Unrecht als System 1954-1958, Seite 269

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269); 20, DM. Überwiegend war dies als Geschenk gedacht, desgleichen Sachwerte, wie Schuhe und Bekleidungsstücke für seine Frau und Tochter. Dieser Sachverhalt beruht auf den Ermittlungen und den Einlassungen des Angeklagten. Der Angeklagte läßt sich noch folgendermaßen ein: Bei dem Beschäftigungsverhältnis hat er einem West-Berliner Freund einen Gefallen tun wollen und während seines Urlaubs die Vertretung übernommen, damit dieser die Arbeit behalten sollte. Er habe erst nach Pfingsten 1955 erfahren, und zwar auf Grund eines Artikels in der Berliner Zeitung, daß ein evtl. Arbeitsverhältnis in West-Berlin bei den zuständigen Stellen gemeldet werden muß. Mit der ersten Handlung hat der Angeklagte gegen die Anordnung über die statistische Erhebung der Beschäf-tigtenverhältnisse, und zwar Ziffer 1 und 7 in Verbindung mit § 9 WStVO verstoßen. Die Anordnung besagt, daß Einwohner des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die eine Beschäftigung in anderen Sektoren aufnehmen wollen, eine Genehmigung hierzu vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Magistrats von Groß-Berlin, Berlin C 2, Georgenkirchplatz 2, einzuholen haben. Dies hat der Angeklagte nicht getan. In einer weiteren selbständigen Handlung hat der Angeklagte aus diesem Beschäftigungsverhältnis 420, DM von einem West-Berliner Bürger entgegengenommen, ohne dies der Deutschen Notenbank zu melden. Somit hat er gegen §§ 8 und 16 der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 9 WStVO verstoßen. Die zweite selbständige Handlung steht im Fortsetzungszusammenhang, denn sie weist die Verletzung des gleichartigen Objekts, nämlich Schutz der Mark der DNB, die gleichartige Begehungsform, und zwar hat er Geld der DNB in laufenden Beträgen erhalten, die gleiche Zielsetzung sowie den zeitlichen Zusammenhang auf. Das Gericht erkannte unter Berücksichtigung dessen, daß die zweimaligen Geldzuwendungen und die Sachwerte durch die West-Berliner Verwandten geschenkt wurden, für die erste strafbare Handlung auf zwei Monate Gefängnis, für die zweite strafbare Handlung auf einen Monat Gefängnis. Gemäß § 47 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis zu bilden. Das Gericht ist der Auffassung, daß diese Strafe für den Angeklagten belehrend sein wird und angemessen ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Gesellschaftsgefährlichkeit war wie oben ausgeführt zu erkennen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt aus § 219 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte gemäß § 353 StPO. gez. Komrowski gez. Dobrunz gez. Bellersen DOKUMENT 403 Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee vom 10. November 1955 910 II Wei 371/55 (318/55) Der Angeklagte wird wegen Vergehens nach § § 1 und 7 der Anordnung des Magistrats von Groß-Berlin über statistische Erhebung der Beschäftigtenverhältnisse vom 14. Januar 1953 in Verbindung mit § 9 WStVO zu 300, DM Geldstrafe (Dreihundert DM) verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Aus den Gründen: Der jetzt 28jährige Angeklagte erlernte nach Beendigung der Volksschule das Maschinenschlosserhandwerk. Kurz vor Kriegsende wurde er zur faschistischen Wehrmacht eingezogen und geriet in engl. Gefangenschaft, aus der er im Jahre 1947 entlassen wurde. Nach seiner Rückkehr war er kurze Zeit als Transportarbeiter tätig und arbeitete dann als Tankwart und Schlosser bei der Firma Rafflenbeul, Berlin-Niederschöneweide. Auch als die Firma 1952 in Volkseigentum überging, blieb der Angeklagte bis Juli 1955 weiter in diesem Betrieb tätig. Der ehemalige Inhaber Rafflenbeul, der schon damals in West-Berlin wohnte, eröffnete im Jahre 1952 in Berlin-Tempelhof eine Tankstelle. Im Juni 1955 erhielt der Angeklagte von Rafflenbeul die Aufforderung, bei ihm als Tankwart tätig zu werden. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach, ohne sich für die Arbeitsaufnahme die Genehmigung der Abteilung Arbeit des Magistrats von Groß-Berlin einzuholen. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte am 26. Juli 1955 von der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung beim Rat des Stadtbezirks Weißensee vorgeladen. Der Angeklagte wurde auf die Anordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. Januar 1953 hingewiesen und darüber aufgeklärt, daß ein Arbeitsverhältnis in West-Berlin gegen die Gesetze des Magistrats von Groß-Berlin verstößt. Der Angeklagte hat jedoch dieser Belehrung keine Folge geleistet und sein Arbeitsverhältnis in West-Berlin aufrecht erhalten. Damit hat der Angeklagte gegen §§ 1 und 7 der Anordnung des Magistrats von Groß-Berlin über statistische Erhebung der Beschäftigtenverhältnisse vom 14. Jan. 1953 verstoßen und ist nach diesem Gesetz zur Verantwortung zu ziehen. Der Angeklagte wurde von seinem Arbeitgeber in West-Berlin wöchentlich mit 73, DM der DNB und 22,50 DM der BDL entlohnt. Nach den Einlassungen des Angeklagten wird die Verrechnung der Beträge in DM der DNB über eine Ausgleichskasse des Magistrats von West-Berlin vorgenommen. Das bedeutet, daß der Unternehmer an den Senat für Finanzen beim Magistrat in West-Berlin diese Beträge in Westmark einzuzahlen hat und dafür DM der DNB erhält. Damit ist bewiesen, daß der Magistrat von West-Berlin an Arbeitsverhältnissen von Bewohnern des demokratischen Sektors von Groß-Berlin in West-Berlin das größte Interesse hat, weil es dadurch mit Hilfe des Schwindelkurses ungeheure Summen verdient. Darüber hinaus verfolgen die West-Berliner Behörden das Ziel, durch solche Arbeitsspekulationen die Arbeitskräfte aus dem demokratischen Sektor abzuziehen und unseren wirtschaftlichen Aufbau zu stören. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, daß die demokratischen Behörden solche gesetzwidrigen Arbeitsverhältnisse strafrechtlich verfolgen. Da jedoch der Angeklagte beim Gericht die Überzeugung hinterließ, daß er auf Grund dieses Verfahrens die Schädlichkeit seines Verhaltens eingesehen hat und gewillt ist, sein Arbeitsverhältnis in West-Berlin aufzugeben, hielt das Gericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafhöhe von 500, DM nicht für erforderlich. Das Gericht hielt eine Strafe in Höhe von 300, DM für ausreichend, um dem Angeklagten als genügende Belehrung zu dienen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 353 StGB, gez. Frommknecht gez. Goyer gez. Mispel 269;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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