Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 274 (NJ DDR 1989, S. 274); 274 Neue Justiz 7/89 den der Tat widerspiegelt, dessen Stärke aber durch erheblichen Erinnerungsverlust und andere für einen Affekt typische Reaktionen nach der Tat charakterisiert wird/1 Gutachten zur Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (§ 66 StGB) ist zunächst ohne Sachverständigengutachten anhand der hierzu gegebenen Orientierungshilfe’1 zu prüfen. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn in Ziff. 2 des Beschlusses dargelegt wird, daß einerseits beim jugendlichen Täter entsprechend der gesetzlichen Forderung in jedem Fall die Schuldfähigkeit zu prüfen ist, andererseits aber Jugendliche auf Grund des mit dem Strafmündigkeitsalter erreichten Entwicklungsstandes im allgemeinen die persönlichen Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit besitzen. Die ausnahmslose gesetzliche Forderung der Schuldfähigkeitsprüfung stellt eine zusätzliche Gesetzlichkeitsgarantie für Jugendliche dar. Die Tatsache, daß es den Justizorganen in der Regel möglich ist, die Schuldfähigkeit zu prüfen, schließt nicht aus, daß es in Einzelfällen dazu der psychologischen Begutachtung bedarf. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist davon auszugehen, daß normgemäß entwickelte und normal befähigte Jugendliche auf Grund des mit Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erreichten Entwicklungsstandes im allgemeinen schuldfähig sind. Eine im wesentlichen störungsfreie Entwicklung, insbesondere ein ausreichendes intellektuelles Leistungsvermögen, ermöglicht die Aneignung gesellschaftlicher Normen, Kenntnisse, Werte und Verhaltensorientierungen für ein gesellschaftsgemäß ausgerichtetes Handeln. Selbst psychisch retardierte, nicht völlig normgemäß entwickelte Jugendliche sind in Abhängigkeit vom Alter und von der Art des Delikts meistens in der Lage, elementare Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens einzuhalten und sich richtig zu entscheiden. Allein schlechtes schulisches Wissen rechtfertigt noch keine Begutachtung. Die Schuldfähigkeit kann in vielen Fällen von den Gerichten ohne forensisch-psychologische Begutachtung anhand der dafür entwickelten Prüfungsaspekte festgestellt werden. Zur Begutachtungsart bei Jugendlichen In Ziff. 3 des Beschlusses wird die Frage behandelt, ob bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit Jugendlicher stets ein kombiniertes Gutachten anzufordern ist. Da bei Jugendlichen die Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) im Vordergrund steht, ist im Beschluß geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich bei der forensisch-psychologischen Begutachtung die Notwendigkeit für ein kombiniertes Gutachten ergeben kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aber u. U. auch im Zusammenhang mit einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Es ist deshalb von folgendem auszpgehen: Hat der Sachverständige bei der forensisch-psychologischen Begutachtung der Schuldfähigkeit auf Grund seiner fachspezifischen Untersuchung auch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, so ist gleichzeitig eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen eines kombinierten Gutachtens erforderlich. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich Hinweise auf psychopathologische Persönlichkeitsbedingungen und -Veränderungen oder auf derartig gestörte Zustände bzw. Abläufe zur Tatzeit ergeben, die Einfluß auf die Entscheidungsfähigkeit i. S. der §§ 15, 16 StGB haben, so bei Verdacht auf hirnorganisch-neurologische Erkrankungen, frühkindliche Hirnschäden u. a. Störungen aus dem psychiatrischen Bereich. Sind Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Jugendlichen gegeben, ist ein psychiatrisches Gutachten beizuziehen. Dabei können sich für den Sachverständigen im Verlaufe der Begutachtung aber auch Zweifel an der Schuldfähigkeit die zum Verneinen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus diesen Gründen führen kann ergeben, so daß eine psychologische Begutachtung in einem kombinierten Gutachten notwendig wird. Ein solcher Fall kann u. a. vorliegen, wenn der psychiatrische Sachverständige eine schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert oder andere krankhafte Faktoren feststellt, aus denen sich tatbezogen infolge eines daraus resultierenden erheblichen Entwicklungsdefizits auch Zweifel an der Schuldfähigkeit ergeben. Diesem Erfordernis für ein kombiniertes Gutachten steht nicht entgegen, daß zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit eine Stellungnahme zum psychischen Befund des Jugendlichen erfolgt. Diese kann vielmehr auf die Notwendigkeit der Schuldfähigkeitsprüfung hinlenken. Das Vorliegen von krankhaften Faktoren i. S. des § 16 StGB begründet jedoch für sich allein noch keine Zweifel an der Schuldfähigkeit, wenn sich daraus keine Auswirkungen auf das erforderliche Entwicklungsniveau des Jugendlichen ergeben; so z. B. bei der Beurteilung eines affektiven Geschehens eines fast 18jährigen