Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 29

Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 29 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 29); Zweiter Abschnitt Entstehen des Mietverhältnisses und Hauptpflichten der Partner § 98 Grundsatz Der Mietvertrag ist die Grundlage für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Im Mietvertrag haben Vermieter und Mieter, ausgehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Die Vereinbarungen dienen dazu, die Wohnräume und Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mieter bestmöglich zu nutzen und ein harmonisches Zusammenleben im Wohnhaus zu fördern. §99 Zuweisung des Wohnraums Voraussetzung für die Begründung eines Mietverhältnisses ist die Zuweisung des Wohnraums durch das zuständige Organ. Auf der Grundlage der Zuweisung sind Vermieter und Mieter verpflichtet, einen Mietvertrag abzuschließen. Anmerkung: Vgl. hierzu §§9ff. WLVO; §6 Abs. 3 der DB zur"WLVO; § 28 Abs. 2 LPG-Gesetz. § 100 V ertragsabschluß (1) Das Mietverhältnis entsteht durch Abschluß eines Vertrages zwischen Vermieter und Mieter. Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. (2) Ist der Vermieter oder der Mieter zum Abschluß des Mietvertrages nicht bereit oder einigen sie sich nicht über seinen Inhalt, werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten auf Antrag durch das für die Wohnraumlenkung zuständige Organ verbindlich festgelegt. Bis zum Abschluß des Mietvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten der Partner aus diesem Gesetz. (3) Mieter einer Wohnung sind beide Ehegatten, auch wenn nur ein Ehegatte den Vertrag abgeschlossen hat. Für die Gestaltung des Mietverhältnisses im Falle der Scheidung der Ehe gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches. Anmerkung: Vgl. hierzu §34 FGB. § 101 Gebrauchsüberlassung und Instandhaltung Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, der es ihm gestattet, sie sofort zu nutzen. Die Wohnung ist während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die dafür erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen hat der Vermieter durchführen zu lassen. Kann ein Mangel , Wohnungsmiete X in der Wohnung; der die Nutzung beeinträchtigt, in angemessener Zeit nicht beseitigt werden, ist der Vermieter verpflichtet, durch vorläufige Maßnahmen die Auswirkungen des Mangels einzuschränken. Anmerkung: Zur maiermäßigen Insumdiu’.c : : §104 ZGB; bei Auftreten "Von Mängeln bo-u §§ 107 109 ZGB. Hinsichtlich der Pflicht zur Instandhaltung von Gebäuden vgi, AG vom 8. 11, 1985 über die Wahrnehmung der Verantwortung der Rechtsträger und 'Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und baulichen Anlagen (GBl I Nr 32 S. 363); § 102 Zahlung des Mietpreises (1) Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis regelmäßig und pünktlich zu zahlen. Den Zeitpunkt der Zahlung können Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren. Ist nichts vereinbart, hat die Zahlung bis zum 15. des laufenden Monats zu erfolgen. (2) Die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft sind berechtigt, von den Mietern, die ihrer Pflicht zur pünktlichen Zahlung des Mietpreises schuldhaft nicht nachkommen, eine Gebühr von 10 % des rückständigen Mietpreises zu erheben. Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Zahlung vgl. Abs. 2 ZGB; §3 Abs. 2 AbbuchimgsAO' (Reg. Nr. 24); vgl. ferner § 45 ZGB Bei Zahlungsverzug beachte § 86 Abs. 3' ZG В. § 103 Höhe des Mietpreises (1) Der Mietpreis ist entsprechend den Rechtsvorschriften oder den auf ihrer Grundlage ergangenen staatlichen Festlegungen zwischen Mieter und Vermieter zu vereinbaren. Anmerkung: Zu den Rechtsvorschriften vgl. Preis А О Nr. 415 und VO von 19. 1 І. 1981 übe* Festsetzung von Mietpreisen in volkseigenen und g-: nossenschaftliehen Neubauwohnungen ti B'i 1 Nr. 34 S. 389). (2) Wird Wohnraum durch Um- oder Ausbau erweitert oder der Wohnkomfort durch Modernisierung erhöht, können Vermieter und Mieter beantragen, daß der zulässige Mietpreis neu bestimmt wird. § 104 Malermäßige Instandhaltung (1) Der Vermieter ist zur Übergabe der Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand verpflichtet. Die während 29;
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Dokumentation: Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 1-208).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Objektaufklärung mit dem. Ziel zu analysieren, geeignete Kandidaten zu ermitteln.

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