(1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern.
(2) Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer vorgeschlagen und von der Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 80, Absatz 1 - Absatz 4, Satz 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.

(1) Der Vorsitzende des Ministerrates wird vom Vorsitzenden des Staatsrates der Volkskammer vorgeschlagen und von ihr mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.
(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt.
(4) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern............

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 105
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 104
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 103
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 102

I. Allgemeines

1. Ursprüngliche Fassung

1 In der ursprünglichen Fassung war die in Art. 79 geregelte Materie Gegenstand des Art. 80 Abs. 1 - Abs. 4 S. 1. In Art. 80 a.F. waren die Regelungen über die Bildung des Ministerrates, seine Vereidigung, seine Struktur, seine Verantwortlichkeit, die Leitung durch den Vorsitzenden und die Fortdauer seiner Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Ministerrates durch die Volkskammer zusammengedrängt. Die entsprechenden Regelungen für den Staatsrat waren dagegen auf drei Artikel verteilt. Außerdem enthielt Art. 80 noch die Normen über die Stellung der Minister und das Präsidium des Ministerrates. Schon äußerlich wurde so die im Verhältnis zum Staatsrat mindere Bedeutung des Ministerrates dokumentiert.


2. Entwurf

2 Art. 80 a.F. wies gegenüber dem Entwurf keine Änderung auf.


3. Verfassungsnovelle von 1974

3 Mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 80 Abs. 4 S. 1 a.F. der Art. 79 Abs. 1, aus Art. 80 Abs. 1 der Art. 79 Abs. 2, aus Art. 80 Abs. 2 der Art. 79 Abs. 3, aus Art. 80 Abs. 3 der Art. 79 Abs. 4. Außerdem wurde der Inhalt hinsichtlich des Vorschlagsrechts für die Wahl des Vorsitzenden des Ministerrates, der Amtsperiode des Ministerrates und hinsichtlich der Zusammensetzung des Ministerrates modifiziert.

II. Struktur des Ministerrates

1. Unter der Verfassung von 1949

4 a) Art. 91 der Verfassung von 1949 legte lediglich fest, daß die Regierung der Republik aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern bestand. Über die Zusammensetzung der Regierung (des Ministerrates) im einzelnen bestand keine verfassungsrechtliche Regelung.

5 b) Die Struktur des Ministerrates bis zum Erlaß der Verfassung von 1968 wurde häufig geändert:

6 (1) Das erste, die Regierung betreffende Organisationsgesetz war das Gesetz über die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 2). Schon in dessen Artikel 2 wurde abweichend von der Verfassung bestimmt, daß die Regierung nicht nur aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern, sondern aus dem Ministerpräsidenten, drei Stellvertretern des Ministerpräsidenten und vierzehn Fachministern besteht. Die Fachminister hatten folgende Ministerien zu leiten:
- Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
- Ministerium des Innern
- Ministerium für Planung
- Ministerium der Finanzen
- Ministerium für Industrie
- Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
- Ministerium für Außenhandel und Materialversorgung
- Ministerium für Handel und Versorgung
- Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
- Ministerium für Verkehr
- Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
- Ministerium für Aufbau
- Ministerium für Volksbildung
- Ministerium der Justiz.
(2) Mit Wirkung vom 10.10.1949 erhielt das Ministerium für Außenhandel und Materialversorgung die Bezeichnung »Ministerium für Innerdeutschen Handel, Außenhandel und Materialversorgung« [Gesetz über die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums für Außenhandel und Materialversorgung vom 11.11.1949 (GBl. DDR 1949, S. 61)].
(3) Im Februar 1950 wurde das Ministerium für Staatssicherheit gebildet, indem die bisher dem Ministerium des Innern unterstellte Hauptverwaltung zum Schutz der Volkswirtschaft zu einem selbständigen Ministerium gemacht wurde [Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) v. 8.2.1950 (GBl. DDR 1950, S. 95)].

