Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 433 (NJ DDR 1989, S. 433); Neue Justiz 10 89 433 sei übergegangen (vgl. OG, Urteil vom 29. März 1988 2 OZK 6/88 - NJ 1989, Heft 2, S. 80). Nach jenem Vergleich hat die Verklagte dem Kläger und seinen ständigen und zeitweiligen Hausbewohnern die jederzeitige Benutzung der Einfahrt mit Wirtschaftsfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern zu gestatten, wobei die Benutzung mit Motorrädern ohne Motorengeräusch erfolgen soll. Das Bezirksgericht hat den Kläger zwar berechtigt darauf verwiesen, daß er seinen eigenen, zur Straßenseite gelegenen Hauseingang in dem möglichen Umfang zu benutzen hat, und das Recht zum ständigen Durchgang über das belastete Grundstück verneint. Nicht beachtet hat das Bezirksgericht jedoch, daß auch ein Recht des Klägers auf ständige Überfahrt mit dem Pkw von den bisherigen Vereinbarungen der benachbarten Grundstückseigentümer nicht umfaßt ist. Das Bezirksgericht hätte ferner hinsichtlich der Überfahrt mit Motorrädern die im Vergleich ausdrücklich vorgenommene Begrenzung auf Fahrten ohne Motorengeräusch berücksichtigen müssen. Der Kläger hat die Notwendigkeit von Pkw-Fahrten nicht weiter begründet und somit nicht schlüssig vorgetragen. Das Bezirksgericht hätte daher über diese beantragte Erweiterung des vereinbarten Mitbenutzungsrechts nicht ohne eingehende Klärung der gesetzlichen Erfordernisse (§ 321 ZGB) entscheiden dürfen. Zwischen den Prozeßparteien sind insbesondere Konflikte aufgetreten, als die Verklagte im August 1988 auf der Eingangstreppe zu ihrem Haus, dem einzigen Zugang, einen ortsüblichen Windfang nicht, wie der Kläger behauptet, eine Veranda errichtet hat. Bei der Beurteilung dieses Konflikts hat das Bezirksgericht die sich aus § 6 Abs. 2 EGZGB, § 316 ZGB für die Ausübung des Überfahrtrechts ergebenden Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts der sehr beengten Verhältnisse auf dem Grundstück der Verklagten vor ihrem Hauseingang erfordert die Ausübung des Uberfahrtrechts des Klägers die besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Verklagten als Eigentümerin des belasteten Grundstüdes und auf die Interessen der anderen Bewohner, d. h. die weitgehende Vermeidung von Nachteilen und Belästigungen. Mit der im Vergleich vom 15. Mai 1962 getroffenen Festlegung, Fahrten mit dem Motorrad ohne Motorkraft vorzunehmen, was bedeutet, daß das Krad geschoben werden sollte, wird das berücksichtigt. Der Kläger konnte entgegen seiner Auffassung ferner zu keiner Zeit in Anspruch nehmen, mit großen Fahrzeugen über die untere Stufe der Treppe des Hauseingangs der Verklagten zu fahreq, was nach ihrer Darstellung zu Schäden und zur notwendigen Erneuerung der Treppe geführt hatte. Bei der Beurteilung, ob das Überfahrtrecht für Wirtschaftsfahrten mit allen jetzt auf Grund der fortgeschritteneren technischen Entwicklung vorhandenen modernen Fahrzeugen ausgeübt werden kann, ist stets von den örtlichen Bedingungen auszugehen. Dem Kreisgericht ist zuzustimmen, daß dann, wenn größere Transportfahrzeuge, die die nach § 10 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 der 3. DB zur StVZO vom 5. September 1988 (GBl.-Sdr. Nr. 1312) allgemein höchstzulässige Fahrzeugbreite über alles von 2,50 m erreichen, den beengten Hof der Verklagten nicht befahren können, erforderlichenfalls ein Transport bis vor das Tor und von dort ein Weitertransport auf den Hof des Klägers erfolgen muß. Dieser Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch deshalb zuzustimmen, weil bei der geringen Länge des Hofes des Grundstücks der Verklagten von etwa 10 m sogar das Hinübertragen bestimmter Gegenstände nicht unzumutbar wäre und auch auf dem anschließenden eng umbauten Hof des Klägers eine ungehinderte Weiterfahrt nicht möglich ist. Das Wenden ist ohnehin ausgeschlossen, so daß Transportfahrzeuge nur an die Gebäude auf dem Hof des Klägers heran- und in Gegenrichtung' hinausfahren können. Die Feststellung bzw. Beurteilung des Bezirksgerichts, daß die von der Verklagten als Wetterschutz vorgenommene Umbauung der Treppe die bisherigen Möglichkeiten der Durchfahrt erheblich einschränke, der Kläger bei den notwendigen Wirtschaftsfahrten