Unrecht als System 1954-1958, Seite 159

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159); ?Der Sachverst. hat weiter festgestellt, dass das Rechnungswesen und Belegwesen sehr mangelhaft war. Es fehlten zum Beispiel Einnahme- und Ausgabebelege. Auf den Ausgabebelegen fehlte die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die von der Finanzrevision in dieser Richtung gegebenen Hinweise wurden nicht immer erfuellt. Es wurden nicht in allen Faellen Wareneingangsscheine ausgeschrieben, so dass die Moeglichkeit bestand, dass Zahlungen fuer nicht eingegangene Waren erfolgten. Die Materialentnahmen waren nicht immer belegt, auch in verschiedenen Zeitraeumen nicht gebucht Auch die Lohnzahlungen wurden zum Teil nicht ordnungsgemaess quittiert, fuer Lohnzahlungen 6. 7. 1954 standen bei der Ueberpruefung noch fuenf Quittungen offen. Gezahlte Lohnabschlaege und Reisekostenvorschuesse wurden nicht ueberwacht, dadurch war auch die Rueckzahlung der Vorschuesse nicht gewaehrleistet. Sie standen zum Teil 4 6 Wochen offen. Die Angeklagten haben in einzelnen Punkten ein Gestaendnis im tatsaechlichen abgelegt, und sich im wesentlichen dahin eingelassen, dass ihnen wohl diese aufgezeigten Maengel durch die verschiedenen Pruefungen bekannt wurden, dass sie auch verschiedentlich unternommen haetten, die Maengel im einzelnen abzustellen, dass sie aber im uebrigen keine Absicht hatten, den Plan zu gefaehrden und die Versorgung der Bevoelkerung zu erschweren, dass sie auch wissentlich Berichte, vor allem die Finanzberichte, nicht gefaelscht haetten. Sie haben in Abrede gestellt, die Aenderungen und Radierungen, welche auf den in den Akten erliegenden Finanzberichten vorgenommen wurden, selbst durchgefuehrt oder auch nur veranlasst zu haben. Der Angeklagte K. hat sich schliesslich dahin eingelassen, dass er immer mehr eingesehen hat, dass er dieser Aufgabe nicht gewachsen war, und daher auch die Stelle als Oberbuchhalter nicht haette antreten duerfen. Er hat auch hier einen Vorsatz in Abrede gestellt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der VEB (K) Leder in R. seinen Produktionsplan und seinen Gewinnplan im Jahre 1954 nicht erfuellt hat, und dass er mit einem Verlust von fast 100 000, DM und einem Ausfall von Haushaltakkumulationen im Jahre 1954 von ueber 300 000, DM abgeschlossen hat. Es ist weiter festgestellt, dass die an den Rat des Kreises R. und die Notenbank gegebenen Finanzberichte unrichtige Ziffern aufwiesen, gleichgueltig ob sie der Angeklagte K. nur geschaetzt hat, wie er urspruenglich angab, oder ob er sie zum Teil Buchungen, zum Teil Belegen entnahm, und dass vor allem die Deutsche Notenbank wiederholt diese falschen Berichte kritisiert hat. Saemtliche Berichte tragen die Unterschrift des Angeklagten G. als Betriebsleiter, und des Angeklagten K. als Oberbuchhalter. Schliesslich wurde durch die Pruefungsberichte und durch das Gutachten des Sachverstaendigen E. noch festgestellt, dass am 4. 8. 1954 die Rechnung ueber 6208,90 DM an die Orthopaedische Industrie in K. herausgegeben wurde ueber 378,15 qm gelieferte Galanteriemappenleder, und dass diese Rechnung durch Einzugverfahren der Deutschen Notenbank zwecks Gewaehrung eines Re.-Kredites gegeben wurde. Der Sachverstaendige E. hat dazu festgestellt, dass der Betrieb am 4. 8. 1954 einen Betrag von 4035, DM Lohnsumme, und 957,63 DM als SV-Beitraege, insgesamt also 4992,63 DM benoetigte, dass aber dem Betrieb an diesem Tage nur noch der Rest eines Kredites von 24 000, DM in Hoehe von 172,26 DM sowie Kredit fuer in Ordnung befundenen Re.