7 (4) Nach dem Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.11.1950 (GBl. DDR 1950, S. 1135) bestand die Regierung aus dem Ministerpräsidenten, fünf Stellvertretern des Ministerpräsidenten und siebzehn Fachministern. Gleichzeitig wurde als Organ des Ministerrates für die Ausarbeitung und für die systematische Kontrolle der Durchführung der Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft an Stelle des Ministeriums für Planung die Staatliche Plankommission errichtet. Ihr Vorsitzender war seitdem zugleich einer der Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle, die als Zentrale Kontrollkommission von der Deutschen Wirtschaftskommission zur Aufdeckung von Wirtschaftsverbrechen gebildet worden war [Anordnung über die Aufgaben der Zentralen Kontrollkommission bei der Deutschen Wirtschaftskommission, der Landeskontrollkommission bei den Landesregierungen und der Kontrollbeauftragten in den Kreisen und kreisfreien Städten der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands v. 1.9.1948 (ZVOBl. S. 429)], wurde als Organ für die Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse der Regierung bestätigt. Ihr Vorsitzender war zwar nicht nominell Mitglied der Regierung, nahm aber mit beschließender Stimme an den Sitzungen der Regierung teil. Das Ministerium für Industrie wurde in die Ministerien für Schwerindustrie, für Maschinenbau und für Leichtindustrie, das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen in das Ministerium für Arbeit und in das für Gesundheitswesen geteilt. Das Ministerium für Innerdeutschen Handel, Außenhandel und Materialversorgung wurde in Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel umbenannt. Gleichzeitig wurde die Regierung ermächtigt und beauftragt, Staatssekretariate für bestimmte Geschäftsbereiche zu errichten. Die Beschlüsse über die Errichtung dieser Staatssekretariate wurden nur in Ausnahmefällen veröffentlicht.
(5) Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich waren zu dieser Zeit:
- Staatssekretariat für Materialversorgung, das später in das Staariiche Komitee für Materialversorgung umgewandelt wurde,
- Staatssekretariat für Berufsausbildung,
- Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Staatssekretariat für Nahrungs- und Genußmittelindustrie,
- Staatssekretariat für die Koordinierung der gesamten Finanzwirtschaft,
- Staatssekretariat für die Verwaltung von Staatsreserven, das zuletzt im Jahrbuch der DDR 1956 aufgeführt wurde,
- Staatssekretariat für Hochschulwesen [§ 2 Verordnung über die Neuorganisation des Hochschulwesens v. 22.2.1951 (GBl. DDR 1951, S. 123)].
(6) Ende 1951 wurde das Ministerium für Schwerindustrie in das Ministerium für Hüttenwesen und Erzbergbau und die selbständigen Staatssekretariate für Kohle und Energie und für Chemie, Steine und Erden aufgegliedert.
(7) Zur Behebung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurden durch Beschluß der Regierung vom 9.5.1952 Koordinierungs- und Kontrollstellen für Industrie und Verkehr, für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, für Handel und Versorgung sowie für die örtlichen Organe der Staatsgewalt gebildet. Die beiden ersten wurden von Stellvertretern des Ministerpräsidenten geleitet. Die wirtschaftlichen Koordinierungsstellen hatten gegenüber den Fachministerien An-weisungs- und Kontrollbefugnis. Dieser Beschluß vom 9. 5. 1952 wurde im Gesetzblatt nicht veröffentlicht. Für die Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt erging später ein Statut. Ihren Kern bildete die Hauptabteilung Örtliche Organe [Statut für die Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt v. 16.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 707)].
(8) Mit Wirkung vom 1.1.1953 wurden an Stelle des Ministeriums für Maschinenbau folgende Ministerien gebildet:
- Ministerium für Schwermaschinenbau,
- Ministerium für Transportmittel- und Landmaschinenbau, das vor allem für die Rüstungsproduktion verantwortlich war,
- Ministerium für Allgemeinen Maschinenbau [Verordnung über die Auflösung des Ministeriums für Maschinenbau und die Bildung von drei neuen Ministerien für Maschinenbau v. 19.12.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1335)].
Innerhalb des Ministeriums des Innern, also nicht mit eigenem Geschäftsbereich, wurde durch Beschluß des Ministerrates vom 19.2.1953 das Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten gebildet, in dem die Hauptverwaltungen Deutsche Volkspolizei, Strafvollzug, Feuerschutz und die Hauptabteilungen Kader, Vermessung und Kartenwesen sowie die staatliche Archivverwaltung und die Abteilungen Staatliches Eigentum und Bevölkerungspolitik zusammengefaßt wurden [Beschluß über die Bildung des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten v. 19.2.1953 (GBl. DDR 1953, S. 353)].
Nach Auflösung des Ministeriums für Verkehr wurden mit Wirkung vom 30.4.1953 das Ministerium für Eisenbahnwesen sowie die selbständigen Staatssekretariate für Schiffahrt und für Kraftverkehr und Straßenwesen gebildet [Verordnung über die Errichtung des Ministeriums für Eisenbahnwesen sowie der Staatssekretariate für Schiffahrt und für Kraftverkehr und Straßenwesen v. 2.4.1953, GBl. DDR 1953, S. 509)]. Gleichzeitig wurde das Staatssekretariat für Kohle und Energie in ein Staatssekretariat für Kohle und eines für Energie aufgeteilt [Verordnung über die Bildung des Staatssekretariats für Kohle und des Staatssekretariats für Energie v. 2.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 509)].
(9) Nach den Juniereignissen des Jahres 1953 wurden die Kontroll- und Koordinierungsstellen wieder aufgelöst. Die Hauptabteilung Örtliche Organe in der früheren Kontroll- und Koordinierungsstelle für die örtlichen Organe der Staatsgewalt wurde dem Ministerpräsidenten unterstellt. Das Staatssekretariat für Nahrungs- und Genußmittelindustrie wurde in ein Ministerium für Lebensmittelindustrie umgewandelt.
Das Ministerium für Staatssicherheit wurde zu einem Staatssekretariat für Staatssicherheit degradiert und in das Ministerium des Innern eingegliedert. Mit Wirkung vom 1.11.1953 wurden das Ministerium für Hüttenwesen und Erzbergbau sowie die Staatssekretariate für Kohle, Energie und Chemie wieder zu einem Ministerium für Schwerindustrie vereinigt [Bekanntmachung des Beschlusses über die Bildung des Ministeriums für Schwerindustrie v. 1.2.1954 (GBl. DDR 1954, S. 225)]. Die drei verschiedenen Ministerien für Maschinenbau wurden am 16.11.1953 wieder zu einem einheitlichen Ministerium zusammengefaßt [Bekanntmachung des Beschlusses über die Bildung des Ministeriums für Maschinenbau v. 1.2.1954 (GBl. DDR 1954, S. 238)]. Am 26.11.1953 wurde ein selbständiges Staatssekretariat für örtliche Wirtschaft gebildet [Verordnung über die Bildung des Staatssekretariats für örtliche Wirtschaft v. 26.11.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1180)].
(10) Durch Verordnung vom 7.1.1954 wurde das Ministerium für Kultur errichtet [Verordnung über die Bildung eines Ministeriums für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.1.1954 (GBl. DDR 1954, S. 25)].

