Unrecht als System 1952-1954, Seite 25

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 25 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 25); wird. Irreführung des SSD ist in den Augen der sowjetstonalen Machthaber ein Verbrechen und stellt Boykotthetze im Sinne des Artikels 6 der Verfassung dar. Dies stellt das Bezirksgericht in Potsdam in dem Urteil gegen Schmalisch vom 22. Dezember 1952 fest. Schmalisch, der Verbindung zum SSD besaß, hatte Berichte und Unterlagen übergeben, die nicht der Wahrheit entsprachen. Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt. . DOKUMENT 25 St.Ks. 285/52 Im Namen des Volkes! In der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus Schmalisch, geboren am 20. Januar 1934 in Berlin, wohnhaft in Berlin SO 36, Reichenberger Str. 155, wegen Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der DDR i. V. mit Abschnitt II Artikel HI A II der K.D. 38 wurde in der öffentlichen Sitzung des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 22. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Oberrichter Schröter Otmar Lutz Ewald Sommer Staatsanwalt Michael Justizangestellte Littfin als Vorsitzender, als Schöffe, als Schöffe, als Vertreter der Bezirksstaatsanwaltschaft, als Schriftführer der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Abschn. II Artikel III A III der Kontr. Dir. 38 zu einer Zuchthausstrafe von 3 drei Jahren verurteilt. Gegen ihn werden die Sühnemaßnahmen aus Artikel IX der Kontr. Direktive 38 Ziffer 3/9 angewandt mit der Beschränkung der Ziff. 7 auf 5 Jahre. Die U.-Haft wird in voller Höhe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Gründe: Der Angeklagte fertigte nun ein Notizbuch an, in welchem er irreführende Berichte eintrug. Daß die Irreführung der Sicherheitsorgane ein Verbrechen darstellt, wußte nach eigenem Eingeständnis der Angeklagte. Er führte dies jedoch trotzdem aus. Der Angeklagte hat durch seine Handlung die Untersuchungsorgane der DDR irregeführt und diese dadurch von ihren Aufgaben abgelenkt. Durch die Untersuchungen mußte ein größerer Apparat in Bewegung gesetzt werden, welcher sich dadurch nicht mit den anderen Aufgaben beschäftigen konnte. Dies bedeutet eine Boykottierung der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik und ist somit Boykotthetze im Sinne des Artikels 6 der Verfassung der DDR. Durch die falschen Angaben hat der Angeklagte gleichzeitig tendenziöse Gerüchte verbreitet, welche den Frieden des deutschen Volkes gefährden. Er hat dadurch ein falsches Bild von der wirklichen Lage gegeben. Daß diese Handlungen eine Schädigung der Deutschen Demokratischen Republik bedeuten, war sich der Angeklagte bewußt. Er hat daher objektiv und subjektiv den Tatbestand des Artikels 6 der Verfassung der DDR sowie der Kontr. Direktive 38 erfüllt und ist zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch sehr jung ist und infolge seiner Erziehung in dem faschistischen Lager und durch Lesen westlicher Schundliteratur beeinflußt wurde. Das Gericht kam daher bei der Berücksichtigung der Schwere der Tat zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren, welche es für ausreichend, jedoch als erforderlich hielt. Die Sühnemaßnahmen aus Kontr. Direktive 38 Art. IX wurden gegen den Angeklagten angewandt und ihm bekannt gegeben. Von einer Vermögenseinziehung wurde Abstand genommen. Die Berufsbeschränkung nach Ziff. 7 wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Die U.-Haft wurde dem Angeklagten voll angerechnet, da er diese nicht mutwillig verlängert hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 353 StPO. Der 18jährige Angeklagte hat von 1940 bis 1944 die Volksschule in Berlin besucht. 1944 kam er durch die faschistische Jugendorganisation „Deutsches Jungvolk“ in ein Lager nach Österreich, wo er im Lager an dem Unterricht teilnahm. 1947 hat er seine Schulzeit beendet und wurde mit noch anderen Jugendlichen aus dem Lager in Österreich, welches unter englischer Militärverwaltung stand, nach Berlin zu seinen Eltern zurückgesandt. Seit dieser Zeit wohnt er bei seinen Eltern in Westberlin. Im Januar 1952 war der Angeklagte in Haft genommen worden, da er bei einer Schlägerei im demokratischen Sektor von Berlin mit anwesend war, sich jedoch nicht daran beteiligt hatte. Er wurde mit noch einem anderen Kollegen 4 Wochen in Untersuchungshaft gehalten, bis der Fall geklärt war. Bei einer dieser Vernehmungen wurde angeblich sein Kollege mißhandelt und der Angeklagte faßte den Entschluß, zu beweisen, daß unfähige Elemente bei den Sicherheitsorganen der Deutschen Demokratischen Republik und dem demokratischen Sektor Berlins wären. gez. Sommer gez. Lutz gez. Schröter * Die von jedem Spitzel eingehenden Meldungen werden von den Dienststellen des SSD gesammelt und ausgewertet. Sie bilden die Grundlage für neue Verfolgungen der in den Meldungen benannten Personen. Art und Inhalt der Meldungen zeigen, wie weit ein unmenschliches System die in seinem Gebiet wohnenden Menschen zu Werkzeugen der staatlichen Willkür herabzuwürdigen vermag. Durch die ständige Mißachtung der Freiheit der Person, durch willkürliche Freiheitsentziehungen, durch geheime Überwachungen nach dem sowjetischen Grundsatz: „Hinter jedem ein Aufpasser!“ und durch privilegiertes Denunziantentum wird die Bevölkerung der Sowjetzone in einem Zustand dauernder Angst gehalten. Diese Unsicherheit ist die Grundlage, auf der die Herrschaft einer kleinen Parteiclique gegen den Willen der Bevölkerung aufrechterhalten wird. Die folgenden Vorgänge aus einer Originalakte des SSD in Bitterfeld zeigen die Ausmaße und Auswirkungen des Spitzelunwesens in Fällen, in denen ein Spitzel sich bemüht, die erhaltenen Aufträge zur Zufriedenheit des SSD auszuführen. 4 25;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 25 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 25) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955, Seite 25 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 25)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅱ 1952-1954, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn 1955 (Unr. Syst. 1952-1954, S. 1-294).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X