Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 358 (NJ DDR 1988, S. 358); 358 Neue Justiz 9/88 Zusätzliche Vereinbarungen in Arbeitsverträgen Prof. Dr. sc. ANNEMARIE LANGANKE und GÜNTER SCHUMANN, wiss. Aspirant, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Anwendung des Vertragsprinzips, d. h. die weitgehende Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse durch Willensübereinstimmung, ist ein wesentliches Merkmal unseres sozialistischen Arbeitsrechts. Seine theoretische Durchdringung spiegelt auch den Erkenntnisfortschritt der Arbeitsrechtswissenschaft wider. Bezeichneten wir 1979 den Arbeitsvertrag noch als eine „besonders geeignete Form der Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse“1, so besteht heute Einigkeit darüber, daß er eine „entscheidende Rechtsform für die Aneignung der produktiven Kräfte des Produzenten als eigene“* § 1 2 ist. Die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse durch Verträge ist also ein Erfordernis, das sich aus dem sozialistischen Eigentum und der daraus erwachsenden Stellung des Werktätigen einerseits Mitglied der Assoziation freier Werktätiger, andererseits Einordnung seiner individuellen Arbeitskraft in einen unmittelbaren Produktionsprozeß3 ableiten läßt. Notwendigkeit zusätzlicher Vereinbarungen Mit dem AGB wurden neue Möglichkeiten für die Anwendung des Vertragsprinzips geschaffen. Dazu gehört vor allem die Regelung neuer Vertragstypen, des Delegierungsvertrages (§50 AGB) und des Uberleitungsvertrages (§53 AGB). Der normativen Gewährleistung der weitestgehenden Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse durch Willensübereinstim-' mung dient aber auch die Regelung des § 40 Abs. 1 AGB, wonach neben dem notwendigen Inhalt des Arbeitsvertrages (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Tag der Arbeitsaufnahme) im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen „weitere Vereinbarungen“ getroffen werden können. Entsprechend der Regelungsmethodik des AGB, allgemeine Grundsätze der Vertragsgestaltung anhand des Arbeitsvertrages zu regeln, gilt § 40 AGB auch für andere Typen arbeitsrechtlicher Verträge, wie Änderungsvertrag (§ 49 Abs. 1 AGB), Überleitungsvertrag (§ 53 Abs. 3 AGB) und Delegierungsvertrag (§ 50 Abs. 2 AGB). Notwendiger Vertragsinhalt i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 AGB ist derjenige, der für das Zustandekommen des Vertrages und die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Zum zusätzlichen Inhalt eines Vertrages gehören solche Vereinbarungen, die zur Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses und zur Erreichung des Vertragszwecks zwar nicht unbedingt erforderlich sind, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen und Interessen eines Vertragspartners jedoch für notwendig gehalten werden. Auch hinsichtlich dieses zusätzlichen Vertragsinhalts muß Willensübereinstimmung, die den Grad der Interessenübereinstimmung der Vertragspartner ausdrückt, herrschen, wenn der Arbeitsvertrag wirksam zustande kommen soll. Nur dann, wenn keiner der beiden Vertragspartner auf Vereinbarungen über zusätzlichen Vertragsinhalt besteht, kommt der Arbeitsvertrag mit der Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt (mit seinen drei Bestandteilen) zustande.4 Im Zusammenhang mit Untersuchungen über das Verhältnis von Kollektivität und Individualität im den Arbeitsverhältnissen wandten wir uns auch der Bedeutung des Arbeitsvertrages (sowie des Änderungs- und des Überleitungsvertrages) für die Gewährleistung der Bedingungen für die Entfaltung der Individualität zu, die Voraussetzung für die unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nicht zu trennende Einheit von Produktivitäts- und Persönlichkeitsentwicklung sind. Arbeitsrechtliche Verträge sind auch ein Element der Selbstgestaltung von Arbeitsverhältnissen. Die sich in den Arbeitsverhältnissen vertiefende Wechselwirkung zwischen Kollektivität und Individualität widerspiegelt sich natürlich im Arbeitsvertrag generell, denn er enthält ja die Bedingungen für die Einbeziehung des Werktätigen in den Arbeitsprozeß. Aber auch und gerade zusätzliche Vereinbarungen können bei richtiger Anwendung das Arbeitsverhältnis zur Einbeziehung des individuellen Arbeitsvermögens in den Arbeitsprozeß optimal gestalten. Zusätzliche Vereinbarungen werden sowohl beim Abschluß von Arbeits- und Überleitungsverträgen als auch während des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses mittels