Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 55 (NJ DDR 1988, S. 55); Neue Justiz 2/88 55 StPO kritisch geprüft werden. In diesem Verfahrensstadium werden die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Das erfordert ein frühzeitiges Eindringen und Verarbeiten des Prozeßstoffs und eine genaue Prüfung, ob die Ermittlungen vollständig geführt sind und das Ergebnis den Schluß rechtfertigt, daß der Beschuldigte einen■ Straftät-bestand verletzt hat. Das ist das Kernproblem des Eröff: nungsverfahrens.* 3 * 5 Die Prüfung der Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 StPO muß sich auf jede einzelne im Anklagetenor auf geführte Handlung erstrecken. Das Gericht hat danach eine der in § 188 StPO genannten Entscheidungen zu treffen. Es ist unzulässig, bei einem Ermittlungsergebnis, das keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Beweisaufnahme ermöglicht, unter dem Gesichtspunkt einer zügigen Verfahrensdurchführung das Hauptverfahren zu eröffnen, um diese Mängel in der Hauptverhandlung zu beheben. Das gilt auch, wenn eine Kollektivberatung (§ 102 Abs. 3 StPO) erforderlich ist, aber nicht durchgeführt wurde. Von Rückgaben an den Staatsanwalt gemäß § 190 StPO ist Gebrauch zu machen, wenn weitere Ermittlungen notwendig und durchführbar sind. Das kann sich auf nicht ausreichend aufgeklärte objektive Tatumstände (einschließlich des konkreten Umfangs der Tatfolgen), auf Schuldtatsachen sowie weitere in der Hauptverhandlung nicht klärbare Fakten und Widersprüche beziehen. Die Rückgabebeschlüsse sind konkret abzufassen und müssen in ihrem Anliegen erfüllbar sein. Sie verbieten sich, wenn z. B. Zeugen nicht mehr zu ermitteln sind oder Spuren nicht mehr gesichert werden können. Es dürfen auch keine Forderungen erhoben werden, die ohne Schwierigkeiten in der gerichtlichen Beweisaufnahme erfüllt werden können. Weicht das Gericht im Eröffnungsverfahren von der rechtlichen Beurteilung in der Anklage insgesamt oder bei einzelnen Handlungen ab, so muß das im Eröffnungsbeschluß zum Ausdruck gebracht werden. Es ist unzulässig, yi diesen Fällen durch Stempelaufdruck zu eröffnen und im gerichtlichen Hauptverfahren auf veränderte Rechtslage hinzuweisen. Soweit bei mehreren strafbaren Handlungen nurjür einige der hinreichende Tatverdacht gegeben ist, kann nur hinsichtlich dieser die Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Zugleich ist über die weiteren offenen Anklagepunkte zu entscheiden, z. B. Ablehnung der Eröffnung nach § 192 StPO. Deshalb kann auch in diesen Fällen, das Hauptverfahren nicht durch Stempelaufdruck eröffnet werden. Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung Es hat sich bewährt, bei umfangreichen, sachlich oder rechtlich komplizierten Verfahren oder dann, wenn die Sache das aus anderen Gründen erfordert, eine schriftliche Verhandlungskonzeption zu erarbeiten, die folgende Schwerpunkte enthalten sollte: den vorgesehenen wesentlichen Ablauf der Beweisaufnahme, die. zeitliche Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Reihenfolge der zu behandelnden Tatkomplexe und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit, die Beweismittel zu den einzelnen Anklagepunkten, die zu klärenden Probleme für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit zum objektiven Tatgeschehen und zu den Problemen der Schuld des Täters, die zu klärenden Fragen, die sich aus Aussagen der Verfahrensbeteiligten ergeben und die die Probleme des Schadenersatzes betreffen, Möglichkeiten für eine veränderte rechtliche Beurteilung der von der Anklage erfaßten Handlungen und die dazu erforderlichen Beweiserhebungen, Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens, wie die Beseitigung von Bedingungen für Gesetzesverletzungen durch notwendige Gerichtskritiken oder Hinweise und