Unrecht als System 1954-1958, Seite 153

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 153 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 153); DOKUMENT 215 Aus den Gründen: Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel Beschwerdestelle Herrn Stendal H.-Weg 29 Hausruf Unsere Zeichen Berlin W 8 235 11-661/56 20.12.1956 Betreff: Ihre Eingabe vom 15. 12. 1956 Sehr geehrter Herr ! Der Ordnung halber bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 15. d. Mts. und beziehe mich auf unsere gestrige persönliche Besprechung. Ich deutete Ihnen gestern an, daß ich meinen Vorgesetzten informieren werde, was ich auch heute früh tat. Ich habe eine Bitte an Sie: Unternehmen Sie nichts Unüberlegtes, bleiben Sie in unserer Deutschen Demokratischen Republik, Sie werden sich überzeugen, daß Ihr Erlebnis von unserer Partei und Regierung nicht gutgeheißen wird. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ein Weihnachtsfest, das die Spuren gewisser Erlebnisse beseitigen hilft und ein erfolgreiches Neues Jahr. Hochachtungsvoll gez. Zarth Leiterin der Beschwerdestelle „Sündenböcke" für Fehler des Wirtschaftssystems Aus den nachstehend wiedergegebenen Urteilen verschiedener sowjetzonaler Gerichte wird ersichtlich, daß die Zonenjustiz mit allen Mitteln bestrebt ist, Verantwortliche zu finden, wenn im Wirtschaftsablauf mit dem Wirtschaftsplan nicht zu vereinbarende Unstimmigkeiten auftreten. Die beim „ZAK Fisch“ angestellten H. L. und H. P. wurden zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie angeblich durch ihre Nachlässigkeit für das Verderben noch brauchbarer Fischkonserven strafrechtlich verantwortlich waren. Daß diese Anfang 1953 aus Rumänien importierten Konserven, die eine Lagerfähigkeit von höchstens einem Jahr haben, erst 1951t aus der Staatsreserve herausgenommen worden waren und in die Verfügungsgewalt der Angeklagten gelangten, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt. DOKUMENT 216 Urteil des Kreisgerichts Fürstenwalde/Spree vom 3. Juni 1955 4 Ds 134.55 Der Angeklagte zu 1. wird wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von 6 sechs Monaten, der Angeklagte zu 2. ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe von 6 sechs Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. Der Angeklagte L war nach 1945 im Fisch- handel als Aufkäufer tätig und wurde dann in einen staatlichen Betrieb übernommen. Nach verschiedenen Einsätzen in Saßnitz, Warnemünde usw. kam er im Jahre 1953 nach F. als Instrukteur und wurde dann als Außenstellenleiter des ZAK-Fisch in F. eingesetzt. Der Angeklagte P beendete bis 1950 seine Lehrzeit und ging dann als Disponent zur DHZ-Lebens-mittel und von dort zum ZAK-Fisch als Handelsleiter. Im Januar 1954 kam aus der Staatsreserve Heidenau ein Waggon mit einer Sendung Karpfen in Tomate auf dem Bahnhof in F. an. Der Angeklagte P. war gemeinsam mit dem Lagerverwalter P. auf dem Bahnhof und nahm diese Sendung in Empfang. Beim öffnen des Waggons wurde festgestellt, daß die Sendung nicht in Ordnung war, da bei einigen Kisten die Eisenbänder gesprungen waren. Es wurde schon an Ort und Stelle festgestellt, daß einige Dosen äußerlich einen schlechten Eindruck machten, da sie Bombage aufwiesen. Der Angeklagte behauptet, daß die Kisten, die aus Holz waren und in denen je ca. 60 Dosen Fisch verstaut waren, verbeult waren und die Nägel heraus standen. Die Kisten wurden nun in das Lager des ZAK-Fisch gebracht, es handelte sich um ca. 200 Kisten mit 19 994 Dosen ä 400 g Karpfen in Tomate, die aus Rumänien Anfang 1953 als Importware von der DDR eingeführt wurde. Im Lager selbst wurde der Angeklagte L. in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter hinzugezogen und von der Sendung benachrichtigt. Da ca. drei Kisten geöffnet waren und hier eine größere Bombage an Dosen festgestellt wurde, ging sofort ein Telegramm an den Absender der Lieferung nach Heidenau ab, wo die gesamte Sendung reklamiert wurde. Unterlagen usw. sollten, so stand in dem Telegramm, nachgereicht werden. Es wurde dann ein Tierarzt Dr. K. hinzugezogen, der drei bombierte Dosen der Sendung entnahm und nach Potsdam zum Tiergesundheitsamt einschickte. Die Untersuchung von den drei bombierten Fischvollkonserven ergab, daß es sich um eine chemische Bombage handele und der Inhalt der Dosen wurde als verdorben und genußuntauglich beurteilt. Daraufhin ließ Dr. K. sofort den gesamten Posten der Konserven von 20 000 Dosen sperren. Anfang Februar 1954 wurde von beiden Angeklagten ein Schreiben gefertigt, welches an das ZAK-Fischwirtschaft nach Berlin, also die übergeordnete Dienststelle von F., ging. Hier wurde der Dienststelle mitgeteilt, daß aus der erhaltenen Sendung von Heidenau 19 994 Dosen ä 400 g Karpfen in Tomate bombiert seien und daß nun um weitere Veranlassung gebeten würde. Anfang März 1954 wurde ihnen mitgeteilt, es solle vorläufig von einer Vernichtung der Ware Abstand genommen werden, eine Überprüfung der Ware, hinsichtlich auf Bombagen vorgenommen werden und die noch brauchbaren Dosen unter weitester Streuung in den Handel gebracht werden, über die Gesamtmenge der tatsächlich genußuntauglichen Dosen wurde des weiteren noch von Berlin ein amtliches Protokoll erbeten. Pflicht der Angeklagten wäre es jetzt gewesen, sämtliche 200 Kisten zu öffnen, die Dosen auf sichtbare Bombagen zu sortieren und die Dosen, an denen weder eine sichtbare, noch eine Knackbombage zu erkennen war, sofort in den Handel zu bringen. Des weiteren hätten sie sich, wie verlangt, ein Protokoll von Dr. K. aushändigen lassen müssen, der ja die gesamte Sendung gesperrt hatte, obwohl nur drei Dosen von ca. 20 000 zur Untersuchung eingeschickt wurden. 20 153;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 153 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 153) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 153 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 153)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges der Untersuchungshaft ist die Grundvoraussetzung für das Wahrnehmen der Rechte und das Einhalten der Pflichten. Deshalb wird im Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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