8 (11) Nach dem Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16.11.1954 [Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.11.1954 (GBl. DDR 1954, S. 915)] bestand der Ministerrat aus:
- dem Ministerpräsidenten als dem Vorsitzenden des Ministerrates,
- den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrates,
- den Ministern,
- den Staatssekretären mit eigenem Geschäftsbereich,
- dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission,
- dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle,
- dem Vorsitzenden der Staatlichen Stellenplankommission,
- dem Präsidenten der Deutschen Notenbank.
(12) Am 26.11.1954 wurde das Ministerium für Arbeit mit dem Staatssekretariat für Berufsausbildung zum Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung und das Ministerium für Eisenbahnwesen mit dem Staatssekretariat für Schiffahrt und dem Staatssekretariat für Kraftverkehr und Straßenwesen zum Ministerium für Verkehrswesen vereinigt. Das Staatliche Komitee für Materialversorgung wurde in die Staatliche Plankommission, die Hauptabteilung Örtliche Organe des Staates beim Ministerpräsidenten in das Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten [Bekanntmachung des Beschlusses über die Veränderung der Struktur des Regierungsapparates v. 26.11.1954 (GBl. DDR 1954, S. 939)] eingegliedert.
(13) Das Ministerium für Schwerindustrie wurde durch Beschluß des Ministerrates vom 24.11.1955 wieder in drei Ministerien aufgeteilt, u. zwar in das Ministerium für Berg- und Hüttenwesen, in das Ministerium für chemische Industrie und das Ministerium für Kohle und Energie. Das Staatssekretariat für Staatssicherheit wurde aus dem Innenministerium ausgegliedert und wieder Ministerium. Die Aufgaben des Staatssekretärs für die Koordinierung der gesamten Finanzwirtschaft gingen auf den Minister der Finanzen über. Gleichzeitig wurde die Staatliche Stellenplankommission in das Ministerium der Finanzen eingegliedert und ein Staatssekretär zur operativen Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der örtlichen Räte als weiterer Stellvertreter des Ministers des Innern berufen [Bekanntmachung des Beschlusses des Ministerrates über die Veränderung der Struktur des Regierungsapparates v. 24.11.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1)].
(14) Mit Schaffung der Nationalen Volksarmee wurde das Ministerium für Nationale Verteidigung gebildet [§ 2 Gesetz über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Nationale Verteidigung v. 18.1.1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 81)].
(15) Die Hauptabteilung Örtliche Räte wurde mit Wirkung vom 15.10.1956 aus dem Ministerium des Innern ausgegliedert und unter dem Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte dem Ministerrat unmittelbar unterstellt [Beschluß über die Verbesserung der Anleitung der örtlichen Räte und die Unterstellung der Hauptabteilung Örtliche Räte v. 4.10.1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 853)]. Am 1. August 1958 wurde dieser Staatssekretär Stellvertreter des Ministers des Innern und Mitglied des Ministerrates [Beschluß über die Ordnung zur Leitung der örtlichen Räte durch den Ministerrat v. 31.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 617)]. Mit dem
Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865) schied er aus dem Ministerrat wieder aus.

9 (16) Durch das Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.2.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 117) wurde auch die Struktur des Ministerrates betroffen. Im Zuge der Umorganisation der Verwaltung wurden mit Wirkung vom 15.2.1958 folgende Ministerien aufgelöst:
- das Ministerium für Berg- und Hüttenwesen,
- das Ministerium für Chemische Industrie,
- das Ministerium für Kohle und Energie,
- das Ministerium für Schwermaschinenbau,
- das Ministerium für Allgemeinen Maschinenbau,
- das Ministerium für Leichtindustrie,
- das Ministerium für Lebensmittelindustrie,
- das Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung,
- das Staatssekretariat für Örtliche Wirtschaft [Beschluß über die Auflösung von zentralen Organen der staatlichen Verwaltung v. 31.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 619)].
Die Aufgaben der Produktionsministerien und des Staatssekretariats für Örtliche Wirtschaft wurden auf die Staatliche Plankommission übertragen (s. Rz. 38 zu Art. 9). Das Ministerium für Aufbau wurde in das Ministerium für das Bauwesen umgewandelt. Die Aufgaben des Ministeriums für Arbeit und Berufsausbildung wurden auf dem Gebiet der Berufsausbildung dem Ministerium für Volksbildung, die Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialfürsorge dem Ministerium für Gesundheitswesen, die staatliche Kontrolle über den betrieblichen Arbeitsschutz dem FDGB, die übrigen Aufgaben dem neugebildeten Komitee für Arbeit und Löhne übertragen [Verordnung über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiet Arbeit und Löhne v. 13.2.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 173)].

