Unrecht als System 1954-1958, Seite 189

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 189 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 189); halten die Ehe schuldhaft zerrüttet habe und sie deshalb den Sinn für die Parteien und die Gesellschaft verloren habe. Sie stellt daher den Antrag, die am 19. August 1927 vor dem Standesamt Pase-walk geschlossene Ehe der Parteien zur Alleinschuld des Verklagten zu scheiden. Der Verklagte stellt keine Anträge. Er erklärte, daß er die Entscheidung dem Prozeßgericht überläßt. Entscheidungsgründe : Das Gericht kam während der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung, daß die Behauptungen der Klägerin der Wahrheit entsprechen. Zu dieser Auffassung kam das Gericht deshalb, weil der Verklagte den Behauptungen der Klägerin nicht widersprochen hat. Es steht also fest, daß die Ehe der Parteien von Anfang an nicht harmonisch war. Die Begehung einer strafbaren Handlung des Verklagten, für die er jetzt noch eine Zuchthausstrafe verbüßt, ist ein ehrloses Verhalten gegenüber der Klägerin. Durch dieses ehrlose Verhalten wurde die eheliche Gesinnung der Klägerin zerstört. Dadurch wurde die Ehe der Parteien endgültig zerrüttet, so daß jetzt keine eheliche Bindung zwischen den Parteien vorhanden ist. Aus diesen Gründen kam das Gericht zu der Auffassung, daß mit der Wiederherstellung einer der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist. Wenn mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, so hat das Fortbestehen einer solchen Ehe den Sinn für die Parteien und für unsere Gesellschaft verloren. Die Ehe war daher gemäß § 43 EG. zu scheiden. gez. Hiersche DOKUMENT 250 Urteil des Kreisgerichts Schmölln vom 3. Februar 1955 Az. 2 Ha 103/54 Die Zivilkammer hat für Recht erkannt: 1. Die am 13. September 1952 vor dem Standesamt Heyersdorf geschlossene Ehe der Parteien wird gemäß § 43 Eheges. geschieden. 2. Der Verklagte ist schuldig an der Scheidung. Aus dem Tatbestand: Die Parteien, deutsche Staatsbürger, haben am 13. September 1952 vor dem Standesamt Heyersdorf miteinander die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist die am 9. März 1953 geborene Doris hervorgegangen. Mit der Klage wird behauptet, der Verklagte habe sich seit längerer Zeit schon ehewidrig verhalten. Dieserhalb hat sie bereits zweimal Scheidungsklage anhängig gehabt, dann aber wieder nachgegeben. Der Verklagte habe im Mai 1954 Angehörige der Sowjetarmee beleidigt und sei deshalb zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nunmehr sei ihre Geduld zu Ende. Mit einem Feind unseres Staates wolle sie nichts zu tun haben. Die Klägerin verlangt die Scheidung. Der Verklagte beantragt Klageabweisung, da seine Verfehlungen seines Erachtens keinen Scheidungsgrund darstellen würden. Entscheidungsgründe: In der ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegenseitige Achtung und Liebe, gegenseitiges Vertrauen die Grundpfeiler, ohne die eine beständige harmonische Ehe nicht bestehen kann. Der Verklagte ist ein gewalttätiger Mensch. Wegen Entfachung eines Wohnungsbrandes (eheliche Wohnung) wurde er vom Kreisgericht Schmölln zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Klägerin war es zu verdanken, daß das Feuer auf seinen Herd beschränkt blieb. Die Zerrüttung der Ehe war bereits damals vorhanden. Es ist das Verdienst der Klägerin, daß sie immer wieder versuchte, die Ehe zu halten und den Verklagten zur Vernunft zu rufen. Es ist der Klägerin nicht gelungen. Er hat Angehörige der Sowjetarmee und damit die heroischen Sowjetvölker schwer beleidigt. Die Sowjetmacht ist der Garant des Friedens. Ein Feind der Sowjetunion ist ein Feind unseres Arbeiter- und Bauernstaates, ist ein Feind der Klägerin. Die Klägerin lehnt es entschieden ab, mit einem Gegner der Friedenskräfte in ehelicher Gemeinschaft zu leben, der unsere demokratische Gesetzlichkeit wiederholte Male verletzt hat. Nach den Grundsätzen unserer Verfassung bilden Ehe und Familie die Grundlage unserer demokratischen Lebensgemeinschaft. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist verpflichtet, diese Grundsätze einzuhalten. Der Verklagte hat sich nicht nach diesen Grundsätzen gerichtet und eine völlig negative Einstellung zum Wesen der Ehe gezeigt. Durch seine Verfehlungen ist die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet. Er hat mithin Schuld an der Scheidung. Die Kosten des Rechtsstreits hat er gemäß § 91 ZPO zu tragen. Durch Beschluß war der Klägerin nach sorgfältiger Prüfung mit Einwilligung des Rates des Kreises Schmölln das Sorgerecht über das Kind Doris zuzusprechen. Sie ist in der Lage, das Kind im Sinne unseres Staates zu erziehen. gez. Wintrik DOKUMENT 251 Urteil des Kreisgerichts Forst/Lausitz vom 7. November 1955 Az. 1 Ra 70/55 Die Zivilkammer hat für Recht erkannt: 1. Die am 3. September 1949 vor dem Standesamt Forst/L. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Den Beklagten trifft ein Verschulden. Aus den E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e n : Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die sich u. a. auf gegenseitige Liebe und Vertrauen stützt. Diese Prinzipien hat der Beklagte durch seine Handlung, die im Jahre 1951 Gegenstand eines Strafverfahrens war, gröblichst verletzt. In der Deutschen Demokratischen Republik wird die Familie durch den Staat auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens beschützt und behütet, denn eine gesunde lebensfrohe Familie ist die Keimzelle unserer Gesellschaftsordnung. Die vielen einschlägigen Maßnahmen seitens unserer Regierung mußten auch dem Beklagten 189;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 189 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 189) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 189 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 189)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie Wahrheitsgemäße Untersuchungsergebnisss sind das Ziel jeglicher Untersuchungstätiokeit in Staatssicherheit . Nur wahre, der Realität entsprechende Erkenntnisresultate sind geeignet, den von der Untersuchungsarbeit erwarteten größeren Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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