Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 422 (NJ DDR 1988, S. 422); 422 Neue Justiz 10/88 Neue Rechtsvorschriften Zur Anwendung der Unterhaltssicherungsverordnung KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz S. Wittenbeck hat in NJ 1988, Heft 8, S. 308 ff., die Bedeutung der am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Unterhaltssicherungsverordnung1 (USVO) für die Gewährleistung hoher Rechtssicherheit dargelegt. Auf die neuen Regelungen soll nachfolgend näher eingegangen werden. Geltungsbereich Wie sich aus dem sachlichen Geltungsbereich der USVO ergibt, setzen die gegenseitigen Informationspflichten der Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten das Bestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von „laufendem Unterhalt“ voraus (§ 1 Abs. 1). Die Informationspflicht besteht demzufolge nicht fort, wenn nur noch Unterhaltsrückstände offen sind, künftig fällig werdender Unterhalt hingegen nicht mehr gefordert werden kann. Bei der Anwendung der USVO ist folgendes zu beachten: Die Informationspflichten (§ 2) erstrecken sich auf jede Verpflichtung zur Zahlung laufendem Unterhalts. Im Unter-: schied dazu erfassen die Bestimmungen über die Informationshilfe (§§ 3 bis. 5) und die staatliche Unterhältsvorauszah-lung (§§ 6 bis 11) nur die Verpflichtungen, die in einem Vollstreckungstitel verankert sind. Die Informationspflichten aus § 2 bestehen also auch dann, wenn durch eigenverantwortliche Regelungen auf der Grundlage einer .außergerichtlichen (u. U. formlosen) Vereinbarung laufender Unterhalt gezahlt wird für den getrenntlebenden Ehegatten gemäß § 18 FGB,, das Kind gemäß § 19 FGB, die Eltern, Großeltern, Enkel oder das - volljährige wirtschaftlich selbständige Kind gemäß § 81 FGB. Informationspflichten § 2 begründet weder eine periodische Informationspflicht noch eine Informationspflicht auf Verlangen. Informationen sind ohne Aufforderung durch den Berechtigten zu geben, wenn sich maßgebliche Umstände verändert haben. Die Regelung trägt den berechtigten Interessen auf unverzügliche gegenseitige Information über für den Unterhaltsanspruch relevante Veränderungen und auf weitgehenden Schutz persönlicher Daten vor einer für die Rechtsverfolgung nicht notwendigen Ausforschung Rechnung. Informationspflichtige Umstände sind in erster Linie die Fakten, die nach § 22 FGB eine Abänderung der Unterhaltshöhe begründen können, ganz gleich, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des künftigen Unterhalts führen. Das sind vor allem solche Tatsachen, wie die Veränderung des Einkommens aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft. Daneben ergibt sich auch eine Informationspflicht über unterhaltsrelevante Nebeneinkünfte (Ziff. 2.1. letzter Ordnungsstrich der Unterhaltsrichtlinie§ 1 2). Von Bedeutung sind ferner Fakten, die wie z. B. der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit während eines längeren Praktikums vor Aufnahme des Studiums den Bestand der Unterhaltsverpflichtung betreffen und ihre Aufhebung zur Folge haben können. Über den Rahmen des § 22 FGB hinaus besteht die Pflicht zur Information über Umstände, die für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich sind. Sie trifft nur den Unterhaltsverpflichteten und ist vor allem dann gegeben, wenn wegen des Unterhalts vollstreckt wird (oder werden muß), der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle wech- selt und dabei nicht dafür Sorge trägt, daß der neue Betrieb gemäß § 110 ZPO die Pfändung der Arbeitseinkünfte fortführt. In einem solchen Fall hat der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten (oder dem vollstreckenden Kreisgericht) Namen und Anschrift der neuen Arbeitsstelle (neuer Drittschuldner) mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Information über die Arbeitsstelle kann auch gegeben sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete Einkommen aus mehreren Arbeitsrechtsverhältnissen hat, aber nur eines von diesen bekannt ist und die dort vorgenommene Pfändung nicht ausreicht, die Unterhaltsansprüche voll durchzusetzen. Mit § 2 wird das materielle Familienrecht weiterentwickelt und die Wirksamkeit des § 22 FGB erhöht. Die Regelung des § 22 FGB ermöglicht eine