10 (17) Nach § 2 Ministerratsgesetz 1958 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 6.7.1961 [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.7.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 151)] bestand der Ministerrat aus:
- dem Vorsitzenden des Ministerrats,
- den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrats,
- dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission,
- dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrats,
- dem Minister für Nationale Verteidigung,
- dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
- dem Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel,
- dem Minister des Innern,
- dem Minister der Finanzen,
- dem Minister für Volksbildung,
- dem Minister für Staatssicherheit,
- dem Minister für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft,
- dem Minister für Handel und Versorgung,
- dem Minister für Gesundheitswesen,
- dem Minister für Verkehrswesen,
- dem Minister für Post- und Fernmeldewesen,
- dem Minister für Bauwesen,
- dem Minister für Kultur,
- dem Minister der Justiz,
- dem Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen,
- dem Staatssekretär für Forschung und Technik (Sekretär des Forschungsrates),
- dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle.
Zu Ministem konnten außerdem die Stellvertreter des Vorsitzenden und die Leiter von Abteilungen der Staatlichen Plankommission berufen werden. Nach der ursprünglichen Fassung des Ministerratsgesetzes 1958 gehörte zum Ministerrat noch ein Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates. Der Vorsitzende des neu gebildeten Volkswirtschaftsrates und der Staatssekretär für Forschung und Technik (Sekretär des Forschungsrates) wurden durch das Änderungsgesetz vom 6. 7. 1961 Mitglieder des Ministerrates. Das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde in das Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft eingegliedert [Beschluß über die Eingliederung des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf in das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft v. 24.3.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 227)].
(18) Durch einen nur inhaltlich, aber nicht im Wortlaut veröffentlichen Beschluß des Politbüros der SED vom 12.7.1960, dem der Ministerrat durch gleichfalls nur inhaltlich veröffentlichten Beschluß vom 14.7.1960 zustimmte, wurde ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates »mit der allseitigen Koordinierung und Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse des ZK der SED und des Ministerrates im Staatsapparat« beauftragt und dafür verantwortlich gemacht (Neues Deutschland v. 15.7.1960). Damit wurde die enge Verbindung zwischen Partei und Staat, insbesondere zwischen dem ZK der SED und dem Ministerrat noch enger gestaltet. Bei diesem Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates wurde ein Sekretariat des Ministerrats gebildet, in dem Kontrollgruppen geschaffen wurden. Gleichzeitig wurde der Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte in dieses Sekretariat eingegliedert.
(19) Am 11.2.1963 wurde unter Auflösung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der Landwirtschaftsrat der DDR gebildet [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat v. 11.2.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 1)].

11 (20) Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ministerrat vom 19.10.1962 [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 29.10.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 92)], dem § 3 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 17.4.1963 folgte, bestand der Ministerrat aus:
- dem Vorsitzenden des Ministerrates,
- dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates,
- den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrates,
- den Ministem sowie
- weiteren auf der Grundlage von Beschlüssen des Ministerrates berufenen Mitgliedern.
(21) Am 3.6.1964 wurde ein Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte berufen (Neues Deutschland v. 4. 6.1964).
(22) Mit Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Weiterentwicklung und Vereinfachung der staatlichen Führungstätigkeit in der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung v. 14.1.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 53) wurde die Staatliche Plankommission in ein Hilfsorgan des Ministerrates umgewandelt und auf reine Planungsaufgaben beschränkt sowie der Volkswirtschaftsrat aufgelöst und an dessen Stelle acht Produktionsministerien und ein Ministerium für Materialwirtschaft gesetzt. Es wurden gebildet:
je ein Ministerium
- für Grundstoffindustrie,
- für Erzbergbau, Metallurgie und Kali,
- für Chemische Industrie,
- für Elektrotechnik und Elektronik,
- für Schwermaschinen- und Anlagenbau,
- für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau,
- für Leichtindustrie,
- für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie.
Gleichzeitig wurden die bisherige Kommission für Arbeit und Löhne in ein Staatliches Amt für Arbeit und Löhne umgewandelt sowie ein Staatliches Amt für Berufsausbildung gegründet.
(23) Bei der Neubildung des Ministerrates nach den Volkskammerwahlen vom 2.7.1967 wurde das Staatssekretariat für Hoch- und Fachschulwesen zu dem entsprechenden Ministerium und das Staatssekretariat für Forschung und Technik zum Ministerium für Wissenschaft und Technik erhoben.
(24) Das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel wurde in Ministerium für Außenwirtschaft umbenannt (Neues Deutschland v. 15.7.1967).


2. Unter der Verfassung von 1968/1974

12 a) Verfassungsrechtliche Regelung. Art. 80 Abs. 4 Satz 1 a.F. legte die Struktur des Ministerrates dahingehend fest, daß er aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Mitgliedern bestand. Daran änderte sich nichts, als durch die Verfassungsnovelle von 1974 aus Art. 80 Abs. 4 Satz 1 a.F. der Art. 79 Abs. 1 wurde. Erste Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates sind verfassungsrechtlich nicht vorgesehen.

