Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 299

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 299 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 299); ? Einschraenkungen bei der Verbindung von Strafsachen Jugendlicher und Erwachsener (?? 167 und 219). Zweckmaessig wird eine Verbindung von Strafsachen Jugendlicher und Erwachsener dann sein, wenn die Straftat in einer Gruppe durch nahezu gleichaltrige junge Menschen begangen wurde, von denen einige Jugendliche sind, weil haeufig erst durch eine umfassende geschlossene Beweiserhebung sowohl das Ausmass der gesamten Straftat als auch der Beitrag des einzelnen Beteiligten exakt festgestellt werden koennen. Das aber liegt erstrangig auch im Interesse der Erziehung des Jugendlichen. 9.6. Die besonderen Formen der Einstellung des Strafverfahrens gegen Jugendliche * Die ?? 75 und 76 regeln besondere Moeglichkeiten der Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen. Sie entsprechen den ?? 67, 68 StGB ueber das Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen Jugendlicher. Sie beruehren nicht ? 3 StGB sowie ?? 10, 14 und 25 StGB. Diese Bestimmungen sind selbstverstaendlich auch in Jugendstrafsachen anwendbar. Die ?? 75 und 76 beruecksichtigen die besondere Entwicklungssituation, in der ein Jugendlicher eine nicht erheblich gesellschaftswidrige Straftat begangen hat. Mit diesen Bestimmungen wird der besonderen Erziehungsbeduerftigkeit und Erziehungsfaehigkeit des jugendlichen Rechtsverletzers Rechnung getragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann also die Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen entfallen. Strafverfahrensrechtlich ist in diesen Faellen die Einstellung des Verfahrens durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt Und das Gericht sowie das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgesehen. Voraussetzung fuer die Anwendung der ?? 75 und 76 ist die Begehung eines nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehens durch den Jugendlichen. Bei schweren Vergehen und Verbrechen ist es demzu- t folge nicht moeglich, das Strafverfahren einzustellen bzw. von ihm abzusehen (? 1 Abs. 2 und 3 StGB). Literatur M. Amboss/E. Geister, ?Pruefung der Schuldfaehigkeit Jugendlicher im gerichtlichen Strafverfahren?, Neue Justiz, 1968 10, S. 295; H. Dettenborn/H. -H. Froehlich, ?Psychologische Probleme der Taeterpersoenlichkeit?, Berlin 1974; C. Brade, ?Mitwirkung Jugendlicher im , Jugendstrafverfahren?, Neue Justiz, 1968/11, S. 336; I. Buchholz, Methodische Probleme der Analyse der Einstellungen jugendlicher Eigentumsstraftaeter als Bestandteil der Persoenlichkeitsanalyse im Strafverfahren der DDR. Jur. Dissertation, Berlin 1973; I. Buch-holz, ?Zur Aufklaerung der Taeterpersoenlichkeit unter besonderer Beruecksichtigung jugendlicher Taeter?, Neue Justiz, 1974/6, S. 171; Jugendkriminalitaet und ihre Bekaempfung in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1965; J. Lekschas/A. Fraebel, ?Bedarf die Regelung des Strafverfahrens gegen Jugendliche einer Veraenderung??, Neue Justiz, 1959 10, S. 341; H. Luther, Die Stellung des jugendlichen Beschuldigten im Jugendstrafverfahren in der DDR. Jur. Habilitationsschrift, Berlin 1966; H. Lutfier/H. Bein, ?Wege zur Erhoehung der erzieherischen Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens?, Neue Justiz, 1964/21, S. 656; H. Luther/G. Feix, Die Verhuetung und Bekaempfung der Jugendkriminalitaet in der DDR, Berlin 1963; R. Mueller/L. Reuter, ?Zu einigen Aufgaben bei der Bekaempfung der Jugendkriminalitaet?, Neue Justiz, 1975 11, S. 319; G. Sarge, ?Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher?, Neue Justiz, 1979/2, S. 52 ff.; Strafrecht. Allgemeiner Teil. Lehrbuch, Berlin 1978, S. 533 ff.; Studien zur Jugendkriminalitaet, Berlin 1965; I. Wacho-witz/G. Wetzel, ?Zur Einbeziehung gesell-, schaftlicher Kraefte in das Jugendstrafverfahren?, Neue Justiz, 1964/11, S. 339; J. Schlegel/ K. Horn/H. Geifert, ?Wirksamere Bekaempfung und Verhuetung der Jugendkriminalitaet?, Neue Justiz, 1976/2 S. 36; I. Buchholz H. Schoenfeldt, .?Mitwirkung von Jugendbeistaenden im Strafverfahren?, Neue Justiz, 1984/12, S. 487; ?Zur Anwendung der ?? 70 bis 72 StPO im Kassationsverfahren?, in: Informationen des Obersten Gerichts, 1982/1, S. 57; ?Zum Charakter der Erklaerungen von Eltern und Vertretern des Referats Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren?, in: Informationen des Obersten Gerichts, 1984/1, S. 63; H. Luther, ?Das Recht auf Verteidigung in Strafverfahren gegen Jugendliche?, Neue Justiz, 1986/8, S. 336. 299;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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