Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 88

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 88 (VOBl. Bln. 1946, S. 88); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 12. 14. März 1946 2. Der Vorsitzende der Schiedsstelle, der auf dem Gebiet der Raumwirtschaft rechtskundig sein muß, wird vom Bezirksbürgermeister für die Dauer eines Jahres berufen. Er soll Angestellter des Bezirksamtes sein und ist vor seinem Amtsantritt vom Bezirksbürgermeister zu gewissenhafter und unparteiischer Führung seines Amtes durch Handschlag zu verpflichten. 3. Die Beisitzer der Schiedsstelle werden in ausreichender Zahl durch das Bezirksamt für die Dauer eines Jahres bestellt. Vorschlagslisten sind von dem Bezirksverband des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes einzufordern. 4. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen nicht zugleich Angestellte des Bezirkswohnungsamtes oder mit Maßnahmen des Bezirkswohnungsamtes betraut sein. 5. Für die Auswahl der Beisitzer darf nur maßgebend sein, daß von ihnen eine gewissenhafte und unparteiische Führung ihres Amtes zu erwarten ist. Sie sind vor Amtsantritt vom Vorsitzenden der Schiedsstelle durch Handschlag dahin zu verpflichten. 6. Die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt oder widerrufen werden. 7. Die Beisitzer der Schiedsstelle sind in einer vom Vorsitzenden der Schiedsstelle bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen.’ Eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Berufsausübung soll tunlichst vermieden werden. 8. Die Beisitzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 5, RM je Sitzung (Magistratsbeschluß vom 13. August 1945; Rundverfügung vom 1. September 1945 Wohn. I, 1 ). 9. Die jeweilige Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle ist dem Magistrat Hauptamt für Wohnungswesen mitzuteilen. 10. Zu den Verhandlungen vor der Schiedsstelle ist ein Schriftführer zuzuziehen. Er muß Angestellter des Bezirksamts sein und ist vom Vorsitzenden der Schiedsstelle durch Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten. 11. Die Mitglieder und der Schriftführer der Schiedsstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 3. Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle 1. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen: a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind; b) in Sachen ihrer Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; c) in Sachen einer Person, mit der sie ip gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind; d) in Sachen, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind; e) in Sachen, in welchen sie bei der angefochtenen Entscheidung bereits mitgewirkt haben. 2. Die Mitglieder der Schiedsstelle können in allen Fällen, in denen sie von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen sind, auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangen- heit ist die Ablehnung ferner zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. 3. Ein Mitglied der Schiedsstelle kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn der Antragsteller, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, bereits in eine Verhandlung eingetreten ist. 4. Die Ablehnung ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Sie kann auch zu Protokoll des Schriftführers erklärt werden. 5. über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden entscheidet der Bezirksbürgermeister und über die Ablehnungsanträge gegen die Beisitzer der Vorsitzende der Schiedsstelle. Die Entscheidungen sind endgültig. 4. Verfahren vor der Schiedsstelle 1. Die beim Bezirksamt Wohnungsamt eingehenden Beschwerden sind an die Schiedsstelle abzugeben, sofern das Bezirkswohnungsamt von dem Recht, der Beschwerde selbst abzuhelfen, keinen Gebrauch macht. Die Akten des Wohnungsamtes sind mit einer Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage beizufügen. 2. Die Schiedsstelle entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach billigem Ermessen mit Stimmenmehrheit. Sie hat dabei den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht; die Beteiligten können jedoch gehört werden. Mündliche Verhandlungen vor der Schiedsstelle sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweisen, zu der Verhandlung zulassen. 3. Die Schiedsstelle soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Der Versuch einer gütlichen Beilegung soll möglichst mit einer Besichtigung der im Streit stehenden Räume verbunden werden. 4. Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige ohneEidesabnahme vernehmen, sowie Versicherungen an Eides Statt entgegennehmen, soweit dies zur Klärung der Sachlage notwendig erscheint. Eine Zahlung von Entschädigungen und Auslagen an Zeugen und Sachverständige findet nicht statt. 5. Uber die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlungen enthalten. 6. Kommt ein-Vergleich zustande, so ist er in der Niederschrift festzustellen. 7. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 8. Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß muß die Namen der Mitglieder enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, eine kurze Sachdarstellung und die Entscheidungsgründe. Er ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 9. Die Entscheidung ist mit Gründen versehen den Beteiligten und dem Magistrat Hauptamt für Wohnungswesen - mitzuteilen. 10. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig. Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat zur Verhandlung über die Hauptsache erneut zu laden, wenn eine Wieder-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 88 (VOBl. Bln. 1946, S. 88) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 88 (VOBl. Bln. 1946, S. 88)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X