Unrecht als System 1954-1958, Seite 136

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136); ?Das Gericht verurteilte aus den dargelegten Gruenden den Angeklagten F. H. zu zwei Jahren Zuchthaus und die Angeklagte A. H. wegen Nichtanzeige von unbefugtem Waffenbesitz zu drei Monaten Gefaengnis gez. Wohlgethan gez. Malcherczyk gez. Otto DOKUMENT 188 Urteil des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1958 1 b Ust 3/58 ??2, 5 Waffen-VO. 1. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzueglich nachkommt, begruendet eigenen Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich fuer die gesamte Dauer dieses Gewahrsams verantwortlich. 2. Die Aufforderung an den Taeter, die Waffe, die er unbefugt besitzt, unverzueglich abzuliefern, ist der Erstattung einer Anzeige bei den Staatsorganen nicht gleichzusetzen, weil damit die Sicherstellung der Waffe durch die staatlichen Organe nicht gewaehrleistet wird. Etwa Mitte Maerz 1957 fand die Angeklagte B. beim Aufraeumen ihres Hausbodens in der dunklen Ecke einer Dielennische eine Walther-Pistole 6,35 mm mit sechs Schuss dazugehoeriger Munition. Die Waffe steckte in einer ledernen Umhuellung, die mit altem, bereits vermodertem Zeitungspapier eingewickelt war. Als die Angeklagte den Papiermoder abrieb und die Pistole aus der Ledertasche zog, kamen gerade die Schwiegertochter, die Zeugin Br., und der Mitangeklagte U. hinzu. Die Angeklagte zeigte beiden die Waffe und die Munition. Danach begab sie sich mit U. und der Schwiegertochter in die Wohnung zurueck. Bereits auf dem Dachboden und spaeter in der Wohnstube erklaerte der Angeklagte U. den beiden Frauen, dass illegaler Waffenbesitz mit Zuchthaus bestraft wuerde und sie die Waffe unverzueglich aus dem Haus und zum Buergermeister schaffen sollten. Nach diesen Hinweisen fuhr der Angeklagte U. in seinen Heimatort zurueck. Aus dem Verhalten der Angeklagten B. und der Zeugin Br. schloss der Mitangeklagte U., dass entsprechend seinen eindeutigen Hinweisen mit der Pistole richtig verfahren werden wuerde. Er kam deshalb bei seinen spaeteren Besuchen nicht mehr auf die Waffe zu sprechen. Auch die Angeklagte B. und die Zeugin Br. erwaehnten hierbei die Waffe nicht mehr. Tatsaechlich wurde die Waffe aber von der Angeklagten B. nicht abgeliefert Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte B. wegen unbefugten Waffenbesitzes gern. ?? 1 und 2 Abs. 1 und 2 Waffen-VO zu fuenf Monaten Gefaengnis verurteilt und den Angeklagten U. von der Anklage einer unterlassenen Anzeige gern. ? 5 Waffen-VO freigesprochen Der gegen das Urteil eingelegte Protest hatte Erfolg. Aus den Gruenden: Das Bezirksgericht hat zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit zutreffend beurteilt, als es zu der Feststellung gelangt ist, dass die Angeklagte B. eine Feuerwaffe im Sinne des ? 1 Waffen-VO unbefugt in ihrem Gewahrsam gehabt hat und deshalb gern. ? 2 Waffen-VO zu bestrafen ist. Es hat jedoch das Vorliegen eines Normalfalls mit der unrichtigen Begruendung abgelehnt, bei der Dauer des illegalen Waffenbesitzes und dem sich daraus ergebenden Grad der gesellschaftlichen Gefaehrlichkeit der Tat muesse zugun- sten der Angeklagten beruecksichtigt werden, dass sie nicht wie im Eroeffnungsbeschluss angenommen die Pistole ueber ein halbes Jahr unbefugt besessen, sondern sich das Waffendelikt nur ueber wenige Tage erstreckt habe. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts ueber die Dauer des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten und den Grad der Gesellschaftsgefaehrlichkeit ihrer Tat steht das objektive Tatgeschehen, wie es sich aus den Urteilsgruenden ergibt, entgegen. Danach hat die Angeklagte die gebrauchsfaehige Pistole einschliesslich der sechs Schuss Munition von etwa Mitte Maerz 1957 bis zum Tage der Hausdurchsuchung am 13. November 1957 unbefugt in ihrem Haus gehabt. Dem Bezirksgericht kann nicht darin zugestimmt werden, dass der Angeklagten keine Schuld fuer die gesamte Dauer des unbefugten Vorhandenseins der Waffe in ihrem Haus beigemessen werden koenne. Die Angeklagte hat die Waffe nach dem Auffinden an sich genommen und in einem Schrank verwahrt, obwohl ihr bekannt war, dass der ungenehmigte Besitz von Waffen verboten ist, und sie ausserdem von dem Mitangeklagten U. ausdruecklich auf die Pflicht zur Ablieferung der Waffe hingewiesen worden war. Ihr war auch die Gefaehrlichkeit des Besitzes einer Pistole mit der dazugehoerigen Munition bewusst, denn sie hat es fuer erforderlich gehalten, die Waffe vor den Kindern, die in ihrem Haus wohnen, zu sichern. Gleichwohl hat sie es unterlassen, die Waffe beim Buergermeister abzuliefern. Mit dieser vorsaetzlichen Unterlassung hat sie schuldhaft die Ursache fuer das Fortbestehen des unbefugten Waffenbesitzes in ihrem Haus auch fuer die Zeit gesetzt, in der sie sich des Besitzes nicht mehr bewusst war. Die vom Bezirksgericht festgestellte Vergesslichkeit der Angeklagten ist deshalb nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts zu begruenden. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzueglich nachkommt, begruendet Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich fuer die gesamte Dauer seines Gewahrsams an der Waffe verantwortlich. Bei der Einschaetzung der Gesellschaftsgefaehrlichkeit des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten ist folglich von dem gesamten Zeitraum auszugehen, in dem sich die Waffe im Haus der Angeklagten befunden hat. In Anbetracht der sich aus der Art und Dauer des unbefugten Waffenbesitzes der Angeklagten ergebenden erheblichen Gefaehrdung der Sicherheit unseres Staates und seiner Buerger kann die Straftat der Angeklagten nicht anders als ein Normalfall im Sinne des ? 2 Abs. 1 Waffen-VO beurteilt werden. Umstaende, die einen minderschweren Fall begruenden koennten, liegen nicht vor, so dass die vom Bezirksgericht zugunsten der Angeklagten herangezogenen Umstaende nur bei der Strafzumessung zu beruecksichtigen sind. Die Auffassung des Bezirksgerichts, dass der Angeklagte U. der ihm mit Anklage und Eroeffnungsbeschluss zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig sei, geht gleichfalls fehl. Gern. ? 5 Waffen-VO macht sich derjenige strafbar, der Kenntnis von dem unbefugten Waffenbesitz eines anderen erhaelt und den Staatsorganen keine Anzeige erstattete. Der Angeklagte U. hat Kenntnis von dem unbefugten Waffenbesitz der Angeklagten B. erhalten und den Staatsorganen darueber keine Anzeige erstattet, obwohl ihm bekannt war, dass unbefugter Waffenbesitz verboten ist. Die an die Angeklagte B. gerichtete Aufforderung, die Waffe sofort wegzubringen, ist der Erstattung einer Anzeige bei den Staatsorganen nicht gleichzusetzen, weil damit die Sicherstellung der Waffe durch die staatlichen Organe wie es im Interesse des Schutzes unseres Staates und der Buerger erforderlich ist nicht gewaehrleistet wird. Das diesbezuegliche Verhalten des Angeklagten vermag ihn deshalb von einer Schuld nicht zu befreien. Es wird lediglich fuer die 136;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen jederzeit zu wahren. Die Konstellation der Rechte und Pflichten in der Ausgestaltung und konsequenten Durchsetzung schafft im Vollzug der Untersuchungshaft optimale Bedingungen für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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