Unrecht als System 1954-1958, Seite 161

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 161 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 161); aufgezeigt, und dadurch beigetragen, beträchtlichen Schaden am Volkseigentum zu vermeiden. Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Gericht für das Vergehen nach § 7 WStVO in Übereinstimmung mit dem Anträge der Staatsanwaltschaft eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren festgesetzt, welche gern. § 21 StGB in 1 Jahr 4 Monate Zuchthaus umgewandelt wurde, für das Verbrechen nach § 1 VESchG eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 4 Monaten, wobei es unter dem Anträge der StA geblieben ist, und hat gern. § 74 StGB aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus als angemessen und notwendig festgesetzt. Auch in der Gesamtstrafe blieb das Gericht unter dem Antrag der StA, weil es dafür hält, daß diese Strafe bei dem Angeklagten ausreichen wird, um dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung gerecht zu werden. gez. Dr. Frisch gez. Papendorf gez. Schmidt Wegen Verbrechens gegen die „allumfassende Wirtschaftsplanung“ ivurde der Schuhfabrikant E. J. zu zwei Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung verurteilt, weil er minderwertige Schuhe, die die DHZ und die Konsumgenossenschaft ihm nicht abnehmen wollten, ohne weitere Einschaltung amtlicher Stellen verkauft hatte. DOKUMENT 220 Urteil des Stadtbezirksgerichts Friedrichshain 412 H Frie. 45.55 (170.55) Der Angeklagte E. J. wird wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens in Tatmehrheit mit zwei selbständigen Verstößen gegen die Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs zu einer Gesamtstrafe von 2 zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Vermögen der Angeklagten E. und F. J. wird eingezogen. Aus den Gründen: Der jetzt 65jährige Angeklagte E. J. besuchte die Volksschule und erlernte danach den Beruf eines Kaufmanns, in dem er dann bis zum Jahre 1910 arbeitete. 1911 kam er nach Berlin und eröffnete hier gemeinsam mit seinem Bruder eine Schuhfabrik, die er nach dem Tode des Bruders allein weiterführte. Nach Beendigung des faschistischen Krieges errichtete der Angeklagte, der im Frühjahr 1945 ausgebombt worden war, eine neue Schuhfabrik, die er bis zu seiner Festnahme führte Nach Beendigung des faschistischen Weltkrieges und nach Überwindung der ersten Nachkriegsjahre hatte der Angeklagte J., ebenso wie viele andere Handwerker und kleinere Unternehmer, erstmalig die Möglichkeit, ohne jede Existenzangst seinen Betrieb aufzubauen und ständig zu erweitern. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme konnte sich der Angeklagte J. einen Betrieb aufbauen, der nach seinen eigenen Angaben einen Wert von 50 000 bis 60 000 DM hat. Er beschäftigte dann 35 Arbeiter. Unter diesen Umständen war er imstande mit einem Jahresnettoeinkommen von 15 000 DM ein sorgenfreies Leben zu führen. In seiner Fabrik beschäftigte sich der Angeklagte in den letzten Jahren vorwiegend mit der Produktion von Schweinsleder-Schuhen. Der Absatz seiner Produktion geschah in der Weise, daß er sich zunächst Vertragspartner aussuchte und mit diesen Menge und Qualität der zu liefernden Ware vereinbarte. Bis vor einiger Zeit wurden diese Verträge von den staatlichen Vertrags- kontoren geprüft und registriert. Danach wurden dem Angeklagten J. die notwendigen Materialien zugewiesen. Nach Auflösung der staatlichen Vertragskontore wurde die Prüfung von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen. Bis in die letzte Zeit hinein erhielt der Angeklagte auf Grund dieser Verträge über staatliche Dienststellen die erforderlichen Materialzuweisungen. Er war aus diesem Grunde auch verpflichtet, allmonatlich die Höhe