Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 383 (NJ DDR 1989, S. 383); Neue Justiz 9/89 383 Dieses Anliegen hätte der Kläger bereits auf Grund seiner Funktion erkennen und daher die Grundsatzentscheidung abwarten müssen. Er hat sich mit dem Sinn dieser Regelung aus mangelnder Sorgfalt nicht ausreichend auseinandergesetzt und hat daher auch hinsichtlich des Schadens schuldhaft, d. h. fahrlässig i. S. des § 252 Abs. 2 und 3 AGB gehandelt. Die Behauptung des Klägers, er habe den Kombinatsdirektor über die Auftragserteilung informiert bzw. habe von diesem die Weisung dazu erhalten, vermag sein schuldhaftes Handeln nicht auszuschließen. Zum einen hat die Vernehmung des Kombinatsdirektors als Prozeßpartei diese Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Im übrigen hätte der Kläger, selbst wenn eine solche Weisung an ihn ergangen wäre, als Betriebsteilleiter Projektierung erkennen müssen, daß eine derartige Weisung offensichtlich gegen investrecht-liche Bestimmungen verstößt. Er hätte die Ausführung einer solchen Weisung daher verweigern können und müssen. Der Kläger hat somit dem Verklagten schuldhaft unter Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Schaden in Höhe von 7 915 M zugefügt, so daß er gemäß §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB in Höhe eines monatlichen Tarifgehalts materiell verantwortlich zu machen war. Für eine Differenzierung des zu leistenden Schadenersatzes unterhalb seines monatlichen Tarifgehalts gemäß § 253 AGB war bereits deshalb kein Raum, weil der entstandene Schaden das Tarifgehalt des Klägers um ein Mehrfaches übersteigt. Der Einspruch des Klägers war deshalb abzuweisen. Familienrecht * 1 §14 Abs. 1 ZPO; §§39, 14 Abs. 2 FGB; §§297 Abs. 1, 68, 70 ZGB; Ziff. 3.5. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. 1. Die Forderung auf Zahlung eines Erstattungsbetrags, die aus einer außergerichtlichen Vereinbarung über einen familienrechtlichen Anspruch resultiert, kann nicht mit einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden. 2. Die außergerichtliche Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einem Grundstück oder rechtlich selbständigen Gebäude bedarf zur wirksamen Über- -tragung des Eigentums der Beurkundung. Das gilt auch für ein im Bau befindliches Gebäude, für das ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, so daß die in der Grundstücksdokumentationsordnung enthaltenen Rechtswirkungen eingetreten sind. 3. Die Nichtigkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 bzw. 70 ZGB vorliegen. Die einseitige Erklärung eines geschiedenen Ehegatten darüber, daß er an der Vereinbarung nicht festhalten will, hebt die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht auf. OG, Urteil vom 6. April 1989 OFK 7/89. Die Ehe der Prozeßparteien ist seit dem 5. August 1987 rechtskräftig geschieden. Über die Eigentumsverteilung haben sich die Prozeßparteien im Verlauf mehrerer Monate außergerichtlich verständigt. Unstreitig hat der Verklagte am 14. Dezember 1987 eine Erklärung unterschrieben, aus der zu entnehmen ist, daß die Klägerin sich einen Kontostand von 3 000 M anrechnen lassen wollte mit dem Ergebnis, daß sich der vom Verklagten an sie zu zahlende Erstattungsbetrag auf 6 000 M reduzieren sollte. Danach erfolgten keine weiteren Absprachen wegen der Eigentumsverteilung. Während der Ehe haben die Prozeßparteien auf einem volkseigenen Grundstück mit dem Bau eines Eigenheims begonnen. Der Verklagte hat die Bauarbeiten nach der Ehescheidung fortgeführt. Nach dem Nutzungsvertrag vom 30. Dezember 1986 bzw. dem Gebäudegrundbuchblatt sind beide Prozeßparteien Vertragspartner bzw. Eigentümer. Das noch im Bau befindliche Eigenheim sollte nach Ansicht beider Prozeßparteien in das Alleineigentum des Verklagten übergehen. Eine notarielle Beurkundung erfolgte nicht. Auf Antrag der Klägerin hat der Sekretär des Kreisgerichts am 1. März 1988 eine gerichtliche Zahlungsaufforderung erlassen, mit der sie die Zahlung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 6 000 M vom Verklagten forderte. Der Verklagte hat dagegen Einspruch