Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 422 (NJ DDR 1988, S. 422); 422 Neue Justiz 10/88 Neue Rechtsvorschriften Zur Anwendung der Unterhaltssicherungsverordnung KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz S. Wittenbeck hat in NJ 1988, Heft 8, S. 308 ff., die Bedeutung der am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Unterhaltssicherungsverordnung1 (USVO) für die Gewährleistung hoher Rechtssicherheit dargelegt. Auf die neuen Regelungen soll nachfolgend näher eingegangen werden. Geltungsbereich Wie sich aus dem sachlichen Geltungsbereich der USVO ergibt, setzen die gegenseitigen Informationspflichten der Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten das Bestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von „laufendem Unterhalt“ voraus (§ 1 Abs. 1). Die Informationspflicht besteht demzufolge nicht fort, wenn nur noch Unterhaltsrückstände offen sind, künftig fällig werdender Unterhalt hingegen nicht mehr gefordert werden kann. Bei der Anwendung der USVO ist folgendes zu beachten: Die Informationspflichten (§ 2) erstrecken sich auf jede Verpflichtung zur Zahlung laufendem Unterhalts. Im Unter-: schied dazu erfassen die Bestimmungen über die Informationshilfe (§§ 3 bis. 5) und die staatliche Unterhältsvorauszah-lung (§§ 6 bis 11) nur die Verpflichtungen, die in einem Vollstreckungstitel verankert sind. Die Informationspflichten aus § 2 bestehen also auch dann, wenn durch eigenverantwortliche Regelungen auf der Grundlage einer .außergerichtlichen (u. U. formlosen) Vereinbarung laufender Unterhalt gezahlt wird für den getrenntlebenden Ehegatten gemäß § 18 FGB,, das Kind gemäß § 19 FGB, die Eltern, Großeltern, Enkel oder das - volljährige wirtschaftlich selbständige Kind gemäß § 81 FGB. Informationspflichten § 2 begründet weder eine periodische Informationspflicht noch eine Informationspflicht auf Verlangen. Informationen sind ohne Aufforderung durch den Berechtigten zu geben, wenn sich maßgebliche Umstände verändert haben. Die Regelung trägt den berechtigten Interessen auf unverzügliche gegenseitige Information über für den Unterhaltsanspruch relevante Veränderungen und auf weitgehenden Schutz persönlicher Daten vor einer für die Rechtsverfolgung nicht notwendigen Ausforschung Rechnung. Informationspflichtige Umstände sind in erster Linie die Fakten, die nach § 22 FGB eine Abänderung der Unterhaltshöhe begründen können, ganz gleich, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des künftigen Unterhalts führen. Das sind vor allem solche Tatsachen, wie die Veränderung des Einkommens aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft. Daneben ergibt sich auch eine Informationspflicht über unterhaltsrelevante Nebeneinkünfte (Ziff. 2.1. letzter Ordnungsstrich der Unterhaltsrichtlinie§ 1 2). Von Bedeutung sind ferner Fakten, die wie z. B. der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit während eines längeren Praktikums vor Aufnahme des Studiums den Bestand der Unterhaltsverpflichtung betreffen und ihre Aufhebung zur Folge haben können. Über den Rahmen des § 22 FGB hinaus besteht die Pflicht zur Information über Umstände, die für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich sind. Sie trifft nur den Unterhaltsverpflichteten und ist vor allem dann gegeben, wenn wegen des Unterhalts vollstreckt wird (oder werden muß), der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle wech- selt und dabei nicht dafür Sorge trägt, daß der neue Betrieb gemäß § 110 ZPO die Pfändung der Arbeitseinkünfte fortführt. In einem solchen Fall hat der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten (oder dem vollstreckenden Kreisgericht) Namen und Anschrift der neuen Arbeitsstelle (neuer Drittschuldner) mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Information über die Arbeitsstelle kann auch gegeben sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete Einkommen aus mehreren Arbeitsrechtsverhältnissen