Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 62 (NJ DDR 1987, S. 62); 62 Neue Justiz 2/87 Arbeitsrechtliche Fragen treten auch bei einem Betriebswechsel auf, den der Werktätige von sich aus anstrebt. Welche Anforderungen ergeben sich hier für die Betriebe? Und welche Aufgaben haben die Ämter für Arbeit dabei zu lösen? Für die effektive Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und die Gewährleistung der ununterbrochenen Wahrnehmung des Rechts auf Arbeit tragen die Betriebe nicht nur Verantwortung, wenn betriebliche Gründe wie Rationalisierungsmaßnahmen einen Betriebswechsel erforderlich machen, sondern auch dann, wenn Werktätige von sich aus Arbeit in einem anderen Betrieb aufnehmen wollen. Die gewissenhafte Wahrnehmung dieser gesellschaftlichen und rechtlichen Verantwortung ist aus zwei Gründen von besonderer Bedeutung: Erstens ist die Zahl der Auflösungen von Arbeitsverträgen auf Wunsch der Werktätigen um ein Mehrfaches größer als die Zahl der Beendigungen von Arbeitsrechtsverhältnissen, die von den Betrieben ausgehen. Und zweitens ist der Anteil der Werktätigen, die den Betrieb wechseln, obwohl dafür keine gesellschaftliche Notwendigkeit besteht, nach wie vor recht hoch. Für die Betriebe kommt es vor allem auf folgendes an: Möchte ein Werktätiger den Betrieb verlassen, dann sollten im vertrauensvollen Gespräch mit ihm seine tatsächlichen Beweggründe ermittelt werden. Begründet der Werktätige seine Absicht, den Betrieb zu verlassen, mit betrieblichen Unzulänglichkeiten z. B. imgünstigen Arbeitsbedingungen, schlechtem Arbeitsklima, Mängeln in der Leitungstätigkeit , sollte das vom Betrieb zum Anlaß genommen werden, die kritisierten Mängel zu beseitigen. Der Werktätige sollte überzeugt werden, im Betrieb zu bleiben, gegebenenfalls sollte eine für ihn besser geeignete Einsatzmöglichkeit geprüft und in einem Änderungsvertrag vereinbart werden. Dieser nicht immer einfachen Überzeugungsarbeit weichen die Leiter zuweilen noch aus und gehen auf den Wunsch des Werktätigen nach einem Aufhebungsvertrag auch dann ein, wenn es für den Weggang gar keine zwingenden Gründe gibt. Ein Aufhebungsvertrag sollte entsprechend den Festlegungen des Arbeitsgesetzbuchs nur dann abgeschlossen werden, wenn zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb tatsächlich Willensübereinstimmung besteht und die Auflösung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Kann der Werktätige nicht davon überzeugt werden, im Betrieb zu bleiben,- ist es Aufgabe des Betriebes, darauf Einfluß zu nehmen, daß der bisherige Arbeitsvertrag erst dann aufgelöst wird, wenn der Werktätige mit dem anderen Betrieb einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. In gleicher Richtung, nämlich mit dem Ziel, die Übereinstimmung zwischen den gesellschaftlichen Erfordernissen und den persönlichen Interessen der Werktätigen bei einem Arbeitsplatzwechsel immer besser zu gewährleisten, wirken die Ämter für Arbeit der Räte der Kreise mit ihrem Beratungsund Arbeitsvermittlungsdienst. Es zeugt von dem großen Vertrauen, das die Bürger den örtlichen Staatsorganen ent-gegenbringen, wenn sich in den letzten Jahren immer mehr Bürger mit Fragen zum Arbeitsplatzwechsel und mit anderen arbeitsrechtlichen Problemen an die Ämter für Arbeit wenden. Die Mitarbeiter der Ämter setzen sich mit Verantwortungsbewußtsein, Engagement und Sachkenntnis für die unbürokratische und rasche Klärung der vielfältigen Fragen der Bürger ein. In zunehmendem Maße gelingt es, Werktätige, die sich mit dem Wunsch nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes an das Amt für Arbeit wenden, zu überzeugen, im bisherigen Betrieb weiterzuarbeiten. Wesentlich hat dazu beigetragen, daß die Ämter für Arbeit stärker auf die Betriebe in der Richtung Einfluß nehmen, daß Ursachen und Bedingungen im Betrieb, die. die Werktätigen veranlagten, sich um Arbeit in einem anderen Betrieb zu bemühen, ausgeräumt wurden und die Kaderarbeit verbessert wurde. Haben Werktätige ihr bisheriges Arbeitsrechtsverhältnis aufgelöst, ehe sie zum Amt für Arbeit kommen und das ist leider noch bei einer nicht geringen Anzahl der ratsuchenden Bürger der Fall , sichern die Ämter, daß schnellstens ein neuer Arbeitsplatz vermittelt wird. Bis auf wenige Ausnahmen geschieht das heute innerhalb von zwei Wochen. Genosse Staatssekretär, aus dem, was Sie bisher gesagt haben, wird deutlich, daß ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung des Arbeitsrechts unmittelbar in den Betrieben zu leisten ist. Welche Schwerpunkte der betrieblichen Rechtsarbeit auf arbeitsrechtlichem Gebiet würden Sie hervorheben? Das Recht ist ein unentbehrliches Leitungsinstrument zur Lösung der ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und sozialen