eingelegt und vorgetragen: Eine außergerichtliche Vereinbarung läge nicht vor. Er habe das Schreiben am 14. Dezember 1987 mit seiner Unterschrift lediglich zur Kenntnis genommen. Das Kreisgericht hat die Klage (Zahlungsaufforderung) durch Urteil abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht durch Urteil als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Behauptung des Verklagten und der Auffassung des Kreisgerichts sei davon auszugehen, daß zwischen den Prozeßparteien ein Vertrag über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zustande gekommen ist. Dieser sei jedoch nichtig, weil der Eigentumsübergang an dem im Bau befindlichen Eigenheim auf den Verklagten nicht beurkundet wurde. Da sich die Verpflichtung zur Zahlung des von der Klägerin geforderten Erstattungsbetrags aus dieser unwirksamen Regelung ergäbe und aus der Haltung des Verklagten zu schließen sei, daß er an der sonstigen außergerichtlichen Verteilung insgesamt nicht festhalten wolle, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertrag auch ohne diesen nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 68 Abs. 2 ZGB und § 39 FGB sowie Ziff. 3.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309). Dem Bezirksgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Prozeßparteien eine außergerichtliche Regelung zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen haben. Zutreffend ist auch die Auffassung, daß zur wirksamen Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden eine Beurkundung erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FGB unter Beachtung von § 297 ZGB, Ziff. 3.5. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983). Dieses Erfordernis besteht im Interesse der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr auch dann, wenn das auf der volkseigenen Bodenfläche gelegene Eigenheim noch nicht fertiggestellt ist. Da nach der Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697) und der Grundbuchverfahrensordnung vom 30. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 3 S. 42) ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, ist davon auszugehen, daß Grundstücksrechte (§§ 2 und 3 GDO) in der staatlichen Dokumentation erfaßt und damit die in Abschn. III GDO genannten Rechtswirkungen eingetreten sind. Dazu gehört u. a., daß das Nutzungsrecht am Gebäude durch die Eintragung im Grundbuch bzw. auf dem Gebäudegrundbuchblatt nachgewiesen ist und von der Richtigkeit dieser Eintragungen auszugehen ist (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GDO). Es kommt hingegen nicht darauf an, in welchem Zustand sich das Gebäude befindet. Insofern sind die Darlegungen der Klägerin, die Rechtsvorschriften zum Grundstüdesverkehr seien nicht zu beachten, weil das Eigenheim noch im Bau befindlich sei, unzutreffend. Das Bezirksgericht ist insoweit im Ergebnis richtig davon ausgegangen, daß infolge der fehlenden Beurkundung über das künftige Alleineigentum am Eigenheim noch kein rechtswirksamer Eigentumsübergang erfolgt und demzufolge die außergerichtliche Vereinbarung der Prozeßparteien in diesem Punkt gemäß § 66 ZGB nichtig ist. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist jedoch nicht zwangsläufig davon auszugehen, daß die weiteren getroffenen Vereinbarungen der Prozeßparteien zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenfalls nichtig sind. Insofern ist den Ausführungen in der Urteilsbegründung nicht zu folgen. Das Bezirksgericht hätte sich bei der gegebenen Sachlage darauf beschränken können festzustellen, daß die außergerichtliche Vereinbarung nur hinsichtlich des Eigenheims nicht rechtswirksam war. Allerdings hätte es auch insoweit beachten müssen, daß keine Prozeßpartei die Absicht, das Eigenheim in das Alleineigentum des Verklagten zu übertragen, in Frage gestellt hatte. Bei dieser Rechtslage hätte es nahegelegen, im Gerichtsverfahren eine Einigung der Pro-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 383 (NJ DDR 1989, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 383 (NJ DDR 1989, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X