Neuer Weg, Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung 1947, Heft 2/10

Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/10 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/10); Was bedeutet der Verfassungsentwurf der SED fur die Frau? Es ist für uns Sozialisten eine Selbstverständlichkeit, daß der von unserer Partei aufgestellte Entwurf einer deutschen Verfassung die alte demokratische Grundforde-rang nach der Gleichberechtigung der Frau verwirklicht Was wir studieren müssen, sind die Ausgestaltung dieser Gleichberechtigung im einzelnen und ihre Auswirkungen. Die Bestimmungen, die sich mit der Stellung der Frau befassen, finden wir im ersten Teil des Verfassungsentwurfs unter den Grundrechten. Er hat seinen Angelpunkt im Der Artikel 109 der Weimarer Verfassung lautete dem-gegenüber: yyAüe Deutschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.*4 Damit berühren wir den entscheidenden Unterschied in der Stellung der Frau in der Weimarer Verfassung und in unserem Entwurf. Er ist gekennzeichnet dadurch, daß diese Bestimmung zu den berüchtigten „Grundsätzen“ der Weimarer Verfassung gehörte, d. h. zu den Bestimmungen, die kein unmittelbares Recht schufen, sondern erst der Ausfüllung durch spätere Gesetze bedurften durch Gesetze, die niemals erlassen wurden. Und selbst diese „grundsätzliche" Anerkennung der Gleichberechtigung erstreckte sich nur auf die staatsbürgerlichen Rechte. Was das praktisch bedeutet, entnehmen wir einem maßgebenden Erläuterungswerke zu der Weimarer Verfassung. Man kann dort zu dem oben angeführten Artikel 109 lesen: „Diese Gleichberechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Kreis der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten Auf privatrechtliche Verhältnisse bezieht sich Absatz 2 nicht Die Vorrechte des Ehemannes gegenüber der Ehefrau (z. B. BGB § 1354) bleiben also von dem Prinzip des Absatz 2 unberührt. Inwieweit Artikel 1199 Abs. 1, Satz 2 den Gesetzgeber zu der Aufhebung verpflichtet, ist eine Frage für sich.** Liest man nun erwartungsvoll die Erläuterungen zu Art. 119 nach, dann enthüllt sich die ganze Fadenseheinigkeit dieser „Gleichberechtigung": ,Auch Abs. 19 Satz 2, Absatz 2 und 3 enthalten lediglich Anweisungen auf Gesetze, bis zu deren Erlaß es hinsichtlich der familienrechtlichen Gleichberechtigung der beiden Geschlechter* (Abs. 1, Satz 2) bei dem geltenden Recht sein Bewenden behält " Diesen „Anweisungen auf künftige Gesetze" ist der Gesetzgeber allerdings bis zum Jahre 1983 nicht nachgekommen. Auch heute ist diese Grundsatz-Gesetzgebung noch nicht überwunden. In der bayerischen Verfassung heißt es in Artikel 118, Abs. 2: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten44 und in Artikel 124, Satz 2: yJMänner und Frauen haben grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.44 Daß aber die Gleichberechtigung der Geschlechter selbst in der Sowjetzone noch nicht überall eine Selbstverständlichkeit ist, wird dadurch beleuchtet, daß die CDU bei der Thüringer Verfassungsflebatte einen Antrag einbrachte, der sich gegen die Gleichberechtigung der Frau aussprach. Die allgemeine Festlegung der Gleichberechtigung findet ihre besondere Ausgestaltung in den Artikeln 25 und 26 des Entwurfs. Der Artikel 26, den wir vorweg behandeln möchten, stellt die Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung schafft der Entwurf unmittelbar Recht, und zwar in doppelter Form. Einmal dadurch, daß in Artikel 26, Abs. 1, Satz 2 ausdrücklich bestimmt ist: „AUe gesetzlichen Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.*4 Neben diese Aufhebung des alten Rechts tritt mit besonderer Bedeutung der Artikel 85, Satz 1, der positiv bestimmt: „Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar g eit end e s Recht.44 Man wende gegen eine solche Regelung nicht ein, daß dann wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr angewandt werden dürften. Ja, es werden dann viele Bestimmungen nicht mehr in Kraft bleiben und in die dadurch entstehenden Lücken im Gesetz werden bis zur Schaffung neuen Rechts allein die Grundsätze der Verfassung treten müssen. Es wird ein heilsamer Zwang sein, die Schaffung eines neuen Familienrechts nicht wieder auf die lange Bank zu schieben und wir haben das Vertrauen, daß unsere Richterinnen und Richter die Dinge bis zur Fertigstellung des neuen Gesetzes auch so meistern werden. Für ein Gebiet ist jedoch die Gleichberechtigung der Frau nicht nur durch einen allgemeinen Rechtssatz festgelegt, sondern sie wird sofort konkret ausgestaltet Das ist das Gebiet des Arbeitslebens. In Artikel 26, Absatz 2 wird der Anspruch auf gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit anerkannt. Daneben heißt es weiter: „Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis." Es gibt Stimmen, die in einem besonderen Schutz der Frau eine Durchbrechung der Gleichberechtigung zugunsten der Frau sehen und ihn als unzulässige Bevorzugung der Frau bekämpfen. Demgegenüber muß klargestellt werden, daß die besonderen Schutzbestimmungen für die Frau im Arbeitsleben nur die Vorgabe darstellen, die ihre physiologische Belastung ausgleicht und beiden Geschlechtern zunächst einmal den gleichen Start gibt Daß wir in der Verfassung gerade auf dem Gebiet des Arbeitslebens bereits ins einzelne gehende Vorschriften geben, entspricht der Bedeutung, die die Stellung der Frau im Arbeitsleben für uns überhaupt hat. Erst die volle und verantwortliche Berufsarbeit, die nicht nur eine Last für die Frau neben der Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb ihrer Familie ist, gibt die Grundlage i or eine wahre Gleichberechtigung. Deshalb ist mit der Anerkennung der Stellung der Frau im Arbeitsleben allein die Sicherung der Gleichberechtigung auf diesem Gebiet noch nicht durchgeführt Wir brauchen daneben vielmehr Maßnahmen, die der arbeitenden Frau auch die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Familie erleichtern. Der Satz des Artikels 26, Abs. S: „Die Mutterschaft hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Republik“ erscheint bei all seiner Bedeutung zu farblos. Wir halten es für zweckmäßig, auch hier bereits zu konkretisieren und die Möglichkeit‘zur tatsächlichen Ausübung der Gleichberechtigung im Arbeitsleben durch verfassungsmäßige Festlegung, zum Beispiel des Anspruchs auf voll bezahlten Schwangerschaftsurlaub, durch Schaffung von Entbindungsheimen, Kinderkrippen, -horten usw., zu sichern. Aus der allgemeinen Anerkennung der Gleichberechtigung ergibt sich selbstverständlich, daß die Grundrechte im 10;
Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/10 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/10) Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/10 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/10)

Dokumentation: Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Parteivorstand der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (Hrsg.), Dietz Verlag, Berlin 1947 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947). Die Zeitschrift Neuer Weg im 2. Jahrgang 1947 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neuer Weg im 2. Jahrgang 1947 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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