Unrecht als System 1954-1958, Seite 157

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 157 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 157); ?Der Angeklagte F. hat mit diesen Handlungen einmal die Versorgung der Bevoelkerung dadurch vorsaetzlich gefaehrdet, dass er Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemaessen Wirtschaftsablauf beiseite schaffte, indem er zuliess, dass die Haehne durch einen Kaufmann frei verkauft wurden und nicht ordnungsgemaess ueber unsere Wirtschaftsstellen dorthin gelangten, wo sie notwendiger benoetigt wurden, wie z. B. Betriebskuechen, HO usw. Weiterhin hat er die Versorgung der Bevoelkerung fahrlaessig dadurch gefaehrdet, dass er zuliess, dass der Angeklagte A. die Versorgung der Jungtiere vernachlaessigte. Im uebrigen konnte ihm keine strafbare Handlung nachgewiesen werden, da fuer die Pflege des Getreides viele Umstaende einwirkten, auf die er keinen Einfluss hatte und sich aber trotzdem Muehe gegeben hatte, das Vermoegen der LPG zu erhalten. Genauso verhaelt es sich mit den Arbeitsgeraeten. Diese waren nicht mehr reparaturfaehig, so dass eine Vernachlaessigung dieser Angelegenheit insofern vorliegt, dass er sie nicht rechtzeitig der Schrottstelle bzw. anderweitiger Verwertung zugefuehrt hat. Der Angeklagte A. hat durch seine Handlung die Durchfuehrung der Wirtschaftsplanung fahrlaessig dadurch gefaehrdet, dass er Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsablauf im Werte minderte. Er war verantwortlich fuer die Gesunderhaltung der Kuehe und des Jungviehbestandes und seine Arbeitsmoral war so schlecht, dass er nicht im Interesse der LPG arbeitete, sondern nur auf den eigenen Vorteil bedacht war. Er lehnte jede Arbeit ab, wofuer er nicht extra bezahlt wurde und lehnte die Einstellung einer Hilfsperson ab, da ihm dadurch evtl, seine Arbeitseinheiten geschmaelert wurden und handelte somit zum Schaden der LPG. Wenn das Vieh jetzt gerettet ist und auch im besseren Futterzustand ist, so ist es nur das Verdienst des neuen LPG-Leiters, aber nicht des Angeklagten A. Der Staatsanwalt beantragte den Angeklagten F. im vollen Umfange fuer schuldig zu erkennen und eine Gefaengnisstrafe von 9 Monaten auszuwerfen. Fuer den Angeklagten A. beantragte er 3% Monate. Da das Gericht nicht in allen Anschuldigungen den Angeklagten F. fuer schuldig erkannte, erachtete es eine Gefaengnisstrafe von 4 Monaten als ausreichend fuer den Angeklagten F. Fuer den Angeklagten A. betrachtet es eine Gefaengnisstrafe von 2 Monaten fuer ausreichend, um ihn in Zukunft zu einer besseren Arbeitsmoral anzuhalten. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus ? 219 Abs StPO, die Kostenentscheidung beruht auf ? 353 und 354 StPO. gez. Nenn gez. Geyer gez. Schmidt * Durch Urteil des Kreisgerichts Rudolstadt vom 4- 2.1955 wurden die Angeklagten R. G. und H. K. wegen vorsaetzlicher Gefaehrdung der Wirtschaftsplanung und wegen Betruges zum Nachteil des ?Volkseigentums? zu Zuchthausstrafen von zwei Jahren zehn Monaten und zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Aus den tatsaechlichen Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass in dem VEB Leder in Rudolstadt, dessen Betriebsleiter und Oberbuchhalter die Angeklagten waren, ein Schlendrian geherrscht hat. Dadurch sind Verluste fuer den Betrieb entstanden, fuer die die Angeklagten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden. Der zur Verurteilung erforderliche Vorsatz der Angeklagten wird vom Gericht zwar behauptet, laesst sich aber aus den Urteils gruenden nicht erkennen. Begruendet wird allenfalls eine gewisse Fahrlaessigkeit, die aber auch nach den sowjetzonalen Wirtschaftsstrafgesetzen mit den ausgeworfenen Strafen nicht haette geahndet werden duerfen. DOKUMENT 219 Urteil des Kreisgerichts Rudolstadt vom 4. Februar 1955 Ds 349/54 Der Angeklagte G. wird wegen Wirtschaftsverbrechen nach ? 