13 b) Einfache Gesetzgebung. Jedoch galt zunächst § 3 des Ministerratsgesetzes von 1963 weiter, demzufolge zum Ministerrat auch ein Erster Stellvertreter des Vorsitzenden zu gehören hatte. Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 10 Abs. 2) besteht der Ministerrat aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrrates und den Ministern. Dieser entsprach Art. 80 Abs. 4 Satz 1 a.F. und entspricht jetzt Art. 79 Abs. 1.

14 c) Weitere Mitglieder des Ministerrates. Nach dem Ministerratsgesetz von 1963 gehörten zum Ministerrat auch »weitere auf der Grundlage von Beschlüssen des Ministerrates berufene Mitglieder«. Diese Regelung widersprach Art. 80 Abs. 4 Satz 1 a.F. Sie wurde vom Ministerratsgesetz von 1972 nicht aufgenommen und ist auch in Art. 79 Abs. 1 nicht enthalten. Trotzdem gehören zum Ministerrat Mitglieder, die nicht zu den in Art. 79 Abs. 1 genannten Funktionsträgern gehören. In der einfachen Gesetzgebung ist nämlich die Zugehörigkeit von Leitern zentraler Staatsorgane, die nicht Minister sind, zum Ministerrat festgelegt. Früher galt das für den Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft [§ 1 Abs. 2 Verordnung über das Statut des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.3.1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 245)], es gilt weiter für den Vorsitzenden des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der DDR [Abschn. II Ziff. 8 Satz 3 Beschluß des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 389)], den Präsidenten der Staatsbank [§ 12 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 580)] sowie den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission [§ 6 Abs. 1 Satz 3 Statut der Staatlichen Plankommission - Beschluß des Ministerrates v. 9.8.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 417)]. Ohne gesetzliche Grundlage werden jedoch auch andere hohe Staatsfunktionäre zu Mitgliedern des Ministerrates gewählt. So waren im September 1981 der Staatssekretär für Arbeit und Löhne [Vgl. Statut des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne - Beschluß des Ministerrates v. 13.6.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 369)], der Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel, zwei Staatssekretäre der Staatlichen Plankommission, der Leiter des Amtes für Preise [Vgl. Statut des Amtes für Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Beschluß des Ministerrates v. 19.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 217) im Gegensatz zum aufgehobenen Statut v. 6.12.1967 (GBl. DDR II 1968, S. 17), wo der Leiter des Amtes für Preise noch ausdrücklich als Minister bezeichnet wurde], der Leiter des Amtes für Jugendfragen sowie der Oberbürgermeister von Berlin (Ost) ohne gesetzliche Grundlage und ohne Deckung durch die Verfassung Mitglieder des Ministerrates, der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts sogar Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates (s. Rz. 19 zu Art. 79).

15 d) Anteil der Fraktionen. Die Verfassung von 1968/1974 enthält im Gegensatz zu Art. 92 Abs. 1 Verfassung von 1949 keine Bestimmung über die Vertretung der Fraktionen im Ministerrat entsprechend ihrer Stärke. Damit wurde der vor Erlaß der Verfassung von 1968 bestehenden tatsächlichen Situation Rechnung getragen. Von den 45 Mitgliedern des Ministerrates gehörten im September 1981 41 Mitglieder der SED an, darunter der Vorsitzende, die beiden Ersten Stellvertreter und fünf weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. Je ein Mitglied des Ministerrates gehört der CDU (als Stellvertreter des Vorsitzenden und Minister für Post- und Fernmeldewesen), der LDPD (als Stellvertreter des Vorsitzenden und Minister für Justiz), der NDPD (als Stellvertreter des Vorsitzenden und Vorsitzender des Staatlichen Vertragsgerichts) sowie der DBD (als Stellvertreter des Vorsitzenden und Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft) an.

16 e) In der Struktur des Ministerrates traten seit dem Erlaß der Verfassung von 1968 folgen de Veränderungen ein:
(1) Am 26. 6.1968 wurde das seit dem Aufrücken des Amtsinhabers zum Vorsitzenden des Ministerrates seit dem 24.4.1964 verwaiste Amt des Ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates wieder besetzt (Neues Deutschland vom 27.6.1968).
(2) Durch Beschluß des Ministerrates vom 31.7.1968, durch den Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969 und 1970 bestätigt wurden [Abschn. II Ziff. 1.1. der Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/70, bestätigt durch Beschluß v. 31.7.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 711)], wurde der Landwirtschaftsrat in den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft umgewandelt.
(3) Am 22.5.1971 wurde in der Person des Mitglieds des Politbüros der SED Horst Sindermann ein weiterer Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates »bestätigt«, obwohl § 3 des Ministerratsgesetzes vom 17.4.1963 nur einen Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden vorsah (Neues Deutschland v. 14.5.1971). Im Bericht über die Volkskammersitzung vom 24.5.1971 (Neues Deutschland v. 25.5.1971) wurde die Mitteilung darüber dahingehend ergänzt, daß der Ministerrat diesen »mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragt« hatte. Am 24.5.1971 wurde Horst Sindermann von der Volkskammer zum Mitglied des Ministerrates gewählt (Neues Deutschland v. 25.5.1971).
(4) Gleichzeitig wurde Georg Kleiber, der vom Ministerrat bereits am Tag zuvor zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates »berufen« worden war, zum Mitglied des Ministerrates gewählt (Neues Deutschland v. 25.5.1971).

