Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 113 (NJ DDR 1989, S. 113); Neue Justiz 3/89 113 Zungsmaßnahmen und Unterlassen des Ordnungsstrafverfahrens bei Nichteinhalten staatlicher Auflagen. Zum Tätigkeitsfeld des Staatsanwalts bei der Wiedereingliederung zählen wir darüber hinaus die Übermittlung qualifizierter, verdichteter Informationen an die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte über die insgesamt zur Wiedereingliederung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen. Die Informationen dienen dem guten Zusammenwirken der Räte der Kreise mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden gemäß § 56 Abs. 5 GöV. Für wichtig halten wir auch die Teilnahme des Staatsanwalts an Beratungen der Wiedereingliederungskommissionen des Rates des Bezirks und der Räte der Kreise. Sie wird u. a. auch genutzt, um Erfahrungen und Schlußfolgerungen für die Bekämpfung der Rückfallkriminalität zu vermitteln. Grundsatz ist dabei, daß der Staatsanwalt nicht Verantwortung anderer Organe wahrnimmt, sondern von der ihm gesetzlich obliegenden Funktion aus tätig wird.1 2 In dieser Zusammenarbeit ist es worauf H. Harr-1 a n d hingewiesen hat2 eine wichtige Aufgabe, mit den Abteilungen Innere Angelegenheiten der örtlichen Räte die speziellen Feststellungen auszuwerten, die sich bei vorbestraften Beschuldigten aus den nach § 101 StPO zu führenden Ermittlungen zur vorangegangenen Wiedereingliederung ergeben. In unserem Bezirk ist es zur bewährten Praxis geworden, so zu verfahren. Dazu hat ein Arbeitshinweis des Bezirksstaatsanwalts vom Februar 1988 beigetragen, in dem u. a. die Aufklärungspflichten zur Persönlichkeit und zu den Umständen der vorangegangenen Wiedereingliederung sowie zu ihrem Verlauf dahingehend präzisiert wurden, daß die Art und Weise der arbeitsmäßigen Wiedereingliederung, die Bereitstellung zumutbaren Wohnraums sowie die Betreuung durch gesellschaftliche Kräfte im Arbeitsprozeß und Freizeitbereich wesentliche Kriterien sind, um eindeutige Aussagen über begünstigende Faktoren für die erneute Straffälligkeit treffen zu können. Damit wurde die Konsequenz verbunden, die Feststellungen in einem Erfassungsbogen zu dokumentieren und so aufzubereiten und auszuwerten, daß dadurch eine der Persönlichkeit angepaßte Wiedereingliederung unterstützt wird. öffentliche Auswertung der Aufsichtsergebnisse Charakteristisch für die Arbeit in solchen Kreisen wie Schwarzenberg, Werdau, Annaberg, Hohenstein-Ernstthal, Glauchau, Haininchen, Auerbach und in der Bezirksstadt ist das Bemühen, im Zusammenhang mit verstärkten Aktivitäten zur Vorbeugung von Rückfallkriminalität die Wiedereingliederung als gesamtgesellschaftliches Anliegen nahezubringen. Die Staatsanwälte nutzten vielfältige Formen der Öffentlichkeitsarbeit, um Haltungen auf diesem Gebiet zu prägen, Vorbehalte abzubauen und Verantwortungsbewußtsein zu stärken. Dazu gehören das Auftreten vor Gewerkschafts- und FDJ-Funktionären und in Veranstaltungen mit Betriebsdirektoren und Kaderleitern ebenso wie die Teilnahme an betrieblichen Sicherheitskonferenzen und an Beratungen in Wohngebieten, die von der Nationalen Front organisiert wurden. Dabei ist, ausgehend von den gesetzlichen Pflichten der jeweiligen Verantwortungsträger, ggf. Einfluß auf die Erarbeitung bzw. Aktualisierung betrieblicher Dokumente genommen worden. Die Erfahrungen lehren, daß durch betriebliche Ordnungen, in denen Pflichten der am Wiederein-gliederungs- und Erziehungsprozeß Beteiligten eindeutig und übersichtlich niedergelegt sind, aktives Handeln unterstützt wird. Besondere Aufmerksamkeit widmeten die Staatsanwälte der Vermittlung von Rechtskenntnissen auf dem Gebiet der Wiedereingliederung an Mitarbeiter der Abteilungen Inneres der Räte der Kreise und Städte und an Bürgermeister. Diese Aufgabe entspricht einer 1987 abgeschlossenen Vereinbarung des Bezirksvorstands der Vereinigung der Juristen der DDR mit dem Vqrsitzenden des Rates des Bezirks. Sie trägt zu einer guten Unterstützung der örtlichen Staatsorgane gemäß § 56 GöV bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Wiedereingliederung bei. Auch half sie, Bedingungen zu schaffen, langfristige Programme zur Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit in den Territorien zu aktualisieren, die auf der Grundlage eines Beschlusses des Bezirkstages ergangen sind. Dt. KLAUS RUBITZSCH, Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Gestaltung betrieblicher Urlaubspläne In seinem Beitrag über den Erholungsurlaub hat R. H e u s e 1 u. a. auch auf die Gestaltung des Urlaubsplans hingewiesen. Einige damit zusammenhängende Fragen sollen im folgenden aus betrieblicher Sicht erörtert werden. Zum Wesen des Urlaubsplans Die Aufgabe des Urlaubsplans besteht in der Festlegung von Urlaubsterminen bzw. Urlaubszeiträumen für die Werktätigen eines Betriebes, wobei gemäß § 197 Abs. 1 AGB einerseits die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben und andererseits die Wünsche der Werktätigen zu berücksichtigen sind. Vorrang haben hierbei in Wahrung gesamtgesellschaftlicher Belange die Interessen des Betriebes. Daraus resultiert auch, daß die Werktätigen keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zeitraum für die Realisierung ihres Urlaubs haben. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Erarbeitung des Urlaubsplans darauf gerichtet ist, eine weitgehende Übereinstimmung von betrieblichen und persönlichen Interessen zu erreichen.2 Die Auffassung, der Urlaubsplan bestehe aus der Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelweisungen und mit der Aufstellung des Urlaubsplans werde durch die Weisung des jeweils dazu befugten Leiters die Urlaubszeit der im Plan erfaßten Werktätigen festgelegt, entspricht diesem Anliegen m. E. jedoch nicht.3 § 197 AGB enthält lediglich, daß der Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs festzulegen sind. Daraus läßt sich jedoch kein Hinweis auf eine Gestaltung durch Weisungen entnehmen. Eine derartige Verfahrensweise stünde auch im Widerspruch zur allgemein geübten betrieblichen Praxis der Erarbeitung des Urlaubsplans, die erfahrungsgemäß durch eine kameradschaftliche Zusammenarbeit insbesondere bei der Abwägung der Interessen des Betriebes und der Werktätigen gekennzeichnet ist. Selbstverständlich kann daraus nicht geschlußfolgert werden, der Urlaubsplan trage den Charakter eines Vertrags zwischen Betrieb und Werktätigem. Hierfür fehlt jede rechtliche Grundlage. Die Festlegung des Urlaubs der Werktätigen im Urlaubsplan ist immer ein betrieblicher Leitungsakt. Insofern ist Heuse (a. a. O., S. 112) zuzustimmen, der den Urlaubsplan in Abgrenzung zur Weisung als eine betriebliche Verfügung charakterisiert, die keine Pflicht konkretisiert, sondern einen normativen Anspruch festlegt: in diesem Fall den Anspruch auf Erholungsurlaub unter dem speziellen Aspekt seiner zeitlichen Inanspruchnahme. Urlaubspläne für einzelne Kollektive Der Urlaubsplan des Betriebs i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AGB ist m. E. nicht als einheitliches, in sich geschlossenes Leitungsdokument zu sehen, in dem die zeitliche Inanspruchnahme des Urlaubs eines jeden Mitglieds des Betriebskollektivs enthalten ist. Eine derartige' Form läßt sich bestenfalls in Betrieben praktizieren, in denen nur wenige Kollektive bestehen und damit eine unkomplizierte Erfassung des Urlaubs in einem Dokument real möglich ist. In größeren Betrieben mit einer Vielzahl von Kollektiven wäre das nur mit einem nicht zu vertretenden Aufwand durchsetzbar. Im Interesse einer rationellen Arbeitsweise ist dort die selbständige Urlaubsplanung für jedes Kollektiv zweckmäßig. Der Urlaubsplan des Betriebes setzt sich in diesem Fall aus den Urlaubsplänen der einzelnen Kollektive zusammen, ohne daß es der Zusammenfassung in einem einheitlichen Dokument bedarf. Diese in den Betrieben allgemein anzutreffende Praxis widerspricht keinesfalls der Zielstellung des § 197 AGB, dessen Grundanliegen nicht die Regelung der Form des betrieblichen Urlaubsplans, sondern die verbindliche Gestaltung der zeitlichen Inanspruchnahme des Urlaubs für alle Werktätigen eines Betriebes ist. Die Erarbeitung eines betrieblichen Urlaubsplans auf der Grundlage der Urlaubspläne der Kollektive schließt m. E. ein, daß nicht nur der Betriebsleiter, sondern auch die leitenden Mitarbeiter für die Aufstellung des Urlaubsplans verantwortlich sind. Durch die erforderliche Zustimmung der zuständigen betrieblichen 1 R. Heuse, „System und Gewährung des Erholungsurlaubs“, NJ 2 Vgl. H. Harrland, „Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit 1988, Heft 3, S. 110 ff. den örtlichen Staatsorganen“, NJ 1987, Heft 10, S. 409. 2 Vgl. Arbeitsreeht, Grundriß, Berlin 1979, S. 190. 3 Vgl. H. Harrland, NJ 1989, Heft 1, S. 18. 3 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1986, S. 267.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 113 (NJ DDR 1989, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 113 (NJ DDR 1989, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsvsrfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft, Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untorsuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatlich-rechtliche Grund fragen der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß die Belehrungsunterlagen in verschiedene Sprachen übersetzt werden Ausländern, wenn es erforderlich ist, ein Sprachmittler den Inhalt des Belehrungsmaterials übersetzt.

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