seiner Produktion und die Menge der noch vorhandenen Schuhe zu melden. Diese Maßnahme war notwendig, um die plangerechte Versorgung unserer Bevölkerung mit diesen Artikeln zu garantieren. In den Jahren seit etwa 1951 hatten sich bei dem Angeklagten J. jedoch Schuhe angesammelt, die nicht im vollen Umfange den Anforderungen entsprachen. Es handelte sich dabei vor allem um fehlerhaftes Material. Es sammelten sich so ca. 1000 Paar Schuhe II. und HI. Sortierung an. Einen Materialverlust hatte der Angeklagte dabei jedoch nicht, da er es durch gutes Zuschneiden verstand, ständig eine Überproduktion zu erreichen. Diese Schuhe stellten nun für den Angeklagten totes Kapital dar. Er war bemüht, diese Schuhe unter allen Umständen und so günstig wie irgend möglich loszuwerden. Er bot sie daher der DHZ und dem Konsum an, ohne hier allerdings einen Abnehmer zu finden. Von den genannten Institutionen wurde der Kauf der Schuhe abgelehnt, da die Nachfrage nach Schweinsleder-Schuhen einmal gesunken und zum anderen die Anforderung an die Qualität in den letzten Jahren weitaus höher geworden ist. Der Angeklagte kam so auf den Gedanken, diese Schuhe mit einem erheblichen Preisnachlaß abzugeben. Ohne vorher einer zuständigen Dienststelle des Magistrats von Groß-Berlin Mitteilung zu machen, verkaufte der Angeklagte J. nun diese Schuhe im einzelnen handelt es sich um ca. 700 Paar Kinderschuhe und 280 Paar Kinderstiefel an ihm bekannte Einzelhändler, die auch sonst seine Kunden waren. Der Angeklagte ging dabei jedoch keinerlei vertragliche Vereinbarungen ein, sondern verkaufte die Schuhe sozusagen unter der Hand. Je nach Art und Güte erhielt der Angeklagte für ein Paar Schuhe etwa 4, bis 10, DM Darüber hinaus hat sich der Angeklagte J. aber auch noch anderer strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Seit einigen Jahren hatte er in Tegel (West-Berlin) ein Motorboot zu liegen, das ihm einmal sicherungshalber übereignet worden war. Nach der Währungsreform hatte der Angeklagte als Miete für den Bootsstand einen Betrag von monatlich 6, DM BDL zu entrichten. Bis Ende des Jahres 1951 hatte die Schuldnerin des Angeklagten, eine gewisse Frau N., diese Miete bezahlt. Von Januar 1952 an bezahlte der Angeklagte dann selbst. Und zwar geschah dies in der Form, daß der Angeklagte DM der Deutschen Notenbank in West-Berliner Wechselstuben zum jeweils geltenden Schieberkurs einwechselte und dem Eigentümer des Bootshauses dann in DM BDL aushändigte. Der Angeklagte J. tat dies bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme. Er hat so ca. 1500, - DM der DNB nach West-Berlin verbracht. Gegen Ende des Jahres 1954 beabsichtigte der Angeklagte dann, sich in seinem Betrieb mit der Herstellung von Porokreppschuhen zu befassen. Er setzte sich daraufhin mit dem Angeklagten M. in Verbindung, der an der Firma des Angeklagten beteiligt ist. Im Aufträge des Angeklagten J. wandte sich der Angeklagte M. an eine Firma Ago in Berlin-Charlottenburg, um eine für die Herstellung von Porokreppschuhen benötigte Klebemasse zu bestellen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, wann und in welcher Form der Angeklagte J. diese Klebemasse zu bezahlen hatte, wurde nicht getroffen. Nachdem der Angeklagte M. durch seinen Lehrling fünf Kannen dieses Ago-Klebers im Gesamtgewicht von 25 kg in den demokratischen Sektor gebracht hatte, legte er dem Angeklagten J. jedoch die Rechnung über 21 161;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 161 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 161) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 161 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 161)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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