Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 476 (NJ DDR 1987, S. 476); 476 Neue Justiz 12/87 der sozialen und ökonomischen Effektivität des wissenschaftlich-technischen Fortschritts wirft jedoch darüber hinaus die Frage auf, ob und inwieweit die Anforderungen an das Arbeitsverhalten von Leitern nicht bloß gesellschaftlich gerechtfertigte, sondern auch gesellschaftlich notwendige, zwingende, unabdingbare Risikoentscheidungen einschließen, weil das Arbeitsverhalten der Leiter seinem Wesen nach schöpferisches Verhalten ist. So ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die Frage zu beantworten, wie das Nichterbringen höchster, aber notwendiger Leistungsanforderungen, einschließlich notwendiger Risikoentscheidungen, arbeitsrechtlich einzuschätzen ist17 und welche Konsequenzen daran zu knüpfen sind, wenn ein Leiter sich für eine risikolose, aber eben keinesfalls schöpferische Variante entscheidet, die zwar keinen destruktiven, jedoch einen nicht genügend konstruktiven Charakter trägt. Ein Leiter, der trotz zwingender Erfordernisse keine innovativen Entscheidungen trifft oder das gesellschaftlich notwendige Risiko scheut, wird m. E. gegebenenfalls als Leiter (im arbeitsrechtlichen Sinne) nicht geeignet sein. Neue Aspekte für die Einschätzung der Eignung des Werktätigen für die Arbeitsaufgabe Angesichts der durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bedingten höheren Anforderungen an die Arbeitsleistungen und das Arbeitsverhalten der Werktätigen18 muß klar sein, welche Anforderungen an die Eignung eines Werktätigen zu stellen sind, welche Kriterien dafür maßgebend sind. Einige Vorstellungen sollen nachfolgend entwickelt werden: Das erste Kriterium sind die Leistungen des Werktätigen. Dieser Aspekt enthält eine Reihe selbständiger Faktoren: a) die physischen und psychischen Leistungsvoraussetzungen (Kriterien für die gesundheitliche, aber auch die fachliche Eignung); b) qualitative Anforderungen an das individuelle Arbeitsvermögen, wie erforderliche Qualifikation, berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, das Niveau der Allgemeinbildung (Kriterien für die Qualität der Arbeitsleistung als Elemente der fachlichen Eignung); c) qualitative und quantitative Anforderungen an das Arbeitsergebnis (Kriterien für die Quantität der Arbeitsleistung als Elemente der fachlichen Eignung). Damit wird deutlich, daß sich der Leistungsaspekt als Kriterium der Eignung auf den rationellen Einsatz des individuellen Arbeitsvermögens einschließlich der rationellen Nutzung des individuellen Bildungspotentials bezieht. Kriterium der Eignung kann eben nicht nur das potentielle Arbeitsvermögen, sondern zugleich das tatsächlich angewandte sein. „Obwohl auf die Effektivität des Umsetzens der Fähigkeiten in ein reales Ergebnis verschiedene Faktoren einwirken, besteht eine entscheidende Ausgangsbedingung in der Sicherung der Übereinstimmung zwischen dem beim Werktätigen vorhandenen Arbeitsvermögen (Leistungspotenz) einerseits und den vom Arbeitsprozeß bzw. der Arbeitsaufgabe gestellten Anforderungen andererseits. Eine grundlegende Forderung ist deshalb die Sicherung der Einheit von erweiterter Reproduktion des Arbeitsvermögens und seiner rationellen Nutzung.“19 In diesem Sinne ist die Erhaltung der Eignung ein spezifisches Charakteristikum für die Nutzung des individuellen Arbeitsvermögens und zugleich ein Entfaltungsmerkmal für die erweiterte Reproduktion der Arbeitskraft. Das zweite Eignungskriterium ist das Verhalten des Werktätigen. Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten sind nicht voneinander zu trennen, sie bilden eine Einheit. Hohe Qualität des Arbeitsergebnisses setzt regelmäßig hohe Qualität des Arbeitsverhaltens voraus. Die Merkmale für die Entfaltung20 sozialistischen Arbeitsverhaltens (sozialistische Kollektivität, kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe, Schöpfertum in der Arbeit und insbesondere die sozialistische Arbeitsdisziplin)21 werden bezogen auf die jeweils auszuführende Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und sich entwickelnder sozialistischer Arbeitsverhältnisse mehr und mehr zu Anforderungen an die Eignung des Werktätigen. Das gilt in erster Linie für die Erfüllung bzw. Durchsetzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Die Realisierung grundlegender Arbeitspflichten aus § 80 AGB ist somit auch grundlegendes Erfordernis, ist ein prinzipielles Kriterium für die Eignung eines jeden Werktätigen (woraus im Umkehrschluß natürlich nicht folgt, daß jede Verletzung einer Pflicht aus § 80 AGB bereits automatisch Nichteignung bedeutet). Das dritte Eignungskriterium ist die Einstellung zu Arbeit und Beruf. „Die Qualität des Arbeitsvermögens wird nicht allein durch den Stand der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten geprägt, sondern auch durch den Gesundheitszustand sowie durch die Einstellung zur Arbeit, durch das Arbeitsbewußtsein.