Unrecht als System 1954-1958, Seite 166

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 166 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 166); ?Auch die beiden Angeklagten G. und Wr. haben als Lokfuehrer ihre Pflicht dadurch verletzt, dass sie nicht, wie die DV Nr. 947 vorschreibt, die Lok bei der Uebernahme gruendlich untersuchten. Gemaess ? 26 Ziff. 1 DV Nr. 947 hat der Lokfuehrer insbesondere die Pflicht, bei der Uebernahme darauf zu achten, ob sich ein falscher Spurenkranz bildet oder der Spurenkranz zum Scharflaufen neigt. Bei einer gewissenhaften Ueberpruefung waere demnach beiden obengenannten Angeklagten aufgefallen, dass sich am rechten Spurenkranz ein nicht unbedeutender Grat gebildet hatte, was schon rein aeusserlich dadurch zu ersehen war, dass das rechte Rad der Lok so blank aussah, als wenn es mit ?Soda blank gescheuert? waere, wie der Sachverstaendige St. ausfuehrte. Sie haetten aus dieser Tatsache, die ihnen nur durch ihr pflichtwidriges Verhalten verborgen blieb, ersehen koennen, dass die Lok nicht betriebssicher ist. Der Angeklagte G. uebernahm die Lok zwar mit einer groesseren Verspaetung und hatte daher bei Fahrtbeginn wenig Zeit zu einer gruendlichen Untersuchung der Lok. Doch kann dieser Umstand G. nicht von seiner Verpflichtung zu einer gruendlichen Untersuchung befreien. Er musste gegebenenfalls erst spaeter mit dem Gueterzug fahren oder zumindest bei dem zweimaligen Aufenthalt die Zeit zu einer weiteren Untersuchung benutzen. Die Angeklagten haben durch ihr pflichtwidriges Unterlassen fahrlaessig die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn beeintraechtigt, wodurch gern. ?? 315, 316 StGB eine Gemeingefahr herbeigefuehrt wurde. Alle Angeklagten haben fahrlaessig gehandelt, da sie durch ihr pflichtwidriges Handeln die Lok und einige Wagen wie auch Transportgut in der Tauglichkeit gemindert und dadurch die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung gefaehrdet haben, auch wurde durch den laengeren Ausfall der Lok und der Wagen die Erfuellung des Transportplans gefaehrdet, der ein wichtiger Teil des Fuenfjahrplans ist. Die Strafkammer fuer Verkehrssachen ist der Auffassung, dass hier in diesem Prozess zwar die Fragen der Technik eine grosse Rolle spielen, jedoch die Bedeutung dieses Prozesses die Grenzen rein technischer Interessen ueberschreitet; denn der Prozess hat grosse Maengel im Arbeitssystem einiger Reichsbahndienststellen aufgedeckt und es hat sich weiter gezeigt, dass trotz guter und grosser Leistungen der Eisenbahner es unter ihnen noch Kollegen gibt, die sich der grossen Bedeutung der Arbeit der Deutschen Reichsbahn fuer die Entwicklung unserer sozialistischen Wirtschaft noch nicht bewusst sind und die auf Grund dieses mangelnden Bewusstseins pflichtwidrig und nachlaessig ihre Arbeit verrichten. Im ? 2 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn wird gesagt, dass sich alle Betriebseisenbahner bewusst sein muessen, dass Leben und Gesundheit der Reisenden und der Eisenbahner selbst sowie die Erhaltung wertvollen Volksvermoegens von der sicheren Fuehrung des Betriebes abhaengen und dass die Sicherheit des Betriebes schon durch geringfuegige Verstoesse gegen die erlassenen Vorschriften gefaehrdet werden kann. Deshalb sind die Betriebseisenbahner verpflichtet, so heisst es dort weiter, die Vorschriften gewissenhaft zu befolgen und ihre Arbeit mit der dem Wesen des Eisenbahnbetriebes entsprechenden Raschheit, aber ohne Ueberstuerzung zu verrichten. Gegen dieses Gebot der gewissenhaften Befolgung der Betriebsvorschriften haben die Angeklagten verstossen und waren somit fuer ihr moralisch-politisch verwerfliches Verhalten unter Beruecksichtigung aller Umstaende zur Verantwortung zu ziehen. Quelle: Rechtsprechungsbeilage zur ?Neuen Justiz? 1956, Heft 3, S. 41. DOKUMENT 224 Eroeffnungsbeschluss des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Land) 4. Strafkammer vom 24.11.1954 1. Der Hauer H. L., 2. der Hauer J. B. werden beschuldigt, am 28. 7.1954 in Sch. als Taeter die Wirtschaftsplanung gefaehrdet zu haben. Sie haben Gegenstaende, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, naemlich Arbeitsorte einer Schachtanlage der SDAG-Wismut, ihrem bestimmungsmaessigen Gebrauch entzogen. Die Angeklagten erhielten den Auftrag, am 28. 7.1954 eine Rolle, welche hing, gangbar zu machen. Entgegen den Sicherheitsvorschriften und trotz Verbotes des Steigers stiegen sie in die Rolle ein und wurden verschuettet. Erst nach 30 Stunden konnten sie befreit werden. Waehrend dieser Zeit konnten in den umliegenden Arbeitsorten keine Schiessarbeiten durchgefuehrt werden, so dass ein Produktionsausfall von 29 m Vortrieb und 116 qm Abbau eintrat. Die Arbeitsorte, welche auf Grund der Fahrlaessigkeit der Angeklagten nicht schiessen konnten, wurden somit fuer 30 Stunden dem bestimmungsmaessigen Gebrauch entzogen. Vergehen nach ? 1 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 WStrVO., ? 47 StGB. Auf Antrag des Bergbaustaatsanwaltes wird deshalb gegen die Angeklagten das Haupt verfahren vor dem Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) 4. Strafkammer eroeffnet. gez. Heinig Richter am Kreisgericht Harte Strafen fuer Ein- und Ausfuhr von Waren Die von den Zonengerichten in Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels verhaengten Strafurteile, die im Strafmass jedes rechtliche Empfinden vermissen lassen, zeigen, dass jeder nicht von amtlichen Stellen vorgenommene oder genehmigte Ein- oder Verkauf als zuchthauswuerdiges Verbrechen angesehen wird. Das geschieht selbst dann, wenn die gehandelten Waren ohne jede Bedeutung fuer die Volkswirtschaft sind (z. B. Zierfische), oder wenn eine aus dem Westen in die Sowjetzone uebersiedelnde Frau vor ihrem Umzug ihr Westgeld in Ostmark umtauscht und sich spaeter bei Besuchsreisen in der Bundesrepublik Sachen fuer ihren persoenlichen Bedarf kauft und in die Sovojetzone mitnimmt. DOKUMENT 225 Urteil des Obersten Gerichts vom 28. 2.1955 2 Ust n 15/55 Der Angeklagte Fr. wird wegen Verbrechens gegen ? 2 Abs. 2 Ziff. 5, 6 und 7 HSchG in Tateinheit mit ? 4 der Anordnung ueber die Versandverpflichtung von Waren und die Einfuehrung eines Warenbegleitscheines vom 22. Dezember 1948 in Verbindung mit ? 9 WStVO zu 7 sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zur Vermoegenseinziehung verurteilt. 166;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 166 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 166) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 166 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 166)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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