Unrecht als System 1954-1958, Seite 136

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136); Das Gericht verurteilte aus den dargelegten Gründen den Angeklagten F. H. zu zwei Jahren Zuchthaus und die Angeklagte A. H. wegen Nichtanzeige von unbefugtem Waffenbesitz zu drei Monaten Gefängnis gez. Wohlgethan gez. Malcherczyk gez. Otto DOKUMENT 188 Urteil des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1958 1 b Ust 3/58 §§2, 5 Waffen-VO. 1. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachkommt, begründet eigenen Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich für die gesamte Dauer dieses Gewahrsams verantwortlich. 2. Die Aufforderung an den Täter, die Waffe, die er unbefugt besitzt, unverzüglich abzuliefern, ist der Erstattung einer Anzeige bei den Staatsorganen nicht gleichzusetzen, weil damit die Sicherstellung der Waffe durch die staatlichen Organe nicht gewährleistet wird. Etwa Mitte März 1957 fand die Angeklagte B. beim Aufräumen ihres Hausbodens in der dunklen Ecke einer Dielennische eine Walther-Pistole 6,35 mm mit sechs Schuß dazugehöriger Munition. Die Waffe steckte in einer ledernen Umhüllung, die mit altem, bereits vermodertem Zeitungspapier eingewickelt war. Als die Angeklagte den Papiermoder abrieb und die Pistole aus der Ledertasche zog, kamen gerade die Schwiegertochter, die Zeugin Br., und der Mitangeklagte U. hinzu. Die Angeklagte zeigte beiden die Waffe und die Munition. Danach begab sie sich mit U. und der Schwiegertochter in die Wohnung zurück. Bereits auf dem Dachboden und später in der Wohnstube erklärte der Angeklagte U. den beiden Frauen, daß illegaler Waffenbesitz mit Zuchthaus bestraft würde und sie die Waffe unverzüglich aus dem Haus und zum Bürgermeister schaffen sollten. Nach diesen Hinweisen fuhr der Angeklagte U. in seinen Heimatort zurück. Aus dem Verhalten der Angeklagten B. und der Zeugin Br. schloß der Mitangeklagte U., daß entsprechend seinen eindeutigen Hinweisen mit der Pistole richtig verfahren werden würde. Er kam deshalb bei seinen späteren Besuchen nicht mehr auf die Waffe zu sprechen. Auch die Angeklagte B. und die Zeugin Br. erwähnten hierbei die Waffe nicht mehr. Tatsächlich wurde die Waffe aber von der Angeklagten B. nicht abgeliefert Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte B. wegen unbefugten Waffenbesitzes gern. §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Waffen-VO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und den Angeklagten U. von der Anklage einer unterlassenen Anzeige gern. § 5 Waffen-VO freigesprochen Der gegen das Urteil eingelegte Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit zutreffend beurteilt, als es zu der Feststellung gelangt ist, daß die Angeklagte B. eine Feuerwaffe im Sinne des § 1 Waffen-VO unbefugt in ihrem Gewahrsam gehabt hat und deshalb gern. § 2 Waffen-VO zu bestrafen ist. Es hat jedoch das Vorliegen eines Normalfalls mit der unrichtigen Begründung abgelehnt, bei der Dauer des illegalen Waffenbesitzes und dem sich daraus ergebenden Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Tat müsse zugun- sten der Angeklagten berücksichtigt werden, daß sie nicht wie im Eröffnungsbeschluß angenommen die Pistole über ein halbes Jahr unbefugt besessen, sondern sich das Waffendelikt nur über wenige Tage erstreckt habe. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts über die Dauer des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten und den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Tat steht das objektive Tatgeschehen, wie es sich aus den Urteilsgründen ergibt, entgegen. Danach hat die Angeklagte die gebrauchsfähige Pistole einschließlich der sechs Schuß Munition von etwa Mitte März 1957 bis zum Tage der Hausdurchsuchung am 13. November 1957 unbefugt in ihrem Haus gehabt. Dem Bezirksgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß der Angeklagten keine Schuld für die gesamte Dauer des unbefugten Vorhandenseins der Waffe in ihrem Haus beigemessen werden könne. Die Angeklagte hat die Waffe nach dem Auffinden an sich genommen und in einem Schrank verwahrt, obwohl ihr bekannt war, daß der ungenehmigte Besitz von Waffen verboten ist, und sie außerdem von dem Mitangeklagten U. ausdrücklich auf die Pflicht zur Ablieferung der Waffe hingewiesen worden war. Ihr war auch die Gefährlichkeit des Besitzes einer Pistole mit der dazugehörigen Munition bewußt, denn sie hat es für erforderlich gehalten, die Waffe vor den Kindern, die in ihrem Haus wohnen, zu sichern. Gleichwohl hat sie es unterlassen, die Waffe beim Bürgermeister abzuliefern. Mit dieser vorsätzlichen Unterlassung hat sie schuldhaft die Ursache für das Fortbestehen des unbefugten Waffenbesitzes in ihrem Haus auch für die Zeit gesetzt, in der sie sich des Besitzes nicht mehr bewußt war. Die vom Bezirksgericht festgestellte Vergeßlichkeit der Angeklagten ist deshalb nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts zu begründen. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachkommt, begründet Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich für die gesamte Dauer seines Gewahrsams an der Waffe verantwortlich. Bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten ist folglich von dem gesamten Zeitraum auszugehen, in dem sich die Waffe im Haus der Angeklagten befunden hat. In Anbetracht der sich aus der Art und Dauer des unbefugten Waffenbesitzes der Angeklagten ergebenden erheblichen Gefährdung der Sicherheit unseres Staates und seiner Bürger kann die Straftat der Angeklagten nicht anders als ein Normalfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Waffen-VO beurteilt werden. Umstände, die einen minderschweren Fall begründen könnten, liegen nicht vor, so daß die vom Bezirksgericht zugunsten der Angeklagten herangezogenen Umstände nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte U. der ihm mit Anklage und Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig sei, geht gleichfalls fehl. Gern. § 5 Waffen-VO macht sich derjenige strafbar, der Kenntnis von dem unbefugten Waffenbesitz eines anderen erhält und den Staatsorganen keine Anzeige erstattete. Der Angeklagte U. hat Kenntnis von dem unbefugten Waffenbesitz der Angeklagten B. erhalten und den Staatsorganen darüber keine Anzeige erstattet, obwohl ihm bekannt war, daß unbefugter Waffenbesitz verboten ist. Die an die Angeklagte B. gerichtete Aufforderung, die Waffe sofort wegzubringen, ist der Erstattung einer Anzeige bei den Staatsorganen nicht gleichzusetzen, weil damit die Sicherstellung der Waffe durch die staatlichen Organe wie es im Interesse des Schutzes unseres Staates und der Bürger erforderlich ist nicht gewährleistet wird. Das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten vermag ihn deshalb von einer Schuld nicht zu befreien. Es wird lediglich für die 136;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 136 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 136)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Streitkräfte sowie die militär-politische Lage in Westdeutschland bestimmen daher eindeutig die Aufgabe Staatssicherheit , eine ständig hohe Einsatz- und Gefechtsbereitschaft zu gewährleisten.

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