Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 77 (NJ DDR 1989, S. 77); Neue Justiz 2/89 77 weiterzuentwickeln und in den Betrieben Aktivitäten zu fördern, durch die rechtzeitig Verlusten am sozialistischen Eigentum vorgebeugt wird. Die Justiz- und Sicherheitsorgane sehen eine wesentliche Aufgabe darin, insbesondere auch die innerbetrieblichen Kontroll- und Revisionsorgane verstärkt zu unterstützen, damit Gesetzlichkeit und Disziplin strikt durchgesetzt werden und mit dem Volksvermögen gewissenhaft umgegangen wird. HORST REIZMANN, Staatsanwalt des Bezirkes Cottbus Verhältnis von spezieller und allgemeiner Rechtsvorschrift im Ordnungswidrigkeitsrecht Zur Wahrung der Rechte der Bürger und damit zur Rechtssicherheit gehört auch der Grundsatz, die spezielle Rechtsvorschrift vor der allgemeinen anzuwenden. Das Prinzip der einheitlichen Rechtsanwendung, die Vielfalt der Ordnungsstrafbestimmungen (gegenwärtig sind 249 in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften in Kraft), die Vielzahl der verschiedenen sachlichen Zuständigkeiten (gegenwärtig gibt es 99) sowie die Androhung unterschiedlicher Sanktionen stellen an die Ordnungsstrafbefugten oder diejenigen Mitarbeiter der Organe des Staatsapparates, die Entscheidungen für Ordnungsstrafbefugte vorbereiten, besondere Anforderungen. 1. Bei der Subsumtion eines ordnungsrechtlich relevanten Sachverhalts sind zunächst alle diesen Sachverhalt erfassenden Ordnungswidrigkeitstatbestände in Erwägung zu ziehen, sofern nicht von vornherein mit Sicherheit der zutreffende Tatbestand feststeht. Der Grundsatz der Anwendung der speziellen Rechtsvorschrift verlangt, denjenigen. Ordnungswidrigkeitstatbestand heranzuziehen, der den relevanten Sachverhalt am vollständigsten und am genauesten und im Verhältnis zu anderen, zwar im allgemeinen auch zutreffenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen, am speziellsten erfaßt. Im Ordnungswidrigkeitsrecht stehen sich auch Tatbestände im Verhältnis von allgemeiner und spezieller Norm gegenüber, wenn der spezielle Ordnungswidrigkeitstatbestand den angegriffenen Gegenstand näher bestimmt oder den Ort der Rechtsverletzung näher beschreibt. Anhand von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die eine Beeinträchtigung von Sachen und Einrichtungen erfassen, soll das verdeutlicht werden. Dafür ist als allgemeine Bestimmung § 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO anzusehen, wonach eine Ordnungswidrigkeit vor liegt, wenn jemand vorsätzlich das sozialistische Zusammenleben der Bürger stört, indem er rechtswidrig Sachen oder Einrichtungen geringfügig beschädigt oder verunstaltet oder solche Sachen, soweit sie von geringem Wert sind, zerstört oder unbrauchbar macht. Im Verhältnis dazu sind folgende Ordnungswidrigkeitstatbestände, die den angegriffenen Gegenstand näher bestimmen und in denen ausdrücklich die Zweckbestimmung der Sachen oder Einrichtungen bezeichnet wird, die spezielle Rechtsvorschrift: Einrichtungen, Mittel oder Geräte die dem Brandschutz dienen (§ 20 Abs. 2 Buchst, b BrandschutzG); öffentliche Straßen (§ 25 Abs. 1 StraßenVO); Anlagen, Einrichtungen oder Geräte des Katastrophenschutzes (§ 14 Abs. 1 Buchst, a der VO über den Katastrophenschutz vom 15. Mai 1981 [GBl. I Nr. 20 S. 257]); Fahrscheinautomaten, Fahrscheingeber, Gepäckschließfächer (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 OWVO); Gedenkstätten, Gedenktafeln, Denkmale oder anderes geschütztes Kulturgut oder unter Naturschutz stehende Objekte (§ 16 Abs. 1 OWVO). Zu den speziellen Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die den Begehungsort der Rechtsverletzung näher bestimmen, gehören: Beeinträchtigungen in Naturschutzgebieten (§§ 8 Abs. 2 und 23 der 1. DVO zum LKG Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten vom 14. Mai 1970 [GBl. II Nr. 46 S. 331]); Verursachen von Schäden in Grünanlagen und Parks (3. DVO zum LKG Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 [GBL II Nr. 46 S. 339] i. d. F. der VO über Futterreserven vom 16. Februar 1984 [GBL I Nr. 10 S. 109]). Damit ist überschaubar, welche Ordnungsstrafbestimmungen für welche ordnungsrechtlich relevanten Beschädigungen, Zerstörungen oder sonstigen Beeinträchtigungen von Sachen und Einrichtungen gelten. Gibt es für den konkreten Fall keine spezielle Ordnungsstrafbestimmung, gilt die allgemeine. Ausnahmen von dieser Grundregel müssen dort gesehen werden, wo die Begehungsweisen in der allgemeinen und der speziellen Ordnungsstrafbestimmung abweichend voneinander beschrieben sind. Ist eine bestimmte Begehungsweise nur in der allgemeinen, aber nicht in der speziellen Ordnungsstrafbestimmung geregelt, dann ist die allgemeine Bestimmung anzuwenden. So enthält z. B. § 20 Abs. 2 Buchst, b BrandschutzG