Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 82 (NJ DDR 1988, S. 82); 82 Neue Justiz 2/88 spruch sachlich prüfen und die erforderlichen Beweise erheben. Dabei wird es zunächst zu prüfen haben, inwieweit der Klägerin bereits fällige Ansprüche gegenüber der Verklagten gemäß § 356 ZGB zustehen, da zwar die Klägerin das Grundstück nicht mehr nutzt, jedoch deren geschiedener Ehemann nach den Erklärungen der Verklagten im Kassationsverfahren die Grundstücksnutzung wie bisher mit dieser gemeinsam fortsetzt. Somit nutzt der geschiedene Ehemann die während der Ehe gemeinsam geschaffenen Vorteile auf dem Grundstück der Verklagten im Verhältnis zur Klägerin allein weiter. Außerdem wird im Hinblick auf die Feststellung des materiellen Vorteils der Verklagten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu klären und zu berücksichtigen sein, ob die geschiedenen Eheleute das Grundstück ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts mit genutzt und somit selbst die geschaffenen Vorteile zumindest teilweise realisiert haben. Hinsichtlich der zu beachtenden Problematik wird dazu verwiesen auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Oktober 1985 2 OZK 27/85 - (NJ 1986, Heft 5, S. 204) und auf G. Hilde-brandt/J. Locke, „Die Rechtsprechung zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen“, NJ 1986, Heft 11, S. 438 ff. Des weiteren wird im Kassationsantrag zutreffend auf folgendes aufmerksam gemacht: Das Bezirksgericht hat, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ausgeführt, daß der Klägerin nicht, wie im Urteil des Kreisgerichts zuerkannt, 4 250 M zustünden, sondern nur 1 130 M. Trotzdem hat es das Urteil erster Instanz nicht dementsprechend geändert. Das ist unrichtig. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 ZPO führt die Berufung einer Prozeßpartei zur Überprüfung des Urteils auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Prozeßpartei, die nicht Berufung eingelegt hat. Die hier geltend gemachten Ansprüche beruhen alle auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage. Es handelt sich nicht um selbständige Teile, die einzeln rechtskräftig werden könnten. Das Urteil des Kreisgerichts war daher im Rahmen der gestellten Anträge auch insoweit zu überprüfen, als es mit der Berufung nicht angefochten wurde (vgl. OG, Urteil vom 26. April 1984 - 4 OPB 1/84 - [NJ 1984, Heft 8, S. 339], OG, Urteil vom 28. Februar 1978 - 2 OZK 5/78 - [NJ 1978, Heft 5, S. 234]). Auf dieser Grundlage wäre zu entscheiden gewesen. Audi das wird das Bezirksgericht im weiteren Verfahren zu beachten haben. Strafrecht §§ §§ 9,114 Abs. 1 StGB. Zu den Pflichten des Leiters einer Reisegruppe bei Eintritt einer durch sein Verschulden entstandenen Gefahrensituation und zur Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung in derartigen Fällen. BG Dresden, Urteil vom 18. März 1986 BSB 116/86. Der Angeklagte war seit 1978 als Reiseleiter tätig. Mit Vertrag vom 24. November 1984 übernahm er die Leitung einer Wintersportreise vom 11. bis 25. März 1985 ins Ausland. Die Reisegruppe bestand aus 30 Teilnehmern. Nach ihrer Ankunft im R.-Gebirge schlug der Angeklagte eine Wanderung zu den F.-Hütten vor, womit die Gruppenmitglieder einverstanden waren. Die vorgeschlagene Wegstrecke betrug ca. 16 km. Der Angeklagte hatte die Absicht, die Wanderung gegen 7.30 Uhr zu beginnen und gegen Mittag zu beenden. Die Anfahrt zur 6 km entfernten P.-Wiese sollte mit dem Bus erfolgen. Am 12. März 1985 trafen sich alle Gruppenmitglieder zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Angeklagte kontrollierte die Bekleidung der Teilnehmer. Da kein Bus zur Verfügung stand, nahm die Gruppe die Wanderung gegen 8.30 Uhr auf und traf gegen 9.30 Uhr an der P.-Wiese ein. Auf Grund des sonnigen Wetters und der über den Gefrierpunkt ansteigenden Temperatur schlug der Zeuge S. vor, nicht zu den F.-Hütten zu laufen, sondern über einen markierten Wanderweg zu den Hängen des G. und L. (2 700 m hohe Gipfel) aufzusteigen. Der Angeklagte entschloß sich, mit der Gruppe einen Aufstieg in Richtung Kamm vorzunehmen, um einen Punkt zu erreichen, der eine Aussicht über das gesamte Gebirge ermöglicht. Er äußerte gegenüber den bei der Absprache Anwesenden: „Mal sehen, wie weit wir kommen.