Unrecht als System 1954-1958, Seite 141

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 141 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 141); ?Der Angeklagte und der Zeuge St. haben waehrend ihrer Unterhaltung nur in geringem Masse Alkohol zu sich genommen. Schon nach kurzer Zeit nahm die Unterhaltung einen voellig anderen Charakter an. Der Angeklagte fragte den Zeugen, wie es mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft stuende und wie es diesem innerhalb derselben gefalle. Als der Zeuge St. erwiderte, dass es mit der LPG in Sternberg nicht besonders gut stuende, und diese verschuldet sei, brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften allgemein nichts taugen. Er gab dem Zeugen zu verstehen, dass er die Deutsche Demokratische Republik verlassen und nach Westdeutschland gehen sollte, wenn er wirtschaftliche Schwierigkeiten habe. Als ehemaliger Genossenschaftsbauer wuerde er sofort als sogenannter ?politischer Fluechtling? anerkannt und koenne schon nach kurzer Zeit seine Familie nachholen. Die an den Zeugen St. gerichtete Aufforderung zur Republikflucht hat der Angeklagte im Verlaufe des Gespraechs wiederholt. Um die Einstellung des Angeklagten weiter zu ergruenden, gab ihm der Zeuge St. zu verstehen, dass es gar nicht so leicht waere, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen. Darauf erklaerte ihm der Angeklagte, dass er ihm zu diesem Zweck 1000, DM zur Verfuegung stellen wuerde, wenn er Geldschwierigkeiten haette. Der Zeuge St. wies die an ihn gerichtete Aufforderung zurueck mit der Bemerkung, dass er hierbleiben und durchhalten wolle. Als der Angeklagte merkte, dass er bei dem Zeugen keinen Erfolg hatte, verabschiedete er sich von ihm mit dem Bemerken, dass er auch durchhalten wolle. Der Angeklagte hat dem Zeugen St. auch zu verstehen gegeben, dass er selbst nicht weg koennte, weil er Mitglied der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands sei, dieser jedoch frei waere und somit keine Schwierigkeiten habe. Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hat und somit auch nicht Stellung zu den Motiven des durch den Zeugen St. bewiesenen Handelns nahm, war aus seinem aeusseren Verhalten auf die innere Einstellung zu schliessen. Der Angeklagte wusste, dass die Abwerbung von Buergern der Deutschen Demokratischen Republik ein gegen unseren Staat der Arbeiter und Bauern gerichtetes Verbrechen ist und den Feinden unserer Ordnung in der Vorbereitung eines neuen Krieges dient. Dass er sich der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war, und dass er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, auch wenn er sie bestritt, ergibt sich insbesondere aus der Feststellung, dass er bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsorgan erklaerte: ?Sie wollen wohl wissen, ob ich ueber Abwerbung gesprochen habe!? Diese Frage richtete er an den Angestellten der Volkspolizei, als er noch gar nicht zur Tat selbst vernommen wurde. Aus allen bisher angefuehrten Feststellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte des Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik schuldig gemacht hat. Er hat in Form der von ihm getaetigten Abwerbung Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen sowie Kriegshetze und Propaganda fuer den Militarismus betrieben. Dadurch hat er die politischen Grundlagen unserer demokratischen Staatsmacht verletzt. Der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin stellte den Antrag, gegen den Angeklagten auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu erkennen und davon abzusehen, ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, weil er die Ermittlungen und auch die Arbeit des Senats in der Beweisaufnahme bis zuletzt erschwert hat. Dem Antraege wurde voll entsprochen. Fuer den Senat ergaben sich keine Umstaende, die geeignet gewesen waeren, auf eine geringere als die beantragte Strafe zu erkennen. Wer, wie der Angeklagte, die imperialistischen Kriegstreiber in ihrer Schaedlingstaetigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik unterstuetzt, damit die Festigung unserer Staatsmacht stoert und den Kampf des deutschen Volkes um ein einheitliches, demokratisches, unabhaengiges und friedliebendes Deutschland schwaecht, muss dafuer hinnehmen, dementsprechend zur Verantwortung gezogen zu werden. Da der Angeklagte durch seine Hartnaeckigkeit und sein staendiges Bestreiten die Wahrheitsforschung der Untersuchungsorgane und des Gerichts staendig erschwert hat, ist ihm die Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe angerechnet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf ? 353 StPO, gez. Mai gez. Krull gez. Schulz DOKUMENT 195 Strafrechtsergaenzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 (GBl. S. 643) Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik ? 21 (1) Wer es unternimmt, eine Person 1. im Auftraege von Agentenorganisationen, Spionageagenturen oder aehnlichen Dienststellen oder von Wirtschaftsunternehmen oder 2. zum Zwecke des Dienstes in Soeldnerformationen zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu verleiten, wird mit Zuchthaus bestraft; auf Vermoegenseinziehung kann erkannt werden. (2) Wer es unternimmt, einen Jugendlichen oder einen in der Berufsausbildung stehenden Menschen oder eine Person wegen ihrer beruflichen Taetigkeit oder wegen ihrer besonderen Faehigkeiten oder Leistungen mittels Drohung, Taeuschung, Versprechen oder aehnlichen die Freiheit der Willensentscheidung beeinflussenden Methoden zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu verleiten, wird mit Gefaengnis nicht unter sechs Monaten bestraft. DOKUMENT 196 Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 12. Februar 1958 1 Bs 7/58 ? 21 Abs. 2 StEG. Zur Strafbarkeit der Verleitung Jugendlicher zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik. Im Maerz 1957 erkundigten sich Bekannte aus Dortmund bei dem Angeklagten, ob er ihnen nicht aus seiner Heimat ein ?zuverlaessiges und sauberes Dienstmaedchen? vermitteln koennte. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an die 17jaehrige Marlene S? die er aus gemeinsamer Taetigkeit im Betrieb als zuverlaessige Arbeiterin kannte, und fragte sie, ob sie nicht eine 141;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 141 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 141) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 141 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 141)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung auszugehen. Anmerkung: Im Rahmen dieser Lektion ist es nicht möglich, auf alle Aspekte, die in dieser Definition enthalten sind, einzugehen. Diese können in den Seminaren in Abhängigkeit von den bereits eingangs genannten Faktoren, einschließlich der Beweislage, durch die Erzeugung von Assoziationen beim über eine gesicherte und vor allem ausreichende Beweislage erreicht wird.

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