Unrecht als System 1954-1958, Seite 169

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 169 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 169); ?zur Regelung des Innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verb, mit ? 9 WStVO zu einer Gesamtstrafe von 5 fuenf Jahren und 2 zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Gern. ? 2 Abs. II des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels ist das Vermoegen der Angeklagten einzuziehen. Die seit dem 22. 8. 1955 vollzogene Untersuchungshaft wird der Angeklagten angerechnet. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus den Gruenden: Die im 70. Lebensjahr stehende Angeklagte stammt aus einer Arbeiterfamilie. Sie besuchte acht Jahre die Volksschule und half danach im Geschaeft ihrer Schwester als Hausmaedchen. Im Jahre 1904 kam sie dann nach Hamburg und lernte dort ihren ersten Mann kennen, mit dem sie spaeter die Ehe einging und danach im Haushalt taetig war. 1915 lernte sie dann ihren zweiten Ehemann kennen, mit dem sie sich 1925 verheiratete. Nach kurzer Taetigkeit im Haushalt half sie dann im Antiquitaetengeschaeft ihres Ehemannes. Waehrend der Nazizeit wurde dieses Geschaeft beschlagnahmt. Es handelte sich hierbei um zwei Filialen, und zwar eine auf der Marienstrasse und die andere auf der Trompeterstrasse. Nach 1945 gruendete der Ehemann der Angeklagten ein neues Antiquitaetengeschaeft, in dem die Angeklagte wiederum mit taetig wurde. Durch erhebliche Steuerschulden wurde im Jahre 1950 das gesamte Vermoegen des Ehemannes der Angeklagten, das sich auf ca. 200 000, DM bezifferte, beschlagnahmt. Die Angeklagte hat sich in ihrem bisherigen Leben um politische Dinge nicht gekuemmert. Sie hat noch niemals einer politischen Partei noch Massenorganisation angehoert. Auch fuer unser gesellschaftliches Leben hat sie sich kaum interessiert noch persoenlich zum Wiederaufbau unserer Wirtschaft beigetragen. Nach ihren Angaben ist die Angeklagte nicht vorbestraft. Die Angeklagte verliess mit ihrem Ehemann, nachdem dessen Vermoegen beschlagnahmt worden war, illegal die DDR. Nach kurzem Aufenthalt in West-Berlin begaben sie sich dann nach Hamburg. Dort gruendete ihr Ehemann ein neues Geschaeft, und zwar reflektierten sie Gluehbirnen und brachten sie in Vertrieb. Nach Angaben der Angeklagten hatten sie dort 15 Vertreter und vier Angestellte beschaeftigt. Waehrend ihres Wegganges von der DDR nahm die Angeklagte verschiedene persoenliche Sachen, u. a. Schmuck, zwei Pelzmaentel und andere Bekleidung mit. In der Folgezeit erhielt sie durch die ehemalige Angestellte E. mehrere Paketsendungen, die Steppdecken, Kopfkissen sowie ein Zobelkollier zum Inhalt hatten. Nachdem der Ehemann der Angeklagten im April 1953 verstarb, versuchte die Angeklagte mit Hilfe des ehemaligen Rechtsanwalts D., durch unsere staatlichen Behoerden das beschlagnahmte Eigentum ihres Ehemannes wieder freizubekommen, da sie dessen Alleinerbin war. Durch die Bemuehungen D.?s war ihr dies auch gelungen und so kam sie erstmalig im November 1953 auf sechs Wochen in die DDR zurueck. Hier traf sie alle Vorbereitungen, um nunmehr endgueltig von Hamburg nach D. wieder ueberzusiedeln. Aus diesem Grunde verkaufte sie in Hamburg die durch ihren Ehemann erworbene Baracke fuer 9000, DM West. Von diesem Betrag gab sie in Hamburg ca. 2000, DM West fuer persoenliche Anschaffungen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus. Mit 7000, Mark West trat sie dann auf dem Luftwege ihre Reise ueber West-Berlin nach D. an. Auf dem Flugplatz in West-Berlin wurde sie von dem ehemaligen