Unrecht als System 1954-1958, Seite 181

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181); ?DOKUMENT 241 Urteil des Kreisgerichts Oranienburg vom 18. 12. 1957 3 Ds 332/57 K II 620/57 Der Angeklagte wird wegen Wirtschaftsvergehen nach ? 9 der WStVO zu einer Gefaengnisstrafe von 4% (viereinhalb) Monaten verurteilt. Die durch die Kreispruefungskommission beim Rat des Kreises Oranienburg gesperrten Gelder des Angeklagten in Hoehe von 6500, DM (sechstausendfuenfhundert) werden eingezogen. Der Angeklagte traegt die Kosten des Verfahrens. Aus den Gruenden: Der 44jaehrige Angeklagte, Sohn eines Arbeiters, erlernte nach seiner Schulentlassung den Beruf eines Maurers. Diesen Beruf hat er, abgesehen von den Jahren 1939 bis 1947, in denen er als Soldat eingezogen und aus englischer Kriegsgefangenschaft entlassen wurde, bis zum heutigen Tage ausgefuehrt. Im Jahre 1955 nahm er eine Stellung bei einer Baufirma in West-Berlin an, wo er einen woechentlichen Verdienst hatte von 40, DM BDL und 60, DM DNB. Von dem verdienten Westgeld tauschte er nach seinen, Angaben durchschnittlich 20, DM West in den Berliner Wechselstuben zum Schwindelkurs gegen DM der Deutschen Notenbank ein. Dieses Geld, im Durchschnitt monatlich ca. 400, DM fuehrte er in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein. Es handelt sich um eine Summe von ca. 12 000, DM, die er von 1955 bis Oktober 1957 illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einfuehrte. Am 13. 10. 1957 zahlte er 6500, DM zum Umtausch ein. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Gelder, die er illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingefuehrt hat. Durch diese Handlung hat der Angeklagte gegen ? 1 der AO ueber die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. Maerz 1949 verstossen. Danach ist es verboten, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank aus der DDR nach West-Berlin, Westdeutschland oder auch ins Ausland auszufuehren oder aus West-Berlin, Westdeutschland oder aus dem Ausland in die Deutsche Demokratische Republik einzufuehren. Auf Grund des ? 12 der genannten Anordnung ist der Angeklagte deshalb nach ? 9 der WStVO zu bestrafen. Die Handlung des Angeklagten richtet sich gegen die zum Schutze unserer Waehrung erlassenen Gesetze und Verordnungen. Sie ist aeusserst gesellschaftsgefaehrlich, weil sie die Interessen unserer Werktaetigen schaedigt und weil diese illegale Ein- und Ausfuhr unserer Zahlungsmittel den West-Berliner Agenten- und Spionageorganisationen Gelder unserer Waehrung fuer ihre verbrecherischen Zwecke in ihre Haende fuehrt. Das war auch dem Angeklagten hinreichend bekannt. Dem Angeklagten ist auch bekannt, dass in. der DDR ein grosser Mangel an Bauarbeitern aller Sparten besteht. Dem Angeklagten ist auch bekannt, dass die Unternehmer in West-Berlin staendig bemueht sind, billige und dabei zugleich tuechtige Arbeitskraefte aus der DDR nach West-Berlin zu locken, um sie dort als Lohndruecker zu gebrauchen. Der Angeklagte weiss auch, dass unter den West-Berliner Bauarbeitern eine grosse Arbeitslosigkeit herrscht. Darueber hat sich der Angeklagte skrupellos hinweggesetzt. Er hat den West-Berliner Unternehmern geholfen, ihre Machtposition gegenueber den West-Berliner Arbeitern und Arbeitslosen zu verstaerken und hat es nicht fuer notwendig befunden, die friedliche Aufbauarbeit unseres Arbeiter-und-Bauern- Staates zu unterstuetzen. Er kann also nicht erwarten, dass dieses sein Verhalten und seine vorsaetzliche Verletzung unserer Gesetze ungestraft oder mildernd beurteilt wird. Das Gericht hat sich deshalb dem Antrag des Staatsanwaltes angeschlossen und auf eine Gefaengnisstrafe von 4Vz (viereinhalb) Monaten erkannt. Es besteht kein Anlass, den Angeklagten in den Genuss der rechtswidrig erworbenen und in die DDR eingefuehrten Gelder zu belassen. Das Gericht hat deshalb auf Grund des ? 16 der WStVO den von der Kreispruefungskommission beim Rat des Kreises gesperrten Betrag von DM 6500, eingezogen. Der Angeklagte kann nicht erwarten, dass er und seine Familie nur die Vorteile in Anspruch nimmt, die das Leben in der Deutschen Demokratischen Republik bietet, ohne selbst in irgendeiner Weise etwas fuer den Aufbau unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates, fuer die Interessen unserer arbeitenden Menschen zu tun. Die Kostenentscheidung folgt aus ? 353 StPO in Verbindung mit der Verordnung ueber die Kosten in Strafsachen vom 15. Maerz 1956. gez. Oberdiek gez. Rehse gez. Hirsch DOKUMENT 242 Urteil des Kreisgerichts Angermuende vom 17.12.1957 3 Ds 250/57 K H W 226/57 Der Angeklagte W. K. wird wegen Betruges zu einer Gefaengnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die seit dem 27. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens traegt der Angeklagte. Aus den Gruenden: Am 13.10.1957 wurde der Angeklagte durch einen Nachbarn fruehmorgens um %9 Uhr davon in Kenntnis gesetzt, dass er um 9 Uhr in der Bank sein muesse. Der demokratische Rundfunk habe diese Aufforderung wegen des an diesem Tage stattfindenden Banknotenumtausches an alle Mitarbeiter der Kredit- und Geldinstitute gerichtet. Der Angeklagte, der zwar selbst ein Rundfunkgeraet besitzt, es aber nicht eingeschaltet hatte, begab sich daraufhin zur Bank fuer Handwerk und Gewerbe in A., deren Leiter er seit 1952 ist. Als er vom Rat der Stadt in der Bank angerufen wurde, dass er um 9 Uhr im Rathaus erscheinen sollte, ging er zu der Buchhalterin, der Zeugin St., die noch in ihrer Wohnung war, holte sie ab und ging mit ihr zusammen zum Rathaus. Dort erfuhr der Angeklagte, dass ab 12 Uhr der Umtausch der alten Banknoten stattfindet, und dass die Bank, genau wie andere Institute, zum Zweck des Umtausches, geoeffnet sein muesse. Er wurde weiter bedeutet, dass er um 11 Uhr nochmals zum Rat der Stadt kommen muesse, um sich weitere Instruktionen einzuholen. Als der Angeklagte nach 9 Uhr wieder in der Bank eintraf, richtete er alles zum Umtausch vor, desgleichen die inzwischen von anderen Personen benachrichtigten Mitarbeiter, die inzwischen in der Bank erschienen waren. Bis gegen 11 Uhr liess der Angeklagte von verschiedenen Kunden noch Einzahlungen auf Konten, Girokonten und Sparkonten einzahlen, obgleich die Bank fuer solche Erledigungen nicht geoeffnet war, sondern lediglich wegen des Geldumtausches. Auf die Fragen seiner Mitarbeiter, ob Einzahlungen angenommen werden duerften, antwortete er mit ja und gab die Anweisung, Quittungen 181;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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