Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 332

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 332 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 332); Eine Voraussetzung für das Verstehen ist die Sachkenntnis. Sie hat sich sowohl auf die Aussagegegenstände objektiver und subjektiver Art als auch auf die Persönlichkeit des Aussagenden, seine Einstellungen, Haltungen, Motivationen, Verhaltensweisen usw. zu erstrecken. c) Eine weitere Voraussetzung für das erforderliche Verständnis ist ein hohes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen. Der Richter muß versuchen, sich in die Lage seines Gegenüber zu versetzen. So dürfen die eigene Persönlichkeit des Richters, seine Denk- und Gefühlsweise nicht unbedingt und allein (weil hier eine subjektiv begrenzte Erfahrung gegeben ist) zum Maßstab des Vergleichs *mit dem anderen genommen werden. Das möglicherweise erhebliche Anderssein des zu Vernehmenden darf nicht zum Nichtverstehenkönnen, zu Abwertung oder Nichtachtung führen. Der Aussagende muß stets das Gefühl haben, daß man ihm mit Sachkenntnis, Verständnis und Achtung entgegentritt. Um dieser Forderung gerecht zu werden, bedarf der Richter eines guten sozialen Kontaktes und einer guten Anpassungsfähigkeit. d) Das gesamte Verhalten des Richters während der gerichtlichen Vernehmung sowie davor und darüber hinaus sollte von unbedingter Sachlichkeit gekennzeichnet sein. Affektive Aufladung und Abreaktion, Unbeherrschtheit, moralisierende Bewertungen, spöttische oder*zynische Bemerkungen, Ungeduld, Gereiztheit, hektische Atmosphäre, verdeckte Drohungen und herabsetzende Äußerungen sind unbedlhgt zu unterlassen. e) Der Richter muß sein mimisches, gestisches, motorisches und phonetisches Ausdrucksgeschehen in voller Kontrolle haben, um zu verhindern, daß dadurch der Aussagende in irgendeiner Richtung ungewollt beeinflußt wird (z. B. durch Erwartungsanpassung, Suggestion) oder Informationen erhält, die sein Aussageverhalten „taktisch* beeinflussen könnten. f) Es gehört zum Wesen der richterlichen Vernehmung, daß der Richter Aussagen zu prüfen und zu bewerten hat. Deshalb ist es richtig, daß er über Beurteilungstendenzen und Beurteilungsfehler von Aussagen und von Aussagenden informiert ist, Er muß diese Tatsachen bei der Aussagebeurteilung in Rechnung stellen. Was das letzte Problem betrifft, so hat die empirische Sozialforschung eine Reihe von systematischen Fehlertendenzen, d. h. von regelhaft bei vielen Menschen mehr oder weniger auftretenden, vielfach nicht bewußten Aussageveränderungen feststellen können, die auch für die gerichtliche Hauptverhandlung von Bedeutung sind : der Normenanpassungs-Effekt, der Logik-Effekt, die Neigung zu Pauschalurteilen, der Hof-Effekt, die Neigung zu Extremurteilen, der Kontaktfehler14. 14 Vgl. H. Dettenborn/H.-H. Fröhlich, Psychologische Probleme der Täterpersönlichkeit, Berlin 1974, S. 81 ft 332;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 332 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 332) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 332 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 332)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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