“ Ein großer Teil der Reisegruppe war über die Veränderung der ursprünglich festgelegten Wanderroute nicht informiert. Der Angeklagte setzte sich selbst an die Spitze der Gruppe, die sich auf Grund der unterschiedlichen Kondition der einzelnen Mitglieder und des beschwerlichen Aufstiegs (teilweise über Geröll- und Schneefelder) immer weiter auseinanderzog. Gegen 10.45 Uhr legte der Angeklagte mit dem ersten Teil der Gruppe eine Rast ein. Er erhielt die Mitteilung, daß drei Personen den Rückweg angetreten hatten, darunter eine wegen Kreislaufbeschwerden. Gegenüber den Anwesenden erklärte er daraufhin, daß diejenigen umkehren sollten, denen es zuviel wird. Alle entschlossen sich jedoch, die Wanderung fortzusetzen. Als die letzten Mitglieder der Reisegruppe am Rastplatz eintrafen, war der Angeklagte mit der Spitzengruppe bereits im Aufbruch und setzte den Aufstieg fort. Zuvor hatte er mit dem späteren Geschädigten F. vereinbart, daß dieser den Schluß der Gruppe übernimmt und darauf achtet, daß keiner zurückbleibt. Der markierte Wanderweg war nicht mehr vorhanden. Zum Umkehren bestand aus der Sicht des Angeklagten keine Veranlassung, da er der Auffassung war, bald den Punkt für die Aussicht auf das Gebirge erreicht zu haben. Das bestätigte sich in der Folgezeit jedoch nicht. Der Aufstieg wurde immer beschwerlicher und kräftezehrender. Der Angeklagte überlegte deshalb, ob er mit der Gruppe umkehren sollte, verwarf dann jedoch diesen Gedanken, zumal er hoffte, vom Kamm aus einen bequemeren Weg für den Abstieg zu finden. Der erste Teil der Gruppe erreichte gegen 14 Uhr den Kamm und legte eine Rast ein. Der Angeklagte schlug dieser Gruppe vor, noch ein Stück höher aufzusteigen, um den Weg zum Gipfel des M. und von dort den Abstiegsweg zu finden. Er verblieb am Rastplatz, um auf die zweite Gruppe zu warten. Der Geschädigte F. traf ein und teilte dem Angeklagten mit, daß der zweite Teil der Gruppe wegen Konditionsschwierigkeiten eine separate Rast eingelegt hatte. Da die zweite Gruppe nach 20 Minuten immer noch nicht auf dem Kamm angelangt war, machte sich der Angeklagte Gedanken wegen der fortgeschrittenen Zeit und darüber, daß ein weiterer Aufstieg für diese Teilnehmer eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Er sprach deshalb mit dem Geschädigten F. ab, daß dieser mit der zweiten Gruppe in die östliche Richtung weitergeht, in der Hoffnung, dort einen gefahrlosen Weg in das Tal zu finden. Nach dieser Absprache folgte der Angeklagte der ersten Gruppe. Als die Zeugen K. und H. feststellten, daß die Wanderung in die geplante westliche Richtung zum Gipfel M. nicht fortgesetzt werden kann, teilten sie dies dem Angeklagten mit. Er entschloß sich, die Gruppe wieder in östliche Richtung über den Kamm zurückzuführen. Mehrere Gruppenmitglieder schlugen nunmehr vor, über ein ca. 800 m langes Schneefeld, dessen Ende nicht einsehbar war, in das Tal abzurutschen. Nach Zögern stimmte der Angeklagte diesem Vorschlag zu. Am Ende des Schneefeldes befanden sich jedoch Felsen, die einen weiteren Abstieg unmöglich machten. Deshalb mußte die Gruppe erneut zum Kamm aufsteigen. Während des Aufstiegs bemerkte der Angeklagte, daß auch die zweite Gruppe über das Schneefeld abgerutscht war und nicht wie vereinbart den Weg in die östliche Richtung genommen hatte. Die Zeugin B. aus der zweiten Gruppe lehnte das Hinunterrutschen ab, und der Geschädigte F. erklärte sich deshalb bereit, mit ihr über das Schneefeld abzusteigen. Unten angekommen stellten sie fest, daß die anderen wieder aufstiegen. Wegen ihrer schlechten körperlichen Verfassung war die Zeugin B. nicht mehr bereit, wieder aufzusteigen. Der Geschädigte F. suchte daher nach einer Möglichkeit des weiteren Abstiegs ins Tal. Dabei gelangten beide an ein Felsplateau von der Größe einer Schreibtischplatte. Beim Versuch, von diesem weiter abzusteigen, rutschte der Geschädigte F. ab, stürzte 50 m tief und kam dabei zu Tode. Die Zeugin B. wurde am Nachmittag des nächsten Tages auf dem Plateau vom Bergrettungsdienst aufgefunden. Die anderen Gruppenmitglieder erreichten mit größter Kraftanstrengung zwischen 19 Uhr und 20 Uhr den Kamm. Als ca. 15 Personen oben angelangt waren, fragte der Angeklagte, ob sich einige in der Lage fühlen, Hilfe zu holen. Die Zeugen S., H. und P. erklärten sich dazu bereit und verließen die Gruppe. Sie stießen unterwegs auf die Zeugin K., die sich allein verirrt hatte, und erreichten am nächsten Tag gegen 7 Uhr die P.-Wiese. Der Angeklagte hatte Bedenken, die Gruppe in dieser Höhenlage übernachten zu lassen, da er einen Wetterumschwung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 82 (NJ DDR 1988, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 82 (NJ DDR 1988, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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