Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 99

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 99 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 99); land bekommen soll und daß der Unverheiratete ebenfalls möglichst bald ssin eigenes Zimmer haben soll, welches heizbar sein muß, so ist das nach unserer Auffassung eme selbstverständliche Forderung. Wenn Sie sich im Bereich unserer Republik umsehen, dann werden Sie da und dort noch sehr wohl manches Bauernhaus finden, in dem eine gute Stube vorhanden ist, die im Jahr vielleicht zehnmal benutzt wird und die übrigen 350 Tage leer dasteht, obwohl es dringend notwendig wäre, auch dort Menschen unterzubringen. Und aus wieviel brauchbaren Zimmern wurden Abstellräume oder Geschirrkammern gemacht, um keine Mitbewohner zu bekommen! So wird auch dieses Gesetz dazu dienen, das ganze Problem der Umsiedler, der noch nicht Seßhaften, leichter zu lösen, wobei ich zu bedenken gebe, daß die Zahl der Landarbeiter und Landarbeiterinnen trotz der Bodenreform im Bereich unserer Republik um nahezu 200 000 Menschen zugenommen hat. Das ist mehr als ein Beweis, daß die Bodenreform den Landarbeiterberuf nicht zerschlagen hat. Im Gegenteil, wir werden auch in Zukunft immer einen großen Bedarf an guten landwirtschaftlichen Arbeitskräften haben, und gerade deshalb ist die Gesetzesvorlage so wichtig. Ferner gebe ich zu bedenken, daß wir durch die Schaffung des volkseigenen Sektors in der Landwirtschaft in Zukunft mehr als bisher einen hohen Stand von aualifizierten Männern und Frauen in der Landwirtschaft dringend benötigen und daß wir eine Qualitätsarbeit nur dann verlangen können, wenn wir auch die entsprechende Gegenleistung tun. Es ist leider heute keineswegs so, daß in unseren volkseigenen Gütern alles bereits bestens gelöst ist. Im Gegenteil, ich bin der festen Überzeugung, wenn dieses Gesetz verabschiedet s=in wird, wird sich mancher Leiter eines volkseigenen Betriebes den Kopf zerbrechen müssen, wie er für seine Belegschaft bessere Unterbringungsmöglichkeiten, bessere Tagesräume und bessere Arbeitsbedingungen schafft, weil er dies bisher aus sich selbst heraus nicht tat. Nun zum Einzelnen! Ich möchte mich nur auf die wichtigsten Punkte beschränken, die in dem vorliegenden Entwurf auf , Grund einer interfraktionellen Sitzung, die am letzten Montag, also am 5. Dezember, stattgefunden hat, ergänzt' bzw. gestrichen werden müssen, nachdem über diese Einzelheiten Einstimmigkeit erzielt wurde. Ich darf Sie bitten, die Vorlage zur Hand zu nehmen. Ich würde vorschlagen, im § 2 Ziffer 1 entsprechend dieser Sitzung hinter den Worten „einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen“ einzufügen „auf der Grundlage der Tarifverträge“, nicht „des Tarifvertrages“, da1 wir bekanntlich zwei Tarifverträge in der Landwirtschaft haben. Der eine Tarifvertrag ist abgeschlossen zwischen der zentralen Tarif-kommisssion, die von den Landwirten der privaten Landwirtschaft der Zone gewählt wurde, und dem Zentralvorstand der IG Land- und Forstwirtschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, und zwar am 1. Mai 1949. Es ist der Tarifvertrag für die privaten landwirtschaftlichen Betriebe. Der zweite Tarifvertrag, in Kraft getreten am 1. Dezember dieses Jahres, ist der Tarifvertrag der volkseigenen Güter. Beide Tarifverträge stimmen in den allermeisten Punkten überein. Sie sind nur insoweit voneinander in etwas abweichend, als man die anders geartete betriebliche Struktur berücksichtigen mußte. Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß in § 2 Ziffer 4 ein Wort angeführt ist, über das auch diskutiert worden ist. Es heißt hier: „Eine fristlose Kündigung aus einemwichtigen Grunde ist jederzeit zulässig.