Unrecht als System 1954-1958, Seite 128

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 128 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 128); zwei. Er besuchte jene, die während der Herrschaft seines Vaters die treuesten und ergebensten Untertanen des ehemaligen Rittergutsbesitzers W. sen. waren. Es sind dies der erste Buchhalter, die Köchin, der Leibkutscher, das Kindermädchen, Bürovorsteher von verschiedenen Rechtsanwälten in Q. und H., sowie ehemalige Geschäftsfreunde seines Vaters. Zum Besuch des Grabes seiner Großeltern hatte er jedoch keine Zeit. Aus diesem ganzen Verhalten kam der Senat zu der Schlußfolgerung, daß sich der Angeklagte mit seinem Vater in der Vergangenheit ausführlich über die ehemaligen Besitzverhältnisse unterhalten hat. Es wäre ihm sonst nicht möglich gewesen, bei diesem Besuch überall dort vorzusprechen, wo tatsächlich eine gewisse Aussicht bestand, Unterlagen über die Ausdehnung der ehemaligen W.’schen Besitzungen zu erlangen. Sein ganzes Verhalten bei all seinen Besuchen sowohl in H. als auch in Q. zeigt, daß er nur bestrebt war, den Verbleib eines jeden Stückchens ehemaligen Vermögens der W.s festzustellen, überall fragte er nach dem Zustand des Gutes, erkundigte sich nach baulichen Veränderungen, nach dem Stand der Mechanisierung, nach dem Zustand der Äcker und ihren Erträgen und wollte sogar den Agronomen über diese Dinge befragen. Einen jeden, der seinem Vater früher ergeben war, befragte er nach Unterlagen über dessen frühere Besitzungen. Er war sich dabei auch bewußt, daß er den Kreis Q. nicht betreten durfte, da dort der Wirkungskreis seines Vaters als Rittergutsbesitzer war. Der Angeklagte sagte selbst, daß er sich deshalb nicht legal nach Q. getraut habe; er befürchtete Fragen nach dem Grund seines Kommens, wohingegen ihn in M., von wo er sich eine Aufenthaltsgenehmigung erschlichen hatte, keiner kannte. Die Handlungen und Äußerungen des Angeklagten stellen objektiv die vom Westen betriebene Politik des „Aufweichens“ dar. Bei solchen Bürgern wie den Zeugen B., H. oder G. waren Voraussetzungen vorhanden, durch Redereien von einer baldigen Wiederkehr und Restaurierung alter kapitalistischer Ausbeutungsverhältnisse den alten Untertanengeist wach zu halten. Welche Folgen ein solches Vorgehen nach sich ziehen kann, lehrt uns am deutlichsten das Beispiel des konterrevolutionären Putsches im Oktober 1956 in Ungarn. Die Vorfälle in Ungarn zeigen, daß das Vorgehen des W. nicht nur Boykotthetze gegen unseren Arbeiter-und-Bauern-Staat, sondern gleichzeitig auch eine Unterstützung der zum Krieg treibenden imperialistischen Kräfte Westdeutschlands und des gesamten westlichen Imperialismus bedeutet. Daß dies nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv so war, schlußfolgert der Senat aus weiteren Äußerungen des Angeklagten. Wenn er gegenüber B. die Meinung vertrat, daß er mit einem Zerfall des sozialistischen Lagers durch eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen der Sowjetunion und China rechne und dann seine Zeit gekommen sei, um zurückzukehren, so zeigt sich darin, daß er auf eine Einverleibung der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik rechnet. Es zeigt sich auch ferner als Ergebnis der Hauptverhandlung, daß der Angeklagte unter derartigen Aspekten auf eine Wiedererrichtung der wirtschaftlichen und damit politischen Macht der bei uns gestürzten Klasse der Großgrundbesitzer und Monopolherren spekulierte. Diese Ansicht, die er durch sein Verhalten gegenüber den Zeugen unmißverständlich zum Ausdruck brachte, ist die klare Konzeption der gestürzten Ausbeuterklasse, die stets bestrebt ist, ihre alte Klassenherrschaft mit allen zu Gebote stehenden Mitteln wiederzuerrichten, und zu diesem Zweck auch nicht vor dem Krieg in seiner bestialischsten Form zurückschreckt. Denn es kann auf friedlichem Weg, d. h. mit Zustimmung der Arbeiterklasse, keine Wiederherstellung alter beseitigter Herr- schaftsverhältnisse der gestürzten Ausbeuterklasse mehr geben. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte sowohl objektiv als auch subjektiv neben dem Tatbestand der Boykotthetze auch den der Kriegshetze erfüllt hat. Klar und unmißverständlich soll dem Angeklagten gezeigt werden, daß es bei uns in der Deutschen Demokratischen Republik mit Restaurierungsversuchen ein für allemal vorbei ist und wir in dieser Frage auch zu keinerlei Kompromissen bereit sind. Jahrhundertelang haben die Großgrundbesitzer die Bauern und Landarbeiter in Deutschland unterdrückt, ausgenutzt und ausgebeutet. Der Angeklagte, als Angehöriger dieser Klasse, würde, wieder im Besitz der ehemaligen W.’schen Güter, zu einem ebensolchen Ausbeuter wie seine Vorfahren, wie alle Großgrundbesitzer, werden. Er würde die gleiche, für das Volk verderbliche Politik unter Einsatz seiner wirtschaftlichen Macht betreiben, wie diese sie früher betrieben haben. Ihm und den Angehörigen seiner Klasse muß durch eine solche Entscheidung klar und unmißverständlich gesagt werden, daß wir ihre Besuche in unserem Arbeiter-und-Bauern- Staat nicht nur nicht wünschen, sondern ablehnen Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt der Senat zu der Strafe von fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Quelle: „Neue Justiz“ 1957, S. 410. DOKUMENT 179 Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 14. Juni 1955 1 Ks 54/55 Art. 6 der Verfassung. Ein Tierarzt in verantwortlicher Funktion, der aus bewußter Gegnerschaft zu unserem Staat die gesetzlichen Vorschriften über die Bekämpfung der Schweinepest und über die Impfung von Schweinen mißachtet, so daß der Schweinezucht der volkseigenen Güter und der LPG u. U. großer Schaden entsteht, betreibt Schädlingstätigkeit, die sich gegen die Grundlagen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung richtet. Im Herbst 1953 wurde der Angeklagte K. vom Kreistierarzt beauftragt, im VEG S.-W. Schutzimpfungen gegen Rotlauf und Schweinepest durchzuführen Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der AO über die Bekämpfung der Schweinepest vom 9. Februar 1952 (GBl. S. 131) und der VO über die Einführung der Impfung gegen die Schweinepest vom 10. Juni 1953 (GBl. S. 817), war die Impfkanüle nach jeder Bucht zu wechseln und der Impfstoff einem besonderen Gefäß zu entnehmen. Nach der AO der Hauptabteilung Veterinärwesen im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1954 war die Kanüle nach der Impfung eines jeden Tieres zu wechseln. Diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Angeklagte, obwohl sie ihm hinreichend bekannt waren, nicht beachtet, er hat vielmehr jeweils mit einer Kanüle solange geimpft, bis diese infolge Verbiegens, Abbrechens oder Stumpfwerdens nicht mehr verwendungsfähig war. Er hat dabei in einzelnen Fällen weit mehr als 100 Schweine mit einer Kanüle geimpft, wobei er den Impfstoff unmittelbar mit der Impfkanüle aus der Serumflasche entnahm. In der gleichen Art impfte der Angeklagte auch noch, nachdem Schweinepest festgestellt worden war und ihm bewußt wurde, daß seine Handlungsweise geeignet ist, diese Seuche weiterzuverbreiten. Auf den Hinweis des Zeugen Kö., 128;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 128 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 128) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 128 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 128)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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