keine Festlegung darüber, daß die Zerstörung einer geringwertigen Sache, die dem Brandschutz dient, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Wird eine solche Sache zerstört, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO und nicht § 20 Abs. 2 Buchst, b BrandschutzG anzuwenden. Die juristische Problematik besteht darin, die Begehungsweisen in den allgemeinen und in den speziellen Ordnungsstrafbestimmungen (von möglichen Spezifika abgesehen) so zu erfassen, daß ein nochmaliger Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung wegen Fehlens von Tatbestandsmerkmalen in der speziellen Rechtsvorschrift vermieden wird. Auch hinsichtlich der Schuld sind in den genannten Rechtsvorschriften Unterschiede zu berücksichtigen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nach der allgemeinen Ordnungsstrafbestimmung (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO) setzt Vorsatz voraus. Von den anderen Normen wird nur in § 20 Abs. 2 Buchst, b BrandschutzG, §25 Abs. 1 Straßen VO und § 16 Abs. 1 OWVO Vorsatz allein vorausgesetzt, während § 14 Abs. 1 Buchst, a KatastrophenschutzVO, § 7 Abs. 1 Ziff. 4 OWVO, §§ 8 Abs. 1 und 23 NaturschutzVO und § 16 Abs. 2 Ziff. 2 der 3. DVO zum LKG die Schuldbestimmungen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit enthalten. Überlegenswert ist, ob bei relativ übereinstimmenden Handlungen (Beschädigung oder Zerstörung von Sachen oder Einrichtungen) übereinstimmende Schuldvoraussetzungen für ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit festzulegen sind. Bei diesen Überlegungen darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß ordnungswidriges Verhalten, das zur Beeinträchtigung von Sachen oder Einrichtungen führt, oft auf Leichtfertigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. Schließlich ist es nicht überzeugend, wenn nach gegenwärtiger Rechtslage derjenige, der fahrlässig eine Sache beschädigt, die dem Katastrophenschutz dient, ordnungsrechtlich verantwortlich ist, während derjenige, der fahrlässig eine dem Brandschutz dienende Sache beschädigt, ordnungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. 2. Bei der Festlegung von Ordnungsstrafbestimmungen in Rechtsvorschriften (§ 3 Abs. 1 OWG) ist zu sichern, daß für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens die Organe (und deren Ordnungsstrafbefugte) für zuständig erklärt werden, die im jeweiligen Fall mit größter Sachkunde und gesellschaftlicher Wirksamkeit entscheiden können. Die Beachtung des Grundsatzes der Anwendung der speziellen Rechtsvorschrift vor der allgemeinen sichert demzufolge auch, daß die in der konkreten Sache zuständigen staatlichen Organe das Ordnungsstrafverfahren durchführen und sachkundige Entscheidungen mit entsprechender gesellschaftlicher Wirksamkeit treffen können. Da von der Sachkunde verschiedener Organe in einzelnen Bereichen ausgegangen wird, ist in verschiedenen Ordnungsstrafbestimmungen eine zwei- oder mehrfache Zuständigkeit festgelegt worden (z. B. nach § 7 Abs. 3 OWVO die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, die örtlichen Räte und die Dienststellen der Deutschen Reichsbahn; nach § 16 Abs. 3 der 3. DVO zum LKG die örtlichen Räte, die Deutsche Volkspolizei, die Hygieneinspektionen). In solchen Fällen der Zuständigkeit mehrerer Organe gilt das Prinzip, daß das zuerst mit der Sache befaßte Organ das Ordnungsstrafverfahren' durchführt, sofern nicht eine bessere erzieherische Einwirkung durch ein anderes zuständiges Organ zu erwarten ist (§ 21 Abs. 2 OWG). 3. In den hier genannten Ordnungsstrafbestimmungen sind verschiedene Ordnungsstrafen und gleiche Ordnungsstrafen in unterschiedlicher Höhe vorgesehen.* Dabei handelt es sich * 1 Ordnungsstrafmaßnahmen wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen und Einrichtungen sind neben dem Verweis ln - 5 20 BrandschutzG Ordnungsstrafe 10 bis 300 M bzw. bis 1 000 M und Verwarnung mit Ordnungsgeld (V. m. O.) von 5 oder 10 M; - § 23 NaturschutzVO Ordnungsstrafe 10 bis 200 M und V. m. O. von 1, 3, 5, 10 M; - § 16 der 3. DVO zum LKG Ordnungsstrafe 10 bis 150 M und V. m. O. von 1, 3, 5, 10 M; - § 14 KatastrophenschutzVO Ordnungsstrafe 10 bis 500 M bzw. bis l 000 M; - § 4 OWVO Ordnungsstrafe bis 500 M bzw. bis 1 000 M (5 27 OWVO), Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit, V. m. O. von 10 bis 20 M; - 57 OWVO Ordnungsstrafe bis 500 M bzw. bis 1 000 M (5 27 OWVO), V. m. O. von 10 bis 20 M; 516 OWVO Ordnungsstrafe bis 500 M bzw. bis 1 000 M (5 27 OWVO), V. m. O. von 10 bis 20 M.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 77 (NJ DDR 1989, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 77 (NJ DDR 1989, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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