Unrecht als System 1954-1958, Seite 139

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 139 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 139); ?den Kreise vorbereitet, der auch unmittelbar die DDR bedroht. Nach dem westdeutschen Rekrutierungsgesetz ist jeder Deutsche im Alter von 18 bis 60 Jahren militaerdienstpflichtig. Das zeigt den Charakter der Handlungen der Angeklagten in seiner ganzen Gefaehrlichkeit, wie er sich als Kriegshetze offenbart. Dass die Angeklagte auch vorsaetzlich handelte, ergibt der Sachverhalt. Anstatt ihrer Verantwortung gegenueber den Jugendlichen gerecht zu werden, die ihr durch die Verfassung auferlegt wird, die in Artikel 5 bestimmt, dass kein Buerger an kriegerischen Handlungen teilnehmen darf, die der Unterdrueckung eines Volkes dienen und die in Artikel 4 jedem Buerger die Pflicht auf erlegt, im Sinne der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre Feinde zu verteidigen, hat sie sich in den Dienst unserer Feinde der Republik gestellt. Sie war daher hart zu bestrafen. Der Senat hatte keine Bedenken, dem Antrag des Staatsanwaltes zu folgen und erkannte auf acht Jahre Zuchthaus, weil er die Ueberzeugung besitzt, dass diese Strafe geeignet ist, unsere Republik und ihre Errungenschaften vor diesen und aehnlichen Angriffen wirksam zu schuetzen. Quelle: ?Volksstimme? Nr. 28 vom 2. Februar 1956, S. 6. DOKUMENT 192 Urteil des Bezirksgerichts Suhl vom 16. April 1956 1 Ks 24/56 Art. 6 der Verfassung. Systematische Verleitung mehrerer Familien zum illegalen Verlassen der DDR durch ?Weissagungen? einer Kartenlegerin als Boykotthetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung. Die 53jaehrige Angeklagte bestritt seit 1945 ihren Lebensunterhalt dadurch, dass sie gegen Entgelt Karten legte. Ihre Besucher waren meistens Frauen, die aus den Karten ihr Schicksal erfahren wollten. Sie hatte einen grossen Besucherkreis und empfing oftmals mehrere Personen pro Tag. Ein in West-Berlin wohnender Bruder der Angeklagten, der den Verhaeltnissen in der DDR feindlich gegenueberstand und der die Einheit Deutschlands im westlichen Sinn erstrebte, riet ihr, ihre Besucher durch das Kartenlegen zum Verlassen der DDR zu bestimmen. Diesem Ansinnen kam die Angeklagte nach. Sie erzaehlte den sie aufsuchenden Personen im Verlaufe des Kartenlegens, ?dass die Behoerde (Polizei, Gericht) bei ihnen liege, dass sie hinter ihnen her sei, dass sie eine Reise machen werden und diese gluecken werde?. Dabei erwaehnte sie, dass die Lebensverhaeltnisse in Westdeutschland bedeutend besser seien als in der DDR, dass in der DDR ?nichts mehr zu holen? sei und dass es das Beste sei, nach Westdeutschland zu gehen. Die Angeklagte verstand es, ihre ?Weissagungen? so eindringlich vorzubringen, dass daraufhin 18 Personen mit ihren Familien, darunter mehrere Facharbeiter, das Gebiet der DDR verliessen. War bei einem Besucher die Bereitschaft zur Republikflucht nicht vorhanden, dann bedraengte ihn die Angeklagte solange mit Hinweisen auf angeblich bevorstehende Verhaftungen durch die Volkspolizei, bis sie jeden Widerstand ueberwunden hatte. In einigen Faellen legte sie ihren Besuchern nahe, noch ?in dieser Nacht? abzureisen. In anderen Faellen bestaerkte sie Besucher in ihrem bereits gefassten Beschluss, die DDR zu verlassen. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte zugegeben, dass sie selbst nicht an das glaubte, was sie ihren Besuchern erzaehlte. Sie habe sich von ihrem Bruder und von Sendungen westlicher Rundfunkstationen beeinflussen lassen und wollte durch ihre ?Weissagungen? erreichen, dass moeglichst viele Menschen nach Westdeutschland gehen. Aus den Gruenden: Nach der rechtlichen Beurteilung stellt sich die Handlung der Angeklagten als ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik dar, das sie in Form der Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen begangen hat. Mit allen ihren Handlungen hat die Angeklagte Staatsorgane oder sonstige Einrichtungen (z. B. Lebensverhaeltnisse, wie sie die Planwirtschaft zur Folge hat) in der Deutschen Demokratischen Republik herabgesetzt und demgegenueber solche in Westdeutschland verherrlicht. Sie hat auf diese Weise erreicht, dass im Ergebnis dieser Beeinflussung insgesamt 18 erwachsene Personen mit ihren Familien das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben, und dadurch dem Aufbau im Staat der Arbeiter und Bauern wertvolle Arbeitskraefte entzogen wurden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Abwerbung auf Wissenschaftler und Techniker erstreckt; es genuegt, dass Menschen zur Republikflucht verleitet werden, die verschiedene manuelle Arbeit leisten, denn auch sie stellen wertvolle Hilfskraefte beim Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik dar. Die Flucht von vielen Personen samt ihren Familien, die durch den Einfluss der Angeklagten verursacht wurde, stellt eine bedeutende Schaedigung der Wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik dar. Es muss dabei beruecksichtigt werden, dass es den an der Abwerbung interessierten westlichen Monopolherren nicht so sehr darauf ankommt, die aus der Republik Abgewanderten in Westdeutschland wirklich in den Produktionsprozess einzureihen, als vielmehr darauf, das Wirtschaftsleben im Staat der Arbeiter und Bauern zu untergraben. Objektiv gesehen hat die Angeklagte demnach ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Form der Boykotthetze begangen. Auf der subjektiven Seite muss festgestellt werden, dass die Angeklagte ihre Handlungen vorsaetzlich begangen hat. Sie hat selbst zugegeben, dass sie unter dem Einfluss ihres Bruders und auch des westlichen Rundfunks die Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik stoeren wollte. Aus einer gewissen Feindschaft gegen den Staat der Arbeiter und Bauern hat sie die Zurueckgebliebenheit oder die schwankende Haltung ihrer im Aberglauben befangenen Besucher ausgenutzt und sie zur Abwanderung nach Westdeutschland bewogen. Eine solche Handlung kann nur vorsaetzlich geschehen Fuer die Gesellschaft und den Staat der Arbeiter und Bauern sind solche Handlungen, wie sie die Angeklagte begangen hat, sehr gefaehrlich. Dem friedlichen Aufbau werden wertvolle Mitarbeiter entzogen, waehrend den westlichen Konzernherren und Junkern Menschen zugefuehrt werden, die sich auf Grund ihrer Notlage als Streikbrecher und Lohndruecker ausnuetzen lassen. Darueber hinaus sind diese Menschen dann auch gezwungen, Arbeiten zu verrichten, die nicht der Erhaltung des Friedens dienen, sondern im Gegenteil dazu ausgefuehrt werden, um einen neuen Krieg vorzubereiten. 18 139;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 139 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 139) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 139 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 139)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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