Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 359 (NJ DDR 1988, S. 359); Neue Justiz 9/88 359 gehören z. B. Vereinbarungen über die Verlängerung der Kündigungsfrist (§ 55 AGB), über die Nutzung persönlichen Eigentums zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe sowie über den generellen Ausschluß bestimmter Zeiten (Leipziger Messe, Jahresabschluß) für die Gewährung bzw. Inanspruchnahme des Jahresurlaubs. 3. Vereinbarungen über die Schaffung von Bedingungen für schöpferische Arbeit Die allgemeine Aussage, daß durch den wissenschaftlichtedmischen Fortschritt der Anteil schöpferischer Arbeit zunimmt, erfährt in den Arbeitsverhältnissen eine unterschiedliche Ausprägung. Besonders deutlich ist das Erfordernis kreativer Tätigkeit gegenwärtig in den Bereichen Forschung und Entwicklung. Dem müßte u. E. durch eine individuelle Gestaltung der Arbeitsbedingungen bestimmter besonders hochqualifizierter oder mit besonders schöpferischen Fähigkeiten ausgestatteter Werktätiger Rechnung getragen werden.8 Zu denken ist an Vereinbarungen über veränderte Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Computern des Betriebes, über regelmäßige Qualifizierungszeiten, über die Nutzung von Fremdsprachenkenntnissen usw. Dort, wo an solche oder ähnliche individuelle Vereinbarungen bisher noch zögernd herangegangen wird, sollte u. E. intensiver über die Anwendung des Leistungsprinzips nachgedacht werden. 4. Vereinbarungen zur Nutzung geminderten bzw. eingeschränkten Arbeitsvermögens ' Solche Vereinbarungen dienen dazu, das Recht auf Arbeit für diejenigen Werktätigen zu gewährleisten, die subjektiv (durch familiäre oder gesundheitliche Bedingungen) oder objektiv (z. B. durch die Verkehrsbedingungen des Territoriums) vorübergehend oder ständig daran gehindert sind, den „normalen“ Erfordernissen des Arbeitsprozesses Rechnung zu tragen. Hier ist in erster Linie die Vereinbarung von Teilbeschäftigung (§ 160 Abs. 4 AGB) oder Heimarbeit (AO vom 1. Oktober 1964 [GBl. II Nr. 107 S. 861]), z. B. mit Rentnern, Frauen mit besonderen familiären Verpflichtungen oder mit Rehabilitanden oder auch behinderten Bürgern, zu nennen. Daneben fanden wir eine Vielzahl von Vereinbarungen über ein vom betrieblichen Arbeitszeitplan abweichendes Schichtsystem, veränderte Anfangs- bzw. Endzeiten, veränderte Pausenzeiten bis hin zur Vereinbarung der Abstimmung des Schichtsystems bei Ehepaaren mit Kleinkindern. 5. Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen In diese Gruppe fallen Vereinbarungen über die Nutzung betrieblicher Gegenstände für persönliche Zwecke des Werktätigen, über die Unterstützung beim Eigenheimbau bzw. Wohnungsausbau, über die regelmäßige Lohneinbehaltung zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen der Werktätigen. Zwar entsprechen derartige Vereinbarungen mindestens den Interessen eines der beiden Vertragspartner, und sie dienen auch der Verwirklichung der Pflicht des Betriebes zur sozialen und kulturellen Betreuung der Werktätigen. Sie gestalten das Arbeitsrechtsverhältnis, stehen aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem notwendigen Vertragsinhalt gemäß § 40 Abs. 1 AGB. Deshalb werden gerade sie, sofern Schriftform vorliegt, in einem gesonderten Dokument erfaßt. Zulässigkeit zusätzlicher Vereinbarungen Grundvoraussetzung zusätzlicher Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ist, daß sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 AGB „im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen“ getroffen werden. Vereinbarungen, die den geltenden Rechtsvorschriften widersprechen (z. B. über die Anrechnung des Arbeitsweges als Arbeitszeit) sind unzulässig. Die Rechtsvorschriften bestimmen den Umfang der eigenverantwortlichen Entscheidung der Vertragspartner über den Inhalt zusätzlicher Vereinbarungen. Zusätzliche Vereinbarungen sind also nur zulässig, soweit die angestrebten Rechte und Pflichten nicht bereits zwingend normativ geregelt sind oder soweit sie sich im Rahmen des durch dispositive Normen bestimmten Raums für die eigenverantwortliche Entscheidung der Rechtssubjekte bewegen. Andernfalls sind sie als den arbeitsrechtlichen Bestimmungen widersprechend nach § 44 Abs. 1 AGB unwirksam. Die Praxis zeigt, daß vereinzelt fälschlicherweise die Form der zusätzlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag auch dort gewählt wird, wo das AGB zwingend die Form der Entscheidung durch den zuständigen betrieblichen Leiter vorsieht. So entspricht es nicht dem AGB, im Wege der Vereinbarung bestimmte Urlaubstermine festzulegen oder auszuschließen. Der Urlaubstermin ergibt sich im Regelfall aus dem mit gewerkschaftlicher Zustimmung in Kraft zu setzenden Urlaubsplan (§ 197 Abs. 2 AGB), im Einzelfall auch aus der Zustimmung des Leiters zum Urlaubsantrag des Werktätigen. Ebenso sieht es das AGB nicht vor, daß der Termin für Freistellungen von der Arbeit vereinbart werden kann.9 