Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 377

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 377 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 377); Moped. An der Laube nimmt er jedoch keinerlei Zerstörungshandlungen vor. Während sich B. wegen Diebstahls zu verantworten hat, kann A. nicht wegen Anstiftung dazu bestraft werden. Ähnlich zu beurteilen ist der Fall des sog. Anstiftungsexzesses, bei dem der Angestiftete über die Tat, zu der er vom Angestifteten vorsätzlich bestimmt worden war, hinausgehend deliktisch tätig wurde. Auch hier trägt der Anstifter für die weitergehenden Handlungen des Täters keine Verantwortung wegen Anstiftung gern. § 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB. A. schlägt dem B. vor, aus einem HO-Geschäft ein Fernsehgerät zu stehlen, und verspricht, das Diebesgut gegen „gutes Geld“ abzusetzen. Bereits beim gewaltsamen Aufbrechen der Tür des Ladens wird B. jedoch von einem Volkspolizisten gestellt. Der Aufforderung, mit zum VP-Revier zu kommen, widersetzt sich B. mittels Gewaltanwendung. B. hat sich wegen versuchten Diebstahls zum Nachteü sozialistischen Eigentums sowie wegen Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen (Vergehen gern. §§ 158, 161; § 21 Abs. 3; § 212 Abs. 1; § 63 StGB) strafbar gemacht. A. dagegen kann nur wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl sozialistischen Eigentums (Vergehen gern. §§ 158, 161; § 21 Abs. 3; § 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB) zur Verantwortung gezogen werden. Zu beachten ist indessen, daß keineswegs jegliche Abweichung des Angestifteten von der Tatbegehung, zu der er angestiftet wurde, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anstifters auszuschließen vermag. Ebenso wie unwesentliche Abweichungen des Geschehensablaufs für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters strafrechtlich unerheblich sind, soweit sie den Merkmalen des gesetzlichen Straftatbestandes entsprechen,201 sind sie es grundsätzlich auch für den Teilnehmer an der Straftat. A. erreicht durch Drohungen, daß sich B. bereit erklärt, C. mit seiner Jagdwaffe zu töten. B. weiß, daß C. eine einsame Stelle passieren muß, und erwartet ihn dort. Als sich eine Person nähert, feuert er einen gezielten Schuß auf diese ab. Damit tötete er jedoch nicht C., sondern den ihm völlig unbekannten X., tien er irrtümlich für C. gehalten hatte. Da dieser Personenirrtum (error in persona) für B. strafrechtlich irrelevant ist und er sich folglich des vollendeten Mordes schuldig gemacht hat, ist auch A. wegen Anstiftung zum Mord (Verbrechen gern. § 112 Abs. 1; §22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB) zu bestrafen. Ob es sich bei der Tat des Angestifteten um eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung gegenüber der Tat handelt, zu der er angestiftet wurde, läßt sich nur durch eine sorgfältige Prüfung der konkreten Anstiftungshandlung feststellen. Ging es dem Anstifter bei der Beeinflussung des Täters z. B. eindeutig darum, daß dieser einen ganz bestimmten Gegenstand stehlen oder unbedingt die Person A. körperlich mißhandeln sollte, so ist Anstiftung infolge Fehlens eines kausalen Zusammenhanges nicht gegeben, falls der Täter einen ganz anderen Gegenstand stiehlt oder anstelle der Person A. bewußt den X. verprügelt. Kausalität zwischen der Anstiftungshandlung und der Tatausführung ist nicht gegeben, wenn der Täter zur Begehung des Delikts bereits vor der Aufforderung fest entschlossen war oder nicht die Anstiftungshandlung den Tatentschluß hervorgerufen hat. 201 Vgl. E. Buchholz/D. Seidel, „Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Abweichungen vom angestrebten Handlungsziel“, Neue Justiz, 17/1973, S. 505 ff., insbes. S.507. 377;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 377 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 377) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 377 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 377)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Staatsgrenze und das Grenzgebiet vor Angriffen aus der Tiefe frei zu halten. Die bestehenden Sicherungsvarianten sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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