Unrecht als System 1954-1958, Seite 269

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269); ?20, DM. Ueberwiegend war dies als Geschenk gedacht, desgleichen Sachwerte, wie Schuhe und Bekleidungsstuecke fuer seine Frau und Tochter. Dieser Sachverhalt beruht auf den Ermittlungen und den Einlassungen des Angeklagten. Der Angeklagte laesst sich noch folgendermassen ein: Bei dem Beschaeftigungsverhaeltnis hat er einem West-Berliner Freund einen Gefallen tun wollen und waehrend seines Urlaubs die Vertretung uebernommen, damit dieser die Arbeit behalten sollte. Er habe erst nach Pfingsten 1955 erfahren, und zwar auf Grund eines Artikels in der Berliner Zeitung, dass ein evtl. Arbeitsverhaeltnis in West-Berlin bei den zustaendigen Stellen gemeldet werden muss. Mit der ersten Handlung hat der Angeklagte gegen die Anordnung ueber die statistische Erhebung der Beschaef-tigtenverhaeltnisse, und zwar Ziffer 1 und 7 in Verbindung mit ? 9 WStVO verstossen. Die Anordnung besagt, dass Einwohner des demokratischen Sektors von Gross-Berlin, die eine Beschaeftigung in anderen Sektoren aufnehmen wollen, eine Genehmigung hierzu vor der Aufnahme der Taetigkeit bei der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Magistrats von Gross-Berlin, Berlin C 2, Georgenkirchplatz 2, einzuholen haben. Dies hat der Angeklagte nicht getan. In einer weiteren selbstaendigen Handlung hat der Angeklagte aus diesem Beschaeftigungsverhaeltnis 420, DM von einem West-Berliner Buerger entgegengenommen, ohne dies der Deutschen Notenbank zu melden. Somit hat er gegen ?? 8 und 16 der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit ? 9 WStVO verstossen. Die zweite selbstaendige Handlung steht im Fortsetzungszusammenhang, denn sie weist die Verletzung des gleichartigen Objekts, naemlich Schutz der Mark der DNB, die gleichartige Begehungsform, und zwar hat er Geld der DNB in laufenden Betraegen erhalten, die gleiche Zielsetzung sowie den zeitlichen Zusammenhang auf. Das Gericht erkannte unter Beruecksichtigung dessen, dass die zweimaligen Geldzuwendungen und die Sachwerte durch die West-Berliner Verwandten geschenkt wurden, fuer die erste strafbare Handlung auf zwei Monate Gefaengnis, fuer die zweite strafbare Handlung auf einen Monat Gefaengnis. Gemaess ? 47 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefaengnis zu bilden. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Strafe fuer den Angeklagten belehrend sein wird und angemessen ist. In Anbetracht der verhaeltnismaessig geringen Gesellschaftsgefaehrlichkeit war wie oben ausgefuehrt zu erkennen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt aus ? 219 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens traegt der Angeklagte gemaess ? 353 StPO. gez. Komrowski gez. Dobrunz gez. Bellersen DOKUMENT 403 Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weissensee vom 10. November 1955 910 II Wei 371/55 (318/55) Der Angeklagte wird wegen Vergehens nach ? ? 1 und 7 der Anordnung des Magistrats von Gross-Berlin ueber statistische Erhebung der Beschaeftigtenverhaeltnisse vom 14. Januar 1953 in Verbindung mit ? 