Unrecht als System 1954-1958, Seite 159

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159); Der Sachverst. hat weiter festgestellt, daß das Rechnungswesen und Belegwesen sehr mangelhaft war. Es fehlten zum Beispiel Einnahme- und Ausgabebelege. Auf den Ausgabebelegen fehlte die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die von der Finanzrevision in dieser Richtung gegebenen Hinweise wurden nicht immer erfüllt. Es wurden nicht in allen Fällen Wareneingangsscheine ausgeschrieben, so daß die Möglichkeit bestand, daß Zahlungen für nicht eingegangene Waren erfolgten. Die Materialentnahmen waren nicht immer belegt, auch in verschiedenen Zeiträumen nicht gebucht Auch die Lohnzahlungen wurden zum Teil nicht ordnungsgemäß quittiert, für Lohnzahlungen 6. 7. 1954 standen bei der Überprüfung noch fünf Quittungen offen. Gezahlte Lohnabschläge und Reisekostenvorschüsse wurden nicht überwacht, dadurch war auch die Rückzahlung der Vorschüsse nicht gewährleistet. Sie standen zum Teil 4 6 Wochen offen. Die Angeklagten haben in einzelnen Punkten ein Geständnis im tatsächlichen abgelegt, und sich im wesentlichen dahin eingelassen, daß ihnen wohl diese aufgezeigten Mängel durch die verschiedenen Prüfungen bekannt wurden, daß sie auch verschiedentlich unternommen hätten, die Mängel im einzelnen abzustellen, daß sie aber im übrigen keine Absicht hatten, den Plan zu gefährden und die Versorgung der Bevölkerung zu erschweren, daß sie auch wissentlich Berichte, vor allem die Finanzberichte, nicht gefälscht hätten. Sie haben in Abrede gestellt, die Änderungen und Radierungen, welche auf den in den Akten erliegenden Finanzberichten vorgenommen wurden, selbst durchgeführt oder auch nur veranlaßt zu haben. Der Angeklagte K. hat sich schließlich dahin eingelassen, daß er immer mehr eingesehen hat, daß er dieser Aufgabe nicht gewachsen war, und daher auch die Stelle als Oberbuchhalter nicht hätte antreten dürfen. Er hat auch hier einen Vorsatz in Abrede gestellt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der VEB (K) Leder in R. seinen Produktionsplan und seinen Gewinnplan im Jahre 1954 nicht erfüllt hat, und daß er mit einem Verlust von fast 100 000, DM und einem Ausfall von Haushaltakkumulationen im Jahre 1954 von über 300 000, DM abgeschlossen hat. Es ist weiter festgestellt, daß die an den Rat des Kreises R. und die Notenbank gegebenen Finanzberichte unrichtige Ziffern aufwiesen, gleichgültig ob sie der Angeklagte K. nur geschätzt hat, wie er ursprünglich angab, oder ob er sie zum Teil Buchungen, zum Teil Belegen entnahm, und daß vor allem die Deutsche Notenbank wiederholt diese falschen Berichte kritisiert hat. Sämtliche Berichte tragen die Unterschrift des Angeklagten G. als Betriebsleiter, und des Angeklagten K. als Oberbuchhalter. Schließlich wurde durch die Prüfungsberichte und durch das Gutachten des Sachverständigen E. noch festgestellt, daß am 4. 8. 1954 die Rechnung über 6208,90 DM an die Orthopädische Industrie in K. herausgegeben wurde über 378,15 qm gelieferte Galanteriemappenleder, und daß diese Rechnung durch Einzugverfahren der Deutschen Notenbank zwecks Gewährung eines Re.-Kredites gegeben wurde. Der Sachverständige E. hat dazu festgestellt, daß der Betrieb am 4. 8. 1954 einen Betrag von 4035, DM Lohnsumme, und 957,63 DM als SV-Beiträge, insgesamt also 4992,63 DM benötigte, daß aber dem Betrieb an diesem Tage nur noch der Rest eines Kredites von 24 000, DM in Höhe von 172,26 DM sowie Kredit für in Ordnung befundenen Re.