“22 Nur in der Einheit von Einstellung zur Arbeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsleistung kann die Eignung des Werktätigen objektiv und umfassend beurteilt werden. Eignungskriterien sind deshalb auch bestimmte berufsspezifische Grundvoraussetzungen, die sich überwiegend in charakterlichen Eigenschaften zeigen, ebenso wie ethischmoralische Grundvoraussetzungen, die insbesondere bei verantwortungsintensiven Arbeitsaufgaben (z. B. Leitungsarbeit, Erziehungsarbeit) eine große Rolle spielen und vor allem durch die Einstellung des Werktätigen zu dem von der Arbeiterklasse und ihren Moralnormen geforderten Denken und Handeln geprägt sind: Bei diesen drei herausgearbeiteten Aspekten handelt es sich um relativ selbständige Eignungskriterien23 des Werktätigen, also um Bewertungsmaßstäbe, Kennzeichen, Merkmale, Prüfsteine der Eignung. Betriebe und Gerichte sollten diese Kriterien bezogen auf die konkreten Anforderungen der Arbeitsaufgabe oder des Facharbeiterberufs herausarbeiten und mit ihnen vergleichen bzw. an ihnen messen. Nur so kann die Behauptung einer Nichteignung objektiviert werden. Eignung des Werktätigen im arbeitsrechtlichen Sinne ist somit immer ein Optimum an Übereinstimmung der subjektiven Leistungsvoraussetzungen, Arbeitsleistungen, Arbeitsverhaltensweisen und Einstellungen mit den objektiven Anforderungen der vereinbarten oder künftig auszuführenden Arbeitsaufgabe bzw. des Facharbeiterberufs. Daraus folgt zugleich, daß Nichteignung des Werktätigen nicht die einfache Negation der Eignung darstellt. Mangelnde Eignung i. S. des o. g. Eignungsbegriffs ist noch keine Nichteignung im juristischen Sinne. Sie weist „lediglich“ auf die Notwendigkeit hin, darauf hinzuwirken, daß die Eignung erhalten bzw. wiederhergestellt wird und das Optimum im Verhältnis zwischen individuell vorhandenem und individuell eingesetztem (angewandtem, genutztem) Arbeitsvermögen erreicht wird.24 Da sich mit der Einführung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts der Inhalt der Arbeitsaufgabe verändern kann, ist z. B. bei vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahmen rechtzeitig darauf hinzuwirken, daß die Eignung des Werktätigen für die vereinbarte bzw. veränderte Arbeitsaufgabe gegeben ist. Hier obliegt den Betrieben, aber auch den Werktätigen eine große Verantwortung. 17 Jedenfalls „Ist ln der Normenhierarchie initiativreiches schöpferisches Handeln höher zu bewerten als einfache Pflichterfüllung“. Vgl. H. Hörz/D. Seidel, „Philosophische Positionen und rechtliche Konsequenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit“, NJ me, Heft 9, S. 375. 18 Vgl. ausführlich P. Sander, „Eignung und Nichteignung des Werktätigen als arbeitsrechtliche Bewertungsbegriffe“, in: Festschrift für R. SChlegel, Humboldt-Universität Berlin, 1984. 19 Arbeitsökonomie, Lehrbuch, Berlin 1982, S. 147. 20 Vgl. R. Jansen, Probleme der Entwicklung sozialistischen Arbeitsverhaltens, Diss. B, Berlin 1978, S. 120 ff. 21 Vgl. w. Thiel, „Wissenschaftlich-technischer Fortschritt - Arbeitsrecht und Arbeitsdisziplin“, in: Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Probleme der Vorbeugung und Bekämpfung als Aufgabe des gesamten sozialistischen Rechts (Materialien zur wissen- -schaftlichen Konferenz vom 21.-22. 10. 1987 in Leipzig), Leipzig 1987, S. 13 ff. 22 Arbeitsökonomie, Lehrbuch, a. a. O., S. 147. 23 Es versteht sich, daß zwischen den drei genannten Hauptkritsrien der Eignung (Leistungs-, Verhaltens- und Einstellungsaspekt) vielfältige kausal-konditionale Beziehungen bestehen. Verhaltensmerkmale sind z. B. auf Einstellungen zurückzuführen, Leistungsverhalten äußert sich auch in disziplinierter Arbeit oder als Disziplinverletzung usw. Zur Feststellung der Eignung oder Nidhteig-nung eines Werktätigen für die Arbeitsaufgabe sind daher psychologische Erkenntnisse sehr bedeutsam. Das herauszuarbeiten, würde jedoch die Möglichkeiten dieses Beitrages übersteigen. 24 Nichteignung eines Werktätigen im arbeitsrechtlichen Sinne ist m. E. dann gegeben, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe in ihren grundlegenden Anforderungen objektiv oder subjektiv unmöglich wird. Sie liegt m. E. auch dann vor, wenn zwischen objektiven Leitungs-, Verhaltens- und Einstellungsanforderungen einerseits und den subjektiven Voraussetzungen und Ergebnissen andererseits eine so erhebliche Diskrepanz besteht, daß eine Weiterbeschäftigung bzw. eine weitere Berufsausbildung oder Qualifizierung gesellschaftlich, d. h. i. S. der rationellen Nutzung des Arbeitsvermögens und der Persönlichkeitsentwicklung des Werktätigen, nicht mehr gerechtfertigt ist. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Joachim Hemmerling: Ideen, Neuerungen, Erfindungen Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit", Heft 76 112 Seiten; EVP (DDR): 1,75 M Aus dem Inhalt: Neuerer, Erfinder und Schlüsseltechnologle/Förderung des Schöpfertums der Juaend/Stimulierung der Neuerer und Erfinder/Rechte und Pflichten der Neuerer/Aufgaben der Neuereraktive/Anmeldung von Patenten/Nut-zensermittlung, Anerkennung und Vergütung/Aufgaben der Gewerkschaften/Ver-antwortung der Leiter;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 476 (NJ DDR 1987, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 476 (NJ DDR 1987, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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