigen Größe entwickelt. Wenn die SED in Abschnitt III der Verfassung nicht erwähnt ist, so darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Partei und Staatsorganisation durch die Verfassung von 1968/1974 in ein anderes Verhältnis gerückt worden wären, als das in der materiellen Verfassung vor Annahme der formellen Verfassung von 1968 der Fall gewesen war. Partei und Staatsorganisation waren seit jeher organisatorisch getrennt. Aufgabe der marxistisch-leninistischen Partei ist es, im Staatsapparat die Führungsgrößen zu setzen. Nur innerhalb dieser können die Staatsorgane tätig werden.


4. Nur geringfügige Veränderung gegenüber der Verfassung von 1949

7 An der Staatsorganisation änderten weder die Verfassung von 1968 noch die Novelle von 1974 etwas. Der Staatsaufbau der DDR sei relativ stabil, meint das Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 260), fügt aber hinzu, daß diese Stabilität im Grundlegenden nicht ausschließe, daß sich der Apparat der staatlichen Leitung im Rahmen der Prinzipien des Staatsaufbaus dynamisch entwickele.
So brachte die Verfassung von 1968 bereits eine geringe Verschiebung in der Kompetenzverteilung unter den obersten Staatsorganen, die jedoch damals vorwiegend formeller Natur war. Anders verhielt es sich mit den Veränderungen, die nach der Ablösung Walter Ulbrichts durch Erich Honecker als Ersten Sekretär des ZK der SED am 3.5.1971 eintraten und schließlich durch die Verfassungsnovelle von 1974 bestätigt wurden (s. Erl. zu Art. 66, Rz. 9 zu Art. 69).


5. Einheitsstaat

8 Hinsichtlich der Form ihres Staatsaufbaus ist die DDR seit 1968 nach formellem Verfassungsrecht ein Einheitsstaat. Im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«
(S. 255 ff.) wird freilich die Ansicht vertreten, die DDR sei seit ihrer Gründung Einheitsstaat gewesen. Dem steht entgegen, daß nach Art. 1 der Verfassung von 1949 die »unteilbare Republik« Deutschland sich auf den Ländern aufbauen würde und die Republik nur die Angelegenheiten zu entscheiden hätte, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich wären, und alle übrigen Angelegenheiten von den Ländern selbständig zu entscheiden wären. Auch hatten die Länder über die Länderkammer einen, wenn auch bescheidenen, Anteil an der Willensbildung der Republik (Art. 71-80 Verfassung von 1949). Im materiellen Verfassungsrecht war der Einheitsstaat bereits durch das schon erwähnte (s. Rz. 2 zu Art. 47)
Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 613) geschaffen worden, durch das de facto die Länder abgeschafft worden waren (s. Rz. 3 zu Art. 81).

III. Das tragende Prinzip des Staatsaufbaus

1. Die Souveränität des werktätigen Volkes

9 Wenn die Souveränität des werktätigen Volkes in Art. 47 Abs. 2 als das tragende Prinzip des Staatsaufbaus bezeichnet wird, so wird damit der Anschluß an Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V. mit Art. 1 Satz 2 hergestellt. »Souveränität des werktätigen Volkes« bedeutet in kritischer Sicht die Suprematie der SED (s. Rz. 2 zu Art. 2). Damit besteht zwischen den beiden Abschnitten des Art. 47 eine so enge Verbindung, daß ihre Zusammenfassung zu einem Artikel - im Gegensatz zum Entwurf - geradezu als zwingend erscheint.


2. Einzelaspekte des demokratischen Zentralismus

10 a) Der demokratische Zentralismus, der nach Art. 47 Abs. 2 die Souveränität des werktätigen Volkes verwirklicht, ist das Strukturprinzip, das die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei im politischen System des Sozialismus der DDR, also sowohl in der Staats- wie auch in der Gesellschaftsorganisation (s. Rz 20-24 zu Art. 1) sichert. Art. 47 Abs. 2 bezieht sich freilich nur auf die Staatsorganisation. Wegen der Bedeutung des Strukturprinzips des demokratischen Zentralismus für das politische System hätte es besser im Abschnitt I seinen Platz gehabt. In diesem Kommentar ist es deshalb in Rz. 7-14 zu Art. 2 erläutert.