hat, aber nur eines von diesen bekannt ist und die dort vorgenommene Pfändung nicht ausreicht, die Unterhaltsansprüche voll durchzusetzen. Mit § 2 wird das materielle Familienrecht weiterentwickelt und die Wirksamkeit des § 22 FGB erhöht. Die Regelung des § 22 FGB ermöglicht eine rückwirkende Abänderung, und zwar bezogen .auf den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis über die eingetretene Veränderung durch den Beteiligten, zu dessen Nachteil die Abänderung verlangt werden kann. Allerdings begrenzt § 22 FGB die Rückwirkung, um ihre Auswirkungen in vertretbaren Grenzen zu halten. Diese Regelung bewirkt, daß die Unterhaltsberechtigten sehr schnell den Unterhaltsverpflichteten informieren, wenn sich Umstände ergeben, die eine Unterhaltserhöhung rechtfertigen (z. B. aus den in Ziff. 4.2. der Unterhaltsrichtlinie genannten Gründen). Ebenso sind die Unterhaltsverpflichteten daran interessiert, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich ihre Leistungsfähigkeit verringert hat, um Unterhaltsherabsetzung verlangen zu können. Im umgekehrten Fall aber, wenn eingetretene Veränderungen eine Abänderung zugunsten der anderen Seite rechtfertigen, bestand kaum eigenes Interesse daran, auch darüber zu informieren. Trotz der in Ziff. 5.1. der Unterhaltsrichtlinie statuierten Pflicht, bei höherer Leistungsfähigkeit ohne Aufforderung höheren Unterhalt zu zahlen, gab es Unterhaltsverpflichtete, die die Unterhaltszahlungen nicht erhöhten. Erhielt der Unterhaltsberechtigte später davon Kenntnis, war ihm die Durchsetzung der rückwirkenden Erhöhung nur im zeitlichen Rahmen des § 20 Abs. 2 FGB möglich? Das bedeutete für die Mehrzahl der Fälle Rückwirkung für ein Jahr. Nur dann, wenn sich das Verhalten des Verpflichteten als „Entziehen“ von der Verpflichtung im Sinne des §20 Abs. 2 Satz 2 FGB charakterisieren ließ3, konnte die vierjährige Verjährungsfrist Anwendung finden. Auch für den Unterhaltsverpflichteten bestand ein analoges Problem. Zwar sieht § 22 Abs. 3 FGB für die rückwirkende Herabsetzung keine zeitliche Begrenzung vor, doch schließt er die Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge im Falle der rückwirkenden Herabsetzung aus. Eine Rückforderung kam deshalb nur auf der Grundlage der §§ 356, 357 ZGB in den Fällen in Betracht, die in Ziff. 5.4. der Unterhaltsrichtlinie dargestellt sind. Es bestand also die Situation, daß nur diejenigen Unterhaltsberechtigten die Unterhaltserhöhung für den gesamten Zeitraum realisieren konnten, die rechtzeitig von den eingetretenen Änderungen Kenntnis erhielten. Ebenso konnten sich nur diejenigen Unterhaltsverpflichteten vollständig gegen nicht rückforderbare Überzahlungen schützen, die rechtzeitig über die Herabsetzungsgründe informiert wurden. Das Ziel der in § 2 festgelegten gegenseitigen Informationspflichten4 ist es, die geschilderten Nachteile zu beseitigen. Die Bestimmung orientiert die Beteiligten darauf, die 1 VO über die Sicherung von Ünterhaltsansprüchen Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129). Alle angegebenen Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf diese Verordnung. 2 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des. Unterhalts für Kinder vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41; NJ 1986, Heft 3, S. 97 ff.). ,, 3 Vgl. hierzu Ziff. 53 der Unterhaltsrichtlinie und FGB-Kommen-tar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 2.2. zu § 20 (S. 71). 4 § 2 Abs. 1 begründet Informationspflichten hinsichtlich jedes Umstands, der von Bedeutung sein kann. Zur besseren Orientierung der Bürger zählen die Absätze 2 und 3 des § 2 beispielhaft, also nicht abschließend, typische informationspflichtige Fakten auf, deren Kenntnis der Informationsberechtigte benötigt, um zu erkennen, daß zu seinen Gunsten Abänderungsansprüche entstanden sind.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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