Unrecht als System 1954-1958, Seite 190

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 190 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 190); bekannt sein. Durch seine verbrecherische Handlung hat er sich gegen diese fortschrittliche Entwicklung gestellt und somit auch gegen das Wohlergehen seiner Familie gewirkt. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, daß sie die Zwangsfolgen aus dem Verbrechen des Beklagten auch nur im geringen Maße teilt. Wenn auch die Klägerin einen im Jahre 1954 gestellten Antrag auf Scheidung der Ehe wieder zurückgenommen hat, so kann daraus keinesfalls geschlossen werden, daß sie seine Handlungen als verziehen ansieht. Es geschah vielmehr mit Rückicht auf das gemeinsame Kind. Die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte habe sie dritten Personen gegenüber fälschlich einer staatsfeindlichen Handlung bezichtigt, wird von dem Beklagten bestritten und ist auch nicht bewiesen worden. Die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte werfe ihr laufend vor, sie schreibe an ihn zu wenig und sie amüsiere sich während seiner Abwesenheit, kann ebenfalls nicht als hinreichender Beweis angesehen werden. Die Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern, sind ebenfalls nicht bewiesen worden. Das Gericht ist der Überzeugung, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist, daß eine ihrem Wesen entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die Ehe mußte daher auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und des § 12 des Mutter- und Kinderschutzgesetzes, wie geschehen, auf Alleinverschulden des Beklagten geschieden werden. gez. Endlich DOKUMENT 252 Urteil des Bezirksgerichts Halle (Saale) 3. Zivilsenat vom 15. November 1955 Az. 3 S Ra 218/55 Der Zivilsenat hat für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 1955 verkündete Urteil des Kreisgerichts in Naumburg (S) ab geändert: Die am 14. April 1945 vor dem Standesamt in Görkau (CSR) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Aus den E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e n : Nach Fortfall des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 (Ehegesetz) werden die Ehen in der Deutschen Demokratischen Republik geschieden auf der Grundlage der Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Art.7, 30), des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950, sowie der vom Obersten Gericht und den übrigen Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik entwickelten Grundsätze über Ehe und Familie, die auch den Anschauungen des fortschrittlichsten und damit überwiegenden Teiles der Werktätigen entsprechen. In Würdigung der neuen Rechtslage vertritt der Senat die Auffassung, daß das Verschuldensprinzip des inzwischen fortgefallenen Ehegesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen kann, dagegen das Zerrüttungsprinzip unter Anlegung eines strengen Maßstabes in den Vordergrund tritt. Unter diesen Gesichtspunkten wird auch geprüft, ob die Ehe aufrechtzuerhalten ist im Falle des Widerspruchs eines Ehegatten gegen eine Scheidung der Ehe. Mit Bezug auf die oben dargelegte grundsätzliche Auffassung des Senats und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmung der Parteien vor dem Berufungsgericht sowie des gesamten Sachvorbringens ist der Senat bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe vorhanden sind, die eine Scheidung der Ehe der Parteien rechtfertigen, zu der Meinung gelangt, daß solche Gründe vorliegen. Im Eheleben der Parteien traten zunächst Spannungen ein, hervorgerufen durch Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen. Die Klägerin hat behauptet, daß allein das Verhalten des Verklagten es dahin gebracht habe, daß es zu solchen unerfreulichen Vorkommnissen gekommen sei. Es ist vom Verklagten bei seiner Vernehmung vom 7. Juli 1955 zugegeben worden, daß er die Klägerin bei scharfen Auseinandersetzungen zweimal geschlagen hat. Die Ursache, weswegen es zu Zwistigkeiten zwischen den Parteien gekommen ist, will der Verklagte darin gesehen haben, daß die Schwiegereltern sich in die Ehe eingemischt hätten. Das Eingeständnis des Verklagten geht auch dahin, daß Schulden gemacht worden seien. Er macht dabei aber die Einschränkung, die Klägerin habe von diesem geborgten Geld ja mitgelebt. Gerade diese letzte Einwendung hat jedoch die Klägerin energisch zurückgewiesen. Sie behauptet, daß es die Gläubiger des Verklagten seien, die jetzt noch ihr Geld bekämen und es von ihr verlangten. Diese Ereignisse zeigen auf, daß die Ehe der Parteien in ihrem Bestand zerrüttet war, eine feste Bindung zwischen ihnen nicht mehr bestand. Der Auffassung des Verklagten, die Ehe sei harmonisch gewesen und er habe sich mit der Klägerin gut verstanden, konnte daher nicht gefolgt werden. Durch wiederholt und bis in die letzte Zeit vor der Inhaftierung des Verklagten stattgefundenen ehelichen Verkehr kann nicht immer eine Harmonie zwischen den Eheleuten erblickt werden. Vielmehr beweist ja das Scheidungsbegehren der Klägerin, daß das Verhalten des Verklagten in der Vergangenheit und seine dann begangene hohe gesellschaftsgefährdende und strafbare Handlung nicht geeignet war, die eheliche Gesinnung der Klägerin zu erhalten. Es hat zunächst den Anschein, daß die Klägerin an der strafbaren Handlung und der Verurteilung des Verklagten keinen Anstoß genommen hat. Aber schon kurze Zeit nach dem Strafantritt des Verklagten machte sie ihm anläßlich eines Besuches die Mitteilung, daß sie sich scheiden ließe, wenn durch die Bestrafung eine „Behinderung“ ihrerseits eintreten würde. Zu diesem Zeitpunkt kam ihr zum Bewußtsein, daß die strafbare Handlung des Verklagten auch ihr persönliches Leben negativ beeinträchtigen könnte. Hierzu muß gesagt werden, daß der Charakter der strafbaren Handlung des Verklagten ■ Spionage und Agententätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik die Ehe gefährdend und geeignet war, dieselbe zu zerstören. Die Handlungsweise des Verklagten war ferner geeignet, die von der Klägerin angestrebte Weiterentwicklung in ihrem Beruf hemmend zu beeinflussen. Die Klägerin nimmt zu den Zielen in unserer demokratischen Gesellschaftsordnung eine durchaus positive Haltung ein. Das beweist ihre aktive Mitarbeit in den demokratischen Massenorganisationen. Als Leiterin des Frauenausschusses im Betrieb, Angehörige der Betriebsgewerkschaftsleitung und Gewerkschaftsgruppenorganisator steht sie mitten im gesellschaftlichen Leben. Die gesteigerte gesellschaftspolitische Tätigkeit der Klägerin, gerade während der Haftzeit des Verklagten, hat sie die Schwere der strafbaren Handlung des Verklagten erfassen lassen und glaubt daraus die Erkenntnis gewonnen zu haben, daß nunmehr die Ehe infolge der gesellschaftsgefährdenden Handlungsweise des Verklagten tiefgreifend zerrüttet sei und das Weiterbestehen der Ehegemeinschaft ein Hemmnis für ihre berufliche Entwicklung bedeute. 190;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 190 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 190) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 190 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 190)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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