Unrecht als System 1954-1958, Seite 83

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83); suchte häufig allein und auch in Gesellschaft seiner Ehefrau diese Gaststätte auf, machte entsprechende Zechen und war einer der besten Kunden dieser Gaststätte „Heimburg“. Im Sommer 1953, als der Angeklagte wiederum mit seiner Frau in der Gaststätte sich aufhielt, wurden Rufe aus der Richtung des in der Nähe liegenden Übungsplatzes gehört. Aus den Lauten ging hervor, daß es sich um sowj. Bürger handelte. Der Gastwirt K. schloß daraufhin das Lokal, da er der Annahme war, daß diese Personen Einlaß in die Gaststätte begehren würden. Der Angeklagte M. rief jedoch telefonisch den OP-Stab des VPKA Neuruppin an und bat die Kommandantur zu verständigen. Nach einer Zeit ging der Angeklagte durch die Vordertür der Gaststätte auf die Straße, während K. das Haus durch die Hintertür verließ. Bei seinem Hinaustreten auf die Straße sah sich M. einem sowjetischen Soldaten gegenüber, der einen Stock in der Hand hatte. Der Angeklagte M. hielt den sowj. Soldaten an der Hand fest. Jetzt kam der Gastwirt K. dazu und erklärte, daß der Soldat gefesselt werden müßte. Beide führten jetzt den sowj. Bürger auf den Hof, banden ihn an Händen und Armen und zwangen ihn, so schräg auf einem Stuhl sitzend die Ankunft der Kommandantur abzuwarten. Da sich der sowj. Soldat diese Behandlung nicht gefallen ließ und sich wehrte, wurde er vom Angeklagten und dem K. gemeinsam an den Stuhl festgebunden. Der Angeklagte hat mit dieser Handlung vorsätzlich einen Menschen seiner persönlichen Freiheit beraubt. Der Angeklagte wendet ein, daß infolge von öfteren Angriffen seitens der sowj. Soldaten auf die Gaststätte und seiner häufigen Meldungen an die Kommandantur aus diesem Grunde der damalige Kommandant ihm erklärt habe, er soll doch zum Beweis dieser Angriffe mal einen Angehörigen festhalten. Nur aus diesem Grunde wäre er der Aufforderung des K., den sowj. Bürger zu fesseln, nachgekommen. Die Einwendungen des Angeklagten sind unglaubwürdig, denn es hätte dazu einer Fesselung nicht bedurft, sondern allein schon durch seine Körperkräfte wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, den sowj. Bürger solange festzunehmen, bis die Offizierstreife der Kommandantur eingetroffen wäre. Zum anderen hätte auch genügt, wenn sich der Angeklagte mit dem sowj. Soldaten in einen Raum der Gaststätte begeben hätte, wo er dann bei Eintritt der Streife diesen der Streife hätte übergeben können. Er ließ jedoch den sowj. Soldaten in der Öffentlichkeit gefesselt sitzen, um der Bevölkerung gegenüber zum Ausdruck zu bringen, wie tüchtig er doch ist, um eine negative Einstellung der Bevölkerung zu Bürgern der SU aufkommen zu lassen. Ein ähnliches Vorkommnis dieser Art ereignete sich Ende August 1954 wiederum in der Gaststätte „Heimburg“. Der Angeklagte, der bei diesem Vorfall gerade nicht in der Gaststätte anwesend war, erfuhr davon von dem Polit-Leiter G. und dem zust. Kommandanten. Durch diese beiden wurde er davon in Kenntnis gesetzt, daß erneut sowj. Soldaten in der Gaststätte „Heimburg“ niedergeschlagen und gefesselt wurden, daß man auch sogar die Hunde auf die sowj. Bürger gehetzt hätte. Der Angeklagte erhielt zugleich den Auftrag, die Ermittlungen in dieser Sache aufzunehmen. Der Angeklagte selbst führte diese Ermittlungen jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragte damit den Komm. N., der in einer völlig ungeschickten und unzureichenden Art und Weise Vernehmungen in der Art tätigte, daß nach dieser Vernehmung die niedergeschlagenen sowj. Bürger und nicht die Schläger schuld an dem Vorfall waren. Der Angeklagte selbst überließ es bei diesen Vernehmungen und legte am anderen Tag dem Zeugen G. die Vernehmungen mit dem Hinweis vor, daß der Vorgang jetzt der Kommandantur übergeben werden müßte. Damit war für den Angeklagten die Sache er- ledigt. Weitere Ermittlungen stellte er nicht an. Er wurde allerdings in dieser Sache noch einmal tätig, als der Gastwirt K. unter Vorlage eines ärztlichen Attestes Schadenersatz von der Kommandantur verlangte. Auf Grund