Unrecht als System 1954-1958, Seite 165

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165); ?sem Grund wurde es nochmals heruntergelassen und beide Beschuldigte zogen das Seil in die richtige Lage, so dass dieses Drehteil nun angeblich richtig in der Waage hing. Als der Zeuge C. in diesem Moment an dem Arbeitsplatz der Beschuldigten vorbeikam und sah, wie das Drehteil transportiert werden sollte, machte er den Kollegen H. darauf aufmerksam, dass dieses Werkstueck nicht richtig angebunden sei. Br sagte beiden Beschuldigten, sie sollten abermals dieses Werkstueck ablassen, um es richtig in die Schleife zu legen. Der Beschuldigte N. erklaerte darauf, dass dies schon richtig sei, denn er haette andere Teile ebenfalls so transportiert. Das Kranstueck schwebte nun ca. 20 Meter von dem dort stehenden Wagen entfernt in cirka 3 Meter Hoehe. Auf dem Transport fing der Haken an zu vibrieren und das Seil kam ueber dem Haken ins Rutschen. Das Oberteil des Werkstuecks bekam jetzt Uebergewicht und rutschte dabei aus der Seilschleife heraus, d. h. das Unterteil dieses Werkstuecks rutschte aus der Seilschleife heraus und schlug zu Boden. Beide Beschuldigten sagen nun aus, dass sie sich nicht erklaeren koennen, wie dieses Werkstueck ins Rutschen gekommen sei, sie haetten nach ihrer Meinung dieses Drehteil richtig in die Waage gelegt und mit den Seilen ueber Kreuz angebunden. Dies entspricht jedoch nach Aussagen aller Zeugen nicht den Tatsachen. Auf Grund des Tatbestandes konnte festgestellt werden, dass beide Beschuldigte sehr fahrlaessig gehandelt haben und nicht auf die Warnungen ihrer Kollegen eingegangen sind. Also ist erwiesen, dass das Abrutschen des Werkstuecks durch ihr Verschulden hervorgerufen wurde, durch die Betriebsstoerung, Beschaedigung des Werkstuecks und dadurch bedingte Nichteinhaltung des Liefertermins es handelte sich bei diesem Werkstueck um einen Exportauftrag nach Westdeutschland, der termingemaess bis zum 31.3.1957 nicht erfuellt werden konnte ist ein Schaden von ca. 4000, DM entstanden. Aus diesen Gruenden haben beide Beschuldigte fahrlaessig unsere Wirtschaft gestoert und Erzeugnisse, die dem ordnungsgemaessen Wirtschaftsablauf dienen, im Werte gemindert. Wir koennen in keiner Weise dulden, dass auf diese Art und Weise durch nicht sorgfaeltige Behandlung wichtige Maschinenteile, insbesondere wie in diesem Fall bei einem Exportauftrag, die das Ansehen unserer Republik in gewisser Hinsicht foerdern, im Werte gemindert werden. Aus diesen Gruenden sind beide Beschuldigte zur Verantwortung zu ziehen und entsprechend den Gesetzen zu bestrafen. DOKUMENT 223 Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder vom 4.11.1955 2 NDs 238/55 V. Transportgefaehrdung durch pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen technischen Ueberpruefungen der Lok vor der Inbetriebnahme Die am 4. September 1955 in M. entgleiste Lok war am 30. August 1955 im Betriebswerk Vbf. ausgewaschen worden. In Verbindung damit wurden an ihr Frist- und Reparaturarbeiten durchgefuehrt. Der Angeklagte T., der als Werkmeister die Lok abnahm, trug in das Lok-abnahmebuch ein, dass die Lok betriebssicher sei. Entgegen den Dienstvorschriften Nr. 947 unterliess er es jedoch, nachzupruefen, ob alle faelligen Fristarbeiten auch durchgefuehrt waren. Er versaeumte insbesondere, die Radreifen nachzumessen. Diese Messung war zuletzt am 26. Juli 1955 durchgefuehrt worden, war also, nachdem bei der Auswaschung