Unrecht als System 1954-1958, Seite 155

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155); dessen Aufgabe darin bestand, den Versand bzw, die Auslieferung der Waren vorzunehmen, mußten sich beide im gleichen Maße um die Ware kümmern. Sie sind auch beide schon lange genug in der Fischbranche, um wenigstens das Mindeste über eine Lagerung von Fischkonserven dieser Art wissen zu müssen. Ihnen unterstand sämtliches Personal des ZAK-Fisch F. und es ist bekanntlich so, daß jemand, dem viel gegeben ist, von diesem auch viel verlangt werden muß. Unsere Regierung versucht schon seit Jahren durch hochwertige Importe die Versorgung der Bevölkerung auf allen Gebieten zu gewährleisten. Dafür werden auch von unserer Seite hochwertige Materialien exportiert. Es ist deshalb von beiden Angeklagten besonders verwerflich, daß sie sich um diese ca. 20 000 Dosen, die Importware darstellen, so wenig kümmerten. Sie sollen durch das Urteil, sowie die Verhandlung erkennen lernen, daß sie, die sie einen derartigen Posten übernommen haben, bei ihren Fähigkeiten nicht einfach als Spezialisten oder Wirtschafter schlechthin angesehen werden können, sondern sich auf dieses Arbeitsfeld auch als Politiker begeben haben. Deshalb müssen sie für ihre Handlungen auch all die Verantwortung auf sich nehmen, die ihrer Stellung angemessen ist. Sie mußten wissen, daß derjenige, der sich auf ein solches Arbeitsfeld begibt, für alle Mißerfolge, die sich als Folgen von Unfähigkeit, Nachlässigkeit oder sogar Verbrechen einstellen, wie für Verrat verantwortlich gemacht werden müssen. Es geht nicht an, daß die Arbeiter in den Betrieben ständig die Arbeitsproduktivität erhöhen, hartnäckig um prozentuale Qualitätsverbesserungen usw. kämpfen und auf der anderen Seite ihre Erfolge durch eine derartige Nachlässigkeit zunichte gemacht werden. Es soll beiden Angeklagten jedoch für die Zukunft gesagt werden, daß sie auch jetzt nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen sollen, um einer etwaigen Verantwortung aus dem Wege zu gehen, sondern ihre ihnen übertragene Arbeit etwas gewissenhafter erfüllen und stets daran denken sollen, daß unsere werktätige Bevölkerung ein Recht darauf hat, daß solche Handlungen, wie sie die Angeklagten begangen haben, geahndet werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 354 StPO, gez. Hausdorf gez. Lehmann gez. Uhlian * Das Urteil des Kreisgerichts Herzberg/Elster gegen den Melker A. W. und das des Kreisgerichts RöbellMüritz gegen die Landwirte E. F. und F. A. zeigt, daß auch ein lediglich unsachgemäßes Handeln bei der Viehhaltung und Viehpflege oder eine etwas nachlässige Arbeitsweise in einer LPG als Wirtschaftsverbrechen angesehen werden. DOKUMENT 217 Urteil des Kreisgerichts Herzberg/Elster vom 18. Januar 1955 2 Ds 93/54 K II 112/54 Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Abs. 2 WStVO zu einer Gefängnisstrafe von 3 (drei) Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 1000, (Eintausend) DM verurteilt. 20* Die seit dem 28. 10. 1954 verbüßte Untersuchungshaft wird angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Aus den Gründen: Nachdem der Angeklagte bereits am 9. 7. 45 wieder in seinem Heimatort eintraf, arbeitete er auf dem Gut in K., bis er durch die demokratische Bodenreform eine Neubauernstelle erhielt. Am 1. 9.1952 gründete er gemeinsam mit seiner Ehefrau die LPG in K., wo er bis zum Übergang der LPG in den Typ III in der Feldbaubrigade arbeitete. Mit dem Übergang der LPG in den Typ HI wurde der Angeklagte als Stallbrigadier eingesetzt, wo er bis zu seiner Inhaftierung tätig war. Der Angeklagte hatte in seiner Eigenschaft als Stallbrigadier, nachdem die LPG Walter Ulbricht zum Typ III überging, die gesamte Verantwortung über die Ställe (Kuhstall und Schweinestall) zu tragen. Diese Verantwortung bezog sich auf die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Tiere, zu deren Besorgung dem Angeklagten entsprechendes Personal zur Verfügung stand. Die durch den Übergang der LPG Walter Ulbricht zum Typ HI zusammengebrachten Rinder wurden einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei u. a. eine abortus bang erkrankte Kuh festgestellt wurde. Da hiermit eine Ansteckungsgefahr für alle anderen Rinder zu erwarten war, wurde von dem Sachverständigen, Zeugen Kreistierarzt Dr. Riedel, die Anweisung gegeben, die positiven Tiere von den negativen Tieren zu trennen, nachdem die Unterbringung der Tiere im neuen Kuhstall in K. vorgesehen war. Des weiteren wurde vom Kreistierarzt Dr. Riedel dem Angeklagten vorgeschlagen, diese vom abortus bang befallene Kuh ganz aus dem Viehbestand durch Schlachtung der LPG zu entfernen, worüber auch Eintragungen in das vom Kreistierarzt Dr. Riedel angelegte Tiergesundheitsbuch vorgenommen wurden, was jedoch bei der Hauptverhandlung nicht vorgelegt werden konnte, da keinem der anwesenden Zeugen und Sachverständigen über den Verbleib dieses Tiergesundheitsbuches etwas bekannt war. Der Angeklagte beließ jedoch das positive Rind bei den negativen, um deren Milchleistung zu erhalten, sie wurde lediglich mit einem sterilen Rind in einem anderen Stand, aber im gleichen Stall untergebracht, so daß von einer Trennung der vom abortus bang befallenen Kuh von den anderen, was auch die getrennte Fütterung betreffen mußte, nicht gesprochen werden kann. Die damit verbundene akute Ansteckungsgefahr der anderen Rinder mit abortus bang ließ bereits nach zwei Monaten ein Befallen weiterer Tiere und Verkalben erkennen. Der Angeklagte setzte sich leichtfertig über diese Tatsache hinweg und zeigte in seiner Tätigkeit als Stallbrigadier nicht die entsprechende Sorgfalt, die für die Behandlung der kranken Rinder erforderlich ist. Des weiteren hatte er keine Verbindung zu den ihm zugewiesenen Personen, was aus der Mehrzahl der Zeugenaussagen zum Ausdruck kam. In der Beweisaufnahme kamen durch die Aussagen der Zeugen W. und K. die typischen Beispiele der gleichgültigen Einstellung des Angeklagten gegenüber der Behandlung der Rinder zum Ausdruck. Wenn es der LPG Walter Ulbricht in K. heute nicht mehr möglich ist, einen konkreten Schaden, der durch die Verbreitung des abortus bang und gleichzeitig auch durch schlechte Behandlung der Tiere entstanden ist, zu berechnen, so zeigte das Verhalten des Angeklagten in seiner Tätigkeit als Stallbrigadier die schädliche Ein- 155;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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