9 WStVO zu 300, DM Geldstrafe (Dreihundert DM) verurteilt. Die Kosten des Verfahrens traegt der Angeklagte. Aus den Gruenden: Der jetzt 28jaehrige Angeklagte erlernte nach Beendigung der Volksschule das Maschinenschlosserhandwerk. Kurz vor Kriegsende wurde er zur faschistischen Wehrmacht eingezogen und geriet in engl. Gefangenschaft, aus der er im Jahre 1947 entlassen wurde. Nach seiner Rueckkehr war er kurze Zeit als Transportarbeiter taetig und arbeitete dann als Tankwart und Schlosser bei der Firma Rafflenbeul, Berlin-Niederschoeneweide. Auch als die Firma 1952 in Volkseigentum ueberging, blieb der Angeklagte bis Juli 1955 weiter in diesem Betrieb taetig. Der ehemalige Inhaber Rafflenbeul, der schon damals in West-Berlin wohnte, eroeffnete im Jahre 1952 in Berlin-Tempelhof eine Tankstelle. Im Juni 1955 erhielt der Angeklagte von Rafflenbeul die Aufforderung, bei ihm als Tankwart taetig zu werden. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach, ohne sich fuer die Arbeitsaufnahme die Genehmigung der Abteilung Arbeit des Magistrats von Gross-Berlin einzuholen. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte am 26. Juli 1955 von der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung beim Rat des Stadtbezirks Weissensee vorgeladen. Der Angeklagte wurde auf die Anordnung des Magistrats von Gross-Berlin vom 14. Januar 1953 hingewiesen und darueber aufgeklaert, dass ein Arbeitsverhaeltnis in West-Berlin gegen die Gesetze des Magistrats von Gross-Berlin verstoesst. Der Angeklagte hat jedoch dieser Belehrung keine Folge geleistet und sein Arbeitsverhaeltnis in West-Berlin aufrecht erhalten. Damit hat der Angeklagte gegen ?? 1 und 7 der Anordnung des Magistrats von Gross-Berlin ueber statistische Erhebung der Beschaeftigtenverhaeltnisse vom 14. Jan. 1953 verstossen und ist nach diesem Gesetz zur Verantwortung zu ziehen. Der Angeklagte wurde von seinem Arbeitgeber in West-Berlin woechentlich mit 73, DM der DNB und 22,50 DM der BDL entlohnt. Nach den Einlassungen des Angeklagten wird die Verrechnung der Betraege in DM der DNB ueber eine Ausgleichskasse des Magistrats von West-Berlin vorgenommen. Das bedeutet, dass der Unternehmer an den Senat fuer Finanzen beim Magistrat in West-Berlin diese Betraege in Westmark einzuzahlen hat und dafuer DM der DNB erhaelt. Damit ist bewiesen, dass der Magistrat von West-Berlin an Arbeitsverhaeltnissen von Bewohnern des demokratischen Sektors von Gross-Berlin in West-Berlin das groesste Interesse hat, weil es dadurch mit Hilfe des Schwindelkurses ungeheure Summen verdient. Darueber hinaus verfolgen die West-Berliner Behoerden das Ziel, durch solche Arbeitsspekulationen die Arbeitskraefte aus dem demokratischen Sektor abzuziehen und unseren wirtschaftlichen Aufbau zu stoeren. Aus diesen Gruenden ist es erforderlich, dass die demokratischen Behoerden solche gesetzwidrigen Arbeitsverhaeltnisse strafrechtlich verfolgen. Da jedoch der Angeklagte beim Gericht die Ueberzeugung hinterliess, dass er auf Grund dieses Verfahrens die Schaedlichkeit seines Verhaltens eingesehen hat und gewillt ist, sein Arbeitsverhaeltnis in West-Berlin aufzugeben, hielt das Gericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafhoehe von 500, DM nicht fuer erforderlich. Das Gericht hielt eine Strafe in Hoehe von 300, DM fuer ausreichend, um dem Angeklagten als genuegende Belehrung zu dienen. Die Kostenentscheidung ergeht nach ? 353 StGB, gez. Frommknecht gez. Goyer gez. Mispel 269;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 269 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 269)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und ßedin- qunqen. Im Abschnitt der vorliegenden Arbeit wurde das Grundanliegen der Vorbeugung im Zusammenhang von sozialistischer Gesellschaftsentwicklung und Vorbeugung dargestellt.

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