Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 227 (NJ DDR 1989, S. 227); Neue Justiz 6 89 227 Ehe, die Gründe des Sinnverlusts der Ehe und ihre Folgen für die wechselseitigen Beziehungen der Ehegatten sowie für die Kinder und die möglichen Auswirkungen einer Ehescheidung für die Ehegatten und die Kinder erstrecken.0 Einbeziehung einer iveiteren Prozeßpartei in das Verfahren Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei gemäß § 35 Abs. 1 ZPO, die nur auf Antrag erfolgen kann, setzt voraus, daß sich aus dem Ausgang des Verfahrens für den Kläger oder den Verklagten Ansprüche gegen einen Dritten ergeben, die zusätzlich und in Abhängigkeit von der Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien gerichtlich geklärt werden sollen, und daß es sich um Ansprüche handelt, die auf dem Gerichtsweg verfolgt werden können* § 6 7 und für die das mit dem Verfahren befaßte Gericht zuständig ist. Typische Fallgruppen der Einbeziehung sind: Einbeziehung eines Dritten, dem gegenüber dem Verklagten bei negativem Ausgang des Verfahrens für ihn z. B. Schadenersatzansprüche zustehen8 9; Einbeziehung eines Dritten, dem gegenüber möglicherweise die gegen den Verklagten geltend gemachten Ansprüche (z. B. Ansprüche auf Neuerervergütung) bestehen. Voraussetzung hierfür ist, daß im Laufe des Verfahrens Zweifel darüber aufgetreten sind, wer in Wirklichkeit passiv legitimiert ist, und die Zweifel zum Zeitpunkt der Einbeziehung noch bestehen. Sobald feststeht, daß der ursprüngliche Verklagte nicht passiv legitimiert ist, ist die Klage abzuweisen. Eine Einbeziehung kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht0; Einbeziehung eines Dritten in ein Verfahren, mit dem ein Anspruch geltend gemacht wird, der entweder gegenüber dem ursprünglich Verklagten oder gegenüber dem Einbezogenen bestehen kann, je nachdem, bei wem die günstigsten Voraussetzungen vorliegen (so kann z. B. bei Streitigkeiten wegen eines Überfahrtrechts gemäß § 321 Abs. 2 ZGB zu befinden sein, welcher Nachbar durch die Mitbenutzung am wenigsten beeinträchtigt wird).10 11 Eine Einbeziehung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn damit eine Klageerhebung durch einen von vornherein nicht sachlich legitimierten Kläger oder nur gegen einen von vornherein nicht sachlich legitimierten Verklagten korrigiert werden soll. Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei in ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers ist nur dann möglich, wenn der zunächst verklagte Mann nicht bereits durch ein Gutachten als Vater ausgeschlossen wurde. Sobald seine Vaterschaft ausgeschlossen ist (z. B. durch ein Blutgruppengutachten), ist die Klage gegen ihn abzuweisen, falls die Klägerin sie nicht zurücknimmt. Eine Einbeziehung ist auch in den Fällen, in denen der zunächst verklagte Mann nicht ausgeschlossen ist, nur dann zulässig, wenn aus naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachten oder aus der Gesamtheit der Umstände abzuleiten ist, daß die Vaterschaft des einzubeziehenden Mannes wahrscheinlicher ist als die des Verklagten.11 Subjektive Klageänderung Eine subjektive Klageänderung (§ 29 ZPO) liegt vor, wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens den von ihm geltend gemachten Anspruch auf weitere Verklagte ausdehnt (z. B. auf den Ehegatten des ursprünglich Verklagten) oder die Klage statt gegen den ursprünglich Verklagten gegen einen anderen Verklagten richtet. Die subjektive Klageänderung ist zulässig, wenn sie vom Gericht als sachdienlich beurteilt wird.12 13 Sachdienlich ist die Klageänderung immer dann, wenn durch die Erweiterung alle zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Verklagten er- -faßt werden. Eine Klageänderung, die zu einem Wechsel des Verklagten führt, ist hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen sachdienlich und damit zulässig. Das ist z. B. der Fall, wenn die Rechtsstellung des ursprünglich Verklagten (Hauseigentümer oder Verwalter) unklar ist, wenn zwar von Anfang an die sachlich legitimierte Prozeßpartei verklagt werden sollte, infolge einer Verwechslung des Namens oder der Bezeichnung aber eine