-Auftrag von 3209,66 DM zur Verfügung stand, daß also an diesem Tage die gegenständliche Rechnung herausgegeben wurde, obwohl nur etwa 150 qm Leder nach K. geliefert wurden. Der Betrieb hatte nämlich das ganze Quantum von über 370 qm bereits zur Absendung vorbereitet, die Ol in K. weigerte sich aber den gesamten Posten auf einmal zu übernehmen, und bestand auf termingemäße Lieferung. Daher konnte die Ware nicht im vollen Umfange zur Absendung gelangen. Obwohl der Angeklagte G. noch am selben Tage in den Nachmittagsstunden nach einem Telefongespräch mit der 01 in K. dies festgestellt hatte, unternahm er nichts, um den Re.-Kredit zurückzuziehen,sondern ließ erst ein Schreiben an die DHZ in W. abgehen, klärte aber der Deutschen Notenbank gegenüber den wahren Sachverhalt nicht auf, so daß diese den vollen Betrag von 6208,90 DM zur Abdeckung der restlichen Lohnforderung und weiterer überfälliger Kredite voll zur Verfügung stellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach einigen Tagen eine Belastung des R.-Betriebes wieder erfolgte. Die Handlung des Angeklagten G. bildet den Tatbestand eines Verbrechens nach § 1 Abs. I Ziff. 1 der WStVO, da er durch seine fortgesetzte Handlungsweise die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährdet hat, und entgegen den für ihn verbindlichen Anordnungen verschiedener Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung die Herstellung von Erzeugnissen, die Bearbeitung und Verarbeitung von Rohstoffen zum Teil unterließ, zum Teil fehlerhaft vornahm. Durch seine Handlungsweise verletzte er die Prinzipien einer sozialistischen Wirtschaftsführung und hat damit verschuldet, daß der Betrieb im Jahre 1953 einen Verlust von rund 100 000, DM und eine Überschreitung der Akkumulation um über 300 000, DM aufwies Der Angeklagte G. hat bei seinem gesamten Verhalten bedingt vorsätzlich gehandelt, er war genau im Bilde, wohin es führen müsse, wenn in seinem bisherigen Verhalten keine Änderung eintritt, und wenn der Betrieb in der bisherigen Weise weitergeführt wird. Er hat diesen Erfolg oder besser gesagt Mißerfolg voraussehen müssen, und trotzdem nichts getan, um ihn abzuwenden, er hat also mit seinem Eintritt gerechnet und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß er durch seine Unterlassungen, durch seine mangelnde Kontrolle und durch seine schlechte Arbeitsorganisation den Plan verletzt, und hat trotzdem nichts unternommen, um den Zustand zu beseitigen. Er mußte auch damit rechnen, daß er für diese Handlungsweise zur Verantwortung gezogen werden wird, und hat daher auch in dieser Richtung, wenn schon nicht den Mißerfolg direkt gewollt, so aber doch vorausgesehen und weil er dagegen nichts unternommen hat, damit auch gebilligt. Darin hat das Gericht den bedingten Vorsatz des Angeklagten G. festgestellt. Durch dieses Verhalten ist der Plan des VEB (K) Leder in R. in wesentlichen Punkten nicht erfüllt worden, und der Betrieb hat statt den geplanten Gewinn einen erheblichen Verlust gebracht. G. hätte schon Anfang 1954, als ihm der rapide Rückgang des Rendements bekannt wurde, ernstliche Schritte unternehmen müssen, um die Ursachen aufzudecken und die Mängel abzustellen. Der Angeklagte hat also, wie bereits oben näher dargelegt, mit bedingtem Vorsatz das Verbrechen nach § 1 Abs. I Ziff. 1 WStVO begangen, und mußte also in dieser Richtung verurteilt werden. Er hat aber auch weiter das Vergehen nach § 7 WStVO begangen, denn er hat vorsätzlich unrichtige und irreführende Angaben über Verhältnisse und Vorgänge gemacht, die für die Wirtschaft bedeutsam sind und dadurch mittelbar oder unmittelbar die Entschließungen der Wirtschaftsverwaltung beeinflußt 159;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 159 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 159)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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