17 (5) Auf der 2. Sitzung der am 14.11.1971 gewählten Volkskammer wurden die Mitglieder des Ministerrates gewählt. Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden wurde von 11 auf 10, die der Mitglieder des Ministerrates von 27 auf 26 vermindert. Es blieb bei zwei Ersten Stellvertretern des Vorsitzenden. Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden gehört seitdem der CDU, der LDPD, der NDPD und der DBD an. Die übrigen Mitglieder waren ohne Ausnahme Mitglieder der SED. Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden wurde gleichzeitig zum Minister für Materialwirtschaft, zum Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, zum Minister für Post- und Femmeldewesen, zum Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, ein Mitglied des Ministerrates zum Minister für Glas- und Keramikindustrie berufen. Anstelle des Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft wurde ein Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bestellt. Das Amt des Ministers für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte wurde abgeschafft.
(6) Mit Wirkung vom 1.1.1972 wurden die organisatorischen Folgerungen aus der Neubildung des Ministerrates gezogen. Es wurden durch Beschluß des Ministerrates das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, das die Aufgaben des bisherigen Amtes für Wasserwirtschaft übernahm, sowie das Ministerium für Glas- und Keramikindustrie gebildet. Die Produktionsleitung des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft wurde in das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft umgebildet. Das Ministerium für Grundstoffindustrie wurde in das Ministerium für Kohle und Energie umbenannt [Bekanntmachung über die Bildung von Ministerien v. 3.1.1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 18)]. Dem Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte hatte ohnehin kein spezielles Ministerium unterstanden. Er war lediglich Gehilfe des Vorsitzenden des Ministerrates.
(7) Am 8.8.1972 wurde das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne in das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne umgebildet (Neues Deutschland vom 9.8.1972).
(8) Am 28.9.1973 wurde das Ministerium für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau in ein Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau sowie in ein Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau umgebildet (Neues Deutschland vom 29.9.1973).
(9) Mit Wirkung vom 1.1.1974 wurde das Ministerium für Außenwirtschaft in Ministerium für Außenhandel umbenannt [Bekanntmachung über die Umbenennung des Ministeriums für Außenwirtschaft in Ministerium für Außenhandel v. 23. 11. 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 539)].
(10) Mit Wirkung vom 14.2.1974 wurde die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates von 10 auf 9 herabgesetzt.
(11) Mit Wirkung vom 1.7.1974 wurde das Staatssekretariat für Geologie in das Ministerium für Geologie umgebildet [Bekanntmachung über die Bildung des Ministeriums für Geologie v. 28.6.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 321)].
(12) Auf der 14. Tagung des ZK der SED (5.6.1975) wurden das Staatliche Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, das Staatliche Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung sowie das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übernommen (Neues Deutschland vom 7./8.6.1975, S. 4).

18 (13) Auf der 2. Sitzung der am 17.10.1976 gewählten Volkskammer wurde der Ministerrat neu gewählt. Strukturelle Veränderungen waren nicht zu verzeichnen. Außer dem Vorsitzenden umfaßte der Ministerrat 2 Erste Stellvertreter des Vorsitzenden, 9 Stellvertreter des Vorsitzenden und 30 Mitglieder des Ministerrates.
(14) Am 16.6.1977 wurde der Staatssekretär für Arbeit und Löhne erstmals Mitglied des Ministerrates (Neues Deutschland v. 17.6.1977).
(15) Am 21.12.1977 wurde der Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel zum Mitglied des Ministerrates gewählt (Neues Deutschland v. 22.12.1977).

18a (16) Auf der 2. Sitzung der am 14.6.1981 gewählten Volkskammer wurde am 26.6.1981 der Ministerrat neu gewählt. Strukturelle Veränderungen waren wiederum nicht zu verzeichnen. Zusätzlich wurde der Leiter des Amtes für Jugendfragen Mitglied des Ministerrates (Neues Deutschland v. 27.6.1981).

19 f) Derzeitige Zusammensetzung des Ministerrates. Im September 1981 setzte sich der Ministerrat wie folgt zusammen:
(1) Vorsitzender
(2) zwei Erste Stellvertreter des Vorsitzenden
(3) neun Stellvertreter des Vorsitzenden, die gleichzeitig folgende Funktionen ausüben:
- Vorsitzender der Staatlichen Plankommission
- Vorsitzender des Staatlichen Vertragsgerichts
- Minister der Justiz
- Minister für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau
- Minister für Materialwirtschaft
- Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
- Minister für Post- und Fernmeldewesen
- Minister für Wissenschaft und Technik
- Ständiger Vertreter der DDR im Exekutivkomitee des RGW
(4) Mitglieder des Ministerrates:
- Minister für Außenhandel
- Minister für Auswärtige Angelegenheiten
- Minister für Bauwesen
- Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie
- Minister für Chemische Industrie
- Minister für Elektrotechnik und Elektronik
- Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali
- Minister der Finanzen
- Minister für Geologie
- Minister für Glas- und Keramikindustrie
- Minister für Handel und Versorgung
- Minister für Hoch- und Fachschulwesen
- Minister des Innern
- Minister für Kohle und Energie
- Minister für Kultur
- Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
- Minister für Leichtindustrie
- Minister für Nationale Verteidigung
- Minister für Schwermaschinen- und Anlagenbau
- Minister für Staatssicherheit
- Minister für Verkehrswesen
- Minister für Volksbildung
- Minister für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau
- Leiter des Amtes für Preise
- Leiter des Amtes für Jugendfragen
- Vorsitzender der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion
- Präsident der Staatsbank
- Staatssekretär für Arbeit und Löhne
- Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel
- zwei Staatssekretäre in der Staatlichen Plankommission
- Oberbürgermeister von Berlin (Ost)