andere verklagt wurde oder wenn der herausverlangte Gegenstand vom ursprünglich Verklagten an den neu Verklagten weitergegeben wurde. Wie jede Klageänderung ist auch eine subjektive Klageänderung unbeschränkt zulässig, solange die Klage noch nicht zugestellt ist.10 In allen Fällen der subjektiven Klageänderung ist zu sichern, daß der weitere bzw. neue Verklagte über den Prozeßverlauf vollständig informiert ist und ihm alle erforderlichen Prozeßunterlagen soweit er nicht darauf verzichtet zugestellt werden. Der Beitritt eines weiteren Klägers ohne daß die Voraussetzungen für eine Einbeziehung gemäß § 35 Abs. 1 ZPO vorliegen und der Wechsel des Klägers sind gesetzlich nicht geregelt. Die Veränderungen auf der Klägerseite sind wie eine subjektive Klageänderung zu behandeln. Beteiligung Dritter im Rechtsmittelverfahren Eine Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei, eine subjektive Klageänderung und ein Beitritt eines weiteren Klägers oder ein Wechsel des Klägers können auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, daß zur Vermeidung des Verlustes einer Instanz für eine Prozeßpartei die Sache dann in der Regel bereits aus diesem Grunde an das Gericht erster Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Das kann der Sachdienlichkeit bzw. der Zulässigkeit der erst im Rechtsmittelverfahren angestrebten Beteiligung Dritter am Rechtsstreit entgegenstehen. Verfahrensbeendigung durch Urteil Hat eine Prozeßpartei an der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen und war sie auch nicht vertreten, ergeben sich dann keine Folgen der Versäumnis gemäß §§ 66, 67 und 156 Abs. 2 ZPO, wenn sie sich rechtzeitig ausreichend entschuldigt hat. Das Gericht darf dann weder verhandeln bzw. wenn die Entschuldigung erst im Laufe der Verhandlung eingeht weiterverhandeln noch eine Entscheidung treffen. Es ist vielmehr neuer Ternfin zu bestimmen. Ergeht das Urteil in Abwesenheit einer Prozeßpartei und liegen die Voraussetzungen, von einer Begründung gemäß § 78 Abs. 3 ZPO abzusehen, nicht vor oder wird trotz der Möglichkeit, davon abzusehen, eine Begründung gegeben, muß aus ihr hervorgehen, daß die Entscheidung in Abwesenheit einer Prozeßpartei ergangen ist und die Voraussetzungen für eine Entscheidung gegeben waren. Wird von einer Begründung der Entscheidung abgesehen, muß aus dem Urteilstenor erkennbar sein, über welchen Anspruch entschieden wurde. Von einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung darf nur im Rahmen des § 65 ZPO und bei Vorliegen aller darin genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden. Diese Verfahren dürfen nicht dazu führen, daß notwendige Beweis- 6 Vgl. Abschn. II Ziff. 7 bis 10 des Berichts des Präsidiums an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren vom 13. Dezember 1979 (OG-Informa-tionen 1980. Nr. 2, S. 39 ff.). 7 Vgl. Standpunkt des Senats für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts vom 24. Februar 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 65). 8 Ebenda. 9 Vgl. „Der Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit“ (Aus dem Bericht des Präsidiums an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts am 11. Dezember 1980). NJ 1981, Heft 2, S. 57 ff. (60); OG, Urteil vom 13. Mai 1983 2 OZK 13/33 (NJ 1983, Heft 10, S. 424); G. Janke, „Rechtsprechung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten“, NJ 1983, Heft 1, S. 17 ff. (18). 10 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1985 2 OZK 44'84 - (NJ 1985, Heft 7, S. 295). 11 Vgl. Abschn. A V. Ziff. 21 der Richtlinie Nr* 23 des Plenums des Obersten Gerichts, a. a. O. 12 Vgl. OG, Urteile vom 16. Dezember 1976 2 OZK 28/76 (NJ 1977, Heft 7, S. 212), vom 17. Juni 1983 - 2 OZK 19 83 - (NJ 1983, Heft 10, S. 422) und vom 23. April 1985 2 OZK 7/85 (NJ 1985, Heft 9, S. 386). 13 Vgl. J.-M. Eichhorn in NJ 1987, Heft 4, S. 161 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei und. den demokratischen Charakter der Wahlen richtete. Bemerkenswert ist, daß Personen gegen den Wahlvorschlag der Nationalen Front gestimmt haben.

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