Unrecht als System 1954-1958, Seite 155

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155); ?dessen Aufgabe darin bestand, den Versand bzw, die Auslieferung der Waren vorzunehmen, mussten sich beide im gleichen Masse um die Ware kuemmern. Sie sind auch beide schon lange genug in der Fischbranche, um wenigstens das Mindeste ueber eine Lagerung von Fischkonserven dieser Art wissen zu muessen. Ihnen unterstand saemtliches Personal des ZAK-Fisch F. und es ist bekanntlich so, dass jemand, dem viel gegeben ist, von diesem auch viel verlangt werden muss. Unsere Regierung versucht schon seit Jahren durch hochwertige Importe die Versorgung der Bevoelkerung auf allen Gebieten zu gewaehrleisten. Dafuer werden auch von unserer Seite hochwertige Materialien exportiert. Es ist deshalb von beiden Angeklagten besonders verwerflich, dass sie sich um diese ca. 20 000 Dosen, die Importware darstellen, so wenig kuemmerten. Sie sollen durch das Urteil, sowie die Verhandlung erkennen lernen, dass sie, die sie einen derartigen Posten uebernommen haben, bei ihren Faehigkeiten nicht einfach als Spezialisten oder Wirtschafter schlechthin angesehen werden koennen, sondern sich auf dieses Arbeitsfeld auch als Politiker begeben haben. Deshalb muessen sie fuer ihre Handlungen auch all die Verantwortung auf sich nehmen, die ihrer Stellung angemessen ist. Sie mussten wissen, dass derjenige, der sich auf ein solches Arbeitsfeld begibt, fuer alle Misserfolge, die sich als Folgen von Unfaehigkeit, Nachlaessigkeit oder sogar Verbrechen einstellen, wie fuer Verrat verantwortlich gemacht werden muessen. Es geht nicht an, dass die Arbeiter in den Betrieben staendig die Arbeitsproduktivitaet erhoehen, hartnaeckig um prozentuale Qualitaetsverbesserungen usw. kaempfen und auf der anderen Seite ihre Erfolge durch eine derartige Nachlaessigkeit zunichte gemacht werden. Es soll beiden Angeklagten jedoch fuer die Zukunft gesagt werden, dass sie auch jetzt nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen sollen, um einer etwaigen Verantwortung aus dem Wege zu gehen, sondern ihre ihnen uebertragene Arbeit etwas gewissenhafter erfuellen und stets daran denken sollen, dass unsere werktaetige Bevoelkerung ein Recht darauf hat, dass solche Handlungen, wie sie die Angeklagten begangen haben, geahndet werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ? 354 StPO, gez. Hausdorf gez. Lehmann gez. Uhlian * Das Urteil des Kreisgerichts Herzberg/Elster gegen den Melker A. W. und das des Kreisgerichts RoebellMueritz gegen die Landwirte E. F. und F. A. zeigt, dass auch ein lediglich unsachgemaesses Handeln bei der Viehhaltung und Viehpflege oder eine etwas nachlaessige Arbeitsweise in einer LPG als Wirtschaftsverbrechen angesehen werden. DOKUMENT 217 Urteil des Kreisgerichts Herzberg/Elster vom 18. Januar 1955 2 Ds 93/54 K II 112/54 Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten Wirtschaftsverbrechen gem. ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 Abs. 2 WStVO zu einer Gefaengnisstrafe von 3 (drei) Jahren und einer Geldstrafe in Hoehe von 1000, (Eintausend) DM verurteilt. 20* Die seit dem 28. 10. 1954 verbuesste Untersuchungshaft wird angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Aus den Gruenden: Nachdem der Angeklagte bereits am 9. 7. 45 wieder in seinem Heimatort eintraf, arbeitete er auf dem Gut in K., bis er durch die demokratische Bodenreform eine Neubauernstelle erhielt. Am 1. 9.1952 gruendete er gemeinsam mit seiner Ehefrau die LPG in K., wo er bis zum Uebergang der LPG in den Typ III in der Feldbaubrigade arbeitete. Mit dem Uebergang der LPG in den Typ HI wurde der Angeklagte als Stallbrigadier eingesetzt, wo er bis zu seiner Inhaftierung taetig war. Der Angeklagte hatte in seiner Eigenschaft als Stallbrigadier, nachdem die LPG Walter Ulbricht zum Typ III ueberging, die gesamte Verantwortung ueber die Staelle (Kuhstall und Schweinestall) zu tragen. Diese Verantwortung bezog sich auf die Unterbringung, Fuetterung und Pflege der Tiere, zu deren Besorgung dem Angeklagten entsprechendes Personal zur Verfuegung stand. Die durch den Uebergang der LPG Walter Ulbricht zum Typ HI zusammengebrachten Rinder wurden einer tieraerztlichen Untersuchung unterzogen, wobei u. a. eine abortus bang erkrankte Kuh festgestellt wurde. Da hiermit eine Ansteckungsgefahr fuer alle anderen Rinder zu erwarten war, wurde von dem Sachverstaendigen, Zeugen Kreistierarzt Dr. Riedel, die Anweisung gegeben, die positiven Tiere von den negativen Tieren zu trennen, nachdem die Unterbringung der Tiere im neuen Kuhstall in K. vorgesehen war. Des weiteren wurde vom Kreistierarzt Dr. Riedel dem Angeklagten vorgeschlagen, diese vom abortus bang befallene Kuh ganz aus dem Viehbestand durch Schlachtung der LPG zu entfernen, worueber auch Eintragungen in das vom Kreistierarzt Dr. Riedel angelegte Tiergesundheitsbuch vorgenommen wurden, was jedoch bei der Hauptverhandlung nicht vorgelegt werden konnte, da keinem der anwesenden Zeugen und Sachverstaendigen ueber den Verbleib dieses Tiergesundheitsbuches etwas bekannt war. Der Angeklagte beliess jedoch das positive Rind bei den negativen, um deren Milchleistung zu erhalten, sie wurde lediglich mit einem sterilen Rind in einem anderen Stand, aber im gleichen Stall untergebracht, so dass von einer Trennung der vom abortus bang befallenen Kuh von den anderen, was auch die getrennte Fuetterung betreffen musste, nicht gesprochen werden kann. Die damit verbundene akute Ansteckungsgefahr der anderen Rinder mit abortus bang liess bereits nach zwei Monaten ein Befallen weiterer Tiere und Verkalben erkennen. Der Angeklagte setzte sich leichtfertig ueber diese Tatsache hinweg und zeigte in seiner Taetigkeit als Stallbrigadier nicht die entsprechende Sorgfalt, die fuer die Behandlung der kranken Rinder erforderlich ist. Des weiteren hatte er keine Verbindung zu den ihm zugewiesenen Personen, was aus der Mehrzahl der Zeugenaussagen zum Ausdruck kam. In der Beweisaufnahme kamen durch die Aussagen der Zeugen W. und K. die typischen Beispiele der gleichgueltigen Einstellung des Angeklagten gegenueber der Behandlung der Rinder zum Ausdruck. Wenn es der LPG Walter Ulbricht in K. heute nicht mehr moeglich ist, einen konkreten Schaden, der durch die Verbreitung des abortus bang und gleichzeitig auch durch schlechte Behandlung der Tiere entstanden ist, zu berechnen, so zeigte das Verhalten des Angeklagten in seiner Taetigkeit als Stallbrigadier die schaedliche Ein- 155;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 155 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 155)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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