Unrecht als System 1954-1958, Seite 138

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 138 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 138); ?DOKUMENT 190 Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Januar 1956 1 Zst (I) 1/56 4. Der Angeklagte Sachsse stand seit dem Jahre 1948 mit dem kaufmaennischen Leiter der Geschaeftsstelle Dresden der Internationalen Bueromaschinen-Gesell-schaft (IBM), Au., in Verbindung. Er hatte ihn bei einem Qualifizierungslehrgang kennengelernt und wandte sich auch in der Folge in fachlichen Fragen oefter an ihn. Im Jahre 1952 wurde Au. republikfluechtig. Der Angeklagte Sachsse schrieb ihm, um die Verbindung nicht abreissen zu lassen. Im Laufe der Korrespondenz gab der Angeklagte dem Wunsch Ausdruck, ebenfalls nach Westdeutschland ueberzusiedeln. Eine Bewerbung bei der Zentrale der IBM in Hannover schlug zunaechst fehl. Daraufhin schrieb der Angeklagte einige Zeit spaeter an Au., der inzwischen Geschaeftsstellenleiter der IBM in Augsburg geworden war, und erklaerte ihm erneut seine Bereitschaft, in Westdeutschland zu arbeiten. Au. begruesste sein Angebot. Im April 1955 teilte er ihm mit, dass er eine Stellung fuer ihn habe. Der Angeklagte entschloss sich jedoch aus inzwischen eingetretenen persoenlichen Gruenden, das Angebot nicht anzunehmen. Um aber Au.?s Angebot auszunutzen, wandte er sich an verschiedene Kollegen, um sie zur Uebersiedelung nach Westdeutschland zu ueberreden. Eine Kollegin lehnte seinen Vorschlag rundweg ab. Daraufhin forderte der Angeklagte seinen Kollegen Ha. auf, die ?Chance? auszunutzen und nach Westdeutschland zu gehen. Er wusste, dass Ha. politischen Schwankungen unterworfen war. Ha. lehnte zunaechst das Angebot ab, entschloss sich spaeter aber doch, nach Augsburg zu fahren. Der Angeklagte war auch massgeblich daran beteiligt, dass sein Kollege E. den Verlockungen Au.?s erlag und illegal nach Augsburg uebersiedelte. Unter einer fingierten Absenderangabe teilte er Ha. mit, dass E. die Deutsche Demokratische Republik ebenfalls verlassen habe Der Angeklagte Sachsse hat zwar keine Spionage betrieben, aber die Gefaehrlichkeit seiner Verbrechen ist trotzdem nicht gering. Er entschloss sich aus eigenem Antrieb, weil er aus persoenlichen Gruenden die Deutsche Demokratische Republik zunaechst nicht verlassen wollte, den deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat durch die Abwerbung anderer Hollerithspezialisten zu schaedigen. Durch sein Verhalten wurde die reibungslose Durchfuehrung der Arbeiten eines wichtigen Produktionsbetriebes in Frage gestellt. Eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus ist angemessen. Quelle: ?Neue Justiz? 1956, S. 99. DOKUMENT 191 Auszug aus: ?Sie handelte im Dienste unserer Todfeinde? (aus dem Urteil des Ersten Strafsenats des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt gegen die Saboteurin Theis) Wer sich abwerben laesst, dient den Todfeinden unseres Volkes! Er bekennt sich zum Bruderkrieg an der Seite Kesselrings und seiner Komplicen! Er muss durch zahlreiche Spionagezentralen und wird zum Werkzeug der Imperialisten gemacht. Wer aber dabei mitwirkt und Buerger der Republik abwirbt, begeht eines der schwersten Verbrechen, deren ein Deutscher ueberhaupt schuldig werden kann, gleich, ob er es in direktem Auftraege von Agentenzentralen tat oder ob er sich aus Feindschaft in anderer Weise von ihnen dazu inspirieren liess. Zwischen beiden besteht kein qualitativer Unterschied. Das hat die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Theis erneut bestaetigt. Die Theis brachte ihre Opfer selbst ins Lager Der 15jaehrige Sohn der Angeklagten war republikfluechtig geworden. Kurze Zeit spaeter erhielt sie einen Brief, als dessen Absender ein Herr Will angegeben war, und