10 In den Fällen, in denen der Werktätige auf Grund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Freistellung hat, der Termin aber nicht eindeutig bestimmt ist, wird dieser durch Entscheidung des Leiters festgelegt. Der Leiter hat dabei die Zeit der Freistellung so festzulegen, daß der Zweck der Freistellung erreicht und die Wünsche des Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden (§ 181 Abs. 2 AGB). Auf unbezahlte Freistellung aus dringenden familiären oder anderen gerechtfertigten Gründen (§ 188 AGB) besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr ist hier eine Entscheidung des zuständigen Leiters erforderlich, der dabei außer den Gründen des Werktätigen auch die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen hat. Analysiert man, weshalb die Partner der Arbeitsrechtsverhältnisse in den genannten Fällen die Rechtsform der Vereinbarung wählten, so stellt man fest, daß dies zumeist aus Rechtsunkenntnis geschah. Es gibt aber auch Leiter, die bewußt die Form der Vereinbarung wählten, weil sie zu bestimmten Fragen stabile, über mehrere Jahre anwendbare Festlegungen anstrebten und hierfür eine übereinstimmende Lösung für günstiger hielten als jährlich wiederkehrende Leiterentscheidungen. Auch die Werktätigen sehen oftmals in einer Vereinbarung eine bessere Gewährleistung der Rechtssicherheit im Arbeitsrechtsverhältnis. Nach den Erfahrungen der Praxis ist die Motivation, eine Vereinbarung einzuhalten, stärker als bei der Erfüllung einer Leiterentscheidung. Nun handelt es sich hier um Fragen, die inhaltlich im Betrieb zu entscheiden sind, bei denen aber im Hinblick auf höchstmögliche Interessenübereinstimmung geprüft werden sollte, welche Rechts form für die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses eine größere stimulierende Wirkung hat. Deshalb sehen wir eine Aufgabe für die Arbeitsrechtswissenschaft darin, im Rahmen von Analysen zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des AGB konkret zu untersuchen, wo unter Berücksichtigung der wachsenden Eigenverantwörtung der Arbeitsrechtssubjekte die auf Willensübereinstimmung beruhende Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen effektiver ist als die Einzelentscheidung des Leiters, die ja auch sowohl betriebliche Belange als auch Wünsche des Werktätigen berücksichtigen muß. So wie es eine generelle Aufgabe ist, die Regelungsnotwendigkeit und -fähigkeit gesellschaftlicher Verhältnisse, die Einsetzbarkeit des Rechts zur Erreichung bestimmter Ziele bei der Realisierung der Gesellschaftsstrategie der SED zu beachten19, so ist auch zu prüfen, inwieweit die normativen Grenzen der Zulässigkeit von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen objektiv den Erfordernissen der effektiven Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse entsprechen. Solche objektiven Grenzen für die Zulässigkeit zusätzlicher Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sehen wir dort, wo die durch die Arbeitsverhältnisse zu erzielende Qualität der sozialen Existenz der Werktätigen in unserer Gesellschaft durch das Recht gewährleistet werden muß. Das betrifft im wesentlichen die Gewährleistung des Rechts auf Arbeit, den Schutz von Gesundheit und Arbeitskraft, die Durchsetzung des Leistungsprinzips sowie die Anwendung einheitlicher Maßstäbe der arbeitsrechtlicheri Verantwortlichkeit. Insgesamt zeigten unsere Untersuchungen, daß zusätzliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag dazu beitragen können, das individuelle Arbeitsvermögen im betrieblichen Arbeitsprozeß effektiver zu nutzen. Auf diese Weise werden auch die günstigsten Bedingungen für die volle Entfaltung der Individualität im Arbeitsprozeß geschaffen. 8 Für Werktätige mit schöpferischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten kann gegenwärtig gemäß § 167 Abs. 3 AGB in Rahmenkollektivverträgen vereinbart werden, daß sie zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Arbeitszeit ganz oder teilweise eigenverantwortlich einteilen. Einzelheiten zur Verwirklichung dieses Rechts werden durch den zuständigen Leiter festgelegt. Sofern der Arbeitsvertrag hierzu Angaben enthält, tragen sie informatorischen Charakter; es handelt sieh hierbei nicht um zusätzliche Vereinbarungen. 9 Ausgenommen Ist hier der Termin für den monatlichen Hausarbeitstag vollbeschäftigter werktätiger Frauen mit eigenem Haushalt, der zwischen dem Betrieb und der Werktätigen zu vereinbaren ist (§ 185 Abs. 2 Satz 2 AGB). 10 Vgl. K. A. Mollnau, „Stand und Aufgaben der Ausarbeitung der Theorie der Effektivität des sozialistischen Rechts und der Methodik ihrer Analyse (Thesen)“, Staat und Recht 1987, Heftl, S. 68 ff. (71).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 359 (NJ DDR 1988, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 359 (NJ DDR 1988, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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