“ Wir wiaren gebeten worden, diese Worte anders zu formulieren oder in den Durchführungsbestimmungen zu kommentieren. Meine Damen und Herren, das ist nicht notwendig. Das ist ein Begriff des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 626, und derselbe Begriff erscheint im Handelsgesetz und in der Gewerbeordnung. Ich möchte weiter darauf hinweisen, daß eine ähnliche Fragestellung auch auftauchte im Zusammenhang mit §4 Absatz 5. Es heißt da: „Ist der Beschäftigte für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund verhindert, so behält er den Anspruch auf Tariflohn.“ Auch dieser Begriff „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 616. Ich möchte ferner auf den § 3, betr. Arbeitszeit, hinweisen. Es hat hier zunächst eine lange Diskussion um die 48-Stundenwoche gegeben. Wer die schüchternen Versuche, die im Laufe der Jahrzehnte gemacht worden sind, um für die Landwirtschaft eine Arbeitszeit festzulegen, verfolgt, der stellt fest, daß man in den Vorschlägen und Tarifen zwischen dem 10-, 9- und 8-Stundentag hin und her probierte, daß man zum Teil sogar bis zu 12 Stunden festsetzte, aber daß man niemals den Versuch gemacht hat, klare Verhältnisse analog den Verhältnissen in der Industrie zu schaffen. Das ist hier getan worden. Die Landwirtschaft soll jedoch über die normale 48-Stundenwoche hinaus eine notwendige Berücksichtigung erfahren, indem auf Grund dieses Gesetzes bis zu 300 Überstunden jährlich gefordert werden können, wobei ich ausdrücklich sage: Sollten beispielsweise im November oder Dezember eines Jahres durch eine Katastrophe unvorhergesehene Notstände ein-treten und die 300 Überstunden schon geleistet sein, so bleibt es selbstverständlich den zuständigen Arbeitsämtern überlassen, in gegenseitiger Vereinbarung mit der IG zu sagen: hier kann auch mal um 10, 20, 30 Stunden mehr gearbeitet werden. Dieses Recht wird also hier in keiner Weise bestritten. Wir haben die Zeit für das Füttern und die Pflege der Tiere mit in die 48-Stundenwoche einkalkuliert, obwohl gerade über diesen Punkt sehr ernste Bedenken zum Ausdruck gekommen' sind. Ich möchte aber zunächst einmal auf den § 11 des Tarifvertrages für die privaten landwirtschaftlichen Betriebe hinweisen, in welchem bereits das Füttern der Tiere hinreichend berücksichtigt ist. Dies kommt außerdem in diesem Tarifvertrag durch Sonderbestimmungen zum Ausdruck, in welcher Form der Spezialist entlohnt werden soll, in der Anlage 2 B z. B. der Melker, der Schäfer und der Schweinezuchtmeister. Wenn man diese Möglichkeiten ausschöpft und dazu ist ja der Arbeitgeber verpflichtet , so wird hier sowohl für den Arbeitgeber als selbstverständlich auch für den Arbeitnehmer eine gerechte Lösung gefunden werden. Im übrigen sollte man für sich einmal eine Berechnung anstellen, ob diese 300 Stünden ausreichen. Wir können dazu sagen, daß diese 300 Stunden im allgemeinen bei einer richtigen betrieblichen Organisation ausreichen werden, obwohl ich zugebe, daß in den ersten Zeiten selbstverständlich da und dort gewisse Härten für den Bauern spürbar werden. Nun, Neues wird nicht dadurch geboren, daß man es sofort in Form von Zuckerbrot serviert. Neues kann nur Wirklichkeit werden, wenn sich alle daran Beteiligten dafür einsetzen. Ich möchte ferner auf den § 5 hinweisen. In § 5 wird es notwendig sein, unter Ziffer 1 folgende Änderung durchzuführen: Es heißt hier: „Die Gemeindevertretung ist berechtigt, im Einvernehmen den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zu verpflichten, Wohnraum für ständig Beschäftigte zur Verfügung zu stellen.“ Es wird hier vorgeschlagen, aus dieser Berechtigung, von der ja keine Verpflichtung unabdingbar abzuleiten wäre, eine Verpflichtung zu machen, dann aber diese Verpflichtung etwas elastisch zu gestalten durch die Einfügung der Worte „wenn irgend möglich“. Es wird also vorgeschlagen, diesen Absatz 1 so zu gestalten: „Die 87;
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Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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