Aufgaben des Betriebes. Die Rechtsarbeit auf arbeitsrechtlichem Gebiet muß also alle Seiten der Leitungstätigkeit umfassen: die Organisierung des Arbeitsprozesses, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die kulturelle und soziale Betreuung der Werktätigen, die Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, nicht zuletzt die Rechtserziehung und die Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Bewährt hat sich in vielen Betrieben und Kombinaten, daß alle wichtigen Aufgaben bei der Verwirklichung des Rechts, vor allem des Arbeits- und des Wirtschaftsrechts, in einem jährlichen Plan der Rechtsarbeit zusammengefaßt und auf diese Weise kontrollfähig und abrechenbar festgelegt werden. Einige wichtige Erfahrungen vorbildlicher Arbeit mit dem Arbeitsrecht im Betrieb möchte ich an dieser Stelle hervorheben: Erstens muß das Arbeitsrecht umfassend genutzt werden, um die Leitungstätigkeit und alle Arbeitsabläufe im Betrieb rationell zu organisieren. Das betrifft vor allem die eindeutige Bestimmung und Abgrenzung der Arbeitsaufgaben, der Rechte und Pflichten sowie der Verantwortung der Werktätigen, die Festlegung effektiver Formen des kollektiven Zusammenwirkens im Produktionsprozeß und die konkrete Ausgestaltung der Verbindung von Einzelleitung, gewerkschaftlicher Mitbestimmung und unmittelbarer Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung des Betriebes. Dem dienen solche arbeitsrechtlichen Leitungsinstrumente wie die betriebliche Arbeitsordnung und die Funktionspläne, aber auch der Betriebskollektivvertrag und andere Vereinbarungen zwischen Betriebsleiter und Gewerkschaftsleitung sowie Arbeitsverträge und andere arbeitsrechtliche Verträge zwischen Betrieb und Werktätigen. Ihre sorgfältige Ausarbeitung unter Mitwirkung der Werktätigen und die ständige Aktualisierung entsprechend den eintretenden Veränderungen sind eine elementare Voraussetzung für die Ordnung im Leitungsgefüge des Betriebes und für die Rechtssicherheit der Werktätigen. Zweitens muß die Verwirklichung des Arbeitsrechts, d. h. die strikte Einhaltung der Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und der betrieblichen Ordnungen, Anweisungen und Vereinbarungen ständiger und selbstverständlicher Bestandteil der täglichen Arbeit eines jeden Leiters und aller Werktätigen sein. Dazu gehört auch, rechtzeitig notwendige Entscheidungen zu treffen, klare Aufgaben zu stellen und Aufträge zu erteilen sowie ihre ordnungs- und termingemäße Verwirklichung zu kontrollieren. Ganz entscheidend ist, die Arbeit so zu organisieren und die Initiativen der Arbeitskollektive so zu lenken und zu fördern, daß die Erfüllung der ökonomischen Aufgaben stets mit der Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit, besonders mit der Vorbeugung von Unfällen und Havarien, verbunden ist. Nicht zuletzt ist es unabdingbarer Teil der Durchsetzung des Arbeitsrechts, auf die Verletzung von Arbeitspflichten oder die Verursachung von Schäden und Verlusten am sozialistischen Eigentum mit den im Gesetz vorgesehenen erzieherischen und disziplinarischen Mitteln bzw. materiellen Sanktionen konsequent zu reagieren söwie die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudecken und auszuräumen. Die Praxis beweist, daß berechtigte Kritik und Konsequenz gegenüber Disziplinverletzern, die das Arbeitsergebnis und das Ansehen des Arbeitskollektivs beeinträchtigen, von den Werktätigen erwartet und von ihnen unterstützt werden. Umgekehrt schmälert es die Autorität des Leiters und beeinträchtigt das Arbeitsklima, wenn Verstöße gegen das Recht und die Disziplin geduldet werden. Drittens gehört zu einer erfolgreichen Rechtsarbeit die regelmäßige Analyse der Verwirklichung des Rechts im Betrieb, verbunden mit Schlußfolgerungen für die Weiteren Schwerpunkte der Leitungstätigkeit und für die Rechtserziehung. In vielen Betrieben und Kombinaten ist es seit langem bewährte Praxis, daß die Leitung jährlich die Rechtsanwendung auf wichtigen Gebieten des Arbeitsrechts behandelt, z. B. bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, der Verwirklichung der leistungsorientierten Lohnpolitik, der Senkung der Fluktuation, der Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit. Die Ergebnisse und Schlußfolgerungen solcher Analysen sollten stets Bestandteil der regelmäßigen Rechenschaftslegung der Leiter vor den Werktätigen sein. Sie bilden auch eine wesentliche Grundlage für Rechts- und Sicherheitskonferenzen, die in einer wachsenden Zahl von Betrieben unter Mitwirkung der Gewerkschaften, anderer gesellschaftlicher Organisationen, der Mitglieder der Konfliktkommissionen, der Schöffen und wei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen.

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