wesentlich beeinträchtigt werde und daher der völlige Abriß des Anbaus erforderlich sei, ist bisher nicht bewiesen und auch nicht widerspruchsfrei. Es wurde nicht festgestellt, daß überhaupt eine .Verringerung der lichten Durchfahrtsweite vorliegt. Nach dem Inhalt des Protokolls des Ortstermins des Bezirksgerichts ist der Hof am Vorbau mit 2,75 m (unter Berücksichtigung des Abflußrohres der Dachrinne 2,50 m) gar nicht die schmälste Stelle der Hofdurchfahrt, denn zwischen einer Beeteinfassung und der Stützmauer beträgt die Hofbreite vor dem Vorbau nur 2,4ß m. Selbst unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Feststellungen hätte das Bezirksgericht daher nicht auf einen Abriß des im berechtigten Interesse errichteten kleinen Vorbaus von 1,13 m Breite über dem bisherigen notwendigen Hauseingang erkennen dürfen, ohne zu prüfen, ob die Durchfahrtrechte des Klägers auch gewahrt werden können, wenn die Verklagte das in den Hofraum hineinragende Abflußrohr der Dachrinne, das nach dem Berufungsvorbringen erst während des Verfahrens am gegenüberliegenden Schuppen angebracht wurde, entsprechend verlegt. Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 174 Abs. 1 und 2, 175 Abs. 2 ZPO; § 330 ff. ZGB. Die Kosten eines Zivilverfahrens zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen einschließlich des Ausgleichs für Gesundheitsschäden sind im allgemeinen dem Schädiger auch dann aufzuerlegen, wenn der Geschädigte nicht in voller Höhe mit seinem Antrag durchdringt. Nur wenn der Antrag willkürlich ungerechtfertigt und damit grob überhöht ist, kann eine Kostenbeteiligung des Geschädigten in Betracht kommen. Diese Grundsätze gelten für die Kostenregelung in einer Sachentscheidung und für den Kostenbeschluß nach Verfahrensbeendigung durch gerichtliche Einigung. OG, Urteil vom 21. April 1989 - 1 OZK 2 89. Der Verklagte hat den Kläger am 1. Mai 1988 tätlich angegriffen. Er hat ihn einmal mit der Faust auf den Nasenrük-ken und einmal unter das rechte Auge geschlagen. Dadurch erlitt der Kläger eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine oberflächliche Rißwunde an der rechten Nasenhälfte, einen Bluterguß in der Umgebung der rechten Augenhöhle und eine Flächenblutung unter der Bindehaut des rechten Auges. Er war im Zeitraum vom 2. Mai bis 13. Mai 1988 arbeitsunfähig. Sein dauernder Körperschaden durch die Dislokation der Nase und die damit im Zusammenhang stehende Behinderung der Nasenatmung beträgt 5 bis 10 Prozent. Der Verklagte wurde wegen dieser Handlung im Strafverfahren u. a. zum Ausgleich gemäß § 338 Abs. 3 ZGB dem Grunde nach verurteilt. Zur Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs wurde die Sache an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen. Der Kläger bezifferte in diesem Verfahren seine Forderung auf 2 000 M. Das Kreisgericht verurteilte den Verklagten zur Zahlung von 1 250 M und erlegte ihm die Verfahrenskosten auf. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 500 M gefordert wurden. Im Rechtsmittelverfahren haben die Prozeßparteien eine Einigung abgeschlossen, in der sich der Verklagte verpflichtete, an den Kläger 500 M zu zahlen. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 1 3 und dem Verklagten zu - und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Verklagten allein auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ursachen des Rechtsstreits seien durch den Verklagten gesetzt worden. Der Kläger habe nach entsprechender Erläuterung der Rechtslage durch das Gericht sofort eine Einigung geschlossen. Da wegen der Kompliziertheit der Sache von einem grob überhöhten Antrag nicht ausgegangen werden könne, seien die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz dem Verklagten allein aufzuerlegen gewesen. Dagegen sei der Antrag vor dem Kreisgericht als grob überhöht zu werten und aus diesem Grund der Kläger mit einem Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belasten. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 433 (NJ DDR 1989, S. 433) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 433 (NJ DDR 1989, S. 433)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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