11 b) Für die Staatsorganisation weist der demokratische Zentralismus nach Wolfgang Weichelt (Die marxistisch-leninistischen Prinzipien der staatlichen Leitung ..., S. 1759) folgende Einzelaspekte auf, die sich freilich zu einem wesentlichen Teil aus anderen Prinzipien ergeben:
(1) die ständige und immer breitere Einbeziehung der Massen in die Leitung des Staates, die untrennbar verbunden sei mit der Stärke und Festigung der führenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei in den staatlichen Organen (s. Rz. 33-41 zu Art. 5),
(2) die unbürokratische, operative Arbeit der Staatsorgane mit den Menschen, die unmittelbar verbunden sei mit der Konzentrierung der staatlichen Leitungsarbeit auf Schwerpunkte der Entwicklung, um sich nicht in Kleinigkeiten zu verlieren,
(3) das Prinzip der Beachtung der örtlichen Bedingungen und ihrer konkreten Analyse in der staatlichen Leitungstätigkeit, das untrennbar verbunden sei mit der einheitlichen zentralen Planung und Leitung, um damit einerseits die formale schematische Durchführung von Beschlüssen zu vermeiden und andererseits in der Vielfalt der örtlichen Bedingungen die Einheit des Zieles zu sichern,
(Die unter 2) und 3) genannten Aspekte ermöglichen eine Dekonzentration, die aber niemals zu einem autonomen Status der unteren Organe führt - s. Rz. 12 zu Art. 2.)
(4) das Prinzip der Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle (als Folge der Gewaltenkonzentration) (s. Rz. 31 zu Art. 5),
(5) das Prinzip der Kollektivität der Leitung, das mit der Stärkung der persönlichen Verantwortlichkeit eine Einheit bilde (s. Rz. 12 zu Art. 47).

12 c) Nach dem Prinzip der Kollektivität der Leitung sind alle Staatsorgane, vom Staatsrat über den Ministerrat bis hinunter zu den Räten der Gemeinden, Kollegialorgane. Das schließt nicht aus, daß deren Vorsitzende eine Sonderstellung haben. Eine solche haben der Vorsitzende des Ministerrats (s. Rz. 18-25 zu Art. 80) und die Vorsitzenden der örtlichen Räte (s. Rz. 40-45 zu Art. 83). Die persönliche Verantwortlichkeit ist für die Mitglieder des Ministerrats in Art. 80 Abs. 1 Satz 2, demzufolge für die Tätigkeit des Ministerrats alle seine Mitglieder die Verantwortung tragen, hervorgehoben.
Auch die Gerichte sind Kollegialorgane (s. Rz. 13-17 zu Art. 92).

13 d) Aus dem Prinzip des demokratischen Zentralismus ergibt sich eine doppelte Unterstellung von Staatsorganen. Sie bedeutet, daß die örtlichen Räte sowohl der Volksvertretung ihrer Stufe unterstellt, verantwortlich und rechenschaftspflichtig als auch dem jeweils übergeordneten Rat unterstellt sind (s. Rz. 26-29 zu Art. 83). Nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 279) soll die doppelte Unterstellung die einheitliche staatliche Leitung eines bestimmten Bereichs durch ein Ministerium oder ein anderes zentrales Staatsorgan mit Hilfe eines einheitlichen Leitungssystems sichern und zugleich gewährleisten, daß die notwendige Einzelleitung »mit der kollektiven Ausarbeitung und Durchführung der grundlegenden Aufgaben zur komplexen gesellschaftlichen Entwicklung in den Territorien« verbunden werde. Damit werde erreicht, daß die örtlichen Bedingungen und Erfordernisse durch die Wahrnehmungen der Verantwortung der staatlichen Machtorgane in den Territorien genau beachtet würden. Auch unter dem Einzelaspekt »doppelte Unterstellung« wird der demokratische Zentralismus dadurch charakterisiert, daß die demokratische Komponente der zentralistischen Komponente unterlegen ist (s. Rz. 13 zu Art. 2).
Nach dem genannten Lehrbuch (a.a.O.) besagt die Unterstellung unter ein übergeordnetes Organ vor allem, daß dieses Organ Verantwortung trägt für die Tätigkeit, die Effektivität der Arbeit der untergeordneten Organe. Dabei könne auf Weisungen, auf Direktiven nicht verzichtet werden, mit denen einheitliche Regelungen getroffen würden, wo das im gesamtgesellschaftlichen Interesse, zur Wahrung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit unumgänglich sei, wenn auch im Vordergrund die »Anleitung und Unterstützung« der nachgeordneten Fachorgane, die Vermittlung notwendiger Informationen, der Erfahrungsaustausch und die Verallgemeinerung der besten Arbeitsmethoden stehen sollten, wozu auch die Einbeziehung nachgeordneter Organe in die Vorbereitung von Entscheidungen gehöre. Wann aber Weisungen und Direktiven notwendig sind, liegt allein in der Entscheidung der zentralen Organe.