-Auftrag von 3209,66 DM zur Verfuegung stand, dass also an diesem Tage die gegenstaendliche Rechnung herausgegeben wurde, obwohl nur etwa 150 qm Leder nach K. geliefert wurden. Der Betrieb hatte naemlich das ganze Quantum von ueber 370 qm bereits zur Absendung vorbereitet, die Ol in K. weigerte sich aber den gesamten Posten auf einmal zu uebernehmen, und bestand auf termingemaesse Lieferung. Daher konnte die Ware nicht im vollen Umfange zur Absendung gelangen. Obwohl der Angeklagte G. noch am selben Tage in den Nachmittagsstunden nach einem Telefongespraech mit der 01 in K. dies festgestellt hatte, unternahm er nichts, um den Re.-Kredit zurueckzuziehen,sondern liess erst ein Schreiben an die DHZ in W. abgehen, klaerte aber der Deutschen Notenbank gegenueber den wahren Sachverhalt nicht auf, so dass diese den vollen Betrag von 6208,90 DM zur Abdeckung der restlichen Lohnforderung und weiterer ueberfaelliger Kredite voll zur Verfuegung stellte. Daran aendert auch der Umstand nichts, dass nach einigen Tagen eine Belastung des R.-Betriebes wieder erfolgte. Die Handlung des Angeklagten G. bildet den Tatbestand eines Verbrechens nach ? 1 Abs. I Ziff. 1 der WStVO, da er durch seine fortgesetzte Handlungsweise die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung gefaehrdet hat, und entgegen den fuer ihn verbindlichen Anordnungen verschiedener Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung die Herstellung von Erzeugnissen, die Bearbeitung und Verarbeitung von Rohstoffen zum Teil unterliess, zum Teil fehlerhaft vornahm. Durch seine Handlungsweise verletzte er die Prinzipien einer sozialistischen Wirtschaftsfuehrung und hat damit verschuldet, dass der Betrieb im Jahre 1953 einen Verlust von rund 100 000, DM und eine Ueberschreitung der Akkumulation um ueber 300 000, DM aufwies Der Angeklagte G. hat bei seinem gesamten Verhalten bedingt vorsaetzlich gehandelt, er war genau im Bilde, wohin es fuehren muesse, wenn in seinem bisherigen Verhalten keine Aenderung eintritt, und wenn der Betrieb in der bisherigen Weise weitergefuehrt wird. Er hat diesen Erfolg oder besser gesagt Misserfolg voraussehen muessen, und trotzdem nichts getan, um ihn abzuwenden, er hat also mit seinem Eintritt gerechnet und damit bedingt vorsaetzlich gehandelt. Er wusste, dass er durch seine Unterlassungen, durch seine mangelnde Kontrolle und durch seine schlechte Arbeitsorganisation den Plan verletzt, und hat trotzdem nichts unternommen, um den Zustand zu beseitigen. Er musste auch damit rechnen, dass er fuer diese Handlungsweise zur Verantwortung gezogen werden wird, und hat daher auch in dieser Richtung, wenn schon nicht den Misserfolg direkt gewollt, so aber doch vorausgesehen und weil er dagegen nichts unternommen hat, damit auch gebilligt. Darin hat das Gericht den bedingten Vorsatz des Angeklagten G. festgestellt. Durch dieses Verhalten ist der Plan des VEB (K) Leder in R. in wesentlichen Punkten nicht erfuellt worden, und der Betrieb hat statt den geplanten Gewinn einen erheblichen Verlust gebracht. G. haette schon Anfang 1954, als ihm der rapide Rueckgang des Rendements bekannt wurde, ernstliche Schritte unternehmen muessen, um die Ursachen aufzudecken und die Maengel abzustellen. Der Angeklagte hat also, wie bereits oben naeher dargelegt, mit bedingtem Vorsatz das Verbrechen nach ? 1 Abs. I Ziff. 1 WStVO begangen, und musste also in dieser Richtung verurteilt werden. Er hat aber auch weiter das Vergehen nach ? 7 WStVO begangen, denn er hat vorsaetzlich unrichtige und irrefuehrende Angaben ueber Verhaeltnisse und Vorgaenge gemacht, die fuer die Wirtschaft bedeutsam sind und dadurch mittelbar oder unmittelbar die Entschliessungen der Wirtschaftsverwaltung beeinflusst 159;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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