Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 61

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 61 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 61); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Der Zeuge hielt darauf dem Angeklagten vor, ob er sich nicht schämte, derartige Sachen zu sagen, er sei doch früher erwerbslos gewesen und lebe jetzt in gesicherten Verhältnissen. Der Angeklagte erwiderte darauf: „Ich werde Dir was sagen, einen Wanderprediger, der noch nicht mal eine Invalidenkarte geklebt hat, vor dem kann ich keine Achtung haben." Der Angeklagte bestreitet die ihm durch die Anklageschrift zur Last gelegten Äußerungen. Er behauptet, er habe dem Zeugen L. nur einen Witz erzählen wollen, den er kurz vorher in einem anderen Lokal gehört haben will. Er habe dem Zeugen die Frage vorgelegt: „Wann gibt es Friede?" „Wenn die Witwe Franco's am Grabe Mussolinis steht und fragt, wer hat Hitler erschossen?" Er habe dadurch den Führer nicht beleidigen, sondern nur mit dem Zeugen über den Witz sprechen wollen. Dieser habe sich aber auf keinerlei Erörterungen mit ihm eingelassen, sondern ihm gleich gesagt, er werde ihn anzeigen. Er habe dann dem Zeugen noch erklärt, daß die Leute in einem anderen Lokal gesagt hätten, der Führer käme ihnen vor wie ein Wanderprediger, der laufe mit einer Invalidenkarte von Stadt zu Stadt. Das Gericht ist dem Angeklagten in seiner Verteidigung nicht gefolgt, sondern hat sich der überzeugenden Aussage des unter seinem Eide vernommenen Zeugen angeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte durch das Erzählen des von ihm angegebenen Witzes genau so belastet wie durch die dem Zeugen vorgelegten Fragen und abgegebenen Erklärungen. Jedenfalls handelt es sich bei den Fragen, die der Angeklagte dem Zeugen L. vorgelegt hat, um hetzerische und gehässige Äußerungen gegen den Führer und denReichspropaganda-Minister, die, was keiner näheren Darlegung bedarf, geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. Das gleiche gilt von der Äußerung über den „Wanderprediger". Hiermit hat der Angeklagte den Führer gemeint, den er in gehässiger Weise herabgesetzt hat. Diese Äußerung hat der Angeklagte öffentlich abgegeben. Sie sind in einem Lokal gefallen und konnten dort jederzeit von einer unbestimmten Anzahl von Personen mitangehört werden, sind möglicherweise sogar von an den Nachbartischen sitzenden Volksgenossen mitangehört worden. Der Angeklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt. Er ist bei den während der Hauptverhandlung hervorgetretenen geistigen Eigenschaften durchaus in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Äußerungen einzusehen. Der Angeklagte war daher wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes zu bestrafen. Der Angeklagte ist zwar noch nicht vorbestraft. Die Äußerung selbst ist aber so unerhört, aus ihr spricht eine so grenzenlose Undankbarkeit, eine so staatsfeindliche und niedrige Gesinnung, daß gegen ihn auf eine empfindliche Strafe erkannt werden mußte. Eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erschien die angemessene Sühne für die Tat." Präsident Otto Grotewohl und der erste Stellvertreter des Ministerpräsidenten Walter Ulbricht über eine Brücke gefahren und in den Fluß gefallen seien. Ein Junge, der zuerst den Präsidenten gerettet habe, habe sich auf Aufforderung ein Moped gewünscht und nach Rettung des Ministerpräsidenten eine Fernsehtruhe. Nach Rettung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten Walter Ulbricht habe sich der Junge ein Staatsbegräbnis gewünscht und auf die Frage warum erklärt, wenn er zu Hause seinem Vater erzähle, daß er Walter Ulbricht aus dem Wasser geholt habe, würde er totgeschlagen. Zur strafrechtlichen Beurteilung des sogenannten politischen Witzes muß folgendes ausgeführt werden: Eine wesentliche Grundlage der Herrschaft der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten ist die Ausübung der führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens. Ohne die führende Rolle der revolutionären Arbeiterpartei ist eine Herrschaft der Arbeiter und Bauern undenkbar. An der Spitze der Partei der Arbeiterklasse steht der verdienstvolle Sohn der Arbeiterklasse Walter Ulbricht als erster Stellvertreter des Ministerpräsidenten und erster Sekretär des ZK der SED. Es ist allgemein bekannt, daß die Feinde des Sozialismus und andere negative Elemente gerade diesen konsequenten Staats- und Parteifunktionär zum Gegenstand ihrer Hetz- und Wühltätigkeit machen und jede Möglichkeit auch in Form von sogenannten politischen Witzen dazu benutzen, um diese hervorragende Persönlichkeit verächtlich zu machen und seine Beliebtheit, Popularität und Autorität herabzuwürdigen versuchen. Anekdoten, Spötteleien und Witze gegen führende Staats- und Parteifunktionäre sind in der DDR durchaus nicht strafwürdig, wenn sie den Grundlagen der sozialistischen Moral und Ethik, wie sie in den 10 Geboten, die das Antlitz des sozialistischen Menschen prägen und auf dem V. Parteitag der SED von Walter Ulbricht verkündet wurden, entsprechen. Wer sich aber, wie der Angeklagte, öffentlich zum Interpreten solch eines infamen provozierenden Witzes macht, bringt seine negative, wenn nicht feindliche Einstellung zu unserem Staat zum Ausdruck und erfüllt den Straftatbestand der Staatsverleumdung nach § 20, Ziff. 2 StEG Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der annähernd festgestellten Menge des Alkohols war davon auszugehen, daß sich der Angeklagte zur Zeit seiner Verächtlichmachung eines führenden Staats- und Parteifunktionärs nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB befand. Dagegen muß zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er in seiner Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung beschränkt war. Die Strafkammer ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Verteidigers der Ansicht, daß dieser Umstand strafmildernd nicht zu berücksichtigen ist. Es ist bekannt, daß der Genuß alkoholischer Getränke, bevor er zu einer ernsthaften geistigen Störung führt, den Trinker zunächst in einen sorglosen und enthemmenden Gemütszustand versetzt. In der Regel werden zunächst solche Hemmungen beseitigt oder gemindert, die durch äußere Einflüsse, etwa gesellschaftlichen und moralischen Zwang, hervorgerufen worden sind. Eine dieser Hemmungen ist bei solchen Menschen wie dem Angeklagten K., die nachweislich der Entwicklung in unserem Staat ab- 61;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 61 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 61) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 61 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 61)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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