der sie nach Berlin-Grunewald bestellte, weU der Sohn sich dort in einem Jugendheim befaende. Sie fuhr dorthin und stellte fest, dass der Briefschreiber der Lagerleiter war, der in Wirklichkeit Rogge hiess. Sie sollte ihr Einverstaendnis geben, dass ihr Sohn nach Westdeutschland ausgeflogen wird. Das hat sie aber nicht getan, weil sie befuerchtete, dadurch das Unterhaltsgeld fuer ihren Sohn einzubuessen und auch dessen Verdienst im Haushalt fehlte. Sie nahm ihren Sohn wieder mit zurueck. Auf der Rueckreise fuehrte der Sohn mehrere westdeutsche Illustrierte, ein Hetzblatt und die beruechtigte Hetzzeitschrift ?Tarantel? bei sich, die sich fortan in der Wohnung der Angeklagten befanden. In dieser Wohnung verkehrten eine Reihe Jugendlicher, u. a. auch die Zeugen Beyer und Noetzold. Die Angeklagte forderte sie auf, die Hetzzeitschriften zu lesen. Sie hat im Gegenteil durch ihren Einfluss dabei mitgewirkt, dass die Jugendlichen den Entschluss fassten, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen und sich ueber West-Berlin nach Westdeutschland zu begeben. Tatsaechlich sind auch von den acht Jugendlichen, die in ihrer Wohnung vor allem mit ihrem Sohn verkehrten, einschliesslich ihres Sohnes fuenf republikfluechtig geworden. In den Gespraechen in ihrer Wohnung stellte die Angeklagte Vergleiche zwischen beiden deutschen Staaten zugunsten Westdeutschlands an und behauptete, wenn die Jugendlichen in Westdeutschland arbeiteten, kaemen sie besser vorwaerts. Sie gab ihnen auch Westzigaretten und Westschokolade, wobei sie nicht vergass, darauf hinzuweisen, was es in Westdeutschland alles fuer gute Sachen gaebe. Als der Entschluss der Jugendlichen, fluechtig zu werden, reale Formen annahm, erklaerte sie ihnen den Weg zum Fluechtlingslager und gab ihnen den Rat, um ganz sicher zu gehen, sich bei ihrem Eintreffen noch von der Bahnhofsmission am Bahnhof Zoo in West-Berlin beraten zu lassen. Durch die Beeinflussung der Angeklagten, die vor allem darin liegt, dass sie dem Vorhaben der Jugendlichen, insbesondere den Argumenten ihres Sohnes, nicht widersprach, sondern diese unterstuetzte, gingen der Jugendliche Bratzsch und zu einem anderen Zeitpunkt die Zeugen Noetzold und Beyer nach West-Berlin. Sie hielten sich genau an den von der Angeklagten beschriebenen Weg. Als die beiden Letztgenannten am 19. Maerz 1955 auf der Bahnhofsmission ankamen, wartete dort die Angeklagte bereits auf sie und aeusserte, sie haette nicht gedacht, dass sie doch gekommen waeren. Beyer und Noetzold hatten von der Bahnhofsmission bereits die Adresse vom Fluechtlingslager Marienfelde erhalten. Die Angeklagte setzte aber durch, dass sie mit ihr gemeinsam in das Lager nach Gruenewald fuhren. Dort angekommen, begab sie sich allein in das Zimmer des Rogge, traf diesen jedoch nicht persoenlich an. Sie erklaerte, es seien zwei Jugendliche aus Sachsen angekommen, die republikfluechtig geworden seien und in ein Lager eingewiesen werden muessten. Bonn will DDR-Bueger in die NATO-Armee pressen Die Handlung der Angeklagten richtet sich unmittelbar gegen die Grundlagen des Staates und ist nach Art. 6 der Verfassung strafbar. Die Beeinflussung der Jugendlichen zur Republikflucht ist Boykotthetze im Sinne des Artikels 6 der Verfassung. Sie ist aber auch Kriegshetze im Sinne der gleichen Bestimmung. Besonders die Jugendlichen, die nach Westdeutschland kommen, werden fuer einen Revanchekrieg der dort herrschen- 138;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 138 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 138) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 138 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 138)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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