Unrecht als System 1954-1958, Seite 83

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83); ?suchte haeufig allein und auch in Gesellschaft seiner Ehefrau diese Gaststaette auf, machte entsprechende Zechen und war einer der besten Kunden dieser Gaststaette ?Heimburg?. Im Sommer 1953, als der Angeklagte wiederum mit seiner Frau in der Gaststaette sich aufhielt, wurden Rufe aus der Richtung des in der Naehe liegenden Uebungsplatzes gehoert. Aus den Lauten ging hervor, dass es sich um sowj. Buerger handelte. Der Gastwirt K. schloss daraufhin das Lokal, da er der Annahme war, dass diese Personen Einlass in die Gaststaette begehren wuerden. Der Angeklagte M. rief jedoch telefonisch den OP-Stab des VPKA Neuruppin an und bat die Kommandantur zu verstaendigen. Nach einer Zeit ging der Angeklagte durch die Vordertuer der Gaststaette auf die Strasse, waehrend K. das Haus durch die Hintertuer verliess. Bei seinem Hinaustreten auf die Strasse sah sich M. einem sowjetischen Soldaten gegenueber, der einen Stock in der Hand hatte. Der Angeklagte M. hielt den sowj. Soldaten an der Hand fest. Jetzt kam der Gastwirt K. dazu und erklaerte, dass der Soldat gefesselt werden muesste. Beide fuehrten jetzt den sowj. Buerger auf den Hof, banden ihn an Haenden und Armen und zwangen ihn, so schraeg auf einem Stuhl sitzend die Ankunft der Kommandantur abzuwarten. Da sich der sowj. Soldat diese Behandlung nicht gefallen liess und sich wehrte, wurde er vom Angeklagten und dem K. gemeinsam an den Stuhl festgebunden. Der Angeklagte hat mit dieser Handlung vorsaetzlich einen Menschen seiner persoenlichen Freiheit beraubt. Der Angeklagte wendet ein, dass infolge von oefteren Angriffen seitens der sowj. Soldaten auf die Gaststaette und seiner haeufigen Meldungen an die Kommandantur aus diesem Grunde der damalige Kommandant ihm erklaert habe, er soll doch zum Beweis dieser Angriffe mal einen Angehoerigen festhalten. Nur aus diesem Grunde waere er der Aufforderung des K., den sowj. Buerger zu fesseln, nachgekommen. Die Einwendungen des Angeklagten sind unglaubwuerdig, denn es haette dazu einer Fesselung nicht bedurft, sondern allein schon durch seine Koerperkraefte waere der Angeklagte in der Lage gewesen, den sowj. Buerger solange festzunehmen, bis die Offizierstreife der Kommandantur eingetroffen waere. Zum anderen haette auch genuegt, wenn sich der Angeklagte mit dem sowj. Soldaten in einen Raum der Gaststaette begeben haette, wo er dann bei Eintritt der Streife diesen der Streife haette uebergeben koennen. Er liess jedoch den sowj. Soldaten in der Oeffentlichkeit gefesselt sitzen, um der Bevoelkerung gegenueber zum Ausdruck zu bringen, wie tuechtig er doch ist, um eine negative Einstellung der Bevoelkerung zu Buergern der SU aufkommen zu lassen. Ein aehnliches Vorkommnis dieser Art ereignete sich Ende August 1954 wiederum in der Gaststaette ?Heimburg?. Der Angeklagte, der bei diesem Vorfall gerade nicht in der Gaststaette anwesend war, erfuhr davon von dem Polit-Leiter G. und dem zust. Kommandanten. Durch diese beiden wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass erneut sowj. Soldaten in der Gaststaette ?Heimburg? niedergeschlagen und gefesselt wurden, dass man auch sogar die Hunde auf die sowj. Buerger gehetzt haette. Der Angeklagte erhielt zugleich den Auftrag, die Ermittlungen in dieser Sache aufzunehmen. Der Angeklagte selbst fuehrte diese Ermittlungen jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragte damit den Komm. N., der in einer voellig ungeschickten und unzureichenden Art und Weise Vernehmungen in der Art taetigte, dass nach dieser Vernehmung die niedergeschlagenen sowj. Buerger und nicht die Schlaeger schuld an dem Vorfall waren. Der Angeklagte selbst ueberliess es bei diesen Vernehmungen und legte am anderen Tag dem Zeugen G. die Vernehmungen mit dem Hinweis vor, dass der Vorgang jetzt der Kommandantur uebergeben werden muesste. Damit war fuer den Angeklagten die Sache er- ledigt. Weitere Ermittlungen stellte er nicht an. Er wurde allerdings in dieser Sache noch einmal taetig, als der Gastwirt K. unter Vorlage eines aerztlichen Attestes Schadenersatz von der Kommandantur verlangte. Auf