oder der Auswirkungen eines Schwachsinns, der situativ zwar für die Beurteilung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 StGB) Bedeutung erlangen kann, aber angesichts einfachster gesellschaftlicher Mindestanforderungen noch nicht zum Verneinen der Schuldfähigkeit führen muß. Ein kombiniertes forensisch-psychiatrisch-psychologisches Gutachten ist von vornherein anzufordern, wenn es Hinweise auf einen erheblichen Entwicklungsrückstand und auf psychopathologische Wirkungsfaktoren gibt, so daß sich die Frage nach der Schuld- und Zurechnungsfähigkeit stellt. Die Gutachter müssen in dem kombinierten Gutachten die jeweiligen Untersuchungsergebnisse den unterschiedlichen gesetzlichen Fragestellungen des § 66 oder der §§ 15, 16 StGB zuordnen und sich unter tatbezogenen Anforderungen eindeutig zur Problematik der Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit äußern. Die Erweiterung des Gutachtenauftrags auf Erstattung eines kombinierten Gutachtens hat über denjenigen zu erfolgen, der das Gutachten angefordert hat. Zur Arbeitsweise bei Einholung und Prüfung des Gutachtens Der Abschn. II des Beschlusses enthält dazu wesentliche Orientierungen. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß es noch erhebliche Unterschiede in der Qualität der Gutachten gibt. Das bezieht sich z. B. auf die Klarheit inhaltlicher Aussagen, die Verständlichkeit der Argumentation und den rationellen Aufbau. Die Arbeit mit forensischen Gutachten ist nicht immer unkompliziert. Da die Justizorgane auch dieses Beweismittel zu bewerten haben, müssen die Feststellungen des Gutachtens sachlich, objektiv, ohne Einseitigkeiten, den Prozeßbeteiligten verständlich und auf den Kern der Sache zugeschnitten sein. Für die Abfassung der Gutachten soll nochmals auf folgendes hingewiesen werden: Der Sachverständige muß die Ausgangstatsachen aus den Ermittlungsunterlagen über die Tat und die Täterpersönlichkeit sowie zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat, von denen er ausgeht, eindeutig bestimmen, ohne sie im Gutachten als Aktenauszug wiederzugeben. Die Ergebnisse der Anamnese sind auf die entscheidenden Fragen zu konzentrieren. Der psychische, neurologische, psychopathologische Befund ist mit klaren Begriffen darzustellen. Die psychiatrischen oder psychologischen Untersuchungsbefunde sind exakt zu beschreiben, wobei die für das Ergebnis maßgebenden Symptome hervorzuheben sind. Die Ergebnisse der Diagnose sind in ihrer Bedeutung für die tatbezogene Entscheidungsfähigkeit umfassend aufzubereiten und nachzuweisen. So ist z. B. das komplexe Wirken der wesentlichen Determinanten zu bestimmen. Dabei sind soziale Bezüge zu beachten und psychische Zustände anhand der Besonderheiten und Bedingungen der Straftat, insbesondere dör Tatmotive, der Art und Weise der Tatbegehung und rational ausgerichteter Überlegungen zu charakterisieren. Dies bedingt, Untersuchungsergebnisse unter Tatanforderungen zu filtern und sachbezogen darzustellen. So sind im Gutachten nur jene Persönlichkeitseigenschaften bzw. -auf-fälligkeiten zu erfassen, die einen Bezug zur Straftat haben und für deren Beurteilung wichtig sind. Die zur Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit führenden Wirkungsfaktoren und der psychisch-pathologische Zustand in der Entscheidungssituation sind konkret zu charakterisieren. Das heißt die gesetzliche Fragestellung, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Bewußtseinsstörung oder eine schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert vorlag, ist anhand der sie jeweils charakterisierenden typischen unterschiedlichen psvchopathologischen Prozesse darzustellen. Dies gilt auch für den tatbezogenen Nachweis, ob entwicklungsbeeinträchtigende Faktoren sich auf die Schuldfähigkeit des Jugendlichen auswirkten/ Wir weisen auf diese Erfordernisse hin, weil mitunter pauschale Aussagen zur Zurechnungsfähigkeit allein auf Grund der Diagnoseergebnisse erfolgen und die Bewertung durch die Justizorgane erschweren. 4 5 6 4 Vgl. M. Ochernal Entwicklung. Graduierung und Kriterien des Affekts unter dem Aspekt des Strafrechts“, NJ 1983, Heft 9, S. 357 ff. 5 Orientierungshilfe zur Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher nach §66 StGB in: Gemeinsamer Standpunkt des Ministeriums der Justiz, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts der DDR vom 1. Juni 1978 (OG-Informationen 1978, Nr. 4, S. 29). Vgl. insoweit auch J. Schlegel'M. Amboß, „Zur Schuldfähigkeit Jugendlicher und zu den entwicklungsbedingten Besonderheiten“, NJ 1988, Heft 6, S. 221 ff. 6 Vgl. auch M. Ochernal S. Wittenbeck, „Gestaltung forensischpsychiatrischer Gutachten aus juristischer und medizinischer Sicht“. NJ 1980, Heft 4, S. 156 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit und der Vorgangsbearbeitung sowie anderer operativer Grundprozesse Genossen! Die vor uns stehenden komplizierten und vielfältigen Aufgaben zur wirkungsvollen Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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