Unrecht als System 1954-1958, Seite 181

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181); DOKUMENT 241 Urteil des Kreisgerichts Oranienburg vom 18. 12. 1957 3 Ds 332/57 K II 620/57 Der Angeklagte wird wegen Wirtschaftsvergehen nach § 9 der WStVO zu einer Gefängnisstrafe von 4% (viereinhalb) Monaten verurteilt. Die durch die Kreisprüfungskommission beim Rat des Kreises Oranienburg gesperrten Gelder des Angeklagten in Höhe von 6500, DM (sechstausendfünfhundert) werden eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Aus den Gründen: Der 44jährige Angeklagte, Sohn eines Arbeiters, erlernte nach seiner Schulentlassung den Beruf eines Maurers. Diesen Beruf hat er, abgesehen von den Jahren 1939 bis 1947, in denen er als Soldat eingezogen und aus englischer Kriegsgefangenschaft entlassen wurde, bis zum heutigen Tage ausgeführt. Im Jahre 1955 nahm er eine Stellung bei einer Baufirma in West-Berlin an, wo er einen wöchentlichen Verdienst hatte von 40, DM BDL und 60, DM DNB. Von dem verdienten Westgeld tauschte er nach seinen, Angaben durchschnittlich 20, DM West in den Berliner Wechselstuben zum Schwindelkurs gegen DM der Deutschen Notenbank ein. Dieses Geld, im Durchschnitt monatlich ca. 400, DM führte er in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein. Es handelt sich um eine Summe von ca. 12 000, DM, die er von 1955 bis Oktober 1957 illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einführte. Am 13. 10. 1957 zahlte er 6500, DM zum Umtausch ein. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Gelder, die er illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt hat. Durch diese Handlung hat der Angeklagte gegen § 1 der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 verstoßen. Danach ist es verboten, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank aus der DDR nach West-Berlin, Westdeutschland oder auch ins Ausland auszuführen oder aus West-Berlin, Westdeutschland oder aus dem Ausland in die Deutsche Demokratische Republik einzuführen. Auf Grund des § 12 der genannten Anordnung ist der Angeklagte deshalb nach § 9 der WStVO zu bestrafen. Die Handlung des Angeklagten richtet sich gegen die zum Schutze unserer Währung erlassenen Gesetze und Verordnungen. Sie ist äußerst gesellschaftsgefährlich, weil sie die Interessen unserer Werktätigen schädigt und weil diese illegale Ein- und Ausfuhr unserer Zahlungsmittel den West-Berliner Agenten- und Spionageorganisationen Gelder unserer Währung für ihre verbrecherischen Zwecke in ihre Hände führt. Das war auch dem Angeklagten hinreichend bekannt. Dem Angeklagten ist auch bekannt, daß in. der DDR ein großer Mangel an Bauarbeitern aller Sparten besteht. Dem Angeklagten ist auch bekannt, daß die Unternehmer in West-Berlin ständig bemüht sind, billige und dabei zugleich tüchtige Arbeitskräfte aus der DDR nach West-Berlin zu locken, um sie dort als Lohndrücker zu gebrauchen. Der Angeklagte weiß auch, daß unter den West-Berliner Bauarbeitern eine große Arbeitslosigkeit herrscht. Darüber hat sich der Angeklagte skrupellos hinweggesetzt. Er hat den West-Berliner Unternehmern geholfen, ihre Machtposition gegenüber den West-Berliner Arbeitern und Arbeitslosen zu verstärken und hat es nicht für notwendig befunden, die friedliche Aufbauarbeit unseres Arbeiter-und-Bauern- Staates zu unterstützen. Er kann also nicht erwarten, daß dieses sein Verhalten und seine vorsätzliche Verletzung unserer Gesetze ungestraft oder mildernd beurteilt wird. Das Gericht hat sich deshalb dem Antrag des Staatsanwaltes angeschlossen und auf eine Gefängnisstrafe von 4Vz (viereinhalb) Monaten erkannt. Es besteht kein Anlaß, den Angeklagten in den Genuß der rechtswidrig erworbenen und in die DDR eingeführten Gelder zu belassen. Das Gericht hat deshalb auf Grund des § 16 der WStVO den von der Kreisprüfungskommission beim Rat des Kreises gesperrten Betrag von DM 6500, eingezogen. Der Angeklagte kann nicht erwarten, daß er und seine Familie nur die Vorteile in Anspruch nimmt, die das Leben in der Deutschen Demokratischen Republik bietet, ohne selbst in irgendeiner Weise etwas für den Aufbau unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates, für die Interessen unserer arbeitenden Menschen zu tun. Die Kostenentscheidung folgt aus § 353 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Kosten in Strafsachen vom 15. März 1956. gez. Oberdiek gez. Rehse gez. Hirsch DOKUMENT 242 Urteil des Kreisgerichts Angermünde vom 17.12.1957 3 Ds 250/57 K H W 226/57 Der Angeklagte W. K. wird wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die seit dem 27. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Aus den Gründen: Am 13.10.1957 wurde der Angeklagte durch einen Nachbarn frühmorgens um %9 Uhr davon in Kenntnis gesetzt, daß er um 9 Uhr in der Bank sein müsse. Der demokratische Rundfunk habe diese Aufforderung wegen des an diesem Tage stattfindenden Banknotenumtausches an alle Mitarbeiter der Kredit- und Geldinstitute gerichtet. Der Angeklagte, der zwar selbst ein Rundfunkgerät besitzt, es aber nicht eingeschaltet hatte, begab sich daraufhin zur Bank für Handwerk und Gewerbe in A., deren Leiter er seit 1952 ist. Als er vom Rat der Stadt in der Bank angerufen wurde, daß er um 9 Uhr im Rathaus erscheinen sollte, ging er zu der Buchhalterin, der Zeugin St., die noch in ihrer Wohnung war, holte sie ab und ging mit ihr zusammen zum Rathaus. Dort erfuhr der Angeklagte, daß ab 12 Uhr der Umtausch der alten Banknoten stattfindet, und daß die Bank, genau wie andere Institute, zum Zweck des Umtausches, geöffnet sein müsse. Er wurde weiter bedeutet, daß er um 11 Uhr nochmals zum Rat der Stadt kommen müsse, um sich weitere Instruktionen einzuholen. Als der Angeklagte nach 9 Uhr wieder in der Bank eintraf, richtete er alles zum Umtausch vor, desgleichen die inzwischen von anderen Personen benachrichtigten Mitarbeiter, die inzwischen in der Bank erschienen waren. Bis gegen 11 Uhr ließ der Angeklagte von verschiedenen Kunden noch Einzahlungen auf Konten, Girokonten und Sparkonten einzahlen, obgleich die Bank für solche Erledigungen nicht geöffnet war, sondern lediglich wegen des Geldumtausches. Auf die Fragen seiner Mitarbeiter, ob Einzahlungen angenommen werden dürften, antwortete er mit ja und gab die Anweisung, Quittungen 181;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 181 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 181)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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