III. Bildung und Amtsperiode des Ministerrates

1. Unter der Verfassung von 1949

20 a) Nach Art. 92 Abs. 1 der Verfassung von 1949 hatte die stärkste Fraktion der Volkskammer den Ministerpräsidenten zu benennen. Dieser bildete die Regierung. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40 Mitglieder hatten, sollten im Verhältnis ihrer Stärke durch Minister oder Staatssekretäre vertreten sein. Faktisch wurde dieser Verfassungssatz niemals eingehalten. Die SED hatte im Ministerrat (Regierung) stets ein bedeutendes Übergewicht. Staatssekretäre sollten mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung teilnehmen. Nach Art. 92 Abs. 2 sollte die Regierungsbildung ohne die Fraktion stattfinden, die sich selbst ausschloß. Von dieser Möglichkeit konnte wegen des Blocksystems (s. Rz. 21 zur Präambel) niemals Gebrauch gemacht werden. Die Minister sollten Abgeordnete der Volkskammer sein (Art. 92 Abs. 3). Die Volkskammer hatte die Regierung zu bestätigen und das von ihr vorgelegte Programm zu billigen (Art. 92 Abs. 4). Die Amtsdauer der Regierung wurde durch die Annahme eines Mißtrauensvotums durch die Volkskammer beendet (Art. 95 Abs. 1). Außerdem pflegte sie nach der Neuwahl der Volkskammer ihr Amt zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle führte sie jedoch ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt einer neuen Regierung weiter (Art. 95 Abs. 7).

21 b) Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89) wurden die Mitglieder des Ministerrates auf der Gundlage von Beschlüssen des Ministerrates vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen und bedurften des Vertrauens der Volkskammer. Diese Bestimmung konnte ihrem Sinn nach nur auf Mitglieder des Ministerrates Anwendung finden, die nach Bildung des Ministerrates während seiner Amtsdauer neu zum Minister ernannt wurden.


2. Unter der Verfassung von 1968/1974

22 a) Vorschlagsrecht des Vorsitzenden des Staatsrates. Das Vorschlagsrecht, das nach Art. 92 Abs. 1 der Verfassung von 1949 der stärksten Fraktion zustand, war nach der Verfassung von 1968 auf den Vorsitzenden des Staatsrates übergegangen. Aus dieser Kompetenzverlagerung ergaben sich indessen keine Probleme, solange die Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates bestand.

23 b) Vorschlag bei der Bildung des Ministerrates im Jahre 1971. Der Funktionsverlust des Staatsrates als Folge der Auflösung der Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates am 3.5.1971 zeigte sich in dem Verfahren der Bildung des Ministerrates nach der Volkskammerwahl vom 14.11.1971. Auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer am 26.11.1971 wurde entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 a.F. der Vorsitzende des Ministerrates nicht auf Grund eines Vorschlages des Vorsitzenden des Staatsrates, sondern des Ersten Sekretärs des ZK der SED im Namen des ZK und der Fraktion der SED in Übereinstimmung mit den anderen Fraktionen mit der Regierungsbildung beauftragt (Neues Deutschland v. 27.11.1971).

24 c) Das Ministerratsgesetz von 1972 [Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253)] schwieg zu der Frage des Vorschlagsrechts.

25 d) Die in der Volkskammersitzung vom 26.11.1971 geübte Praxis wurde durch die Verfassungsnovelle in Abänderung der Regelung des Art. 80 Abs. 1 a.F. zum Inhalt des Art. 79 Abs. 2. Im Unterschied zur Regelung der Verfassung von 1949 »benennt« zwar die stärkste Fraktion nicht den Ministerpräsidenten, sondern sie schlägt den Vorsitzenden des Ministerrates der Volkskammer zur Wahl vor. Da die Volkskammer aber infolge ihrer homogenen Zusammensetzung unter der Suprematie der SED nicht anders kann, als diesem Vorschlag zu folgen, kommt nun auch nach außen zum Ausdruck, daß es die SED ist, die
den Vorsitzenden des Ministerrates bestimmt. Der Umweg über den Vorsitzenden des Staatsrates ist entfallen.

26 e) Unter Bildung des Ministerrates im Sinne des Art. 79 Abs. 2 (= Art. 80 Abs. 1 a.F.) ist das Recht der von der Volkskammer gewählten Vorsitzenden des Ministerrates zu verstehen, ihr die Personen, die Stellvertreter des Vorsitzenden oder Mitglieder des Ministerrates werden sollen, zur Wahl vorzuschlagen. Nur so ist der Einklang mit Art. 50 herzustellen. Praktisch wird auch so verfahren.

