Unrecht als System 1954-1958, Seite 115

Unrecht als System, Dokumente ueber planmaessige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil III 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium fuer gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 115 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 115); ?DOKUMENT 158 Strafrechtsergaenzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 (GBl. S. 643) ? 19 Staatsgefaehrdende Propaganda und Hetze (1) Wer 1. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder propagiert oder gegen andere Voelker oder Rassen hetzt, 2. gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht hetzt, gegen ihre Organe, gegen gesellschaftliche Organisationen oder gegen einen Buerger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Taetigkeit oder seiner Zugehoerigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation hetzt, Taetlichkeiten begeht oder sie mit Gewalttaetigkeiten bedroht, wird mit Gefaengnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften oder andere Gegenstaende mit einem derartigen Inhalt herstellt oder mit dem Ziele der Hetze einfuehrt oder verbreitet. (3) In schweren Faellen, insbesondere, wenn die Tat im Auftraege der in ? 14 genannten Stellen oder Personen oder wenn sie planmaessig begangen wird, ist auf Zuchthaus zu erkennen. DOKUMENT 159 Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Februar 1958 1 a Ust 3/58 Planmaessiges Handeln i. S. des ? 19 Abs. 3 StEG liegt vor, wenn der Taeter unter seinen Kollegen Hetznachrichten westlicher Rundfunkstationen verbreitet hat, die er vorher mit diesem vorbedachten konkreten Ziel abgehoert hatte. Aus den Gruenden: Der Angeklagte hat zur Zeit der konterrevolutionaeren Ereignisse in Ungarn etwa drei Wochen lang die darueber in der Nacht von westlichen Hetzsendern verbreiteten verleumderischen und entstellten Meldungen abgehoert und taeglich morgens an seine Arbeitskollegen weiterverbreitet. Diese Verbreitung von Hetznachrichten hat er staendig fortgesetzt, obwohl er von den Zeugen M. und H. ueber die wahren Hintergruende der Konterrevolution aufgeklaert und mehrfach aufgefordert worden war, die Verbreitung der Hetznachrichten zu unterlassen. Mit der vorsaetzlichen Verbreitung dieser Hetzmeldungen hat er selbst Hetze gegen das ungarische Volk getrieben und gleichzeitig die in Ungarn wuetende faschistische Konterrevolution verherrlicht. Dieses Verhalten des Angeklagten erfuellt den Tatbestand des ? 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Es ist aber auch als ein schwerer Fall i. S. des ? 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 StEG zu beurteilen, denn der Angeklagte hat entgegen der Auffassung der Verteidigung planmaessig gehandelt. Die Planmaessigkeit ist keine besondere, neben Vorsatz und Fahrlaessigkeit bestehende Schuldform, noch ist sie etwa eine besondere Form des Vorsatzes, sie muss aber vom Vorsatz des Taeters mit umfasst, also von ihm gewusst und gewollt sein. Ein planmaessig fahrlaessiges Handeln kann es nicht geben, weil im Falle der Fahrlaessigkeit der Taeter nicht zielstrebig ein Verbrechen begehen will. So wie die Schuld des Taeters sich in der begangenen Tat objektiviert, also umgekehrt ausgedrueckt das objektive Geschehen Aufschluss ueber das Bewusstsein und den Willen des Taeters gibt, so werden auch bezueglich der Planmaessigkeit einer Handlung entscheidende Schlussfolgerungen aus den objektiven Feststellungen ueber den Verlauf und Inhalt der Tat gezogen. Im vorliegenden Fall beweist das objektive Tatgeschehen, dass der Angeklagte planmaessig gehandelt hat. Bei Beginn seines Verbrechens hat er die in der Nacht von westlichen Sendern verbreiteten Hetznachrichten ueber die konterrevolutionaeren Ereignisse in Ungarn gehoert und sie am naechsten Morgen seinen Kollegen weitererzaehlt. In den folgenden Naechten aber hat er die Hetznachrichten nicht mehr ?zufaellig? abgehoert, sondern bereits beim Einstellen des Rundfunks das Ziel verfolgt, diese Nachrichten weiterzuverarbeiten. In diesem vorsaetzlichen Abhoeren der Meldungen mit dem vorbedachten, konkreten Ziel, sie am anderen Tage, wie geschehen, weiterzutragen, liegt die zum Tatbestand des ? 19 Abs. 3 StEG gehoerende Planmaessigkeit des Handelns. Quelle: ?Neue Justiz? 1958, S. 175 DOKUMENT 160 Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Maerz 1958 1 a Ust 8/58 Der Angeklagte war seit Jahren staendiger Hoerer westlicher Rundfunksender. In vielen Faellen verbreitete er die gehoerten Hetznachrichten in Kreisen seiner Umgebung, hauptsaechlich vor der Molkerei gegenueber anderen Milchfahrern. Der Zeuge Molkereimeister F. wies den Angeklagten wiederholt darauf hin, seine Hetztaetigkeit einzustellen. Daran hielt sich der Angeklagte aber nicht, sondern verbreitete an den folgenden Tagen wiederum Hetznachrichten. So behauptete er: (wird ausgefuehrt). Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Boykott- und Kriegshetze Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten. Sie konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. Aus den Gruenden: Der Angeklagte hat ueber einen laengeren Zeitraum jede Gelegenheit wahrgenommen, gegen andere Voelker zu hetzen, den Militarismus zu verherrlichen, die Arbeiter-und-Bauern-Macht zu diffamieren und gegen staatliche Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen sowie ihre Funktionaere zu hetzen. Aus dem objektiven Tatgeschehen geht eindeutig das Bestreben des Angeklagten hervor, seine Mitbuerger gegen die Massnahmen unserer Regierung und ihrer fuehrenden Staatsmaenner einzunehmen, das Vertrauen der Bevoelkerung an der Richtigkeit der Politik der Arbeiterklasse zu untergraben und die dem Frieden dienenden Bestrebungen der Voelker herabzusetzen. Der Angeklagte hat demnach vorsaetzlich staatsgefaehrdende Propaganda und Hetze betrieben (? 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die staatsfeindliche Taetigkeit des Angeklagten aber auch als ein schwerer Fall im Sinne des ? 19 Abs. 3 StEG zu beurteilen. Der Berufung wird zwar darin gefolgt, dass der Angeklagte nicht planmaessig gehandelt hat (wird ausgefuehrt). 15* 115;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 115 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 115) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958, Seite 115 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 115)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅲ 1954-1958, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1958 (Unr. Syst. 1954-1958, S. 1-284).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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