Staat und Recht 1968, Seite 802

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 802 (StuR DDR 1968, S. 802); Souveränität als unbeschränkter Berechtigung zur Machtausübung, die „absolute Souveränität“ mit dem letzten, „höchsten“ Recht zum Kriege, mußte sich schrittweise in das Regelsystem eines sich entwickelnden Völkerrechts ein-fügen, das der friedlichen Koexistenz zustrebte. Damit wurde die Forderung unabweisbar, daß das souveräne Recht jedes Staates zur freien Entscheidung seiner äußeren und inneren Angelegenheiten dort seine Grenzen findet, wo Grundsätze und Normen des Völkerrechts oder die zu beachtenden Rechte anderer Staaten entgegenstehen. Das ist letztlich auch der Grund, warum sich in der Periode des Imperialismus das Monopolkapital vom Prinzip der Souveränität zu befreien sucht, um damit rechtlicher Bindungen ledig zu werden.20 Demgegenüber ist festzustellen, daß die staatliche Souveränität einerseits die Handlungsfreiheit des jeweiligen Staates in inneren und äußeren Angelegenheiten schützt und sichert, andererseits Verletzungen des Völkerrechts zum Nachteil dritter Staaten wie auch die Verletzung freiwillig übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen ausschließt. Besitzt die staatliche Souveränität ihre Anwendungsgarantie und ihre Schranken in den Regeln des Völkerrechts, so gilt dies auch für die Währungssouveränität als eine der möglichen und notwendigen Aktivitäten jedes entwickelten Staates zur Sicherung seiner staatlichen Existenz. Obwohl von der Mehrzahl der kapitalistischen Staaten zumindest formal die Schlüssigkeit des völkerrechtlichen Prinzips der staatlichen Souveränität und die Be-achtlichkeit der völkerrechtlichen Grundsätze anerkannt werden, wird von der bürgerlichen Theorie und Praxis versucht, die allgemeinen Beschränkungen, die das Völkerrecht den souveränen Verhaltensweisen jedes Staates auf-erlegt, für die Währungsoperationen nach Möglichkeit auszuklammern. So ist die erstaunliche Tatsache zu erklären, daß für geringfügige materielle Schädigungen eines anderen Staates, etwa bei Grenzverletzungen, Schiffszusammenstößen usw., ein ausgefeiltes System völkerrechtlicher Ansprüche in Gang gesetzt wird, während wechselseitige Währungsübervorteilungen mit meist tiefen Eingriffen in die Substanz des Nationalvermögens des ökonomisch schwächeren Staates bisher kaum völkerrechtliche Schlußfolgerungen auszulösen vermochten. Die Ursachen liegen vor allem darin, daß die imperialistischen Staaten in der Währung eines der Hauptmittel sehen, das zur geräuschlosen Beherrschung und Übervorteilung ökonomisch schwächerer Länder zur Verfügung steht und in dieser Eigenschaft vielfach an die Stelle früherer kolonialer Methoden getreten ist. Jedes mit demokratischen Kontrollmöglich-keiten versehene Regelungssystem ist den ökonomisch starken kapitalistischen Ländern bei der Verwirklichung der Vorteile aus diesem Instrumentarium im Wege. Selbst die regionalen Wirtschaftszusammenschlüsse, wie etwa die EWG, scheitern an dieser Frage, weil sich jeder Staat je nach Lage die „Souveränität zur Inflation“, aber auch die „Souveränität“ zur währungsmäßigen Beeinflussung bzw. Beherrschung des „Partners“ Vorbehalten möchte. Unstrittig umfaßt die Währungssouveränität das Recht jedes Staates, sein Geldsystem im Verhältnis zur vorhandenen Warenproduktion, hinsichtlich der Währungseinheiten, ihrer Zahlungskraft und ihrer Zirkulationsfähigkeit entsprechend den staatlichen Interessen zu ordnen und verbindlich festzulegen. Infolge der wachsenden internationalen Arbeitsteilung sind die Ware-Geld-Beziehungen im internationalen Maßstab in besonders hohem Grad geeignet, Dispositionen über Anteile am Nationalvermögen eines Volkes zu treffen und damit in die Eigentumssphäre eines anderen Staates einzugreifen. Deshalb kann es nicht unwidersprochen bleiben, wenn, auf dem Währungsgebiet von einem verabsolutierten Souveränitätsbegriff ausgegangen wird: 20 vgl. Völkerrecht. Lehrbuch (Gesamtred. D. B. Lewin), Berlin 1967, S. 114. 802;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 802 (StuR DDR 1968, S. 802) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 802 (StuR DDR 1968, S. 802)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X