27 f) Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates. Voraussetzung für die Erlangung des Amtes des Vorsitzenden des Ministerrates und eines Mitgliedes des Ministerrates ist nämlich die Wahl durch die Volkskammer (s. Rz. 6 zu Art. 50). Faktisch bedeutet die Wahl lediglich eine Bestätigung, so daß die Rechtslage gegenüber den Regelungen der Verfassung von 1949 sich nicht geändert hat. Die Verfassung verlangt nicht, daß die Mitglieder des Ministerrates der Volkskammer angehören. Jedoch ist das in der Regel der Fall.

28 g) Berufung in die Funktion. Die Wahl durch die Volkskammer bedeutet lediglich, daß die Gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates bzw. Mitglieder des Ministerrates werden. In ihre Funktion gelangen sie durch Berufung, die nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 10 Abs. 3) der Vorsitzende des Ministerrates vorzunehmen hat.

29  h) Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Funktion. Wegen der Seltenheit der Tagungen der Volkskammer hat sich folgende Regelung als erforderlich erwiesen: Zwischen den Tagungen der Volkskammer kann der Vorsitzende des Ministerrates den Auftrag zur Wahrnehmung einer Funktion als Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates oder als Minister erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Ministerrates erforderlich ist. Der Vorsitzende des Ministerrates ist in einem solchen Falle verpflichtet, unverzüglich, das heißt in der nächsten Plenarsitzung der Volkskammer, die Wahl zum Mitglied des Ministerrates zu beantragen (§ 10 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972).

30 i) Zeitpunkt der Bildung. Nach der Geschäftsordnung der Volkskammer von 1969 [§ 5 Abs. 1 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21)] hatte die Volkskammer auf ihrer ersten Sitzung den Vorschlag für den Vorsitzenden des Ministerrates entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Die Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) enthält keine entsprechende Bestimmung. Trotzdem wird auch weiter so verfahren, so bei dem im März 1980 im Amt befindlichen Ministerrat am 29. 10. 1979 (Neues Deutschland v. 30./31.10.1979). Die Wahl des Ministerrates findet dann in der unmittelbar auf die erste Sitzung folgenden (zweiten) Sitzung statt (vgl. Neues Deutschland v. 2.11.1979 und vom 27./28.6.1981).


3. Amtsperiode des Ministerrates

31 Die Amtsperiode des Ministerrates ist verfassungsrechtlich mit der Wahlperiode der Volkskammer synchronisiert. Sie betrug daher bis zur Verfassungsnovelle von 1974 vier Jahre (Art. 80 Abs. 2 a.F.) und beträgt seit dieser fünf Jahre (Art. 79 Abs. 3). Außerdem müßte der Ministerrat sein Amt mit der Abberufung aller seiner Mitglieder beenden. Obwohl nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 (= Art. 80 Abs. 7 a.F.) der Ministerrat der Volkskammer verantwortlich ist und diese alle Mitglieder auch gleichzeitig abberufen könnte (Art. 50 Satz 2), trifft die Verfassung dafür keine Vorkehrungen. Der Fall wird offensichtlich nicht in Rechnung gestellt.

IV. Vereidigung des Ministerrates

1. Regelung der Verfassung von 1949

32 Nach Art. 93 der Verfassung von 1949 wurden die Mitglieder der Regierung bis zur Bildung des Staatsrates vom Präsidenten der Republik, danach vom Vorsitzenden des Staatsrates [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)], eidlich verpflichtet, ihre Geschäfte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen.


2. Nach der Verfassung von 1968/1974

33 a) Keine Änderung der Rechtslage. Art. 80 Abs. 3 a.F. bedeutete keine Änderung der Rechtslage, da der Vorsitzende des Staatsrates schon unter der Verfassung von 1949 die Mitglieder des Ministerrates zu vereidigen hatte. Nach der Verfassungsnovelle wurde aus Art. 80 Abs. 3 der Art. 79 Abs. 4, ohne daß der Wortlaut geändert wurde.

34 b) Wortlaut des Eides. Im Gegensatz zur Regelung für den Staatsrat (Art. 68) ist ein Wortlaut für den Amtseid des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates nicht vorgeschrieben. Die Eidesformel entspricht aber etwa der für den Staatsrat vorgeschriebenen.

35 c) Bedeutung des Amtseides. Für die Bedeutung des Amtseides des Ministerrates gilt das für die Bedeutung des Amtseides des Staatsrates Ausgeführte entsprechend (s. Rz. 3 zu Art. 68). Mit der Leistung des Amtseides treten der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates ihr Amt an. Sollten sie vor dessen Leistung bereits Amtshandlungen vorgenommen haben, sind diese jedoch nicht unwirksam.

36 d) Zeitpunkt der Eidesleistung. Über den Zeitpunkt der Eidesleistung gibt es keine normative Festlegung. Sie wird aber regelmäßig unmittelbar nach der Wahl vorgenommen, damit der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates ihr Amt antreten können.

37 e) Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates. Obwohl Art. 79 Abs. 4 (= Art. 80 Abs. 3 a.F.) die Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates nicht aufführt, sind auch sie wie der Vorsitzende und die Mitglieder zu vereidigen, denn nach Art. 79 Abs. 1 = Art. 80 Abs. 4 Satz 1 a.F. gehören sie zum Ministerrat.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1083-1097 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 3, Art. 79, Rz. 1-37, S. 1083-1097).

Dokumentation Artikel 79 der Verfassung der DDR; Artikel 79 des Kapitels 3 (Der Ministerrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 218) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 451). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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