Empfehlungen. Art, Ziel und Umfang der Verfahrensauswertung. Dr. Alfred Zoch 2. September 1928 6. Dezember 1987 Der Leiter der Inspektion im Ministerium der Justiz, Dr. Alfred Zoch, verstarb nach kurzer, schwerer Krankheit. Mit ihm verloren wir. einen verdienstvollen Juristen, der sich mit großem Engagement für die Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesellschaftsund Rechtsordnung eingesetzt hat. Alfred Zoch erlernte den Beruf eines Maurers, wurde frühzeitig Mitglied der Jugendorganisation und war 2. Sekretär der FDJ-Kreis-leitung Luckau. Als Schöffe fand er den Weg zur Justiz. Nach dem Besuch eines Richterlehrgangs in d.en Jahren 1953/54 wurde er ■Zunächst Richter am Kreisgericht Königs Wusterhausen, danach Direktor des Kreisgerichts Zossen und später Königs Wusterhausen. 1960 legte Alfred Zoch das juristische Staatsexamen ab und promovierte 1966 zum Dr. jur. Im Dezember 1970 wurde er zum Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Potsdam berufen. Hier war er auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Seit Juni 1982 war er Leiter der Inspektion im Ministerium der Justiz. Sein Arbeitsstil war stets von Zielstrebigkeit durchdrungen; Ausdauer und Festigkeit waren für ihn charakteristisch. Aifred Zoch leistete über Jahrzehnte als Funktionär der SED aktive gesellschaftliche Arbeit. 25 Jahre gehörte er auch der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen an und leitete die Kommission Ordnung und Sicherheit, 10 Jahre war er Vorsitzender des Stadtausschusses der Nationalen Front. Seine beispielhafte Einsatzbereitschaft, sein Fleiß, sein umfangreiches Wissen und Können wurden mehrfach durch staatliche und gesellschaftliche Auszeichnungen gewürdigt. Er war Träger der Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold, des Vaterländischen Verdienstordens in Bronze sowie des Ehrentitels „Verdienter Jurist der DDR". Wir werden das Andenken an unseren Genossen und Freund Dr. Alfred Zoch stets in Ehren halten. Prüfung der Notwendigkeit der Veröffentlichung in den Massenmedien. Nicht in jedem Verfahren ist eine solche schriftliche Verhandlungskonzeption notwendig. Es muß jedoch Klarheit darüber bestehen, daß jede Straf Sache konzeptionelle Überlegungen erfordert. Wichtig ist auch, daß diese Überlegungen auf inhaltliche Probleme auszurichten sind, um in den Verfahren frühzeitig die darin enthaltenen Probleme zu erkennen. Bei der Vorbereitung der Verhandlung dürfen nicht organisatorische Dinge im Vordergrund stehen. Selbstverständlich sind diese zwar wichtig. Die konzeptionelle Arbeit des Gerichts ist aber insbesondere auf die inhaltliche Durchdringung des Prozeßstoffs auszurichten. Nach wie vor steht die Forderung, die gerichtliche Verhandlung auf einem hohen Qualitätsniveau mit dem Aufwand durchzuführen, der zur Feststellung der Wahrheit erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat und der konkreten Beweislage ist zu prüfen, auf welche Gesichtspunkte sich die gerichtliche Beweisführung konzentrieren muß und welche Beweismittel demzufolge zur Hauptverhandlung beizuziehen sind. Bei Vorliegen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung insbesondere dann anzuordnen, wenn 5 Vgl. R. Beckert, „Prüfungspflichten und Entscheidungen des Gerichts Im Eröffnungsverfahren“, NJ 1986, Heft 1, S. 16 ff.; H. Willa-mowskl, „Zum Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisprüfung Im Eröffnungsverfahren und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung Im sozialistischen Strafprozeß (Materialien der 3. Wissenschaftlichen Konferenz des Straf- und Militärkollegiums des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1987), OG-Informationen, Son- derdruck 1987, S. 52 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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