Grund dieses Ansinnens wurde der gesamte Vorgang erneut an den Angeklagten zurueckgegeben. Gleichzeitig erhielt er von dem Kreisamtsleiter P. in Gegenwart des Zeugen G. den Auftrag, eine Handsirene, die im Lokal ?Heimburg? dazu benutzt wurde, bei irgendwelchen Vorfaellen Alarm zu blasen, einzuziehen, sowie nach Ueberpruefung der Lage die Gaststaette zu schliessen. Der Angeklagte kam seinen Auftraegen nicht nach und liess die ganze Angelegenheit unerledigt in der Abt. K liegen. Zu diesem Vorfall erklaert der Angeklagte, dass er sich auf die Vernehmungen seines Mitarbeiters N. voellig verlassen und sich weiter nicht darum gekuemmert habe. Im uebrigen habe er Hemmungen gehabt, gegen K. etwas zu unternehmen, da er mit diesem doch befreundet sei. Im November 1954 erschien in der Dienststelle des Angeklagten erneut der sowj. Kommandant und fuehrte wiederum Klage wegen Ueberfaelle auf sowj. Buerger durch Bevoelkerung in Krangen. Auf Wunsch des Kommandanten fuhren dann beide in die Ortschaft hinaus und suchten die Gaststaette B. auf, in der die sowj. Buerger derart geschlagen und misshandelt wurden, dass die Einlieferung eines sowj. Buergers in das Krankenhaus notwendig wurde. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Ueberfall auf Angehoerige der Roten Armee um eine Gruppe junger Menschen handelte und die Hauptschuldigen bei dieser Pruegelei ein gewisser R. und V. waren. Nach Besprechung mit dem Kreisamtsleiter P. erhielt der Angeklagte den Auftrag, in dieser Sache sofort alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Zur Durchfuehrung dieser Aktion wurden ihm noch durch das Schnellkommando der VP einige Personen zugeteilt. In Krangen konnte der Angeklagte nichts feststellen und fuhr dann anschliessend sofort nach Molchow. Auf dem Wege zum Buergermeister traf er den Vater des Verdaechtigen R. Im Laufe der Unterhaltung zwischen den beiden erfuhr der Angeklagte, dass der Sohn des R. nicht in der elterlichen Wohnung sei und der Vater auf dem Wege in die Gaststaette war, um seinen Sohn dort zu suchen. Zuvor hatte der Angeklagte 2 Personen der Abt. K den Auftrag erteilt, das Wohnhaus des R. von aussen zu beobachten, jedoch nicht die Wohnung selbst zu betreten. Der Angeklagte, der sich mit der Erklaerung des alten R. zufrieden gab, dass sein Sohn nicht zu Hause sei und evtl, in der Gaststaette sitzen wuerde, suchte in Gesellschaft des alten R. die Gaststaette nun ebenfalls auf, liess sich vom alten R. noch ein Glas Bier spendieren, gab ebenfalls eine Lage Schnaps aus und ging dann erst zum Treffpunkt des Schnellkommandos zurueck. Hier erfuhr er von den beiden Beauftragten, dass sie nichts an der Wohnung des R. oder ihn selbst vorgefunden haben. Damit liess es der Angeklagte bewenden. Er erteilte keiner Streife den Auftrag, das Haus zu betreten, er fuehrte keine Hausdurchsuchung durch, alles deswegen nicht, weil der alte R. ihm erklaert hatte, dass sich sein Sohn nicht zu Hause befand. Es wurde noch anschliessend nach Wulkow gefahren, wo man den 2. Hauptschlaeger V. festnehmen wollte. Da zwischen der Schlaegerei im November und der Kenntnisnahme von der Schlaegerei bereits einige Tage vergangen waren, waren die beiden Hauptschlaeger nicht mehr anzutreffen. Am naechsten Tag wurde auf Veranlassung des Zeugen G. durch den Angeklagten Fahndungsstufe I erlassen. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich nunmehr heraus, dass unter den Zeugenvernehmungen auch Personen waren, die zugleich als Taeter der Ueberfaelle auf die sowj. Buerger in Frage kamen, u. a. waren auch die beiden Soehne des Gastwirts B. aus Krangen dabei. In einer Dienstbesprechung, an der der Angeklagte teilnahm, wurde festgesetzt, wer von den 11* 83;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 83 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 83)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer fundierten und kritischen Einschätzung des erreichten Standes und der erzielten Ergebnisse bei der Durchführung der operativen Personenaufklärung und -kontrolle die erforderlichen Schlußfolgerungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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