am 10. August keine Messung vorgenommen worden war, wieder faellig. Der Angeklagte W., der als stellv. Gruppenleiter entsprechend der Arbeitsgebietsaufteilung des Bw. Vbf. mit der Fuehrung der Fristennachweise, Fristenplaene und Messlisten gem. DV Nr. 947 beauftragt war und besonders die Durchfuehrung der Fristenarbeiten kontrollieren musste, hat im vorliegenden Falle versaeumt, nachzupruefen, ob die Radreifenmessung vorgenommen wurde. Der angeklagte Lokbrigadier Wr. uebernahm die Lok am 4. September 1955, ohne sie gern. DV Nr. 947 gewissenhaft zu ueberpruefen. Nachdem er einen Gueterzug nach K. gefahren hatte, uebergab er die Lok um 19.18 Uhr des gleichen Tages an den mitangeklagten Lokfuehrer G. Bei der Uebergabe bemerkte er, dass die Lok in Ordnung sei. G. hatte die Lok bereits mit Verspaetung uebernommen. Ihm verblieb nur eine Stunde Zeit zur Restaurierung (Kohle, Wasser aufnehmen) und Ueberpruefung. Er unterliess daher die vorgeschriebene genaue Untersuchung der Lok, holte sie allerdings auch bei zwei Aufenthalten waehrend der Fahrt nicht nach. Als die Lok bei der Einfahrt in den Bahnhof M. die Weiche 7 befuhr, entgleiste sie. Die Lokomotive und mehrere Gueterwagen wurden stark beschaedigt. Der Zugfuehrer wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Aus den Gruenden: Offensichtlich haben sich alle Werkmeister, die Arbeiten an der Lok auszufuehren hatten, davon leiten lassen, dass die Lok erst Anfang Juli zur L-2-Ausbesserung im RAW St. war und man deshalb glaubte, die Arbeiten nicht so gruendlich vornehmen zu brauchen. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl der uebernehmende als auch der abnehmende Werkmeister das Radreifenmessblatt nicht zur Hand nahm, aus dem sich eindeutig ergeben haette, dass am 29. bzw. 30. August 1955 die Radreifenmessung faellig war. Nach den Ausfuehrungen aller Sachverstaendigen ist der abnehmende Werkmeister fuer die Radreifenmessung verantwortlich, da er durch seine Unterschrift im Lok-abnahmebuch auch die Verantwortung fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Fristarbeiten traegt. Die Strafkammer kommt zu der gleichen Auffassung. Der abnehmende Werkmeister, der Angeklagte T., haette bei der Messung zweifellos die starke Abnutzung bemerkt und waere auf deren Ursache, den schlechten Zustand des Lenkgestells, gestossen. Er haette dann Massnahmen zur Beseitigung des Schadens veranlassen koennen. Dadurch waere verhindert worden, dass die Lok als verkehrssicher zum Einsatz gelangte. Gemaess dem Funktionsplan des Bw. Vbf. hatte der Angeklagte W. als Vertreter des Gruppenleiters der Lok-unterhaltung u. a. die Pflicht, die Fristennachweise, Fristenplaene usw. zu fuehren und anhand der Messlisten die Einhaltung der Planausbesserungsfristen und Untersuchungstermine zu ueberwachen. Diese Pflicht hat er groeblichst verletzt, indem er nicht nachsah, welche Fristenarbeiten durchzufuehren waren, und auch die Durchfuehrung der Fristenarbeiten nicht kontrollierte. Zwar ist der Funktionsplan erst am 23. August 1955 von der Betriebsleitung Bw. Vbf. herausgegeben und durch Unterschrift von W. bestaetigt worden, jedoch war er nach eigener Einlassung des Angeklagten W. bereits seit laengerer Zeit in Kraft getreten. Der Funktionsplan war lediglich nur noch einmal die Bestaetigung fuer die bisher vorgenommene Arbeitseinteilung. 165;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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