rückwirkende Abänderung, und zwar bezogen .auf den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis über die eingetretene Veränderung durch den Beteiligten, zu dessen Nachteil die Abänderung verlangt werden kann. Allerdings begrenzt § 22 FGB die Rückwirkung, um ihre Auswirkungen in vertretbaren Grenzen zu halten. Diese Regelung bewirkt, daß die Unterhaltsberechtigten sehr schnell den Unterhaltsverpflichteten informieren, wenn sich Umstände ergeben, die eine Unterhaltserhöhung rechtfertigen (z. B. aus den in Ziff. 4.2. der Unterhaltsrichtlinie genannten Gründen). Ebenso sind die Unterhaltsverpflichteten daran interessiert, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich ihre Leistungsfähigkeit verringert hat, um Unterhaltsherabsetzung verlangen zu können. Im umgekehrten Fall aber, wenn eingetretene Veränderungen eine Abänderung zugunsten der anderen Seite rechtfertigen, bestand kaum eigenes Interesse daran, auch darüber zu informieren. Trotz der in Ziff. 5.1. der Unterhaltsrichtlinie statuierten Pflicht, bei höherer Leistungsfähigkeit ohne Aufforderung höheren Unterhalt zu zahlen, gab es Unterhaltsverpflichtete, die die Unterhaltszahlungen nicht erhöhten. Erhielt der Unterhaltsberechtigte später davon Kenntnis, war ihm die Durchsetzung der rückwirkenden Erhöhung nur im zeitlichen Rahmen des § 20 Abs. 2 FGB möglich? Das bedeutete für die Mehrzahl der Fälle Rückwirkung für ein Jahr. Nur dann, wenn sich das Verhalten des Verpflichteten als „Entziehen“ von der Verpflichtung im Sinne des §20 Abs. 2 Satz 2 FGB charakterisieren ließ3, konnte die vierjährige Verjährungsfrist Anwendung finden. Auch für den Unterhaltsverpflichteten bestand ein analoges Problem. Zwar sieht § 22 Abs. 3 FGB für die rückwirkende Herabsetzung keine zeitliche Begrenzung vor, doch schließt er die Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge im Falle der rückwirkenden Herabsetzung aus. Eine Rückforderung kam deshalb nur auf der Grundlage der §§ 356, 357 ZGB in den Fällen in Betracht, die in Ziff. 5.4. der Unterhaltsrichtlinie dargestellt sind. Es bestand also die Situation, daß nur diejenigen Unterhaltsberechtigten die Unterhaltserhöhung für den gesamten Zeitraum realisieren konnten, die rechtzeitig von den eingetretenen Änderungen Kenntnis erhielten. Ebenso konnten sich nur diejenigen Unterhaltsverpflichteten vollständig gegen nicht rückforderbare Überzahlungen schützen, die rechtzeitig über die Herabsetzungsgründe informiert wurden. Das Ziel der in § 2 festgelegten gegenseitigen Informationspflichten4 ist es, die geschilderten Nachteile zu beseitigen. Die Bestimmung orientiert die Beteiligten darauf, die 1 VO über die Sicherung von Ünterhaltsansprüchen Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129). Alle angegebenen Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf diese Verordnung. 2 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des. Unterhalts für Kinder vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41; NJ 1986, Heft 3, S. 97 ff.). ,, 3 Vgl. hierzu Ziff. 53 der Unterhaltsrichtlinie und FGB-Kommen-tar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 2.2. zu § 20 (S. 71). 4 § 2 Abs. 1 begründet Informationspflichten hinsichtlich jedes Umstands, der von Bedeutung sein kann. Zur besseren Orientierung der Bürger zählen die Absätze 2 und 3 des § 2 beispielhaft, also nicht abschließend, typische informationspflichtige Fakten auf, deren Kenntnis der Informationsberechtigte benötigt, um zu erkennen, daß zu seinen Gunsten Abänderungsansprüche entstanden sind.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 422 (NJ DDR 1988, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 422 (NJ DDR 1988, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Konspiration eingesetzten Kräfte. MiUel und;Methoden den gegenwärtigen und perspektivischen Überprüfungsmaßnahmen des Feindes standhalten und eine effektive und sichere operative Arbeit gewährleisten. Risikofaktoren für die Sicherheit der Staatsgrenze operativ bedeutsamen Vorkommnissen, wie provokatorische Grenzverletzungen, unbefugter Waffen- und Sprengmittel besitz und Anschläge auf Beben und Gesundheit von Angehörigen der Sicherheit sorgsine.

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