eines Änderungsvertrages abgeschlossen. Sie gelten unbefristet, häufig aber auch befristet, bis hin zur ein- oder mehrmaligen Ausgestaltung einer Teilbeziehung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Für sie gilt die Regelung des § 42 AGB, wonach zustande gekommene Vereinbarungen schriftlich festzuhalten sind. Unsere Untersuchungen zeigten, daß selbst unbefristete zusätzliche Vereinbarungen häufig nur mündlich getroffen werden. Das erschwert insbesondere im Rechtsstreit die Feststellung des tatsächlichen Vertragsinhalts. Arten zusätzlicher Vereinbarungen Im AGB selbst sind als Arten zusätzlicher Vereinbarungen zwei Fälle angeführt: a) die Vereinbarung verlängerter Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und die Vereinbarung eines besonderen Kündigungstermins am Monatsende (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AGB); b) die Vereinbarung von Teilbeschäftigung (§ 160 Abs. 4 Satz 1 AGB). Darüber hinaus sind in der Praxis die unterschiedlichsten zusätzlichen Vereinbarungen anzutreffen; sie sind vielfältiger, als die bisherige Literatur ausweist.5 6 Gelegentlich werden auch weitere Vereinbarungen gewünscht, die das geltende Arbeitsrecht nicht zuläßt (z. B. nach Vereinbarung einer Ausgleichszahlung für Verlängerung des Arbeitsweges bei vorübergehender Übertragung anderer Arbeit an einem anderen Ort). Andererseits werden bestimmte Erfordernisse, die sich aus der Entwicklung von Wissenschaft und Technik ergeben, von vielen Betrieben bisher noch nicht so umgesetzt, daß sie als zusätzliche Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden könnten. Aus unseren Untersuchungen in der Praxis lassen sich folgende Arten zusätzlicher Vereinbarungen erkennen: 1. Vereinbarungen zur effektiven Nutzung des Arbeitsvermögens Vereinbarungen können der vollen Nutzung des Arbeitsvermögens dienen, indem sie Fähigkeiten des Werktätigen nutzen, die über die Erfordernisse der zu vereinbarenden (durch die WAO gebildeten) Arbeitsaufgabe hinausgehen. Dazu gehören solche Vereinbarungen, die zusätzlich zur Arbeitsaufgabe die Übernahme anderer, qualitativ abweichender Tätigkeiten enthalten, z. B. Vereinbarungen über Selbstfahrertätigkeit, über regelmäßigen Einsatz als Betreuer im Kinderferienlager, über Sonderaufgaben bei Messen und Ausstellungen. Die Tatsache, daß mit diesen Vereinbarungen meist Nebenprozesse der betrieblichen Tätigkeit erfaßt werden, bestätigt die Feststellung, daß bei der Einstellung eines Werktätigen zwar die erforderliche, aber oft nicht die darüber hinausgehende Qualifikation (sofern es kein höherer Qualifikationsgrad ist) geprüft wird. Vorhandene höhere Kenntnisse und Fertigkeiten werden so oft nicht bewußt zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben genutzt.® Vereinbarungen, die gewährleisten, daß das Arbeitsvermögen auch am richtigen Standort genutzt wird, können z. B. beinhalten, daß ein Werktätiger als Sicherheitsinspektor mehrere Betriebe betreut7 oder als Spezialist in verschiedenen Betrieben eines Kombinats eingesetzt wird. 2. Vereinbarungen zur Gewährleistung eines effektiven betrieblichen Arbeitsablaufs Solche Vereinbarungen dienen der störungsfreien Gestaltung des Arbeitsprozesses und bilden eine wichtige Voraussetzung für die Erhöhung der Effektivität der Arbeit. Dazu 1 A. Süßmilch/W. Thiel, „Die Bedeutung arbeits rechtlich er Verträge zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb“, NJ 1979, Heit 8, S. 341. 2 P. Sander/W. Thiel, „Sozialistisches Arbeltsverhalten und sozialistisches Arbeitsrecht“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin Gesellschaftswissenschaftliche Reihe 1986, Heft 10, S. 833. 3 Vgl. E. J. Kapustin/M. P. Assadko, „Der Hauptweg zur Schaffung der materiell-technischen Basis des Kommunismus“, ln: Methodologische Probleme der Gesellschaftswissenschaften, Moskau 1979, S. 228 (russ.). 4 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1986, S. 128. 5 Vgl. Insbesondere G. Kirschner/J. Michas, Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages, Berlin 1986, S. 22 ff. 6 Vgl. A. Danganke, „Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse durch Verträge“, Staat und Recht 1986, Heft 9, S. 704. 7 Vgl. G. KlrsChner/J. Michas, a. a. O., S. 23.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 358 (NJ DDR 1988, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 358 (NJ DDR 1988, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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