dieses Ansinnens wurde der gesamte Vorgang erneut an den Angeklagten zurückgegeben. Gleichzeitig erhielt er von dem Kreisamtsleiter P. in Gegenwart des Zeugen G. den Auftrag, eine Handsirene, die im Lokal „Heimburg“ dazu benutzt wurde, bei irgendwelchen Vorfällen Alarm zu blasen, einzuziehen, sowie nach Überprüfung der Lage die Gaststätte zu schließen. Der Angeklagte kam seinen Aufträgen nicht nach und ließ die ganze Angelegenheit unerledigt in der Abt. K liegen. Zu diesem Vorfall erklärt der Angeklagte, daß er sich auf die Vernehmungen seines Mitarbeiters N. völlig verlassen und sich weiter nicht darum gekümmert habe. Im übrigen habe er Hemmungen gehabt, gegen K. etwas zu unternehmen, da er mit diesem doch befreundet sei. Im November 1954 erschien in der Dienststelle des Angeklagten erneut der sowj. Kommandant und führte wiederum Klage wegen Überfälle auf sowj. Bürger durch Bevölkerung in Krangen. Auf Wunsch des Kommandanten fuhren dann beide in die Ortschaft hinaus und suchten die Gaststätte B. auf, in der die sowj. Bürger derart geschlagen und mißhandelt wurden, daß die Einlieferung eines sowj. Bürgers in das Krankenhaus notwendig wurde. Es wurde festgestellt, daß es sich bei dem Überfall auf Angehörige der Roten Armee um eine Gruppe junger Menschen handelte und die Hauptschuldigen bei dieser Prügelei ein gewisser R. und V. waren. Nach Besprechung mit dem Kreisamtsleiter P. erhielt der Angeklagte den Auftrag, in dieser Sache sofort alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Zur Durchführung dieser Aktion wurden ihm noch durch das Schnellkommando der VP einige Personen zugeteilt. In Krangen konnte der Angeklagte nichts feststellen und fuhr dann anschließend sofort nach Molchow. Auf dem Wege zum Bürgermeister traf er den Vater des Verdächtigen R. Im Laufe der Unterhaltung zwischen den beiden erfuhr der Angeklagte, daß der Sohn des R. nicht in der elterlichen Wohnung sei und der Vater auf dem Wege in die Gaststätte war, um seinen Sohn dort zu suchen. Zuvor hatte der Angeklagte 2 Personen der Abt. K den Auftrag erteilt, das Wohnhaus des R. von außen zu beobachten, jedoch nicht die Wohnung selbst zu betreten. Der Angeklagte, der sich mit der Erklärung des alten R. zufrieden gab, daß sein Sohn nicht zu Hause sei und evtl, in der Gaststätte sitzen würde, suchte in Gesellschaft des alten R. die Gaststätte nun ebenfalls auf, ließ sich vom alten R. noch ein Glas Bier spendieren, gab ebenfalls eine Lage Schnaps aus und ging dann erst zum Treffpunkt des Schnellkommandos zurück. Hier erfuhr er von den beiden Beauftragten, daß sie nichts an der Wohnung des R. oder ihn selbst vorgefunden haben. Damit ließ es der Angeklagte bewenden. Er erteilte keiner Streife den Auftrag, das Haus zu betreten, er führte keine Hausdurchsuchung durch, alles deswegen nicht, weil der alte R. ihm erklärt hatte, daß sich sein Sohn nicht zu Hause befand. Es wurde noch anschließend nach Wulkow gefahren, wo man den 2. Hauptschläger V. festnehmen wollte. Da zwischen der Schlägerei im November und der Kenntnisnahme von der Schlägerei bereits einige Tage vergangen waren, waren die beiden Hauptschläger nicht mehr anzutreffen. Am nächsten Tag wurde auf Veranlassung des Zeugen G. durch den Angeklagten Fahndungsstufe I erlassen. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich nunmehr heraus, daß unter den Zeugenvernehmungen auch Personen waren, die zugleich als Täter der Überfälle auf die sowj. Bürger in Frage kamen, u. a. waren auch die beiden Söhne des Gastwirts B. aus Krangen dabei. In einer Dienstbesprechung, an der der Angeklagte teilnahm, wurde festgesetzt, wer von den 11* 83;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen politisch-operativen Linien und Diensteinheiten, vor allem mit den Diensteinheiten der Linie sowie die weitere Vervollkommnunq des - ,ii,., - Zusammenwirkens mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion zu einem ausgesprochenen Feind entwicke! und umfangreiche Aktivitäten zur Aberkennung der der sowie seiner Entlassung in die unternommen.

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