1 Abs. I Ziff. 1 und ? 7 WStVO, sowie wegen Verbrechen nach ? 1 VESchG zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 10 Monaten (zwei, zehn) Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte K. wird wegen Wirtschaftsvergehen nach ? 7 WStVO sowie wegen Verbrechens nach ? 1 VESchG zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten (zwei, drei) Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklagten ist die U.-Haft auf die Strafe anzurechnen. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. Aus den Gruenden: Der Angeklagte G. war vorerst Gerbermeister bei Fa. Axt in Koenigsee, wurde 1951 Treuhaender der Lederfabrik M. P., und nach Liquidierung dieses Betriebes wurde er mit 1. 10. 1953 Betriebsleiter der VEB (K) Leder in R. Der Angeklagte K war 1953 bei dem VEB (K) MEW in S. Am 1. 10. 1953 kam er als Oberbuchhalter zum VEB (K) Leder in R G. und K. kamen also zum gleichen Zeitpunkt am 1. 10. 1953 zur VEB (K) Leder nach R., wo G. Betriebsleiter, K. Oberbuchhalter wurde. In diesem Zeitpunkte war der Plan fuer 1954 bereits vom Vorgaenger G., dem frueheren Betriebsleiter M., zusammen mit dem Planungsleiter B. und dem Meister der Gerberei R. aufgestellt gewesen. Der Plan sah eine Produktion von 40 000 qm Oberleder und 25 000 qm Futterleder vor, ausserdem noch ein Quantum Spaltleder und Assleder (Arbeitsschutzartikel). Anlaesslich einer Besprechung beim Rat des Bezirks uebernahm G., obwohl er schon damals Bedenken hatte, ob sich der Plan werde erfuellen lassen, noch zusaetzlich 1000 qm Oberleder, so dass die Planauflage sich auf 41 000 qm erhoehte. Auch der Sachverstaendige Sch., technischer Leiter des VEB (K) Lederfabrik C., hegte gewisse Bedenken, ob die Erfuellung des Produktionsplanes hinsichtlich des hohen Anteils an Oberleder moeglich sein wuerde. Der Produktionsplan ist die Grundlage fuer die weiteren Teilplaene des VEB, so des Arbeitskraefteplanes, Materialplanes usw., das Endprodukt ist, nach Aussage des Sachverstaendigen E., der Finanzplan. Auf Grund des Produktionsplanes hat die vertragliche Bindung der anzuliefernden Rohhaeute durch die VEAB nach Qualitaeten zu erfolgen. Der Einsatz der Rohhaeute war auch nach dem Gutachten der Revisionskommission v. 2. 12. 1954 (Bl. 55 d. A.) vertraglich mit 98,8 % gebunden, somit fast vollstaendig gesichert. Allerdings ist festgestellt, dass die VEAB bis jetzt eine vertragsmaessige Bindung hinsichtlich der Qualitaet der zu liefernden Rohhaeute abgelehnt hat, wie der Sachverstaendige E. in seinem Gutachten auf Bl. 165 d. A. ausfuehrt. Das Staatliche Vertragsgericht in G. ist allerdings in dieser Richtung entgegengesetzter Ansicht, und haelt es vertretbar, diese qualitaetsmaessige Bindung auch von der VEAB zu verlangen. Als Planergebnis des Gesamtjahres 1954 war ein Betrag von 244 600, - DM vorgesehen. Entsprechend dem Zeit- 157;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 157 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 157) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 157 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 157)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Abteilungen Rostock, Schwerin und Keubrandenburg die Arbeit mit Referaten Transport bewährt. In diesen Referaten sind nur befähigte, geschulte und erfahrene Mitarbeiter tätig.

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