Unrecht als System 1954-1958, Seite 66

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 66 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 66); Berlinern sowie solcher Personen, die nach 195 legal aus der SBZ übergesiedelt sind, wurde unter Zwangsverwaltung gestellt (§6). Obwohl die erwähnte Verordnung bereits am 11. Juni 1953 aufgehoben wurde, werden die darin angeordneten Maßnahmen nicht nur aufrechterhalten, sondern neu verfügt. Noch heute werden die nach § 6 der Verordnung betroffenen Vermögenswerte zwangsverwaltet. Nur wer nach dem 10. Juni 1953 die SBZ verließ oder nach diesem Zeitpunkt durch Erbschaft dort Eigentum erwarb, durfte bisher einen privaten Bevollmächtigten einsetzen. Noch vier Jahre nach der Aufhebung der Rechtsgrundlage wurden alle später festgestellten Vermögenswerte, die den vor dem Stichtag geflüchteten Personen gehörten, rücksichtslos nachenteignet. Erst am 18. Mai 1957 ist mit einer internen Verfügung des Finanzministeriums der Zone angeordnet worden, daß nunmehr die Nachenteignungen auf Erbfälle zu beschränken sind. Falls die Beschlagnahme eines Erbanteiles nach § 1 der Verordnung ausgesprochen worden ist, können also auch heute noch bei Erbauseinandersetzungen Überführungen in „Volkseigentum“ nach der aufgehobenen Verordnung vorgenommen werden. Das Justizministerium wiederholt in einer vertraulichen Rundverfügung vom gleichen Tage die Weisungen des Ministeriums der Finanzen und legt weiter fest, wie bei Erbscheinanträgen zu verfahren ist, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 17. 7.1953 anzuwenden waren: DOKUMENT 94 Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium der Justiz Der Minister Berlin, den 18. 5. 1957 Vertrauliche Rundverfügung Nr. 3/1957 An die Justizverwaltungsstellen, Gerichte, Staatlichen Notariate Betr.: Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 I. Das Ministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der VO vom 11. Juni 1953 über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen (GBl. S. 805), wonach die VO vom 17. Juli 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten aufgehoben wird, folgende vertrauliche Anordnungen vom 2. Juni 1956 (Nr. 28/56) und vom 18. Mai 1957 (12/3200/10) an die Räte der Bezirke erlassen: 3. Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen und ist der Anteil des Miterben am Nachlaß nach den Bestimmungen des § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt worden, so bezieht sich die Beschlagnahme auf den gesamten Anteil des Miterben am Nachlaß. Der Anspruch auf Auseinandersetzung bleibt im vollen Umfange bestehen. Hat z. B. lediglich eine Auseinandersetzung über das Nachlaßgrundstück stattgefunden, so bleiben die volkseigenen Rechte auf Auseinandersetzung, auf Verteilung und Zuteilung des übrigen Nachlaß Vermö- gens aufrechterhalten. Soweit noch nicht geschehen, ist die Sicherstellung der volkseigenen Rechte durch entsprechende Benachrichtigung der Miterben, durch Eintragung in die öffentlichen Register und durch Übertragung des Anspruchs auf Auseinandersetzung, unabhängig von der Art der Vermögenswerte, an den Rat der Gemeinde vorzunehmen. 5. Die bisher bereits nach § 1 beschlagnahmten und erfaßten oder nach § 6 in vorläufige Verwaltung genommenen Vermögenswerte unterliegen weiterhin den Bestimmungen der Verordnung vom 17. Juli 1952. Die nach § 1 beschlagnahmten und von den entsprechenden Organen als Volkseigentum verwalteten Vermögenswerte sind rechtlich zu sichern. Die juristische Sicherung ist bis zum 30. Juni 1957 zum Abschluß zu bringen. n. Von den Gerichten und Staatlichen Notariaten ist bei der Anwendung der Verordnung vom 17. Juli 1952 und der Verordnung vom 11. Juni 1953 in Verbindung mit den obigen Anordnungen des Ministeriums der Finanzen folgendes zu beachten: 2. Die Erteilung von Erbscheinen und die Feststellung des Erbrechts im Zivilprozeß erfolgt ohne Beachtung der Bestimmungen der Verordnung vom 17. Juli 1952, wenn der Erbfall nach dem 10. Juni 1953 (dem Tage der Aufhebung der Verordnung) eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor dem 11. Juni 1953, so hat sich das Gericht oder das Staatliche Notariat zu vergewissern, ob der Erbe oder der Miterbe in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin wohnt. Zur Feststellung dieser Tatsache genügt für das gerichtliche Verfahren auch die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Für das Erbscheinverfahren ist die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ausreichend. Wird festgestellt, daß ein Erbe oder Miterbe nicht in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin wohnt, so ist spätestens vor der letzten mündlichen Verhandlung oder vor der Erteilung des Erbscheines beim Rat des Kreises anzufragen, ob das Vermögen des Erben oder Miterben den Bestimmungen des § 1 oder § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unterliegt. Unterliegt das gesamte Vermögen eines Erben oder Miterben den Bestimmungen des § 1, so ist diesem Erben oder diesem Miterben keine Ausfertigung des Urteils oder des Erbscheines zu erteilen. In dem Urteil ist gegebenenfalls festzustellen oder in dem Erbschein ist zu vermerken: „Der Anteil des (Name des Erben) in Höhe von einem Achtel ist in der Deutschen Demokratischen Republik beschlagnahmt.“ Unterliegt das gesamte Vermögen eines Erben oder Miterben den Bestimmungen des § 6, so bestehen gegen die Erteilung einer Ausfertigung des Urteils oder Erbscheines an diesen Erben keine Bedenken. In dem Urteil oder in dem Erbschein ist in einem solchen Falle anzugeben: „Der Anteil des (Name des Erben) in Höhe von einem Achtel unterliegt in der Deutschen Demokratischen Republik der vorläufigen Verwaltung des Rates des Kreises“ 66;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 66 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 66) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 66 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 66)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit hauptamtlicher auf längere Zeit. Das konspirative Herauslösen der aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Die Legendierung der inoffiziellen Tätigkeit hauptamtlicher durch ein ScheinarbeitsVerhältnis.

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