Unrecht als System 1954-1958, Seite 165

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165); sem Grund wurde es nochmals heruntergelassen und beide Beschuldigte zogen das Seil in die richtige Lage, so daß dieses Drehteil nun angeblich richtig in der Waage hing. Als der Zeuge C. in diesem Moment an dem Arbeitsplatz der Beschuldigten vorbeikam und sah, wie das Drehteil transportiert werden sollte, machte er den Kollegen H. darauf aufmerksam, daß dieses Werkstück nicht richtig angebunden sei. Br sagte beiden Beschuldigten, sie sollten abermals dieses Werkstück ablassen, um es richtig in die Schleife zu legen. Der Beschuldigte N. erklärte darauf, daß dies schon richtig sei, denn er hätte andere Teile ebenfalls so transportiert. Das Kranstück schwebte nun ca. 20 Meter von dem dort stehenden Wagen entfernt in cirka 3 Meter Höhe. Auf dem Transport fing der Haken an zu vibrieren und das Seil kam über dem Haken ins Rutschen. Das Oberteil des Werkstücks bekam jetzt Übergewicht und rutschte dabei aus der Seilschleife heraus, d. h. das Unterteil dieses Werkstücks rutschte aus der Seilschleife heraus und schlug zu Boden. Beide Beschuldigten sagen nun aus, daß sie sich nicht erklären können, wie dieses Werkstück ins Rutschen gekommen sei, sie hätten nach ihrer Meinung dieses Drehteil richtig in die Waage gelegt und mit den Seilen über Kreuz angebunden. Dies entspricht jedoch nach Aussagen aller Zeugen nicht den Tatsachen. Auf Grund des Tatbestandes konnte festgestellt werden, daß beide Beschuldigte sehr fahrlässig gehandelt haben und nicht auf die Warnungen ihrer Kollegen eingegangen sind. Also ist erwiesen, daß das Abrutschen des Werkstücks durch ihr Verschulden hervorgerufen wurde, durch die Betriebsstörung, Beschädigung des Werkstücks und dadurch bedingte Nichteinhaltung des Liefertermins es handelte sich bei diesem Werkstück um einen Exportauftrag nach Westdeutschland, der termingemäß bis zum 31.3.1957 nicht erfüllt werden konnte ist ein Schaden von ca. 4000, DM entstanden. Aus diesen Gründen haben beide Beschuldigte fahrlässig unsere Wirtschaft gestört und Erzeugnisse, die dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf dienen, im Werte gemindert. Wir können in keiner Weise dulden, daß auf diese Art und Weise durch nicht sorgfältige Behandlung wichtige Maschinenteile, insbesondere wie in diesem Fall bei einem Exportauftrag, die das Ansehen unserer Republik in gewisser Hinsicht fördern, im Werte gemindert werden. Aus diesen Gründen sind beide Beschuldigte zur Verantwortung zu ziehen und entsprechend den Gesetzen zu bestrafen. DOKUMENT 223 Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder vom 4.11.1955 2 NDs 238/55 V. Transportgefährdung durch pflichtwidriges Unterlassen der vorgeschriebenen technischen Überprüfungen der Lok vor der Inbetriebnahme Die am 4. September 1955 in M. entgleiste Lok war am 30. August 1955 im Betriebswerk Vbf. ausgewaschen worden. In Verbindung damit wurden an ihr Frist- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Der Angeklagte T., der als Werkmeister die Lok abnahm, trug in das Lok-abnahmebuch ein, daß die Lok betriebssicher sei. Entgegen den Dienstvorschriften Nr. 947 unterließ er es jedoch, nachzuprüfen, ob alle fälligen Fristarbeiten auch durchgeführt waren. Er versäumte insbesondere, die Radreifen nachzumessen. Diese Messung war zuletzt am 26. Juli 1955 durchgeführt worden, war also, nachdem bei der Auswaschung am 10. August keine Messung vorgenommen worden war, wieder fällig. Der Angeklagte W., der als stellv. Gruppenleiter entsprechend der Arbeitsgebietsaufteilung des Bw. Vbf. mit der Führung der Fristennachweise, Fristenpläne und Meßlisten gem. DV Nr. 947 beauftragt war und besonders die Durchführung der Fristenarbeiten kontrollieren mußte, hat im vorliegenden Falle versäumt, nachzuprüfen, ob die Radreifenmessung vorgenommen wurde. Der angeklagte Lokbrigadier Wr. übernahm die Lok am 4. September 1955, ohne sie gern. DV Nr. 947 gewissenhaft zu überprüfen. Nachdem er einen Güterzug nach K. gefahren hatte, übergab er die Lok um 19.18 Uhr des gleichen Tages an den mitangeklagten Lokführer G. Bei der Übergabe bemerkte er, daß die Lok in Ordnung sei. G. hatte die Lok bereits mit Verspätung übernommen. Ihm verblieb nur eine Stunde Zeit zur Restaurierung (Kohle, Wasser aufnehmen) und Überprüfung. Er unterließ daher die vorgeschriebene genaue Untersuchung der Lok, holte sie allerdings auch bei zwei Aufenthalten während der Fahrt nicht nach. Als die Lok bei der Einfahrt in den Bahnhof M. die Weiche 7 befuhr, entgleiste sie. Die Lokomotive und mehrere Güterwagen wurden stark beschädigt. Der Zugführer wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Aus den Gründen: Offensichtlich haben sich alle Werkmeister, die Arbeiten an der Lok auszuführen hatten, davon leiten lassen, daß die Lok erst Anfang Juli zur L-2-Ausbesserung im RAW St. war und man deshalb glaubte, die Arbeiten nicht so gründlich vornehmen zu brauchen. Dies ergibt sich daraus, daß sowohl der übernehmende als auch der abnehmende Werkmeister das Radreifenmeßblatt nicht zur Hand nahm, aus dem sich eindeutig ergeben hätte, daß am 29. bzw. 30. August 1955 die Radreifenmessung fällig war. Nach den Ausführungen aller Sachverständigen ist der abnehmende Werkmeister für die Radreifenmessung verantwortlich, da er durch seine Unterschrift im Lok-abnahmebuch auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Fristarbeiten trägt. Die Strafkammer kommt zu der gleichen Auffassung. Der abnehmende Werkmeister, der Angeklagte T., hätte bei der Messung zweifellos die starke Abnutzung bemerkt und wäre auf deren Ursache, den schlechten Zustand des Lenkgestells, gestoßen. Er hätte dann Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens veranlassen können. Dadurch wäre verhindert worden, daß die Lok als verkehrssicher zum Einsatz gelangte. Gemäß dem Funktionsplan des Bw. Vbf. hatte der Angeklagte W. als Vertreter des Gruppenleiters der Lok-unterhaltung u. a. die Pflicht, die Fristennachweise, Fristenpläne usw. zu führen und anhand der Meßlisten die Einhaltung der Planausbesserungsfristen und Untersuchungstermine zu überwachen. Diese Pflicht hat er gröblichst verletzt, indem er nicht nachsah, welche Fristenarbeiten durchzuführen waren, und auch die Durchführung der Fristenarbeiten nicht kontrollierte. Zwar ist der Funktionsplan erst am 23. August 1955 von der Betriebsleitung Bw. Vbf. herausgegeben und durch Unterschrift von W. bestätigt worden, jedoch war er nach eigener Einlassung des Angeklagten W. bereits seit längerer Zeit in Kraft getreten. Der Funktionsplan war lediglich nur noch einmal die Bestätigung für die bisher vorgenommene Arbeitseinteilung. 165;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 165 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 165)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind.

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