3. Übersicht über den Staatsaufbau

14 Eine Übersicht über den Staatsaufbau der DDR gibt das Schaubild aus dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« auf Seite 270 und 271. Aus ihm ist besonders die doppelte Unterstellung der örtlichen Staatsorgane zu ersehen (s. S. 910).


4. Wissenschaftliche Organisation der staatlichen Leitung

15 Für den Aufbau und die Tätigkeit der staatlichen Organe hatte die marxistisch-leninistische Lehre eine eigene Wissenschaft, die marxistisch-leninistische Organisationswissenschaft (MLO), entwickelt. Seit 1971 wird von der »wissenschaftlichen Organisation der staatlichen Leitung« gesprochen.
Die MLO als »Wissenschaft von der rationellen Organisation gesellschaftlicher Prozesse« sollte dazu beitragen, die günstigsten Bedingungen für eine zielstrebige Planung und Leitung sowie Organisation des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus zu schaffen (Walter Assmann, Marxistisch-leninistische Organisationswissenschaft und Kaderentwicklung, S. 49). Gegenstand der Theorie der wissenschaftlichen Organisation der staatlichen Leitung ist nach Michael Benjamin (Zum Gegenstand und zu den Aufgaben ..., S. 718) die Gesamtheit der Grundsätze, Verfahren und Methoden der Organisation, die darauf gerichtet sind, die Effektivität der Leitung des sozialistischen Staates bei der Errichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erhöhen. Sie sei eine staatswissenschaftliche Disziplin, die von den Erkenntnissen des historischen Materialismus und der marxistisch-leninistischen Staatstheorie über das Wesen des sozialistischen Staates ausgehe, die Grundsätze der sozialistischen Leitungswissenschaft auf die Organisation der staatlichen Leitung anwende und die Erkenntnisse anderer Wissenschaften, wie der Arbeitswissenschaft, der Psychologie, Soziologie, Kybernetik, ökonomisch-mathematische Erkenntnisse und Verfahren anwende. So kann die Lehre von der wissenschaftlichen Organisation der staatlichen Leitung als die Verwaltungslehre des Marxismus-Leninismus begriffen werden.
Die Entwicklung befindet sich immer noch im Fluß. Michael Benjamin übte 1978 an den langsamen Fortschritten Kritik. Er schrieb (Zur Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen ..., S. 915), es sei darauf angekommen, sich mit Vorbehalten und veralteten Praktiken wie auch mit unrealen Auffassungen hinsichtlich der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung auseinanderzusetzen. Ein Ergebnis sei die (nur) schrittweise Profilierung der Theorie der wissenschaftlichen Organisation der staatlichen Leitung und ihr Verständnis als staatswissenschaftliche Disziplin gewesen. Auf die theoretische Arbeit hätten auch Erscheinungen der Verabsolutierung kybernetischer Kategorien (s. Rz. 17, 18 zu Art. 2) und die Versuche eingewirkt, Kategorien der marxistisch-leninistischen Philosophie, der politischen Ökonomie und des wissenschaftlichen Kommunismus durch diese zu ersetzen. Erst in der Auswertung des VIII. Parteitages hätte sich die Orientierung auf die konkreten, mit der unmittelbaren Tätigkeit der Staatsorgane verbundenen Probleme der Organisation der Leitung verstärkt. Michael Benjamin betont (S. 918), daß von prinzipieller methodischer Bedeutung die konsequente Orientierung auf die Verallgemeinerung und Vermittlung fortgeschrittener Erfahrungen der Staatspraxis als wesentlicher Bestandteil der Staats- und Rechtswissenschaft sei. Die Euphorie hinsichtlich der Möglichkeiten der Wissenschaft ist also dem Pragmatismus gewichen, ohne daß damit die ideologischen Grundlagen auch nur im geringsten in Frage gestellt werden. Wesentliche Fortschritte waren auch bis September 1981 nicht zu verzeichnen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 905-911 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Art. 47, Rz. 1-15, S. 905-911).

Dokumentation Artikel 47 der Verfassung der DDR; Artikel 47 des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 214) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 446). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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