Rechtsanwalt D. empfangen und beide berieten ueber die erforderlichen Massnahmen bei der Regelung aller Geld- angelegenheiten. So gab sie in der Pension Jacubeit zunaechst D. 1000, - Mark West als Abfindung fuer dessen ?Bemuehungen?. Weitere 2400, - Mark West hinterlegte sie auf Anraten D.?s bei einem Rechtsanwalt M. mit dem Ziel, bei evtl. Westfahrten nach Hamburg ueber bestimmte Barmittel westdeutscher Waehrung verfuegen zu koennen. Weitere 300, Mark West hinterlegte sie in einem Briefumschlag zum gleichen Verfuegungszweck in der Pension Jacubeit. Ferner behielt sie 500, Mark West fuer weitere Soforteinkaeufe und Begleichung von Rechnungen, die sich aus ihrem Aufenthalt in West-Berlin ergeben haben. Nach den Angaben der Angeklagten hat D. ca. 2800, Mark West zum Schwindelkurs der West-Berliner Wechselstuben in einen Betrag von 14 000, Mark der Deutschen Notenbank umgewechselt und diese in die DDR eingefuehrt. Dies geschah am 8. 2. 1954. Am 14. 2. 1954 ist dann die Angeklagte persoenlich nach D. gereist bzw. von der ehemaligen Angestellten E. abgeholt worden. Der E. gab sie ebenfalls fuer deren Behilflichkeit 100,- - Mark West. Von dem ueberfuehrten Betrag in Hoehe von ca. 14 000, DM erhielt die E. fuer Aufwendungen, insbesondere fuer Uebersendungen von Sachen nach Hamburg zunaechst 7000, DM der Deutschen Notenbank und zu einem spaeteren Zeitraum, und zwar nach Verkauf zweier zurueckerhaltener Grundstuecke einen weiteren Betrag von 5353, DM. Die Angeklagte erhielt zunaechst durch die Wohnungsbehoerde ein Zimmer zugewiesen und richtete sich dieses zum Teil mit neuen Wohnungseinrichtungen, wie z. B. einem Teppich, Bruecken und anderen Dingen, ein. Nachdem sie, wie bereits oben ausgefuehrt, zwei von insgesamt vier Haeusern zum Preise von 108 000, DM verkauft hatte und ueber 16 000, - DM fluessiges Geld daraus verfuegte, fuhr sie in wiederholten Faellen nach West-Berlin bzw. nach Hamburg. An diesen Fahrten nahm jeweils D. als ihr Berater teil. So unternahmen beide im Jahre 1954 wiederum einen Flug nach Hamburg, um angeblich das Grab ihres verstorbenen Ehemannes aufzusuchen. Bei den Fahrten nach West-Berlin kaufte die Angeklagte verschiedenste Schmuckgegenstaende und Bekleidungsstuecke zu einem Gesamtpreis von ca. 1545, Mark West, so u. a. 1 Fliege (Schmuckstueck) fuer 68, Westmark 1 Ring (Bischofsring) 300, 1 Kostuem ft 140 3 Maentel fuer insgesamt 300, 1 Badeanzug 38, 1 Anorak 20 1 Kostuemstoff )) 20, 1 P. Hausschuhe ft 12, 2 Pullover ff 30, 1 P. Herrenschuhe j 40, Stoff fuer ein Nachthemd tt 6, 1 Untertaille tt 18, 1 Handtasche ft HO, 1 Brillengestell ft 25, 1 kl. Kaeferchen (Schmuck) Kakao, Schokolade und andere ff 18, Genussmittel ? 100, 1545, Westmark Diese Sachen fuehrte sie ebenfalls illegal in die DDR ein. Sie verwendete fuer deren Kauf zum Teil den bei M. hinterlegten Westbetrag. Den uebrigen dafuer erforderlichen Bargeldbetrag fuehrte sie in Mark der Deutschen Notenbank nach West-Berlin aus. Nach Angaben der Angeklagten sind dies 1500, DM. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten in der heutigen Hauptverhandlung. Durch das Einfuehren von ca. 14 000, DM der Deutschen Notenbank in die Deutsche Demokratische Republik, das auf Initiative der Angeklagten erfolgte sowie 22 169;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 169 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 169) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 169 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 169)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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